Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00392 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 13. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, absolvierte nach dem obligatorischen Schulbesuch sowie einem Hauswirtschaftsjahr ab August 2002 bei der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft (Y.___) eine Ausbildung als Hotelfachassistentin (Fähigkeitszeugnis vom 11. August 2005, Urk. 8/4) und wurde von dieser anschliessend noch bis Ende November 2005 weiterbeschäftigt (Urk. 8/5/4 und Urk. 8/11). Am 27. Juni 2005 ersuchte die Y.___ die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, darum, der Versicherten Hilfe bei der Stellenvermittlung zu gewähren (Urk. 8/6, unter Beilage des von der Versicherten gleichentags unterzeichneten Anmeldeformulars, Urk. 8/5; vgl. Urk. 8/2). Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 8/8, Urk. 8/12 und Urk. 8/20/3) und beruflichen Verhältnisse (Urk. 8/11 und Urk. 8/24) ab und gewährte der Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2006 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/29). Sodann sprach sie ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügungen vom 14. März 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/30-31). Am 22. Juni 2006 verfügte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den Angaben der Versicherten eine Arbeitsvermittlung zur Zeit – wegen Schwangerschaft - nicht möglich sei, den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 8/39).
2. Im Rahmen des im Dezember 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den „Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ (Urk. 8/51), die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/52) sowie den Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 30. März 2009 (Urk. 8/56/1-7, unter Beilage des Austrittsberichts des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 23. Februar 2009 [Urk. 8/56/8-11]) ein. Am 5. Oktober 2009 wurde eine psychiatrische Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführt (Urk. 8/60 und Urk. 8/105/2). Im Weiteren tätigte die IV-Stelle Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 8/72) und leistete daraufhin Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits- und Aufbautraining bei „ASCOL by Brüggli“ in Romanshorn vom 22. März bis 21. Juni 2010 (Mitteilung vom 12. März 2010, Urk. 8/73) resp. vom 22. Juni bis 21. Dezember 2010 (Mitteilung vom 14. Juni 2010, Urk. 8/79). Am 29. Juni 2010 teilte die Versicherte mit, dass sie aus persönlichen Gründen das Aufbautraining nach der Sommerferienpause nicht fortsetzen könne (Urk. 8/81/2-3). Am 1. November 2010 liess die IV-Stelle durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführen (Bericht vom 12. November 2010, Urk. 8/87). Am 18. November 2010 verfügte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83) - die Einstellung der Integrationsmassnahme per 13. Juli 2010 (Urk. 8/88). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/91) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG in Zürich (Mitteilung vom 26. April 2011, Urk. 8/92). Im Rahmen des A.___-Programms fand die Versicherte per 29. März 2012 eine befristete Anstellung bei der B.___ AG als Unterhaltsreinigerin im I.___ (Urk. 8/95-97). Die IV-Stelle zog den Bericht der C.___ – O.___, Ambulatorium P.___, vom 21. November 2012 (Urk. 8/103 [mit handschriftlichen Korrekturen] = Urk. 8/118 [korrigierte Version]) sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk. 8/105/4) bei und kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 8/107). Dagegen erhob diese am 11. Februar 2013 Einwand (Urk. 8/109, unter Beilage der ärztlichen Stellungnahme der C.___ vom 4. Februar 2013 [Urk. 8/108]). Mit Verfügung vom 18. März 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per Ende April 2013, auf (Urk. 8/112 = Urk. 2).
3. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Adrian Zogg am 30. April 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 18. März 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2013 unter Hinweis darauf, dass für die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels kein Anlass bestehe, angezeigt wurde (Urk. 9). Die daraufhin seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Eingabe vom 24. September 2013 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin am 25. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenaufhebung aus, gemäss ihren Abklärungen seien der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hotelfachassistentin sowie angepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht weiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute aufgrund der Geburt ihrer Tochter einer Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Da ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei, bestehe im Erwerbsbereich keine Einbusse mehr. Im Haushaltbereich seien keine (rententangierenden) Einschränkungen vorhanden (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen einerseits vor, dass die Arbeitsfähigkeit zu hoch festgesetzt worden sei. Die C.___ habe ihr im Bericht vom 21. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von „maximal“ 50 % attestiert, wobei sie dies unter dem Titel „Prognose“ dahingehend präzisiert habe, dass sowohl im angestammten Beruf als Hotelfachassistentin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % möglich sei. Werde praxisgemäss der Mittelwert genommen, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Aktuell sei sie laut C.___ sogar lediglich zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 1 Seite 4). Anderseits sei sie weiterhin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 60 % (allenfalls sogar 70 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % (Urk. 1).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 Seite 349).
2.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1
3.1.1 Aus den von der Beschwerdegegnerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 14. März 2006 (Urk. 8/30-31) beigezogenen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Alter von 14 Jahren wegen wahnhafter Wahrnehmungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) D.___ abgeklärt worden ist. Seit Lehrbeginn bei der Y.___ im Sommer 2002 zeigte die Beschwerdeführerin manisch anmutende Phasen und in der Folge Phasen, die von Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit geprägt waren, wobei sie zum Teil auch Ideen von wahnhaftem Charakter geäussert hat (Urk. 8/12/2).
3.1.2 Dr. med. E.___von der Beratungsstelle für Jugendprobleme der C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2003 in Behandlung stand, diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. August 2005 eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0), bestehend seit ca. dem 14. Altersjahr (Urk. 8/12/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, an welchem auf ihre verminderte Leistungsfähigkeit infolge der Negativsymptomatik eingegangen und Rücksicht genommen werden könne. Zudem müsse von einem phasischen Verlauf mit im Vordergrund stehender manischer Symptomatik ausgegangen werden. Der Arbeitsplatz sollte wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgrund manischer oder gemischt schizomanischer Episoden tolerieren können (Urk. 8/12/2).
3.1.3 Dr. med. F.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 fest, eine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei nur bei einem verständnisvollen und über das Leiden der Beschwerdeführerin informierten Arbeitgeber möglich. Auch dann dürfte man lediglich von einer Leistung von 50 % bei einem vollen Pensum ausgehen können (Urk. 8/20/3).
3.1.4 Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2006 von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 8/31/5).
3.2
3.2.1 Den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 20. Februar 2009 im Psychiatrie-Zentrum G.___ hospitalisiert war. Im betreffenden Austrittsbericht vom 23. Februar 2009 wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10 F31.1; Differentialdiagnose: schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode [ICD-10 F25.2], vordiagnostiziert 2005 im C.___ erhoben. Zur Arbeitsfähigkeit wurden keine Angaben gemacht (Urk. 8/56/8-11).
3.2.2 Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 30. März 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung an. Aus allgemeinmedizinischer Sicht könne sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 8/56/6-7).
3.2.3 Laut der psychiatrischen Standortbestimmung von Prof. Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 5. Oktober 2009 verhindert bei der Beschwerdeführerin ein seit der Adoleszenz bestehender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (ICD-10 F31.6; ICD-10 Z60.1) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit in beruflich frei auf dem Markt zu entfaltender Tätigkeit mit Tendenz zum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu steigernden Pensum, wenn die Beschwerdeführerin eine eingliederungsorientierte Unterstützung bei flankierender kontinuierlicher, störungsspezifisch eingesetzter Behandlung erhalte (Urk. 8/105/2).
Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ vom 29. Dezember 2009 ist medizinisch-theoretisch die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf 50 % eines Pensums von 100 % zu beziffern (Urk. 8/105/3).
3.2.4 Im Bericht des Ambulatoriums P.___ der C.___ vom 21. November 2012 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), bestehend seit mindestens 2005, diagnostiziert (Urk. 8/118/1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelfachassistentin bestehe seit mindestens 5. März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell sei die bisherige Tätigkeit mit einer maximalen Arbeitszeit von ca. drei bis maximal fünf Stunden zumutbar (Urk. 8/118/3). Seit Anfang April 2012 arbeite die Beschwerdeführerin im Reinigungsbereich des I.___ mit einem ungefähren Pensum von 30 %. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne kurzfristig nicht gerechnet werden. Eine gewisse Steigerung (auf ca. 50 %) sei theoretisch möglich (Urk. 8/118/4).
3.2.5 RAD-Arzt Dr. med. J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2013 fest, analog Aktenlage und Arztbericht der C.___ vom 21. November 2012 (Urk. 8/103) leide die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden ernsten Erkrankung, nämlich einer bipolaren Störung (ICD-10 F31.7), mindestens seit 2005. Analog Arztbericht bleibe die Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst bei maximal 50 %. Der Bericht der C.___ sei plausibel und nachvollziehbar und entspreche zugleich der RAD-Stellungnahme vom 29. Dezember 2009. Es sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 8/105/3).
3.3 Laut Bericht vom 12. November 2010 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1. November 2010 (Urk. 8/87) hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs hinsichtlich der Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, erklärt, bei guter Gesundheit wäre sie heute mindestens zu 50 % ausserhäuslich tätig. Wenn die Arbeitsstelle in K.___ oder Umgebung wäre, würde sie die Tochter ihrer Mutter bringen. Sonst müsste sie die Tochter in eine Krippe geben oder zu einer Tagesmutter bringen. Die Abklärungsperson merkte dazu an, den Aufbau von Integrationsmassnahmen – Beginn ab 22. März 2010, Einstellung per 13. Juli 2010 – habe die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen abgebrochen. Nach deren Angaben sei der Abbruch im Zusammenhang mit der Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes, der bis dahin infolge Arbeitslosigkeit die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit habe übernehmen können, gestanden. Wenn die Anreise nicht so weit gewesen wäre, hätte sie die Kinderbetreuung ihren Eltern in K.___ überlassen können. Da das Aufbautraining jedoch in Romanshorn stattgefunden habe, wäre das Bringen/Holen ihrer Tochter zu aufwändig gewesen. Mittlerweile sei es so, dass ihr Ehemann seit Anfang Oktober 2010 wieder eine feste Arbeitsstelle habe. Dieser Umstand habe die Situation gesamthaft beruhigt. Die Beschwerdeführerin selber erkläre, dass sie bei guter Gesundheit in den letzten Jahren wohl im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre. Eine 100%-Stelle hätte sie wegen ihrer Tochter nicht angestrebt, jedoch eine solche von 50 %, damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig wäre, sei aufgrund der Gesamtsituation glaubhaft. Sie sei deshalb entsprechend (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) zu qualifizieren (Urk. 8/87/3).
4.
4.1 Strittig ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin den seit dem 1. Juni 2004 laufenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2013 infolge einer Veränderung des Erwerbsstatus verneinen durfte.
4.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der diesbezügliche Sachverhalt, wie er der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. März 2006 zugrunde gelegen hatte, durch die Geburt der Tochter im August 2006 erheblich verändert hat, indem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht mehr voll, sondern noch in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Sie stützt sich dabei insbesondere auf die im Abklärungsbericht vom 12. November 2010 (Urk. 8/87) wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Pensum von 50 % am Familienunterhalt beteiligen würde (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bereits mit Blick auf die Akten könne festgestellt werden, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. So habe sie in einem Erstgespräch am 2. Februar 2007 erklärt, dass sie (mit einer halben Leistung) unbedingt ganztags anwesend sein wolle. Ausserdem sei die Betreuung der Tochter gewährleistet (Urk. 1 Seite 5). Die von ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. November 2010 gemachten Aussagen stünden unter dem Eindruck ihrer psychischen Erkrankung, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 Seiten 6 bis 7 und Urk. 10).
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung stellt ein Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten persönlichen Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2).
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Revisionsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweis).
4.3.2 Dass die Beschwerdeführerin am 11. August 2006 Mutter geworden ist (Urk. 8/46), ist ein neuer Fakt im Sinne von Art. 17 ATSG, welcher geeignet erscheint, ihren Status zu beeinflussen. Es ist somit zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen im Revisionszeitpunkt (18. März 2013) im erwerblichen Bereich bzw. im Haushaltbereich tätig gewesen wäre, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis).
4.3.3 Die im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachten Aussagen der versicherten Person sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur geprägt sein können. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2013 vom 28. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass (unter anderem) seit früher Jugend gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte Mühe haben dürften, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen und die Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten. In einem solchen Fall seien für die Einschätzung, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde arbeiten würde, primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2).
Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten besteht die massgebliche psychische Beeinträchtigung seit dem 14. Altersjahr (vgl. Erwägung 3.1.1). Nicht zuletzt dank der Rücksichtnahme der Y.___ gelang es der Beschwerdeführerin zwar gleichwohl, die im Sommer 2002 begonnene Lehre im Sommer 2005 im zweiten Anlauf abzuschliessen, und wurde sie anschliessend von der Y.___ – zur Überbrückung bis zu einer Anstellung bei einem Drittarbeitgeber – noch bis Ende 2005 zu 100 % in einem geschützten Rahmen weiterbeschäftigt (Urk. 8/6, Urk. 8/11/1, Urk. 8/24/2, Urk. 8/72/1). In der Folge ging die Beschwerdeführerin indessen, soweit ersichtlich, bis Ende März 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/52 und Urk. 8/58).
Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. November 2010 (Urk. 8/87) abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als diese in Bezug auf die Statusfrage nicht eindeutig erscheinen. So hielt die Abklärungsperson unter dem Titel „Anmerkung AD“ zwar fest, die Beschwerdeführerin selber habe erklärt, dass sie in den letzten Jahren wegen der Tochter kein 100%iges Pensum angestrebt hätte, aber ein solches von 50 %, damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Zuvor hatte die Abklärungsperson auf Seite 3 Ziffer 2.5 des Berichtes auf die Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, jedoch als Antwort aufgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie bei guter Gesundheit heute „mind.“ 50 % ausserhäuslich tätig wäre (Urk. 8/87/3).
Die Statusfrage ist daher vorliegend in erster Linie nach Massgabe der gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) in den letzten Jahren zu beurteilen.
4.3.4 Was die erwerblichen Verhältnisse betrifft, so ist die Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Ende November 2005 unstrittig invaliditätsbedingt geprägt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Argument dafür verwendet, dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt der Tochter im August 2006 nicht mehr zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 5.5 und 9C_582/2012 vom 27. Mai 2013 E. 4.3).
4.3.5 Hinsichtlich der weiteren Umstände ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Dreizimmerwohnung in L.___ wohnt (Urk. 8/87/3-4). Am 27. April 2006 – also noch vor der Geburt der Tochter im August 2006 – hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass sie arbeiten müsse. Nur mit der Rente und dem Einkommen des Ehemannes träten finanzielle Probleme auf. In der betreffenden Aktennotiz (Urk. 8/42) wurde im Weiteren vermerkt, dass noch unklar sei, was die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Mutterschaftsentschädigung machen wolle/müsse (Wunsch, zu Hause zu bleiben versus finanzieller Druck). Laut der – seitens der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes - angeführten Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2007 suchte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 via Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) L.___ eine 100%ige Anstellung als Hotelfachangestellte resp. Raumpflegerin. Anlässlich des „Erstgespräches“ bei der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie unbedingt ganztags anwesend sein wolle mit einer halben Leistung. Die Betreuung des Kindes sei gewährleistet (Urk. 8/44). Damals hatte offenbar die Schwiegermutter während vier bis fünf Monaten bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Nachdem diese wieder ausgereist war, setzte das RAV L.___ laut Beschwerdeführerin ihre Vermittlungsfähigkeit von 100 % auf 50 % herab (Urk. 8/87/2). Im Mai 2009 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit, sie sei am 11. August 2006 Mutter geworden und sei „wie bisher mit 50 % erwerbstätig.“ Die Betreuung des Kindes übernehme ihre Mutter (Urk. 8/58-59 und Urk. 8/105/2). Während des Belastbarkeitstrainings bei „Ascol by Brüggli“ in Romanshorn (22. März bis 21. Juni 2010) kümmerte sich der damals arbeitslose Ehemann um die Tochter. Als dieser Ende Juni 2010 für drei Wochen eine befristete Anstellung gefunden hatte, brach die Beschwerdeführerin die Integrationsmassnahme ab, wobei sie dies gegenüber der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin damit begründete, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet und die familiäre Situation auch sonst ganz schwierig sei (Urk. 8/81/2-3). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. November 2010 waren sie und ihr Ehemann von Mai bis September 2010 vom Sozialamt abhängig. Ab anfangs Oktober 2010 habe der Ehemann wieder über eine feste Anstellung verfügt (Urk. 8/87/1-2). Im Gesundheitsfall hätte sie, falls sie eine Stelle in K.___ oder Umgebung gehabt hätte, die Kinderbetreuung ihren Eltern überlassen, ansonsten hätte sie die Tochter in die Krippe gebracht oder eine Tagesmutter organisiert (Urk. 8/87/3).
Im Einwand vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/109) gegen den Vorbescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 8/107) hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass ihr Ehemann seit November 2011 erwerbslos sei und sich deshalb um die Tochter und den Haushalt kümmern könne. Laut Beschwerdeschrift vom 30. April 2013 war er in diesem Zeitpunkt nach wie vor arbeitslos (Urk. 1 Seite 6). Gemäss Schlussbericht der A.___ AG vom 12. April 2013 hat die Beschwerdeführerin im März 2013 erklärt, dass ihr Ehemann arbeitslos und die ganze Familie vom Sozialamt abhängig sei (Urk. 8/117).
4.3.6 Die von der Beschwerdeführerin im April 2006 und Februar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Aussagen (Urk. 8/42 und Urk. 8/44) stellen Indizien dafür dar, dass sie bei guter Gesundheit nach der Geburt der Tochter im August 2006 ihre Erwerbstätigkeit nicht unter allen Umständen reduziert hätte. Vielmehr hätte sie den Umfang ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sowohl von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie als auch von der Gewährleistung der Kinderbetreuung abhängig gemacht. Aufgrund der vorliegenden Akten können indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Frage, in welchem (maximalen) Umfang die Tochter anderweitig hätte betreut werden können, nicht abschliessend beurteilt werden. So wurde im Abklärungsbericht vom 12. November 2010 lediglich festgehalten, dass der Ehemann seit anfangs Oktober 2010 wieder über eine feste Anstellung (als Kehrichtbelader) verfüge (Urk. 8/87/3). Zur Höhe seines Einkommens sowie zu den Lebenshaltungskosten der Familie der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bericht hingegen keine Feststellungen gemacht. Auch wurde seitens der Abklärungsperson nicht nachgefragt, ob die Betreuung der Tochter „heute“ auch bei einem Pensum von über 50 % gewährleistet wäre. Aufgrund der genannten Angaben der Beschwerdeführerin im Einwand vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/109) sowie im Schlussbericht der A.___ AG vom 12. April 2013 (Urk. 8/117) kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass sich seit der Haushaltabklärung am 1. November 2010 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügung (18. März 2013; vgl. Erwägung 4.3.1) sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Betreuungssituation infolge länger andauernder Arbeitslosigkeit des Ehemannes in einem für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Ausmass verändert haben.
4.4 Es ergibt sich somit, dass bei der Abklärung über den hypothetischen Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall insbesondere wirtschaftliche Fragen nicht geklärt wurden. Ebenso wenig wurde geprüft, ob allenfalls auch bei einer über 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Tochter sichergestellt (gewesen) wäre. Dies wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich gewesen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die gesamten Umstände eines Statuswechsels (vgl. Erwägung 4.3.3), namentlich auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Betreuungssituation, Abklärungen trifft und darüber neu entscheidet.
5. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die medizinischen Akten als äusserst dürftig erweisen. Insbesondere fehlt es an nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen zum Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2006. So ist dem in diesem Zeitpunkt aufliegenden Bericht von Dr. E.___ vom 15. August 2005 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals unter einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) litt (vgl. Erwägung 3.1.2). Laut der betreffenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 3. November 2005 war von einer Leistungsfähigkeit von 50 % bei einem vollen Pensum auszugehen (vgl. Erwägung 3.1.3). Anlässlich der am 5. Oktober 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten psychiatrischen Standortbestimmung erhob RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), was darauf hindeutet, dass damals keine schizophrenen, jedoch weiterhin affektive Symptome vorgelegen hatten. Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezifferte er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 auf 50 % eines Pensums von 100 %, wobei er diese Beurteilung nicht begründete (Urk. 8/105/3). Im Bericht der C.___ vom 21. November 2012 wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), mithin ein vergleichsweise in milderer Form vorhandenes psychisches Leiden, diagnostiziert. Gleichwohl wurde darin die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 30 % bis 50 % resp. drei bis fünf Stunden pro Tag beziffert, was mit Blick auf die Vorakten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Gleiches gilt für die von RAD-Arzt Dr. J.___ in seiner Stellungnahme vom 16. März 2013 – unter blossem Hinweis auf den Bericht der C.___ vom 21. November 2012 sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ vom 29. Dezember 2009 – vorgenommene Beurteilung, wonach von einem stationären Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit von weiterhin 50 % angestammt und angepasst auszugehen ist (Urk. 8/105/4).
Die Beschwerdegegnerin wird daher nebst der Statusfrage (vgl. Erwägung 4.4) auch den Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2006 bis zum aktuellen Zeitpunkt gründlich abzuklären haben. Je nach dem Ergebnis der Aktenergänzungen wird zudem eine psychiatrische Beurteilung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Aufgaben im Haushalt zu erfüllen, erforderlich sein.
6. Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 nicht erlauben. Die Verfügung vom 18. März 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Aktenergänzungen (vgl. Erwägungen Ziffern 4.4 und 5) vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung als Obsiegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (vgl. § 34 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli