Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00382




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 25. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 22. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 8/2). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/6) und holte Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Januar (Urk. 8/9/1-2; unter Beilage des Austrittsberichts des Spitals A.___ vom 25. Juli 2011 [Urk. 8/9/3-4]) und 15. Juni 2012 (Urk. 8/13/6) ein. Zwischenzeitlich hatte die Verwaltung mit Mitteilung vom 15. Februar 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 8/12). Am 20. November 2012 führte sie eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 26. November 2012 [Urk. 8/15]). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/18). Daran hielt sie auf Einwand des neu durch lic. iur. Y.___ vertretenen Versicherten (Urk. 8/24-25) mit Verfügung vom 14. März 2013 fest (Urk. 8/27 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. April 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2012 mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 1. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, die invaliditätsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien durch die Anstellung einer Augenoptikermeisterin mit einem Pensum von 100 % vollständig kompensiert worden. Dadurch sei der von der Ehefrau des Versicherten geleistete Mehraufwand hinfällig geworden, sodass deren Mehreinkommen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei. Auch die geltend gemachten Zusatzkosten für die Buchhaltung würden zu keinem Abzug führen. Denn in den vor Eintritt des Gesundheitsschadens erstellten Geschäftsabschlüssen seien bereits Aufwendungen für Buchführung und Beratung ersichtlich. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 238‘696.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 160‘696.-- (Fr. 238‘696.-- - Fr. 78‘000.-- [Bruttolohn Augenoptikermeisterin]) resultiere ein Invaliditätsgrad von 33 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu mehr als 60 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er als Selbständigerwerbender mindestens 60 Stunden pro Woche gearbeitet. Angesichts seiner massiven kognitiven Beeinträchtigung sei ihm heute eine administrative Tätigkeit einzig noch im Rahmen von circa zwei Stunden an fünf Tagen in der Woche möglich, wobei in leistungsmässiger Hinsicht einzig fünf Stunden wöchentlich anzurechnen seien. Die Arbeitszeit der neu angestellten Augenoptikermeisterin betrage 40 Stunden pro Woche, weshalb sie sein aus gesundheitlichen Gründen reduziertes Pensum nicht kompensieren könne. Aus diesem Grund habe seine Ehefrau ihr Pensum von 20 auf 40 Stunden erhöht. Die dadurch um Fr. 96‘000.-- (Fr. 78‘000.-- + Fr. 18‘000.--) gestiegenen Lohnkosten seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen. Nicht bestritten sei, dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens gewisse Buchführungs- und Beratungsaufwendungen angefallen seien. Neu müsse aber ein externer Buchhalter zwei Mal pro Monat die Buchhaltung erledigen beziehungsweise korrigieren. Dies führe zu einem jährlichen Mehraufwand von Fr. 3‘600.--. Ausserdem seien invaliditätsbedingte Gewinnungskosten vom Invalideneinkommen abzuziehen. Vor diesem Hintergrund betrage das Invalideneinkommen maximal Fr. 139‘096.-- (Fr. 238‘696.-- - Fr. 96‘000.-- - Fr. 3‘600.--). Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2012 gebe (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Dr. Z.___ stellte am 31. Januar 2012 (Urk. 8/9/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Cerebrovaskulärer Insult (Capsula interna rechts) am 16. Juli 2011

- motorisches Hemisyndrom links und Dysarthrie, weitgehend regredient

- persistierende erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen bei längeren, ununterbrochenen Arbeiten

- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Juli 2011

- hypertensive Entgleisung am 22. Juli 2011

- Arteriosklerose (Aorta ascendens)

- Essentieller Tremor (vorbestehend)

    Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte er den Status nach Semikastratio links 1990 bei Hodentumor/Varikozele links und den Verdacht auf eine leichtgradige Angsterkrankung.

    Er berichtete, seit dem Ereignis von Mitte Juli 2011 führe der Beschwerdeführer überwiegend Büroarbeiten durch. Aufgrund seiner raschen Erschöpfbarkeit und der starken Konzentrationsprobleme sei nach spätestens drei Stunden eine längere Pause nötig. Die bisherige Tätigkeit sei in reduziertem Rahmen zumutbar. Je nach Entwicklung der gesundheitlichen Situation sei eine Steigerung der Belastung möglich, was aber momentan noch nicht abgeschätzt werden könne. Er attestierte vom 18. Juli bis 30. November 2011 eine Arbeitsfähigkeit” von 100 % (richtig: Arbeitsunfähigkeit; vgl. Urk. 8/9/5) und ab 1. Dezember 2011 eine solche von 60 % (richtig: 40 %; vgl. Urk. 8/9/5).

3.2    Laut Verlaufsbericht des nämlichen Arztes vom 15. Juni 2012 hat sich die Einsatzfähigkeit des zu maximal 40 % tätigen Beschwerdeführers angesichts der rasch nachlassenden Konzentration nicht verändert. Da eine selbständige Betreuung der Kundschaft durch den Versicherten nicht mehr möglich sei, habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau entschieden, eine Fachoptikerin anzustellen, die die anfallende Arbeitslast übernehmen könne. Er gehe davon aus, dass sich die Belastbarkeit des Beschwerdeführers – wenn überhaupt – nur sehr langsam verbessere. Die Restarbeitsfähigkeit lasse sich nur dadurch erhalten, dass sich der Versicherte in seinem Geschäft bei Bedarf hinlegen könne (Urk. 8/13/6).


4.    Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. Z.___ – der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Beschwerdeführer hat ist von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Der Hausarzt hatte namentlich Kenntnis von der raschen Erschöpfbarkeit, von den starken Konzentrationsschwierigkeiten und von der Fehleranfälligkeit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/13/6) und wurde diesen Beeinträchtigungen mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durchaus gerecht. In seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/13/6) berichtete er von keiner gesundheitlichen Veränderung, weshalb die am 31. Januar 2012 abgegebene Beurteilung einer 40%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/9/5) weiterhin seine Gültigkeit hat. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc), sodass sich das Abstellen auf die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Dem Versicherten ist zudem aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten, dass er seine Restarbeitsfähigkeit durch vermehrtes Einlegen von Pausen – so etwa auch nach der nach zwei respektive drei Stunden beklagten Leistungseinbusse – optimal verwertet, zumal in seinem Geschäft die Möglichkeit dazu bestehen dürfte (Urk. 8/9/1-2 S. 2 und Urk. 8/13/6). In Übereinstimmung damit berichtete selbst der Beschwerdeführer von einem zu 40 % ausgeübten Arbeitspensum (Urk. 8/7 und Urk. 8/13/6). Im Hinblick auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht ist dem Versicherten ausserdem zuzumuten, dass er sein Tätigkeitsfeld innerbetrieblich verlagert und in zunehmendem Mass administrative Arbeiten ausführt. Eine entsprechende Umstrukturierung hat bereits mit der Anstellung einer Augenoptikermeisterin stattgefunden, die den Beschwerdeführer bei der Bedienung der Kunden, der Werkstattarbeit und bei der Lehrlingsbetreuung entlastet – Tätigkeiten, die dem Versicherten nicht mehr möglich sind; auch nimmt seine Ehefrau vermehrt Kundenkontakte wahr (Urk. 8/15 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist von zusätzlichen medizinischen Abklärungen kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2).

5.

5.1    In tatbeständlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren als Augenoptiker selbständig erwerbend beziehungsweise Inhaber eines Augenoptikergeschäfts (B.___) ist (Urk. 8/15 S. 2). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens beschäftigte er in seinem Geschäft seine Ehefrau mit einem 50 %-Pensum (Urk. 1 S. 3 und S. 6 sowie Urk. 8/7 S. 3) und einen oder zwei Auszubildende (Urk. 8/15 S. 3); er selber war zu 100 % tätig. Nach seinem Schlaganfall leistete zuerst seine Ehefrau einen Mehreinsatz. Per 1. Juli 2012 stellte der Versicherte eine Augenoptikermeisterin zu 100 % an und bezahlte ihr einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 78‘000.-- (Urk. 8/15 S. 4).

5.2    Der Beschwerdeführer macht nun wie erwähnt geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung habe seine Ehefrau ihr Arbeitspensum von 50 % auf 100 % erhöhen müssen. Die dadurch – nebst den Lohnkosten für die neu angestellte Augenoptikermeisterin von Fr. 78‘000.-- – ab 2012 zusätzlich zu bezahlenden Fr. 18‘000.-- pro Jahr seien als invaliditätsbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen respektive bei der Ermittlung des Invalideneinkommens in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 6). Aus den im Einwandverfahren aufgelegten Lohnausweisen der Ehefrau des Versicherten geht hervor, dass sie im Jahr 2010 Fr. 30‘000.--, im Jahr 2011 Fr. 30‘800.-- und im Jahr 2012 Fr. 48‘000.-- verdiente (Urk. 8/24 S. 1-3). Schon angesichts dieser Lohnentwicklung ist von keiner dauerhaften Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % im Jahr 2012 auszugehen, andernfalls (für eine Lohnkürzung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich) der Bruttolohn mindestens Fr. 61‘600.-- hätte betragen müssen. Vielmehr dürfte aufgrund der betreffenden Zahlen davon auszugehen sein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zur Neuanstellung der Augenoptikermeisterin zu 100 % arbeitete (Januar bis Juni 2012) und dann ihren Beschäftigungsgrad – wohl nach einer kurzen Einarbeitungsphase – wieder auf 50 % senkte. In Übereinstimmung damit geht aus dem Abklärungsbericht vom 26. November 2012 hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nur vorübergehend ihr Arbeitspensum erhöhte, was mit der Zeit mit zu grossen Anstrengungen verbunden war und zur Anstellung der Augenoptikermeisterin führte (Urk. 8/15 S. 4).

    Zum gleichen Schluss führt die Betrachtung der vor Eintritt des Gesundheitsschadens von den Beschäftigten im Optikergeschäft ausgeübten Stellenprozente (ohne Auszubildende). Der Beschwerdeführer bezifferte seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit mindestens 60 Stunden (Urk. 1 S. 6 f.), was bei einer 42-Stunden-Woche 143 und bei einer 40-Stunden-Woche 150 Stellenprozenten entspricht. Seine Ehefrau bekleidete eine 50 %-Stelle, sodass – gestützt auf die Angaben des Versicherten – gesamthaft 193 respektive 200 Stellenprozente resultieren (vgl. in Bezug auf die Anzahl angestellter Mitarbeiter Urk. 8/15 S. 3). Vor diesem Hintergrund leuchtet der Umfang der vom Versicherten geltend gemachten notwendigen Kompensation seiner gesundheitsbedingten Leistungseinbusse nicht ein. Denn allein schon die beiden 100%igen Arbeitspensen seiner Ehefrau und der neu angestellten Augenoptikermeisterin würden – ohne das 40%ige Arbeitspensum des Beschwerdeführers – die besagten Stellenprozente abdecken. Dass durch die Neuanstellung der Augenoptikermeisterin und ohne Pensumserhöhung der Ehefrau des Beschwerdeführers die invaliditätsbedingten Einschränkungen vollständig kompensiert sind, ist auch aus der Summe der Beschäftigungsgrade nach Eintritt des Gesundheitsschadens des Versicherten ersichtlich (40 % [Beschwerdeführer] + 50 % [Ehefrau des Beschwerdeführers] + 100 % [Augenoptikermeisterin]), wobei sich die verbleibende (minimale) Differenz zu den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vor dem Schlaganfall geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zwanglos mit der Pauschalisierung derselben erklären lässt.

    Nach dem Gesagten besteht der invaliditätsbedingt erhöhte Personalaufwand einzig im Bruttoeinkommen der neu angestellten Augenoptikermeisterin.


6.    Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Aufwendungen für die Behandlung, die erforderlich beziehungsweise geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern, sind als invaliditätsbedingte Gestehungs- oder Gewinnkosten für das Erwerbseinkommen zu betrachten. Die Heilungskosten können vom effektiv massgebenden Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung gedeckt sind und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern. Diese Voraussetzungen sind bei Krankheitskosten nicht erfüllt, wenn die Behandlungen primär wegen der Krankheit als solcher erforderlich sind und nur sekundär der Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit dienen. Verneint wurde der Charakter invaliditätsbedingter Gewinnungskosten von Krankenkassenselbstbehalten (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 319 f.).

    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten (Urk. 1 S. 7) sind damit beim Invalideneinkommen nicht in Abzug zu bringen, sofern die betreffenden Aufwendungen überhaupt zu den Gestehungskosten im genannten Sinn zu zählen sind. So kann dem Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Juni 2012 entnommen werden, dass sich die Restarbeitsfähigkeit – bedingt durch Konzentrationsschwierigkeiten und die rasche Erschöpfbarkeit – durch das Einlegen von Pausen erhalten lässt. Er führte weiter aus, der Beschwerdeführer lasse sich zwecks Förderung der Koordination physiotherapeutisch behandeln. Weitere Behandlungen würden sich nicht aufdrängen, so auch keine Polarity-Therapie (Urk. 8/13/6).


7.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens zu Gunsten des Beschwerdeführers nur auf die in den beiden letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkünfte und ermittelte ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 238‘696.--, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom vorgenannten Betrag der erhöhte Personalaufwand in Höhe von Fr. 78‘000.-- in Abzug zu bringen, der gleichzeitig der Erwerbseinbusse entspricht. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 160‘696.-- und es resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Ob die Kosten von Fr. 3‘600.-- für die Buchhaltung invaliditätsbedingte Mehrkosten darstellen, kann vorliegend offen bleiben. Denn selbst unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren.


8.    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


9.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher