Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00390




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 24. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 4. Juli 1964, absolvierte eine Lehre als Betriebsangestellter bei der Y.___, für welche er danach noch einige Jahre weiter tätig war (Urk. 7/2/2 und 7/3/5). In der Folge arbeitete er in verschiedenen Branchen (vgl. Urk. 7/2/3 ff.). Zuletzt wurde er von der Z.___ AG für befristete Einsätze als Kranführer vermittelt (vgl. Urk. 7/7/1, 7/12/146 und 7/47). Sein Einsatz bei der A.___ AG begann am 14. Mai 2007 und sollte maximal drei Monate dauern (Urk. 7/12/146).

    Am 19. Juli 2007 erlitt X.___ einen Arbeitsunfall, bei welchem er von einer schweren umkippenden Betonplatte getroffen wurde. Er wurde darauf notfallmässig ins Spital B.___ gebracht, wo eine Commotio cerebri (Hirnerschütterung), eine undislozierte Fibulaköpfchenfraktur links bei Kniedistorsion links, eine Schulterkontusion links und eine Rissquetschwunde an der linken Hand diagnostiziert wurden (Urk. 7/12/77). Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie des linken Ellbogens vom 9. November 2007 wurden überdies eine leichte Zerrung des medialen Kollateralbandes und eine mediale Epikondylitis, das heisst ein sogenannter Tennisellenbogen, festgestellt (Urk. 7/12/82). Am 20. Juni 2008 sprach die Z.___ AG X.___ wegen nicht voller Leistungsfähigkeit die Kündigung (des Rahmenvertrages) aus (vgl. Urk. 7/12/110 und 7/12/146).

    Der Versicherte meldete sich am 23. März 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf IK-Auszüge (Urk. 7/7), Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva; Urk. 7/12, 7/15, 7/22 und 7/32) und weitere medizinische Unterlagen bei (Urk. 7/10, 7/25, 7/29-31). Ferner holte sie Arbeitgeberauskünfte ein (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 4. November 2010 sprach sie X.___ im Hinblick auf seine berufliche Neuorientierung die Kosten für eine Abklärung ModAk zu (Urk. 7/40), welche vom 6. Dezember 2010 bis zum 4. März 2011 dauern sollte (vgl. Urk. 7/39 und 7/40). Diese wurde jedoch per 22. Februar 2011 abgebrochen, weil sich der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, sie zu beenden (Urk. 7/65; vgl. auch Urk. 7/62). Es folgten diverse weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/66-68, 7/71, 7/72/3, 7/72/8 ff. und 7/72/19 ff.). Insbesondere holte die IV-Stelle ein Gutachten bei der C.___ AG vom 5. Mai 2012 ein (Urk. 7/97). Am 18. September 2012 erliess sie einen negativen Vorbescheid (Urk. 7/104). Nachdem die Rechtsvertreterin von X.___ formelle und materielle Einwendungen erhoben hatte (Urk. 7/105 und 7/109), holte die IV-Stelle von den Verfassern des erwähnten Gutachtens eine fehlende Unterschrift (Urk. 7/110/13) und schriftliche Bestätigungen über dessen Richtigkeit ein (Urk. 7/116/1 und 7/116/2). In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14März 2013 unter Angabe einer modifizierten Begründung ab (Urk. 2 = Urk. 7/127).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 29. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Seine Rechtsvertreterin verlangte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. September 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungs-folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 6. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 10. Juni 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 8).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).    

2.    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab, da sie aufgrund des Einkommensvergleiches zum Schluss gelangte, es liege ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vor (Urk. 2 S. 2 ff.). Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend, die Berechnungen der Beschwerdegegnerin würden auf falschen Tatsachen und Einkommenszahlen basieren. Überdies sei anstelle des gewährten Leidensabzuges von 10 % ein solcher von mindestens 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    Richtig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der C.___ AG vom 5. Mai 2012 an einer Periarthropathia humeroscapularis linksseitig, einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom und rechtsseitigen Fussschmerzen leidet (Urk. 7/97/8). Im Einklang mit den Begutachtenden ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Tätigkeit als Kranführer und allgemeiner Bauarbeiter auszuüben, da ihm das Besteigen des Krans nicht mehr zumutbar ist und die Tätigkeit als Bauarbeiter körperlich schwere Arbeiten umfasst (Urk. 7/97/9). Es sind ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne belastende Körperhaltungen ganztags mit einer wegen der verschiedenen Leiden reduzierten Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar (Urk. 7/97/10).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2009 bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Es steht folglich ein Renten-anspruch ab dem 1. September 2009 zur Diskussion. Für den Einkommens-vergleich sind daher die Zahlen betreffend das Jahr 2009 massgeblich (BGE 129 V 222 E. 4.2; vgl. auch Urk. 1 S. 7).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand der Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto für das Jahr 2006. Diesen zufolge erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von Fr. 32‘244.-- bei der D.___ AG und von Fr. 34‘777.-- bei der Z.___ AG (Urk. 7/7). Aufgerechnet auf das Jahr 2008 ermittelte die IV-Stelle ein Valideneinkommen von Fr. 69‘591.40 (Urk. 2 S. 3).

    Demgegenüber vertritt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Standpunkt, es sei auf die Bestätigungen der Z.___ AG abzustellen, gemäss welchen der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis und mit 2011 (ebenso wie im Zeitpunkt des Unfalles im Jahr 2007; vgl. Urk. 7/12/146 und 7/12/150) bei einer 100%-Anstellung mit einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von etwa 40,5 Stunden einen Bruttolohn von Fr. 33.92, einen Anteil 13. Monatslohn von Fr. 3.23, ein Feriengeld von Fr. 3.72 und eine Feiertagsentschädigung von Fr. 1.13 pro Stunde erzielt hätte (Urk. 1 S. 5 und 7/109/2, je mit Hinweis auf Urk. 7/108, sowie Urk. 1 S. 7 mit Hinweis auf Urk. 3/8 und 3/9 = 7/72/14). Es sei daher von einem ursprünglichen Einkommen von Fr. 78‘237.90 pro Jahr auszugehen (Urk. 1 S. 8), woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 81’648.-- für das Jahr 2009 resultiere (Urk. 1 S. 9).

4.3    Wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zutreffend bemerkt hat (vgl. Urk. 1 S. 6), war dieser gemäss IK-Auszug im Januar und Februar 2005 für die Z.___ AG und von Juli bis und mit Dezember 2005 für die D.___ AG tätig. Im Jahr 2006 arbeitete er von Januar bis Ende Juni bei der D.___ AG und von Juli bis Ende Jahr bei der Z.___ AG (Urk. 7/7/1 f. und 7/47/8). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2004 die Kranführerprüfung erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 7/2/1) und erst ab Juni 2004 nach siebenmonatiger Arbeitslosigkeit wieder erwerbstätig war (Urk. 7/7/2).

    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht es rechtlich nicht an, bei einer Konstellation wie der vorliegenden den im Rahmen des Temporärarbeitsverhältnisses bezahlten Stundenlohn unter Zugrundelegung eines einer Festanstellung entsprechenden vollen Arbeitspensums auf ein Jahresgehalt umzurechnen. Vielmehr ist für das Valideneinkommen auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_213/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden in der Baubrache (im Internet abrufbar, vgl. http://www.bfs.admin.ch ) und der Teuerung (in der Baubranche 2009 2 %, vgl. den Nominallohnindex 2006-2010 des Bundesamtes für Statistik, T1.05, Pos. 45) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 71‘311.20 pro Jahr (LSE 2008, TA1, Pos. 45, Niveau 3, Männer, Fr. 5‘602.-- : 40 x 41,6 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1,02 [Nominallohn-bereinigung] x 12).

4.4    Hinsichtlich des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass dem Beschwerdeführer gemäss der medizinischen Beurteilung eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie zum Beispiel Kontroll- und Überwachungsaufgaben oder Verpackungs- und Abfüllaufgaben in einem Pensum von 80 % zumutbar seien. Es sei daher von einem Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) von Fr. 4‘806.-- pro Monat bei einem Pensum von 100 % auszugehen und dieser auf ein reduziertes Pensum von 80 % umzurechnen (Urk. 2 S. 4 mit Hinweis auf LSE 2008, TA1, Total aus Pos. 1-93). Zu Recht hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dieses Vorgehen nicht beanstandet (vgl. Urk. 1). Daraus resultiert ein Einkommen von Fr. 61‘238.45 im Jahr 2009 bei einem Pensum von 100 % (LSE 2008, TA1, Niveau 4, Männer, Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit] x 1.021 [Nominallohnbereinigung] x 12) beziehungsweise von Fr. 48‘990.75 bei einem Pensum von 80 % (Fr. 61‘178.45 : 10 x 8).

    Zusätzlich gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %, da sie die Teilzeitarbeitstätigkeit als lohnmindernden Faktor berücksichtigte (Urk. 2 S. 4), was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 44‘091.70 führt (Fr. 48‘990.75 : 10 x 9). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht demgegenüber geltend, es sei mindestens ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mannigfachen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, dem Rückenleiden sowie des wenig belastbaren Fusses in seinem Tätigkeitsprofil stark eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10). Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde indes mit dem veranschlagten Pensum von 80 % und der Anwendung des Niveaus 4 im Tabellenlohn bereits hinreichend Rechnung getragen. Es besteht daher kein Anlass, das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen weiter zu reduzieren.

4.5    Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 38,17 % ([Fr. 71‘311.20 – Fr. 44‘091.70] : Fr. 71‘311.20 x 100). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Elda Bugada Aebli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke