Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00377




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 315, 8402 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, gelernter Maschinenschlosser, meldete sich am 11. September 1997 (Eingangsdatum) wegen der Folgen einer am 13. November 1996 erlittenen Unterschenkeltrümmerfraktur bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. September 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 eine ganze Rente zu (Urk. 7/32). Anlässlich mehrerer Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente mit Verfügungen vom 17. August 1999 (Urk. 7/49) und 22. Mai 2002 (Urk. 7/142) sowie mit Mitteilungen vom 11. November 2003 (Urk. 7/167) und 26. Oktober 2007 (Urk. 7/209).

1.2    Im November 2010 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein und holte dabei einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 9. Dezember 2010, Urk. 7/219), die Berichte von Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/220) und 1. Juni 2011 (Urk. 7/223) sowie den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2011 (Urk. 7/224) ein. Daraufhin gab die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 5. April 2012 erstattet wurde (Urk. 7/232, Urk. 7/233 und Urk. 7/234) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bei (Urk. 7/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Dezember 2012, Urk. 7/243, und Einwand vom 11. Dezember 2012, Urk. 7/244, bzw. 5. Februar 2013, Urk. 7/251) hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2013 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9). Mit Stellungnahme vom 26. April 2013 (richtig: 26. März 2014) hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 erneut die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 angezeigt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben wurde.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.7    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Zunächst gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oder dessen erwerbliche Auswirkungen) seit der letzten Rentenrevision, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (vgl. E. 1.6), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2013 wesentlich verbessert hat.

2.2     Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (vgl. Urk. 6), wurde der Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals im Rahmen des im November 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens, das mit Mitteilung vom 26. Oktober 2007 abgeschlossen wurde, einer umfassenden materiellen Prüfung unterzogen (vgl. Feststellungsblatt vom 26. Oktober 2007, Urk. 7/208). Bei Erlass der Mitteilung vom 26. Oktober 2007 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 12. Dezember 2006 (Urk. 7/194) und in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___ vom 8. Oktober 2007 (Urk. 7/207).

2.2.1    Dr. C.___ stellte im Bericht vom 12. Dezember 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Status nach offener Unterschenkeltrümmerfraktur und (2) eine mässig reaktive depressive Reaktion. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine rezidivierende Refluxösophagitis. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Mitarbeiter in einem Reifenlager) weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sein Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/194).

2.2.2    Dr. D.___ und lic. phil. E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 8. Oktober 2007 (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und (2) eine mittelgradige Depression (ICD-10 F32.1). Als Nebendiagnose erwähnten sie ein Suchtverhalten (schädlicher Gebrauch verschiedener psychotroper Substanzen [Alkohol und Tramal]; ICD-10 F19.1). Sie erklärten, dass seit der Berentung des Beschwerdeführers (per 1. November 1997) weder in der angestammten noch in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/207/13).

2.3    Anlässlich des vorliegenden Revisionsverfahrens äusserten sich die beteiligten Ärzte wie folgt:

2.3.1    Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 10. Dezember 2010 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Depression (seit 1997) und (2) eine offene Unterschenkelfraktur rechts 3. Grades (1996; Überrolltrauma, Status nach diversen Operationen). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Er gab an, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter in einem Reifenlager seit dem Unfalldatum zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/220/6-7). Im Bericht vom 1. Juni 2011 ergänzte Dr. Y.___, dass er auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer optimal angepassten Tätigkeit als stark eingeschränkt beurteile. Realistisch wäre einzig eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Belastung (Sitzen/Stehen/Gehen) zu maximal zwei Stunden pro Tag und der Möglichkeit, sich zwischendurch hinlegen zu können (Urk. 7/223).

2.3.2    Dr. Z.___ stellte im Bericht vom 14. April 2011 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende, zum Teil chronifizierte depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11), (2) eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und (3) ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach einem Unfall im Jahre 1996. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlosser bereits seit Behandlungsbeginn bei ihm am 14. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei ihm nicht möglich (Urk. 7/224/1-3).

2.3.3    Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten im bidisziplinären Gutachten vom 5. April 2012 folgende Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/232/11):

(1) unfallbedingte (13. November 1996) Folgeschäden im Bereich des rechten Beines:

- antero-mediale Kniegelenksinstabilität rechts

- Parese Unterschenkel rechts nach Muskelläsionen durch Überrolltrauma, Status nach Logensyndrom und Läsion des Nervus peroneus profundus rechts

- weichteilbedingte Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenks rechts für die Dorsalextension

- leichtgradige Arthrose des oberen Sprunggelenks rechts

(2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(3) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode

(4) akzentuierte Persönlichkeitszüge

(5)lange Phase von Arbeitsuntätigkeit, finanzielle Probleme, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. B.___

Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten Dr. A.___ und Dr. B.___ (Urk. 7/232/11):

(1) ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität

(2) ein Nikotinkonsum von ca. 30 pack years

(3) eine Schwerhörigkeit beidseits

(4) Senk- und Spreizfüsse

(5) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom

    Dr. A.___ und Dr. B.___ gaben in der interdisziplinären Beurteilung an, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte berufliche Tätigkeit (als Mitarbeiter in einem Pneulager) nicht mehr ausüben könne. Eine angepasste Verweistätigkeit erfahre eine 15%ige Einschränkung der Zumutbarkeit (Urk. 7/233/2).

2.3.4    Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom Medizinischen Zentrum K.___ stellten in der an den Beschwerdeführer gerichteten Stellungnahme vom 8. Januar 2014 folgende Diagnosen (Urk. 11/1 S. 3):

(1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1)

(2) eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.26)

(3) eine Störung durch Tabak (ICD-10 F17.25)

(4) ein chronisches Schmerzsyndrom Unterschenkel rechts

(5) Schmerzen Schultern beidseits

(6) Schmerzen Hüfte beidseits

    Dr. F.___ und Dr. G.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/1 S. 4).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine der Behinderung angepasste Tätigkeit zu 85 % zumutbar sei (Urk. 2). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 5. April 2012 (Urk. 7/232, Urk. 7/233 und Urk. 7/234).

3.2    Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten vom 5. April 2012 legte Dr. A.___ – in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - dar, dass der Beschwerdeführer ein leichtgradiges pedogenes Schonhinken rechts präsentiere. Dieses sei multifaktoriell bedingt und resultiere aufgrund einer leichtgradigen Bewegungseinschränkung für die Dorsalextension des rechten Fusses im oberen Sprunggelenk, eines Status nach Logensyndrom und einer Muskelhypotrophie. Die Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks für die Dorsalextension stehe im Zusammenhang mit einer leichtgradigen Arthrose des oberen Sprunggelenks, die aktuell in den ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen des rechten Fusses zur Darstellung gelange, und mit Weichteilverformungen respektive den Vernarbungen nach den wiederholten Eingriffen im Bereich des rechten Unterschenkels. Die Parese des rechten Unterschenkels resultiere aufgrund von Weichteilverletzungen, die unmittelbar durch das Überrolltrauma verursacht seien, einem Status nach Logensyndrom und einer Läsion des Nervus peroneus profundus rechts. Die Muskelläsionen würden mit einer Parese, entsprechend M4 bis M5, die betont die Dorsalextension des rechten Fusses und der rechten Grosszehe betreffen würde, einhergehen. Aufgrund der Parese für die Dorsalextension der rechten Grosszehe resultiere ein aktives Streckdefizit für das Endglied, so dass die rechte Grosszehe spontan eine Flexionshaltung im IP-Gelenk aufweise. Im neurologischen Konsiliumsbericht vom 28. Februar 2001 werde die leichtgradige residuelle Schädigung des rechten Nervus peroneus profundus bestätigt, wobei damals keine relevante motorische Läsion festgestellt und auf einen Folgezustand nach einem Logensyndrom hingewiesen worden sei. Wegen des pedogenen Schonhinkens rechts resultiere zudem eine leichtgradige Muskelhypotrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts, die aber derart diskret ausgeprägt sei, dass sie nicht mit einer Parese einhergehe und sich ausschliesslich mit einer Verringerung des Oberschenkelumfanges rechts von 1 cm im Vergleich zur linken Seite äussere. Die Röntgenaufnahmen der Fussstrukturen würden posttraumatische Veränderungen der distalen Fibula und der Tibia dokumentieren, ohne dass eine relevante Achsenfehlstellung resultiere, sowie eine mittelgradige Spreizfusskomponente, entsprechend dem klinischen Eindruck. Bezüglich der Spreizfusskomponente schildere der Beschwerdeführer derzeit keine typischen Beschwerden. Wahrscheinlich unfallbedingt sei des Weiteren die antero-mediale Instabilität des rechten Kniegelenkes. Diesbezüglich würden die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke beidseits normale Gelenkskompartimente und ausschliesslich rechtsseitig einen Ossikel im Bereich des Prozessus intercondylaris dokumentieren. Eine relevante Gonarthrose könne aktuell, klinisch und konventionell-radiologisch beurteilt, nicht objektiviert werden (Urk. 7/232/13).

    Dr. A.___ kam gestützt auf diese Untersuchungsresultate zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem Pneulager nicht mehr zumutbar sei. Für angepasste Verweistätigkeiten leichtgradig körperlich belastende Arbeiten in einem temperierten Raum, welche die Möglichkeit lassen würden, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, und die nicht mit dem Gehen auf unebenem Untergrund, Besteigen von Leitern, repetitivem Zurücklegen von Gehdistanzen über 500 Metern sowie repetitivem Einnehmen einer kauernden Köperhaltung verbunden seien (vgl. Urk. 7/232/20), bestehe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/232/13-14). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Untersuchung vom 22. März 2012 erscheint angesichts der genannten Befunde plausibel und einleuchtend.

3.3    Seit wann genau dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus somatischer Sicht wieder vollumfänglich zumutbar war - Dr. A.___ ging nach ausführlicher Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte von März 1999 (Ende der postoperativen Rehabilitationsphase nach dem Eingriff vom 18. August 1998) aus (Urk. 7/232/15 und Urk. 7/233/1) -, muss vorliegend nicht näher erörtert werden. Denn angesichts der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 22. Mai 2001, als er zum zweiten Mal von Kreisarzt Dr. H.___, FMH Chirurgie, untersucht wurde (Urk. 7/61/48-51) und dieser ihm – wie bereits im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 2000 (Urk. 7/61/140-143) - eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte, aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Ärztliche Berichte, wonach sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers daraufhin noch erheblich verschlechtert hätte, sind nicht aktenkundig. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 22. Mai 2002 (vgl. Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom 20. April 2001, Urk. 7/94, und Feststellungsblatt vom 27. März 2002, Urk. 7/131) und Mitteilung vom 26. Oktober 2007 (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst [RAD] vom 21. Juni und 15. Oktober 2007, Urk. 7/208/2-3) deshalb bestätigt, weil er inzwischen aus psychischen Gründen zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig war. Unter diesen Umständen musste sich Dr. A.___ vorliegend selbstverständlich nicht darüber aussprechen, inwiefern seit der letztmaligen Rentenrevision vom 26. Oktober 2007 eine wesentliche Änderung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.

3.4    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. März 2012 führte Dr. B.___
ebenfalls in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - aus, dass der Unfall (vom 13. November 1996) für den Beschwerdeführer diverse negative Auswirkungen gehabt habe. So sei es zunehmend zu Eheproblemen gekommen, der Beschwerdeführer habe unwirsch reagiert und einen Alkoholabusus betrieben. Die Ehe sei dann geschieden worden, und der Beschwerdeführer sei in eine Krise geraten. Dass damals mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert worden seien, könne nachvollzogen werden. Eine deutliche Wendung zum Besseren habe sich aber im Jahr 2005 eingestellt, als sich der Beschwerdeführer erneut verheiratet habe. Unterdessen sei er Vater von drei Kindern (die im Zeitpunkt der Begutachtung zwei, vier und sechs Jahre alt waren, vgl. Urk. 7/234/3) geworden und habe so wieder einen Lebenssinn gefunden. Er spiele oft mit den Kindern und auch die Ehe verlaufe zufriedenstellend. Es gelinge ihm, eine weitgehend regelmässige Tagesstruktur zu haben, dies nicht zuletzt dank des Familienlebens. Der Beschwerdeführer stehe zwischen 8.00 und 9.00 Uhr auf, esse etwas, dusche und gehe seinen Verpflichtungen nach. Zeitweise sei er als Dolmetscher für Asylbewerber tätig. Er fahre nach wie vor Auto und mache regelmässig Ferien im Heimatland. Sodann habe er mehrere Kollegen, mit denen er sich treffe. Die beschriebenen Aktivitäten würden den Schluss ziehen lassen, dass kaum mehr eine bedeutende depressive Episode bestehen könne, wobei diese Annahme durch den heutigen Befund bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sei nämlich stimmungsmässig ausgeglichen, in der Regel guter Dinge, jedenfalls keineswegs verstimmt und nicht suizidal. Allenfalls belaste es ihn, dass das einem Kollegen geliehene Geld höchstwahrscheinlich verloren sei. Da mehrmals depressive Episoden aufgetreten seien, könne von einer rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden. Es sei jedoch anzunehmen, dass sich seit 2005 eine zunehmende Besserung des psychischen Gesundheitszustands eingestellt habe. Unterdessen sei, vermutlich seit längerem, noch eine leichte depressive Symptomatik vorhanden. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Psychiater nur selten aufsuche (gemäss Aussagen des Beschwerdeführers alle fünf bis sechs Wochen, vgl. Urk. 7/234/5), was bei einer bedeutenden Depression ungenügend wäre. Gemäss der Laborbestimmung vom 22. März 2012 nehme er auch die ihm abgegebenen Antidepressiva in ungenügender Menge ein, was darauf hindeute, dass kein grosser Leidensdruck bestehe. Weiter hätten beim Beschwerdeführer ängstliche Persönlichkeitsanteile bestanden, welche vermutlich durch den Unfall und dessen Folgen verstärkt worden seien. Parallel zur depressiven Störung habe sich die ängstliche Problematik zurückgebildet. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 22. März 2012 nicht über unbegründete Ängste geklagt. Er habe die Reise nach Bern allein zurücklegen können, und es bereitete ihm auch keine Mühe, den Bus zum Bahnhof zu benützen. Es lasse sich somit heute keine ängstliche Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Allenfalls würden sich noch gewisse akzentuierte Persönlichkeitszüge finden. Im Vordergrund stehe subjektiv die Schmerzsymptomatik. Soweit die Schmerzen nicht somatisch erklärbar seien, könne von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Für diese Annahme würden folgende Beobachtungen sprechen: Der Beschwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung. Auffallend sei auch, dass Lebensprobleme zu einer Verstärkung der Schmerzen führen würden. Neuerdings würden Herz- und Kopfschmerzen mit entsprechenden hypochondrischen Befürchtungen bestehen. Die bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung rechtsprechungsgemäss zu prüfenden Kriterien würden folgendes Bild zeigen: Es könne eine leichtgradige depressive Episode festgestellt werden, es bestehe somit eine leichte psychische Komorbidität. Die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert. Die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Dr. A.___ habe Befunde erhoben, die den Beschwerdeführer bei den früher ausgeübten Tätigkeiten deutlich einschränken würden. Für eine leichte bis mittelgradig belastende berufliche Tätigkeit bestehe aber keine Einschränkung. Die sozialen Aktivitäten seien nicht verloren gegangen. Damit würden zwar drei der verlangten Kriterien zutreffen, dies jedoch nicht in einem derartigen Ausmass, dass die Arbeitsfähigkeit zu mehr als 15 % eingeschränkt wäre. Zu dieser Beurteilung führe insbesondere die Tatsache, dass die psychische Komorbidität deutlich gebessert sei (Urk. 7/234/7-9). Dr. A.___ und Dr. B.___ kamen in der interdisziplinären Beurteilung dementsprechend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen zu 15 % eingeschränkt sei (Urk. 7/233/2). Diese Beurteilung erscheint angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.     

3.5    Der Bericht von Dr. Z.___ vom 14. April 2011 (Urk. 7/224) vermag die überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen. So fällt insbesondere auf, dass Dr. Z.___ in diesem Bericht nach wie vor von einer sozialen Isolation des Beschwerdeführers sprach und mit keinem Wort erwähnte, dass dieser inzwischen wieder verheiratet und Vater dreier Kinder ist. Des Weiteren wies Dr. Z.___ auch nicht darauf hin, dass die Therapiesitzungen offenbar nur noch in grossen Zeitabständen (alle fünf bis sechs Wochen, vgl. E. 3.4) stattfinden. Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

    Des Weiteren können auch die in der Stellungnahme des Medizinischen Zentrums K.___ vom 8. Januar 2014 (Urk. 11/1) genannten, wenig substantiierten Einwände den Beweiswert des Gutachtens von Dr. B.___ nicht erschüttern. Unzutreffend ist insbesondere der Vorwurf, die Exploration bei Dr. B.___ habe lediglich 15 Minuten gedauert. Denn dem Gutachten von Dr. B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 22. März 2012 von 15.15 bis 16.35 Uhr untersucht wurde (Urk. 7/234/1). Weiter ist auch falsch, dass der Arbeitsversuch als Dolmetscher gescheitert sei (vgl. IK-Auszug vom 9. Dezember 2010, Urk. 7/219).

3.6    Es ist somit festzuhalten, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ seit der letztmaligen Rentenrevision vom 26. Oktober 2007 eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, und dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit daher nachvollziehbarerweise als zu 85 % arbeitsfähig erachtete.


4.    

4.1    Im Weiteren ist zu prüfen, ob vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18März 2013 Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden müssen oder ob dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung auf dem Arbeitsmarkt möglich ist.

4.2    Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf im Falle einer Revision in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Diese Praxis ist jedoch auf Sachverhalte zu beschränken, in denen die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente einer versicherten Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dieser Prüfungsschritt zeitigt nur dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2)

4.3    Da der Beschwerdeführer seit 15 ½ Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog, gehört er grundsätzlich zum erwähnten, vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis. Vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage kann allerdings nicht gesagt werden, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt keinerlei Anstellung mehr in Betracht. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der gut Hochdeutsch sprechende Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/232/2) im Zeitpunkt der Rentenaufhebung erst 40-jährig war und dass er bereits seit mehreren Jahren – wenn auch in einem kleinen Pensum – beim Bundesamt für Migration als Übersetzer tätig ist (Urk. 7/219 und Urk. 7/232/3). Weiter ist aktenkundig, dass er intensiven Kontakt zur eigenen Familie pflegt, längere Strecken mit dem Auto fahren kann und regelmässig nach Kosovo in die Ferien reist (vgl. E. 3.4). All dies spricht dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine agile und gewandte Person handelt, weshalb einer Selbsteingliederung trotz des Rentenbezugs während 15 ½ Jahren objektiv nichts entgegensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2 und 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).


5.    Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 15 % (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Grundlagen des Validen- und Invalideneinkommens wurden vom Beschwerdeführer dabei nicht in Zweifel gezogen. Für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einzig noch, dass selbst bei Gewährung des maximal zulässigen, sogenannten Leidensabzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 126 V 76) ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘382.30 (Fr. 52‘502.70 x 0.75), demzufolge eine Erwerbseinbusse von Fr. 22‘393.85 und somit auch dann ein noch nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Fr. 22‘393.85 : Fr. 61‘776.15) resultieren würde (vgl. E. 1.5).

    Die Rente des Beschwerdeführers wurde demnach mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2013 zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer bedürftig (Urk. 11/2-5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist ihm deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2    Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dr. Walter Keller ab Gesuchsdatum als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. Keller machte in seiner Honorarnote vom 1. September 2014 (Urk. 18) ab dem 26. Februar 2014 einen Aufwand von 3 Stunden und 55 Minuten und Barauslagen von 3 % der Gebühr geltend. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 871.40 (inkl. Barauslagen und MWSt; vgl. § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 119 Abs. 4 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.4).

6.3    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Februar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, Winterthur, wird mit Fr. 871.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl