Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00379 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, reiste im Jahr 1995 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 11/3/1). Von 18. Januar 1996 bis 30. Juni 2009 arbeitete er bei der Z.___ AG als Casserolier (Urk. 11/10-11, Urk. 11/25, Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 6. April 2006 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/9). Am 9. Februar 2009 meldete er sich unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Kniebeschwerden bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/20, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-171). Die IV-Stellte holte die Akten der Taggeldversicherung, der ÖKK, ein (Urk. 11/23, Urk. 11/36, Urk. 11/44, Urk. 11/52, Urk. 11/64-66, Urk. 11/69-70, Urk. 11/72) und tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 11/24-25) und medizinischer (insbes. Urk. 11/26-28, Urk. 11/33-34, Urk. 11/37, Urk. 11/60-61, Urk. 11/67, Urk. 11/73, Urk. 11/7578) Hinsicht. Mit Vorbescheid vom 22. September 2010 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2010 in Aussicht (Urk. 11/95). Dagegen erhob er am 13. Oktober 2010 Einwand (Urk. 11/98), welchen er mit Eingabe vom 18. November 2010 ergänzend begründete (Urk. 11/106, unter Beilage der Berichte von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. September 2010, Urk. 11/105). Der Versicherte reichte der IVStelle den Bericht seiner Therapeutin, B.___, vom 8. Dezember 2010 ein (Urk. 11/118). Die IV-Stelle veranlasste schliesslich am 28. Februar 2011 eine Begutachtung des Versicherten beim C.___, D.___ (C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011, Urk. 11/125). Nachdem der IV-Stelle der Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2011 zugegangen war (Urk. 11/132), nahmen die C.___-Gutachter zu nachgereichten Arztberichten am 4. Juli 2011 ergänzend Stellung (Urk. 11/136). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten am 1. November 2011 Kostengutsprache für zwei neue Hörgeräte (Urk. 11/140). X.___ liess sich am 4. November 2011 zum C.___Gutachten vom 2. Mai 2011 vernehmen (Urk. 11/141). Hernach verfügte die IV-Stelle am 15. März 2013 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. April 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 sei ihm auch nach dem 31. Mai 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christoph Erdös (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-171), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Mai 2010 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 15. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, dem C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vom 3. Juli 2008 bis 3. Februar 2009 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei und ab dem 4. Februar 2009 auf Dauer arbeitsunfähig sei. Von März 2009 bis Februar 2010 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Der Rentenanspruch entstehe in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sechs Monate nach der Anmeldung vom 9. Februar 2009, mithin am 1. August 2009 (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3). Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1-2). Da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ab März 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), führe der Einkommensvergleich ab Mai 2010 (drei Monate nach der Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit) zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er gemäss den Arztzeugnissen der behandelnden Ärzte nach wie vor arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5). Das C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 sei mangelhaft und es könne nicht darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 10). Aufgrund den Einschränkungen an beiden Knien, dem Gehör sowie des psychischen Zustandes könne ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert werden (Urk. 1 S. 11). Unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn vom Invalideneinkommen von 25 % resultiere beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 %, womit ab dem 1. Juni 2010 Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1 S. 11).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
2.4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a)
2.4.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Am C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) waren die Dres. med. E.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und G.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beteiligt (Urk. 11/125/19). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im C.___ vom 28. Februar 2011 und die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus (Urk. 11/125/1) stellten die C.___-Gutachter die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/125/16):
- Trikompartimentale Gonarthrose links (ICD-10: M17.0)
- mediale Teilprothese seit 16. März 2009 (ICD-10: Z96.6)
- lateral und femoropatellar mässiggradige degenerative Veränderungen
- Medial betonte Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.0)
- Chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5)
- konventionell radiologisch leichtgradige degenerative Veränderungen vor allem der unteren Lendenwirbelsäule (ICD-10: M51.2/M47.86)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 7/125/17):
- Adipositas mit Body Mass Index (BMI) von 35 kg/m2 (ICD-10: E66.0)
- Leichte Glutamat-Pyruvat-Transaminase (GPT)-Erhöhung unklarer Aetiologie (ICD-10: R74.9)
- Differentialdiagnose (DD): im Rahmen des Übergewichts
- Innenohrschwerhörigkeit beidseits (ICD-10: H91.9)
3.2 In ihrer Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, bei der orthopädischen Untersuchung habe die Untersuchung des Rumpfes eine ausgezeichnete Beweglichkeit gezeigt. An den unteren Extremitäten seien beide Hüften und Füsse sowie das rechte Knie unauffällig gewesen, bei etwas eingeschränktem Bewegungsumfang aufgrund der erheblichen Subcutis. Das linke Knie habe sich reizlos ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss präsentiert. Bei unbelasteter Untersuchung sei im Vergleich zur Gegenseite ein nahezu symmetrischer Bewegungsumfang gelungen. Auch habe sich eine gute Kraftentwicklung im Bereich des linken Knies gezeigt. An den oberen Extremitäten habe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung bestanden. Neurologisch konnte eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitestgehend ausgeschlossen werden. Neu angefertigte Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigten geringe degenerative Veränderungen. Die C.___-Gutachter wiesen darauf hin, dass am linken Knie radiologisch korrekte Verhältnisse nach medialer Teilprothese mit deutlich erkennbaren degenerativen Veränderungen auch im lateralen Kompartiment und beginnend nach femoropatellar bestünden. Am rechten Knie seien die Veränderungen auf das mediale Kompartiment zentriert mit geringen Veränderungen lateral und femoropatellar. Im Vergleich zur MRTomographie vom März 2010 bestehe zwischenzeitlich ein leichtes Fortschreiten der degenerativen Veränderungen (Urk. 11/125/17).
Weiter wiesen die C.___-Gutachter darauf hin, dass bei der psychiatrischen Untersuchung der Befund vollkommen unauffällig gewesen sei. Es könne keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt werden und die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 11/125/17). Aus allgemein-internistischer Sicht könne ebenfalls keine Diagnose mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 11/125/18).
3.3 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die C.___-Gutachter fest, dass – aus orthopädischer Sicht – für die angestammte Tätigkeit in einer Restauranttätigkeit mit vorwiegend Stehen und Gehen sowie für andere mittelschwere und schwer belastende, nicht adaptierte Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Körperlich leichte Tätigkeiten, die mehrheitlich im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit für gelegentliche Positionswechsel durchgeführt werden könnten, seien aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar (Urk. 11/125/17-18).
Von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit könne ab März 2009 ausgegangen werden. Es dürfte jedoch seit dem Unfall vom November 2007 bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden haben, die im Verlauf zugenommen habe. Für körperlich adaptierte Tätigkeiten bestehe vor März 2009 und ab März 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/125/18).
4.
4.1 Die C.___-Gutachter erstellten ihr Gutachten nach internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen des Beschwerdeführers, wobei auch Röntgenuntersuchungen der LWS und der Knie beidseits durchgeführt wurden (Urk. 11/125/1, Urk. 11/125/12). Das C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen mithin umfassend. Ferner berücksichtigen die C.___-Gutachter die geklagten Beschwerden (Urk. 11/125/5, Urk. 11/125/7, Urk. 11/125/11-12) sowie das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 11/125/8, Urk. 11/125/11). Die Gutachter haben sodann in Kenntnis der Vorakten (Urk. 11/125/3-5) ihre Schlussfolgerungen begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) spricht allein der Umstand, dass die C.___-Gutachter in ihrer Expertise nur den Bericht von Dr. H.___ vom 14. März 2010 und denjenigen der Klinik I.___ vom 23. Februar 2009 zusammengefasst wiedergegeben haben (Urk. 11/125/4-5), nicht dafür, dass sie die Vorakten „selektiv gewürdigt“ hätten. Im Gegenteil haben sie sich ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb ab März 2010 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 11/125/15-16). Der Bericht der Psychotherapeutin B.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 11/118) wurde den C.___-Gutachtern erst nach Erledigung des Gutachtensauftrages zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 11/127). In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2011 legen sie indes mit überzeugender Begründung dar, dass dieser Bericht zu keiner anderen Beurteilung seitens der C.___-Gutachter führe (Urk. 11/136/1). Dass die Gutachter erst nach der Auftragserledigung von diesem Bericht Kenntnis nehmen konnten, vermag somit keine Zweifel an deren Gutachten zu begründen. Die C.___-Gutachter kannten die Berichte von Dr. A.___ vom 15. Juni und 23. September 2010 (Urk. 11/125/3) und der orthopädische Gutachter nahm zum Bericht von Dr. A.___ vom 23. September 2010 ausführlich Stellung (Urk. 11/125/15). Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist somit unbegründet. Der den C.___-Gutachtern von der Beschwerdegegnerin ebenfalls noch weitergeleitete Bericht von Dr. A.___ vom 14. Juni 2011 (Urk. 11/132, Urk. 11/134) datiert nach der Erstellung des C.___Gutachtens vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) und konnte von den C.___Gutachtern bei der Abfassung des Gutachtens somit nicht berücksichtigt werden. Ihr Gutachten wird deswegen nicht mangelhaft, umso weniger, als Dr. A.___ nunmehr eine angepasste Tätigkeit ebenfalls als in vollem Umfang für möglich erachtete. Die Beurteilung der C.___-Gutachter ist schlüssig und überzeugend.
4.2 Die C.___-Gutachter hatten schliesslich auch Kenntnis von der Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/125/5-6). Eine Versorgung mit neuen Hörgeräten ist erfolgt (Urk. 11/140) und es nicht zu beanstanden, dass die C.___-Gutachter der Schwerhörigkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beimassen. Gleiches gilt für die Adipositas und den Bluthochdruck, welche von den C.___-Gutachtern auch berücksichtigt wurden (Urk. 11/125/6). Mit den C.___-Gutachtern ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Der Bericht der Psychotherapeutin B.___ vom 8. Dezember 2010 (Urk. 11/118) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Darin gewichtete sie auch die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers (Urk. 11/118/4) und äusserte sich damit fachfremd. Es kommt hinzu, dass die von der Therapeutin angeführten Befunde wie depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, verlangsamtes und gehemmtes Denken und ausgebranntes Gefühl (Urk. 11/118/5) von der psychiatrischen C.___-Gutachterin Dr. F.___ allesamt nicht erhoben werden konnten (Urk. 11/125/8-9).
4.3 In somatischer Hinsicht weist der Beschwerdeführer auf eine am 13. August 2004 erlittene Verletzung des rechten Knies sowie auf seit 2007 bestehende Beschwerden am linken Knie hin (Urk. 1 S. 4). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, entsteht der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Rentenbezug vom 9. Februar 2009 (Urk. 11/20, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-171), mithin am 1. August 2009 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Eine früherer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist wohl für die Frage, ob die Voraussetzung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) erfüllt ist, entscheidend. Dies ist vorliegend aber nicht strittig, denn die Beschwerdegegnerin sieht diese Voraussetzung als erfüllt an (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Daraus folgt, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. August 2009 massgebend ist. Diese war gemäss ärztlicher Einschätzung damals eingeschränkt, weil dem Beschwerdeführer am 16. März 2009 in der Klinik I.___ eine mediale unikompartimentelle Knieprothese links implantiert wurde (Urk. 11/28/1, Urk. 11/33/5). Für die Zeit nach der Operation attestierten ihm die Ärzte der Klinik I.___ vorerst bis zum 30. April 2009, dann – nach der Verlaufskontrolle vom 18. Juni 2009 (Urk. 11/37) – bis zum 1. August 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/28/6, Urk. 11/36/2). In der Folge schrieb Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, den Beschwerdeführer bis zum 30. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/42, Urk. 11/48). Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer vom 28. September bis Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/54, Urk. 11/56). Am 4. November 2009 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Klinik I.___ vorstellig, ohne dass deren Ärzte im Bericht zu dieser Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten hätten (Urk. 11/61). Dr. H.___ stellte dem Beschwerdeführer am 9. November 2009 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 31. Dezember 2009 aus (Urk. 11/60). Am 3. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Beschwerden des rechten Kniegelenks wieder in der Klinik I.___ untersucht (Urk. 11/67). Bei der MRI-Untersuchung des linken Knies in der Klinik I.___ vom 4. März 2010 zeigte sich ein völlig intakter Meniskus und ein noch recht schöner Knorpel. Gemäss PD Dr. med. K.___ von der Klinik I.___ waren die Ruheschmerzen des Beschwerdeführers zurückgegangen. Eine Totalendoprothese wurde für den Fall erwogen, dass die Schmerzen lateral persistieren würden (Urk. 11/78/2). Gestützt auf diese Berichte und Atteste der behandelnden Ärzte ist nicht zu beanstanden, dass die C.___-Gutachter von März 2009 (Knieoperation) bis anfangs März 2010 (ein Jahr postoperativ) von eine 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie ab diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 11/125/15), zumal auch Dr. H.___ eine leidensangepasste Tätigkeit ab Januar 2010 in vollem Umfang für zumutbar erachtete (Urk. 11/76/3). Es bestehen auch Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte über anfangs März 2010 hinaus. So hat PD Dr. K.___ wegen „nachvollziehbaren Schmerzen über dem anterolateralen kleinen Osteophyten“ den Attest der 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für eine körperlich aktive Tätigkeit bis 31. März 2010 verlängert (Urk. 11/78/2). Die Eintragungen der behandelnden Ärzte auf der Krankentag-Kontrollkarte, wonach der Beschwerdeführer auch über Ende März 2010 hinaus zu 100 % arbeitsunfähig sei, beziehen sich auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Küche seines bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/104). Dies gilt – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) – auch für den Eintrag von Dr. A.___ vom 22. Juli 2010 (Urk. 11/87). Letzterer beurteilte im Bericht vom 23. September 2010 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Tätigkeiten mit 100 % und für leichte Arbeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit Wechselbelastung mit 50 % (Urk. 11/105). Hierbei handelt es sich aber lediglich um die eigene Einschätzung von Dr. A.___ zu schon bestehenden Befunden, insbesondere den Unterlagen der radiologischen Untersuchungen der Klinik I.___ (Urk. 11/105). Neue objektivierbare Befunde werden von Dr. A.___ in diesem Bericht nicht genannt. In seiner Stellungnahme zu diesem Bericht von Dr. A.___ verweist der orthopädische C.___Gutachter Dr. G.___ zudem darauf hin, der Beschwerdeführer habe explizit angegeben, dass er seine Beschwerden vorwiegend unter Belastung verspüre und im Sitzen lediglich ein Schweregefühl des linken Beines bemerke. Auch der insgesamt geringe Analgetikakonsum deute auf ein höchst moderates Schmerzausmass hin, so dass die Attestierung eine vollen Arbeitsfähigkeit für Arbeiten im Sitzen gerechtfertigt erscheine (Urk. 11/125/15). Nachdem der Beschwerdeführer im C.___ untersucht worden war, diagnostizierte Dr. A.___ in seinen Berichten vom 21. April (Urk. 11/128) und 14. Juni 2011 (Urk. 11/132) eine Gonarthrose rechts. Diese Diagnose ist freilich bereits von den C.___-Gutachtern gestellt worden (Urk. 11/125/16, vgl. Urk. 11/136/1) und es ist nicht zu beanstanden, wenn die C.___-Gutachter in ihrer Stellungnahme zum Bericht von Dr. A.___ vom 21. April 2011 zum Schluss gelangen, dass dieser Bericht keine neuen Aspekte enthalte (Urk. 11/136). Die Berichte der behandelnden Ärzte nach März 2010 vermögen somit keine Zweifel an der Einschätzung der C.___-Gutachter zu begründen.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er an massiven Schmerzen im lumbalen Bereich leide (Urk. 1 S. 9). Bei der C.___-Untersuchung gab der Beschwerdeführer zwar an, an intermittierend auftretenden lumbalen Rückenschmerzen zu leiden (Urk. 11/125/13). Die klinischen und bildgebenden Untersuchungen im C.___ (Urk. 11/125/11-12, Urk. 11/125/14) ergaben aber kein organisches Korrelat. Ferner wies der orthopädische C.___-Gutachter nach Lage der Akten zu Recht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine spezifischen Behandlungen von lumbalen Beschwerden durchgeführt wurden (Urk. 11/125/13).
Demnach kommt dem C.___-Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 11/125) voller Beweiswert zu. Mit den C.___-Gutachtern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Casserolier ab März 2009 nicht mehr arbeitsfähig ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit von März 2009 bis Ende Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war (E. 3.3), danach eine Einschränkung in angepasster Tätigkeit aber nicht mehr zu begründen ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.2 Nachdem von den C.___-Gutachter festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von März 2009 bis Ende Februar 2010 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig war, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2009 (sechs Monate nach der Anmeldung zum Rentenbezug; Art. 29 Abs. 1 IVG) bis 31. Mai 2010 (drei Monate nach der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per Ende Februar 2010; Art. 88a Abs. 1 IVV) per Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 100 % ermittelte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3).
5.3
5.3.1 Beim Einkommensvergleich für den Zeitraum ab 1. Juni 2010 kürzte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit der Begründung, dass das Valideneinkommen des Beschwerdeführers unterdurchschnittlich gewesen sei, um 21 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Gemäss dem am 24. Februar 2009 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen bezog der Beschwerdeführer ab Januar 2007 ein Monatsgehalt von Fr. 3‘650.-- (Urk. 11/25/3). Wie den von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beigelegten Lohnblättern entnommen werden kann, wurde der Lohn des Beschwerdeführers nicht jährlich der Nominallohnentwicklung angepasst (Urk. 11/25/6-8). Bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens 2010 rechtfertigt sich aber, eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne vorzunehmen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112), womit ein hypothetisches Valideneinkommen 2010 von Fr. 47‘761.-- resultiert. Bei der Prüfung der Frage, ob es sich dabei um ein unterdurchschnittliches Einkommen in Sinne der bundegerichtlichen Rechtsprechung handelt, ist – entgegen Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) – nicht der Tabellenlohn TA1 „Total“ gemäss LSE, sondern der branchenspezifische Tabellenlohn heranzuziehen (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2007 vom 7. April 2008 E. 5.3). Das hypothetische Valideneinkommen 2010 von Fr. 47‘761.-- ist somit dem durchschnittlichen Einkommen 2010 im Gastgewerbe beziehungsweise der Beherbergung und Gastronomie von gerundet Fr. 48‘349.-- (LSE 2010, TA1, Ziff. 55-56, Männer, Anforderungsniveau 4, aufgerechnet auf eine durchschnittliche Arbeitszeit 42.3 Stunden pro Woche im Jahr 2010, vgl. Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B 9.2, S. 84) gegenüberzustellen, woraus ersichtlich wird, dass die Abweichung der beiden Einkommen weniger als 5 % beträgt. Es liegt somit kein unterdurchschnittliches Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (E. 2.4.2), womit auch keine Kürzung des Invalideneinkommens wegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens erfolgen darf. Selbst wenn von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen gewesen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin nur in dem Umfang parallelisieren dürfen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3), was zu einer Kürzung um 16 % geführt hätte.
5.3.2 Hinsichtlich des hypothetischen Invalideneinkommens 2010 ging die Beschwerdegegnerin zutreffend vom Tabellenlohn TA1 „Total“ aus (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2014, Tabelle B 9.2, S. 84) sowie dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommen und gemäss Rechtsprechung maximal möglichen (E. 2.4.4) Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 3) ergibt sich ein Invalidenkommen von gerundet Fr. 45‘873.--.
Beim Einkommensvergleich ab Juni 2010 (Valideneinkommen; Fr. 47‘761.--, Invalideneinkommen: Fr. 45‘873.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘888.--, beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 % (3,95 %), welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).
6. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 8-9), ist seinem Gesuch vom 26. April 2013 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Erdös zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 (Urk. 13) machte Rechtsanwalt Christoph Erdös ein Honorar von Fr. 2'115.61 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 14), welches angemessen ist. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, ist damit aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'115.60 zu entschädigen.
7.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsprozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 2‘115.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher