IV.2013.00386

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Fischer
Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 20. Februar 2007 zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte in der Folge - nach beruflichen, erwerblichen und medizinischen Abklärungen - Kostengutsprache für eine lerntechnische Vorbereitung und Abklärung bei einer Handelsschule (Urk. 7/20) und für eine Umschulung bis zum Bürofachdiplom (Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/49). Nachdem der Versicherte die Umschulung am 31. Mai 2010 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen hatte, erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 11. Juni 2010 für beendet (Urk. 7/58). Nach weiteren Abklärungen und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/89) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 (Urk. 7/94) mit, dass er ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2012 auf eine halbe Invalidenrente habe. Auf diesen Vorbescheid kam sie auf hiegegen erhobenen Einwand (Urk. 7/98, Urk. 7/103) hin am 9. Januar 2013 zurück und stellte dem Versicherten nun ab April 2012 statt einer halben eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/107). Auf dessen erneuten Einwand (Urk. 7/109) hin verfügte die IV-Stelle am 15. beziehungsweise am 26. März 2013 für die Zeit von Juni 2011 bis März 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2013.00387) und ab April 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2013.00388, Urk. 2, Urk. 8).

2.       Am 29. April 2013 liess X.___ gegen die Verfügung vom 15. März 2013 betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit ab April 2013 (Urk. 2) mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.    Es sei die Verfügung vom 15. März 2013 aufzuheben und eine Rente über den bereits anerkannten Invaliditätsgrad von 62 % hinaus basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren - und zwar für die gesamte Periode vor dem April 2013 und für die Jahre danach.
 2.    Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung von Ergänzungsfragen zurückzuweisen.
 3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.“
         Gleichentags liess X.___ - im Prozess Nr. IV.2013.00387 beziehungsweise Nr. IV.2013.00388 - auch gegen die beiden Verfügungen vom 26. März 2013 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit von Juni 2011 bis März 2012 und Gewährung einer Dreiviertelsrente für die Periode von April 2012 bis März 2013) Beschwerde erheben und sinngemäss ebenfalls beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 2011 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss am 24. Mai 2013 - unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer versehentlich ein unvollständiges Exemplar der Rentenverfügung(en) zugestellt worden sei - auf Abweisung aller drei Beschwerden (Urk. 6).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die drei je mit separater Beschwerde angefochtenen Verfügungen sind zwar unterschiedlich datiert. Doch beschlagen sie alle die rückwirkende Zusprechung einer ganzen Rente ab Juni 2011, die - wie im Dispositiv der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verfügung vom 15. März 2013 (Urk. 2) festgehalten - per 1. April 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Während die Höhe der ab April 2013 pro futuro auszurichtenden Dreiviertelsrente bereits in der Verfügung vom 15. März 2013 festgesetzt und mit Fr. 1‘545.-- beziffert wurde, wurde bezüglich der für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. März 2013 nachzuzahlenden Renten eine separate Verfügung in Aussicht gestellt. Dementsprechend beinhalten die Verfügungen vom 26. März 2013 nur noch die Berechnung der für die Zeit von Juni 2011 bis März 2012 zugesprochenen sich auf den Betrag von Fr. 2‘042.-- belaufenden ganzen Rente sowie der Dreiviertelrente, die für die Zeit von April bis Dezember 2012 auf Fr. 1‘532.-- und für die Zeit von Januar bis März 2013 auf Fr. 1‘545.-- festgesetzt wurde.
1.2     Da es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird, und die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 gelten (BGE 131 V 164 E.  2.2 und 2.3), liegt es nahe, die drei separaten Beschwerdeverfahren miteinander zu vereinigen und unter der vorliegenden Prozessnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung). Die Verfahren Nr. IV.2013.00387 und IV.2013.00388 sind als dadurch erledigt abzuschreiben; deren Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 9/0-7 und 10/0-7 geführt.

2.
2.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2     Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde darf sich aber nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen; sie hat ihre Überlegungen der betroffenen Person gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinanderzusetzen oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 101/04 vom 16. August 2004 E. 2.4 mit Hinweisen insbesondere auf BGE 124 V 124 E. 2b und 126 I 97 E. 2.b).
2.3     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

3.       Aufgrund eines Versehens seitens der IV-Stelle hat die Ausgleichskasse und in der Folge auch der Beschwerdeführer ein unvollständiges Exemplar des - alle drei Rentenverfügungen betreffenden - Verfügungsteils 2 ihres Entscheides erhalten (Urk. 6 S. 1). Das Fehlen der Seite war insofern nicht ohne Weiteres erkennbar, als die Seiten des Verfügungsteils 2 nicht durchnummeriert sind und die anstelle von Seitenzahlen angebrachten Vermerke (Bitte wenden [S. 1] - Fortsetzung S. 3 [S. 2] - Bitte wenden [(nicht an den Beschwerdeführer versandte) S. 3] - Letzte Seite [S. 4]) nicht eindeutig auf eine bestimmte Seitenfolge beziehungsweise eine Lücke darin schliessen lassen. Der Beschwerdeführer hat das Fehlen einer Seite des Verfügungsteils 2 (Urk. 8 S. 7) bei den ihm zugestellten Rentenverfügungen denn offenkundig auch nicht bemerkt, was ihm aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
         Auf der fraglichen Seite (Urk. 8 S. 7) legte die IV-Stelle die Gründe für die Zusprache der befristen ganzen sowie der unbefristeten Dreiviertelsrente dar und setzte sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen ihren Vorbescheid (Urk. 7/107) auseinander. Ausgerechnet auf der fehlenden Seite wurde auch der namentlich für die Dreiviertelsrente relevante Einkommensvergleich festgehalten.
Zwar kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437), und von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis). Eine Heilung der - schwerwiegenden - Gehörsverletzung in diesem Verfahren fällt vorliegend indes deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer in Unkenntnis der aktuellen und vollständigen Entscheidungsgrundlagen und -gründe an sich weder die Erfolgsaussichten einer Beschwerde beurteilen noch eine sachbezogene Beschwerde führen konnte. Zumindest wäre er auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels angewiesen, um zur nachträglich eingereichten vollständigen Rentenverfügung vom 15. März 2013 (Urk. 8) die aus seiner Sicht massgebenden Beschwerdegründe vorzubringen. Dies ist jedoch mit dem Zweck eines zweiten Schriftenwechsels nicht vereinbar. Im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs ist die angefochtene Verfügung daher - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer eine Verfügung mit vollständiger Begründung zustelle, die es ihm erlaubt, die Erfolgsaussichten einer allfälligen erneuten Beschwerde in Kenntnis der vollständigen Argumentation der IV-Stelle genau abzuwägen und die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei - unter Berücksichtigung der fast identischen Beschwerdeschriften - ein Betrag von gesamthaft Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.


Das Gericht beschliesst:
1.         Die Prozesse Nr. IV.2013.00387 und IV.2013.00388 in Sachen der Parteien werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00386 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
2.         Die Prozesse Nr. IV.2013.00387 und IV.2013.00388 werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. und 26. März 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage je des Doppels von Urk. 6 und 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).