Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00380




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen

Hornbachstrasse 50, Postfach 235, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 14. März 2013 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf die Kinderrente für die Tochter des Versicherten ab 1. Januar 2007 fest. Gleichzeitig verfügte sie, dass die Kinderrente der in Y.___ lebenden Mutter Z.___, welcher die elterliche Sorge oblag, ausbezahlt werde (Urk. 2; vgl. auch Urk. 3).

2.    Mit Eingabe vom 26. April 2013 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2013, da in Y.___ ein Zivilverfahren hängig sei und die Tochter bei antragsgemässem gerichtlichem Entscheid der gemeinsamen elterlichen Sorge unterstellt würde, wodurch die Kinderrente neu dem Beschwerdeführer ausbezahlt werden müsste. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des Zivilgerichtsverfahrens in Y.___ (Urk. 1).

    Aufgrund von unklaren Angaben in der Beschwerdeschrift forderte das Gericht vom Beschwerdeführer die Bekanntgabe seines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes und klärte ihn über die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zuständigkeit der IV-Stelle und des hiesigen Gerichts als Beschwerdeinstanz auf (Urk. 6). Am 22. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, im Dezember 2012 habe er sich bei der Einwohnerkontrolle in A.___ nach B.___ abgemeldet; am 23. April 2013 sei die Anmeldung bei den Behörden in Y.___ erfolgt. Im Übrigen verwies er auf die in Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierte Weiterleitungspflicht der sich als unzuständig erachtenden Behörde (Urk. 8-9).

    Mit Beschwerdeantwort vom 9. respektive 24. September 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, Urk. 16). In der Replik vom 29. Oktober 2013 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge und verlangte neu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seiner persönlichen Befragung zur familiären Situation (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 23).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

    Die angefochtene Verfügung wurde von der IV-Stelle Zürich erlassen (Urk. 2, Urk. 16; vgl. auch Urk. 6, Urk. 8), weshalb die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der Beschwerde feststeht.

    Wegen des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland stellt sich indes die Frage, ob die IV-Stelle Zürich für den Erlass der Verfügung zuständig war.


2.    

2.1    Gemäss Art. 55 Abs. 1 IVG ist in der Regel jene IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen. Zudem setzt er nach Art. 56 IVG eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.

    In Konkretisierung der Regelung im IVG bestimmt Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben, zuständig ist (Abs. 1 lit. a). Für im Ausland wohnende Versicherte ist im Grundsatz die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig. Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten, unter Vorbehalt unter anderem von Abs. 2quater dieser Bestimmung. Gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit bei Versicherten, die ihren Wohnsitz bei Entgegennahme der Anmeldung in der Schweiz hatten, und diesen während des Verfahrens ins Ausland verlegen, auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV legt diese Bestimmung in Rz 4011 des ab dem 1. Februar 2013 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] dahingehend aus, dass bereits die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz, mithin des Orts, an dem die versicherte Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG), zum Übergang der Zuständigkeit an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland führt. Es besteht kein Grund, von dieser Auslegung durch die Verwaltung abzuweichen (vgl. zur Bedeutung der Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), zumal Art. 40 Abs. 2ter IVV, welcher den umgekehrten Fall eines Wohnsitzwechsels während laufendem Verfahren vom Ausland in die Schweiz regelt, die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts explizit der Wohnsitzverlegung gleichstellt.

2.2    Durch die Angaben des Beschwerdeführers und die Immatrikulationsbestätigung der Schweizerischen Botschaft in Y.___ ist ausgewiesen, dass er sich im Dezember 2012 beim Einwohneramt A.___ nach B.___ ab- und am
23. April 2013 in Y.___ anmeldete, und dort einen neuen Wohnsitz begründet hat (Urk. 8-9). Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2012 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hat. Da das Verfahren damals noch lief – die angefochtene Verfügung erging erst am
14. März 2013 -, war der von Art. 40 Abs. 2quater IVV geregelte Tatbestand erfüllt; die IV-Stelle hätte die Akten zufolge Zuständigkeitswechsels an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland übermitteln müssen. Für den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2013 war sie nicht mehr zuständig.


3.    

3.1    Die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle ist in der Regel nicht nichtig (Urteil des Bundesgerichts I 232/03 vom 22. Januar 2004, E. 4.1 mit Hinweisen). Deshalb stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die zuständige Behörde zu überweisen oder aus prozessökonomischen Gründen davon abzusehen und im vorliegenden Verfahren in der Sache materiell zu entscheiden ist.

3.2    Zu dieser Frage führte das Bundesgericht im Urteil I 8/02 vom 16. Juli 2002,
E. 2.4, aus, ausschlaggebend sei, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran hätten, dass ihr Rentenanspruch von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland beurteilt werde, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage sei, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen werde durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liege. Bei Fällen mit einer entsprechenden Interessenlage sei dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Dies gelte auch dann, wenn die Beschwerde führende Person die Unzuständigkeit der verfügenden IV-Stelle vor der Beschwerdeinstanz nicht gerügt habe.

3.3    Bereits vor dem Wegzug des Beschwerdeführers aus der Schweiz wies die Frage, wem die zur Invalidenrente des Beschwerdeführers gehörende Kinderrente auszuzahlen sei, einen Bezug zum Ausland auf, da die Kindsmutter, welcher die elterliche Sorge oblag, in Y.___ lebte. Umso mehr erscheint nach dem Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland die Beurteilung der Regelung der strittigen Rentenauszahlung durch die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerechter, zumal Fragen wie die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) der Kinderrente vor einer Auszahlung ins Ausland besonders sorgfältiger Prüfung bedürfen. Auch sind Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland laut Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG direkt beim für die Beurteilung von Fällen mit Auslandbezug ebenfalls spezialisierten Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Des Weiteren wird die strittige Auszahlung der Kinderrente möglicherweise vom Ausgang eines Sorgerechtsstreits im Ausland beeinflusst (vgl. Urk. 1, Urk. 3, Urk. 20), was gegebenenfalls weitere Abklärungen im Ausland erfordern wird; dafür ist die IV-Stelle für Versicherte im Ausland besser geeignet als die Beschwerdegegnerin. Die von der örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung vom 14. März 2013 ist folglich aufzuheben und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland zu überweisen, damit sie über die Auszahlung der Kinderrente befinde.

    Bei diesem Ausgang werden die Behandlung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Tatsachenergänzung in der Sache selber hinfällig.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerde-führer eine Parteientschädigung zu, welche angesichts dessen, dass nicht materiell über die strittige Auszahlung der Kinderrente entschieden wurde, ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. März 2013 aufgehoben und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen wird, damit diese nach Durchführung allenfalls nötiger weiterer Abklärungen über den Anspruch auf Kinderrente und die Auszahlung der Kinderrente verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt