Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00378 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 18. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ war vom 23. April 1979 bis zum 31. März 2011 bei der Y.___ AG in Z.___ als Hilfszeichner tätig (Urk. 9/10, Urk. 9/39, Urk. 9/48, Urk. 9/64). Am 19. Februar 2001 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine HIV-Infektion bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Diese liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 9/14), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 27. August 2001 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/26).
1.2 Die im Juni 2004, Oktober 2006 und Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 9/35, Urk. 9/43 und Urk. 9/51). Am 23. Dezember 2010 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 9/53). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug des Versicherten bei (Urk. 9/58) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 10. März 2011 veranlasste sie eine Begutachtung des Versicherten bei der A.___ in B.___ (Urk. 9/67). Das bidisziplinäre Gutachten wurde am 15. September 2011 erstattet (Urk. 9/74). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 15. März 2013 per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 9/102 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Ausser einer gut behandelbaren mässigen normozytären Anämie bestünden keine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relevanten Diagnosen. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Da er nur noch teilerwerbstätig sein könne, sei bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Da bei einem Valideneinkommen von Fr. 61‘285.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘519.-- der Invaliditätsgrad 3 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass noch die gleichen Diagnosen bestünden wie bei der Zusprechung der Rente. Die von der RAD-Ärztin erwähnte gesundheitliche Verbesserung liege nicht vor. Die HIV-Infektion bestehe nach wie vor und befinde sich immer noch im CDC-Stadium B3. Da der Gesundheitszustand gleichgeblieben sei, habe sich auch der Invaliditätsgrad nicht verändert und er habe weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob wegen einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Revision der laufenden Rente gegeben sind.
3.2 Der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht des C.___, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, vom 26. März 2001 zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
- HIV-1-Infektion CDC-Stadium B3
- rez. Candida Stomatitis seit 10/94
- orale Leukoplakie 9/94
- schwere Lactatazidose unter ddl/d4T 11/99
- schweres Exanthem nach 4 Wochen ABC/NVP 4/00
- intermittierender Alkoholabusus
- Status nach IVDA (intravenöser Drogenabusus) 1977-88
- Methadonprogramm
- Verdacht auf chronische Hepatitis C
- HCV-PCR neg 1/01
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 1/96
- Status nach Hepatitis B
Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe mit dem intravenösen Drogenabusus 1977 begonnen und sei seit 1989 HIV-positiv, im Oktober 1994 erstmals symptomatisch (Candidastomatitis). Der Beschwerdeführer klage über eine allgemeine verminderte Leistungsfähigkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sowohl körperlich wie auch psychisch sei er schnell ermüdet. Frühmorgens sei das Leistungsdefizit betont. Der Beschwerdeführer sei psychisch leicht verlangsamt, jedoch allseits orientiert und wach. Er sei seit Dezember 1999 – nach einem mehrwöchigen Spitalaufenthalt wegen einer schweren akuten Erkrankung – zu 50 % arbeitsfähig. Die verminderte Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch den schlechten Allgemeinzustand infolge der HIV-Erkrankung und der langjährigen Polytoxikomanie. Auf längere Sicht werde er bloss zu 50 % arbeitsfähig bleiben (Urk. 9/12).
3.3 In seinem Bericht vom 7. Oktober 2006 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und bestätigte die Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/37 S. 2). Auch in seinem Bericht vom 25. Januar 2010 hielt Dr. D.___ fest, dass eine Steigerung der Erwerbstätigkeit nicht möglich sei und bestätigte die 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 3 f.).
3.4 Im Rahmen des aufgrund des Rentenerhöhungsgesuchs des Beschwerdeführers eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin Berichte der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___ ein.
Im Bericht vom 11. Februar 2010 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
- Alkoholabusus
- Nutritiv-toxische Hepatopathie
- Refluxesophagitis mässigen Grades, multiple Erosionen Magenantrum/Bulbus bei axialer Hiatushernie (Gastroskopie 26.1.10)
- Proximale Oesophagus-Stenose unklarer Aetiologie
- DD i.R. Dg. 2, rez. Erbrechen i.R. Dg. 1
- CT Thorax/Oberbauch 4.2.10: um die Speiseröhre keine erkennbare (Tumor-)Kompression
- Stuhlunregelmässigkeiten
- DD i.R. Lactoseintoleranz (Mutation LCT T-13910C heterozygot nachgewiesen 6.10.09), ART
- Koloskopie ausstehend
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- HIV-1-Infektion CDC-Stadium B3, ED 12/92
- rezidivierende Candida-Stomatitis vor der antiretroviralen Therapie
- Status nach oraler Leukoplakie 09/94
- schwere Lactatazidose unter dd/d4T 11/99
- schweres Exanthem nach 4 Wochen Abacavir/Nevirapine 04/00
- Dyslipidämie, ED 08/03
- HCV-Infektion, DD abgeheilt, niedrige Replikation
- HCV-RNA nnwb 11/08, Transaminasen und Syntheseparameter normal
- Status nach Hepatitis A und B (Anti-HBc alone)
- Status nach IVDA 1977-1988
- unter Methadonsubstitution
- arterielle Hypertonie, wahrscheinlich essentiell
- Nikotinabusus
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die aktuelle Tätigkeit als Hilfe im Archiv eines Vermessungsbüros in einem 50 %-Pensum gerade noch zu bewältigen. Er habe dort die Möglichkeit, seine Zeit selber einzuteilen und je nach Tagesverfassung entsprechend den Arbeitsbeginn selber festzulegen. Erschwerend seien morgendliche Tiefs mit gastrointestinalen Beschwerden, aber auch Benommenheitsgefühl und Konzentrationsschwierigkeiten, deren Ursachen wohl multifaktoriell bedingt seien (Urk. 9/47).
Im Bericht derselben Klinik vom 21. Januar 2011 wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur noch die Folgenden erwähnt:
- Alkoholabusus
- Nutritiv-toxische Hepatopathie
- Status nach IVDA 1977-1988
- unter Methadonsubstitution
- COPD bei langjährigem Nikotinabusus
Die weiteren Diagnosen wurden als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnt. Es wurde ausgeführt, aus rein infektiologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei stabiler Immunlage unter konsequent eingenommener antiretroviraler Therapie. Hingegen habe der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen, in den letzten ein bis zwei Jahren reduzierten Alkoholüberkonsums eine cerebrale Alterierung erfahren, insbesondere ermüde er schnell und könne sich schlecht über längere Zeit konzentrieren (Urk. 9/63).
3.5 Im interdisziplinären Gutachten des A.___ vom 15. September 2011 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/74 S. 16):
- Normozytäre Anämie mit Hb von 11.0 g/dl (Norm 14-18) (ICD-10 D.64.9) festgehalten
- Erhöhte BSR mit 40 mm/h (Norm < 20), CRP normal
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die Folgenden genannt (Urk. 9/74 S. 16 f.):
- Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
- deutliche enzymmässige Hepatopathie mit normalen Transaminasen und massiv erhöhter Gamma-GT
- CDT allerdings unter dem Referenzwert
- Opiatabhängigkeit (ICD-10 F11.22)
- Einnahme von 10 mg Methadon täglich laut Angabe
- entgegen den Angaben Opiate im Urin aktuell nachweisbar
- Status nach intravenösem Drogenabusus, anamnestisch 1977-1988
- Hepatitis C (ICD-10 B18.2)
- Aktuell keine HCV-RNA nachweisbar, Transaminasen normal
- Status nach Hepatitis A und B
- Status nach Durchtrennung eines Oesophagus-Webs am 30.3.2011
- Vorangehend jahrelange Dysphagie
- Aktuell subjektiv diesbezüglich praktisch beschwerdefrei
- Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 35 py) (ICD-10 F17.1)
- Anamnestisch Hinweise auf beginnende COPD
- Anamnestisch rezidivierende Refluxoesophagitis (ICD-10 K29.7)
- Dauerbehandlung mit PPI
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer mache wenige und unspezifische Beschwerden geltend, vor allem verminderte Konzentration und schnelle Ermüdbarkeit. Die Dysphagiebeschwerden seien seit dem kleinen Eingriff in der Speiseröhre im März 2011 praktisch verschwunden. Er gebe an, zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag, am Wochenende mehr und keinerlei Substanzen zu konsumieren. Aus rein somatischer Sicht sei festzustellen, dass keine subjektiven Beschwerden angegeben worden seien. Das stimme gut mit der Aktenlage überein. Labormässig sei festzustellen, dass einerseits eine erhebliche Anämie mit Hb von 11 % bestehe. Bei normalem CRP zeige sich eine erhöhte BSR, welche in Zusammenhang mit der Anämie stehen könnte. Die Leberwerte zeigten die Konstellation eines erhöhten Alkoholkonsums mit normalen Transaminasen und deutlich erhöhter Gamma-GT. Der aktuellen Anämie sei ein geringer Anteil an Müdigkeit und Leistungseinschränkung zuordenbar. Allerdings sei dieses Leiden in der Regel gut behandelbar. Zur Hepatitis C sei anzumerken, dass wiederum – wie schon 2008 im C.___ – keine RNA im Serum nachweisbar sei, offensichtlich keine relevante Aktivität bestehe. Gemäss der Klinik für Infektiologie des C.___ sei unter der bestehenden Therapie die HIV-Erkrankung kontrolliert, es resultiere daraus keine Einschränkung. Zusammenfassend sei aus internistischer bzw. somatischer Sicht festzuhalten, dass lediglich aufgrund der Anämie eine geringe Leistungseinbusse von 10 % bestätigt werden könne. Alle weiteren Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht weiter ein. Aus psychiatrischer Sicht hätten nur Diagnosen im Rahmen der Abhängigkeit festgestellt werden können. Ausser der subjektiv geklagten Müdigkeit und in der psychiatrischen Untersuchung lediglich festzustellenden Verlangsamung hätten keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Bei der genauen Befragung habe sich insbesondere herausgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr gute Konzentrations- und Gedächtnisleistungen aufweise. Es bestehe aber weiterhin ein relevanter Alkoholkonsum. Neben der Methadoneinnahme bestehe offenbar auch ein Opiatkonsum, wie anhand der Urinprobe habe festgestellt werden können. Solange er seinen Alkohol- und Opiatkonsum weiterhin betreibe, sei nachvollziehbar, dass er die ansonsten psychiatrisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht umsetzen könne und gewisse Verlangsamungs- und Ermüdungserscheinungen damit in Zusammenhang zu bringen seien. Es bestünden jedoch ansonsten keine Folgeerscheinungen des Substanzkonsums auf der einen Seite, andererseits keine psychiatrischen Komorbiditäten primärer Art, die die Willensanstrengung als nicht zumutbar erachten lassen würden, den Substanzkonsum gänzlich und langfristig zu sistieren. Zusammenfassend resultiere aus interdisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit etwas reduziertem Rendement. Durch medizinische Massnahmen könne aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hergestellt werden. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne die aktuell festgestellte Arbeitsfähigkeit seit vielen Jahren im gleichen Ausmass bestätigt werden, manchmal unterbrochen von Exazerbationen bei intermittierend aufgetretener Erkrankungen mit jeweils Arbeitsunfähigkeiten von Tagen bis wenigen Wochen. Vor dem Auftreten der Anämie sei die Arbeitsfähigkeit somatisch gar nicht eingeschränkt gewesen. Der Beschwerdeführer sei wegen einer attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2000 berentet worden. Die damaligen Diagnosen seien die gleichen gewesen wie heute. Die Klinik für Infektiologie des C.___ habe erstmals noch unklar im Jahr 2010, klar dann im Jahr 2011, festgestellt, dass rein infektiologisch bezüglich HIV-Erkrankung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei auf den langjährigen Alkoholüberkonsum verwiesen worden. Die E.___ habe in ihrem Bericht keine eigentlichen psychiatrischen Diagnosen erwähnt und aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, lediglich aus gesamtmedizinischer Sicht. Der Hausarzt habe ab dem Jahr 2000 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und seit der Kündigung nun eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Er habe allerdings auch keine anderen Diagnosen festgestellt als die anderen Ärzte. Seit dem Jahr 2000 zeige sich aus somatischer und psychiatrischer Sicht weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Zustandes. Es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes. Aus somatischer Sicht sei festzustellen, dass die Klinik für Infektiologie aus ihrer Fachrichtung seit zwei Jahren keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr habe feststellen können. Eine zusätzliche langjährige und unangenehme Problematik im Rahmen der Dysphagie habe durch einen einfachen Eingriff im März 2011 behoben werden können. Die bisher nicht erwähnte, aktuell feststellbare Anämie sei behandelbar. Zusammenfassend bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine 90%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar (Urk. 9/74 S. 17 ff.).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ vom 15. September 2011. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus somatischer Sicht lediglich noch aufgrund der Anämie eine Leistungseinbusse von 10 % bestehe und sämtliche weiteren Diagnosen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten. Diese Beurteilung stimmt weitgehend mit der Einschätzung der Klinik für Infektionskrankheiten des C.___ überein, wo der Beschwerdeführer seit 1998 in Behandlung ist. In deren Bericht vom 11. Februar 2010 wurde die HIV-Infektion als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und es wurde festgehalten, dass in den letzten Jahren keine HIV-assoziierten Erkrankungen aufgetreten seien. Es wurde zwar weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, diese wurde jedoch mit morgendlichen Tiefs, gastrointestinalen Beschwerden, Benommenheitsgefühl und Konzentrationsschwierigkeiten begründet, deren Ursache wohl multifaktoriell bedingt sei. Ein Zusammenhang dieser Einschränkungen mit der HIV-Infektion ist nicht ersichtlich (Urk. 9/47). Im Bericht derselben Klinik vom 21. Januar 2011 wurde schliesslich ausdrücklich festgehalten, dass aus rein infektiologischer Sicht bei stabiler Immunlage unter konsequent eingenommener antiretroviraler Therapie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 9/63). Der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. Januar 2012 kann entnommen werden, dass bei der Erstdiagnose der HIV-Infektion ein Stadium B3 bestanden habe. Definitionsgemäss sei die HIV-Infektion damit einerseits klinisch symptomatisch und andererseits mit einer deutlich eingeschränkten zellulären Immunität von einer CD 4-Zellzahl unter 200/µl vergesellschaftet gewesen. Mittlerweile bestünden unter antiretroviraler Therapie keine HIV-assoziierten Erkrankungen mehr, die Viruslast sei vollständig supprimiert und die zelluläre Immunitätslage formal normal bis intermittierend leichtgradig eingeschränkt (Urk. 9/92). Gestützt auf die medizinischen Akten ist somit in Bezug auf die HIV-Infektion mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. Dass sich diesbezüglich die Diagnose nicht geändert hat, ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 11) – nicht relevant, zumal die HIV-Infektion unter antiretroviraler Therapie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat, was vorliegend unter anderem dank der Verbesserung der medikamentösen Therapie der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die zutreffenden Ausführungen des RAD hinzuweisen, wonach aus den vorliegenden Diagnosen selbst keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne, da deren klinischer Verlauf von völliger Beschwerdefreiheit bis zu deutlichen subjektiven und objektiven Beeinträchtigungen reichen könne (Urk. 9/92 S. 5). Soweit im Gutachten festgehalten wird, es liege weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor und es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes (Urk. 9/74 S. 19) – wobei es sich dabei ohnehin um eine Rechtsfrage handelt –, kann vor dem Hintergrund der von den behandelnden Ärzten der Klinik für Infektiolologie festgestellten Zustandsverbesserung nicht darauf abgestellt werden. Im Übrigen vermag das Gutachten jedoch zu überzeugen. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar.
Aus den medizinischen Akten ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der HCV-Infektion normwertige Transaminasen bestehen und die HCV-RNA nicht mehr nachweisbar ist. Auch die gastralen Komplikationen und Stuhlunregelmässigkeiten hätten sich unter entsprechender Therapie verbessert (vgl. Urk. 9/92 S. 5). Somit haben auch diese Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr (vgl. Urk. 9/63).
In psychiatrischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor, dass ausser der Alkoholabhängigkeit und der Opiatabhängigkeit keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Es könne keine primäre psychiatrische Erkrankung, welche für diese Abhängigkeit verantwortlich wäre, festgestellt werden. Hinweise auf irreversible geistige oder psychische Schäden nach langjähriger Alkohol- und Drogenabhängigkeit bestünden nicht. Auch rückwirkend könne aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Es bestehe weiterhin ein relevanter Alkoholkonsum. Neben der Methadoneinnahme bestehe auch ein Opiatkonsum, wie anhand der Urinprobe habe festgestellt werden können. Solange der Beschwerdeführer seinen Alkohol- und Opiatkonsum weiterhin betreibe, sei nachvollziehbar, dass er die ansonsten psychiatrisch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht umsetzen könne und gewisse Verlangsamungs- und Ermüdungserscheinungen damit in Zusammenhang zu bringen seien (Urk. 9/74 S. 46 ff.). Somit sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und deren Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die Suchtproblematik zurückzuführen. Eine psychisch bedingte Invalidität liegt daher nicht vor.
4.2 Zusammenfassend ist gestützt auf die Berichte der Klinik für Infektionskrankheiten des C.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen. Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des A.___ ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nunmehr 90 % beträgt.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterscheitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.4 Da dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfszeichner in einem 90 %-Pensum zumutbar ist, ist im Sinne eines Prozentvergleichs von einer Lohneinbusse von 10 % auszugehen. Ein leidensbedingter Abzug aufgrund von Teilzeiterwerbstätigkeit entfällt, da ein Beschäftigungsgrad von 90 % als Vollzeitpensum gilt und keine Auswirkungen auf die Höhe des Einkommens hat (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2). Weitere Gründe für einen leidensbedingten Abzug sind nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der an die unentgeltliche Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 18. Juli 2014 einen Gesamtaufwand von 10.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 62.-- geltend (Urk. 15). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2‘285.40 (inklusive Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Cerletti in diesem Umfang zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, wird mit Fr. 2‘285.40 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht