Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00389 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 22. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war seit dem 20. Oktober 2011 in ihrer seit Februar 2009 ausgeübten 50%-Tätigkeit als Rüsterin im Detailhandel arbeitsunfähig. Am 28. Januar 2012 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber per 31. März 2012 gekündigt und am 2. Februar 2012 wurde X.___ von ihrem Arbeitgeber bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3/4-7, Urk. 8/4/1-2 und Urk. 8/13/14). Am 11. April 2012 (Posteingang) erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 9. November 2011 von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte Angst und Depressionen (Urk. 8/8). Im Ressourcengespräch mit der Versicherten vermerkte Anhaltspunkte für somatische Gesundheitsstörungen von Krankheitswert (Rheuma, Bluthochdruck, vgl. Urk. 8/9) wurden auf Nachfrage vom Hausarzt nicht bestätigt (vgl. Bericht vom 14. April 2012, Urk. 8/10).
1.2 Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle sodann den Bericht Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 8/18). Dr. Y.___ diagnostizierte (Urk. 8/18/6-7): „depressive Dekompensation mittlerer, teils deutlich grösserer Schwere (IDC 10: F33.2)“, „Dg. soziale Phobie und Panikattacken mit Hyperventilationsanteilen (IDC 10: F40.11)“ sowie „Narzisstisch verletzliche Persönlichkeitsstruktur. Emotional instabiles Persönlichkeitsfundament; Neigung zu narzisstischer Dekompensation und Beeinträchtigungssymptomatik (IDC 10: F61.1)“. Aufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik attestierte er eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/8/10-11).
1.3 Weiter zog die IV-Stelle den von med. pract. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers von X.___ erstellten Bericht vom 2. Juli 2012 bei (Urk. 8/19). Med. pract. Z.___ hatte die Versicherte am 17. April 2012 exploriert (Urk. 8/19/1) und Einsicht in das Anfangszeugnis Dr. Y.___ vom 3. November 2011 (Urk. 8/19/13) sowie seinen Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 8/19/11-12) an den Krankentaggeldversicherer. In ihrem Bericht bestätigte sie die von Dr. Y.___ im Bericht vom 15. März 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2), wobei sie darauf hinwies, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs noch nicht von einer „längeren depressiven Reaktion“ (ICD 10: F43.21) gesprochen werden könne. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung nach einer - von der Versicherten erlebten - Mobbingsituation und anschliessender Kündigung. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei mit der aktuellen Symptomatik nicht ausgewiesen und könne aus einer Anpassungsstörung auch nicht abgeleitet werden. Da der Arbeitsplatz gekündigt worden sei und die Mobbing-Situation nicht fortbestehe, sei vielmehr ein rascher Einstieg zur Rekonditionierung und Stabilisierung sehr sinnvoll (Überwindung von Arbeitsängsten).
1.4 Am 13. September 2012 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Praktischer Arzt) die beiden fachpsychiatrischen Beurteilungen dahingehend, dass nach versicherungsmedizinischer Einschätzung derjenigen von med. prakt. Z.___ zu folgen sei und demzufolge kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/23/3). Dementsprechend erging am 30. Oktober 2012 der Vorbescheid, mit welchem die Abweisung jeglicher Leistungsansprüche der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/24).
Dagegen liess die nunmehr rechtskundig vertretene Versicherte am 28. November 2012 Einwand erheben (Urk. 8/30), welcher mit Eingabe vom 29. Januar 2013 - nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 8/33) und unter Beilage des Berichts von Dr. Y.___ vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35) - dahingehend substantiiert wurde, dass der Versicherten - eventuell nach psychiatrischer Begutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson - Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren seien (Urk. 8/38).
Daraufhin wurden die fachpsychiatrischen Beurteilungen Dr. Y.___ und med. pract. Z.___ am 15. Februar 2013 noch einmal durch den RAD (Dr. med. B.___, Anästhesiologie FMH) evaluiert, mit dem Ergebnis, dass auf die Beurteilung von med. pract. Z.___ abzustellen sei (Urk. 8/40/2-3).
Demgemäss verfügte die IV-Stelle am 27. März 2013 die in Aussicht gestellte Abweisung jeglicher Leistungsansprüche der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Versicherten Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell nach psychiatrischer Begutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie einen weiteren Bericht Dr. Y.___ vom 17. April 2013 zu den Akten (Urk. 3/3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).
2.
2.1
2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Tätigkeit von med. pract. Z.___ als Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers der Beschwerdeführerin (sowie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) die gutachterliche Unabhängigkeit von med. pract. Z.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist dem Gericht bekannt, dass professionelle Gutachterinnen und Gutachter die Schwere einer als klinischen Befund erhobenen Symptomatik häufig anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auftragsrechtlicher Situation. Denn bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizinisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik aufgrund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Exploranden zu validieren (vgl. E. 1.4). Aus der sich daraus ergebenden in der Regel - gegenüber den Einschätzungen behandelnder Ärzte - zurückhaltenderen Bejahung einer - gegebenenfalls - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche begründenden Symptomatik kann daher nicht auf fehlende Unbefangenheit gegenüber dem Exploranden geschlossen werden.
2.1.2 Beim erst nach Einsicht in den Bericht med. pract. Z.___ vom 2. Juli 2012 und gestützt auf die dort erwähnte Kostengutsprache für eine „Kontrollvisite“ erhobenen Vorbringen, die Exploration habe - unerwarteterweise - anlässlich einer als blosse Kontrollvisite angekündigten Begegnung bei der Beschwerdeführerin zuhause stattgefunden (Urk. 8/38/3 Ziff. 6, wiederholt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), handelt es sich offenkundig um einen - untauglichen - Versuch, den der Beschwerdeführerin nicht zusagenden Bericht med. pract. Z.___ als Beweismittel zu diskreditieren.
Denn vier Tage vor der gemäss den Angaben med. pract. Z.___ in ihrer Praxis erfolgten Exploration vom 17. April 2012 (die Beschwerdeführerin war vom Freund der Tochter zur Praxis begleitet worden, Urk. 8/19/5) hatte die Beschwerdeführerin im Ressourcengespräch bei der Beschwerdegegnerin erklärt, sie sei auf den 17. April 2012 zur Untersuchung beim Vertrauensarzt aufgeboten worden, wisse aber noch nicht, ob sie den Termin wahrnehmen könne, da sie an Panikattacken in der Öffentlichkeit leide (Urk. 8/9/2).
Im Übrigen ist auch in den Berichten Dr. Y.___ nirgends vermerkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angstsymptome je einen Behandlungstermin bei ihm oder einen vertrauensärztlichen Kontrolltermin hätte absagen müssen bzw. verpasst hätte und steht auch in seiner ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Bericht med. pract. Z.___ (Urk. 3/3) kein Wort davon, dass med. pract. Z.___ die Beschwerdeführerin am 17. April 2012 überraschend bei dieser zuhause exploriert und im Bericht falsche Angaben über das Setting verurkundet habe.
Der RAD hat daher zu Recht den das Untersuchungs-Setting med. pract. Z.___ betreffenden Einwand unbeachtet gelassen.
2.2
2.2.1 Die beiden ausführlichen Berichte Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/18) sowie vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35) und med. pract. Z.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/19), welche dem RAD im vorliegenden Fall bei der Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen (Art. 59 Abs. 2bis IVG), zur Verfügung standen, waren und sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung - grundsätzlich als fachärztliche Gutachten im Sinne von vorstehender Erwägung 1.3 zu würdigen, deren Beweiswert vorab davon abhängt, inwieweit sie den in den Erwägungen 1.3 und 1.4 dargelegten Anforderungen entsprechen.
2.2.2 Die gutachterlichen Ausführungen der beiden psychiatrischen Experten betreffen den gleichen medizinischen Sachverhalt (den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorherrschenden psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin). Dies ergibt sich daraus, dass der erste Bericht Dr. Y.___ (ohne Angaben über die letzte Untersuchung vor Erstellung des Berichts) und med. pract. Z.___ (Untersuchung vom 17. April 2012) im Abstand von weniger als einem Monat abgeliefert wurden und dass Dr. Y.___ in seinem zweiten Bericht explizit einen seit Beginn seiner Behandlung und Beobachtung im November 2011 unveränderten Gesundheitszustand postuliert.
2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den beiden RAD-Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___ (beide immerhin zertifizierte Gutachter) fehle es an der fachärztlichen Kompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), verkennt sie, dass es sich bei der Prüfung der Qualität von fachärztlichen Gutachten um eine Aufgabe handelt, welche gar keine ärztliche Ausbildung voraussetzt und im Rechtsmittelverfahren durch medizinische Laien ausgeübt wird (vgl. E. 1.3). Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass RAD-Ärzte aller Disziplinen die Qualität von psychiatrischen Gutachten mindestens ebenso gut beurteilen können, wie Juristen mit Erfahrung in der Rezeption solcher Gutachten.
2.2.4 Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 die massgeblichen Gründe angegeben, welche dafür sprachen, dem Gutachten Z.___ mehr Beweiswert zuzumessen als den Gutachten Y.___. Unter anderem wies er darauf hin, dass die Gutachten Y.___ (im Gegensatz zum Gutachten Z.___) keine genügende Abgrenzung der Krankheitssymptome gegenüber psychosozialen Faktoren zeigten und bei der Schweregradbeurteilung der Symptomatik vor allem auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstelle sowie, dass das zweite Gutachten Y.___ sich nicht mit dem Gutachten Z.___ auseinandersetze (Urk. 8/40/2-3).
2.2.5 Den letztgenannten Mangel seiner vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Beurteilung vom 15. Januar 2013 hat Dr. Y.___ zwar mit seinem ausführlichen Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 3/3) noch zu beheben versucht. Die nachträgliche Auseinandersetzung Dr. Y.___ mit dem Gutachten von med. pract. Z.___ besteht jedoch hauptsächlich darin, seine Schweregradbeurteilung der klinisch erhobenen Befunde zu rechtfertigen und med. pract. Z.___ eine Bagatellisierung der klinischen Befunde vorzuwerfen.
Dazu ist aus rechtlicher Sicht - unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 2.1.1 - zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatrischer Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewältigung zu validieren ist. Dr. Y.___ hat es nicht nur versäumt, die Ressourcen seiner Patientin selber abzuklären, sondern hat sich auch nicht substantiiert zur Diskrepanz zwischen seinem durch die Defizitschilderungen der Beschwerdeführerin geprägten klinischen Eindruck von sozialem Rückzug, Angst sowie Freud- und Antriebslosigkeit (Urk. 8/35/2 und Urk. 3/3 S. 10 f.) und den von med. pract. Z.___ genannten Fakten (Urk. 8/19/5) geäussert. Er bestreitet lediglich, dass die anamnestischen Befunde als geregelter Tagesablauf mit (abgesehen von der durch die Laborbefunde von med. pract. Z.___ in Frage gestellten Compliance bei der Medikamenteneinnahme, vgl. Urk. 8/19/7) hinreichender Selbstvorsorge und sozialer Integration bezeichnet werden könnten (Urk. 3/3 S. 8 ), ohne aber als behandelnder Psychiater irgendwelche therapeutische Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, dass die alleinlebende Beschwerdeführerin seiner Einschätzung nach bereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sein soll, aus eigener Kraft einen geregelten Tagesablauf aufrecht zu erhalten.
Es mag mit Dr. Y.___ zwar zutreffen, dass wegen fehlenden Befunden aus einer einzigen Exploration das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/3 S. 4). Nur ist die Inzidenz von Persönlichkeitsstörungen nach verbreiteter Auffassung nicht so hoch, dass deren Vorhandensein grundsätzlich zu vermuten wäre. Es darf auch von Nichtmedizinern bezweifelt werden, dass bei einer psychischen Symptomatik nach dem 40. Lebensjahr und anamnestischen Befunden, gemäss denen eine Frau zuvor in C.___ geboren wurde, als Muslima in einem ethnisch gemischten Wohngebiet in der näheren Umgebung aufwuchs, mit einem gewalttätigen Alkoholiker verheiratet war und in den siebziger Jahren zwei Töchter zur Welt brachte (Urk. 8/18/1-2), der diagnostische Schluss auf das Vorliegen einer genuinen Persönlichkeitsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ziehen ist.
2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Beurteilung von med. pract. Z.___ in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten entspricht und die dem widersprechenden Berichte Dr. Y.___ nicht geeignet sind, daran auch nur geringe Zweifel zu wecken, weshalb sich - angesichts des unbestrittenermassen zwischenzeitlich nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustands - eine erneute psychiatrische Begutachtung erübrigt. Der RAD der Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf die Darlegungen von med. pract. Z.___ das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung im Sinne von Erwägung 1.4 und damit eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs verneint.
Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin weiter Leistungen ausrichtet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11), da er auch bei nicht invalidisierenden Arbeitsunfähigkeiten leistungspflichtig ist, noch kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass ihre Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Massnahmen verneint wurde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13), da die Verneinung der Eingliederungsfähigkeit auf der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin beruhte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1 Mit der Unterstützungsbestätigung des Gemeindesozialdienstes vom 6. Dezember 2012 (Urk. 3/5) ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie ihr Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.
Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘600.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3.2 Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- anzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst