Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00393 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 29. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde 1970 in Y.___ geboren und kam im Jahr 1991 erstmals in die Schweiz, wo er seit dem Jahr 1993 lebt (Urk. 9/4/1, 9/4/3, 9/20/2 und 9/38/5). Mit Unterbrüchen war er für verschiedene Arbeitgeber als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 9/13 und 9/20/2). Ab dem 23. September 2002 war er für eine Anlehre als Lagerist bei der Z.___ AG (heute: A.___ AG) angestellt, die ihm wegen ungenügender Leistungen und Unzuverlässigkeit per 9. Mai 2005 die Kündigung aussprach (Urk. 9/4/4 f., 9/9, 9/13/1 und 9/38/5).
Der Versicherte meldete sich am 7. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er an einer Depression und an psychischen Störungen leide (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf medizinische (vgl. Urk. 9/6, 9/8 und 9/20) und erwerbliche (vgl. Urk. 9/7, 9/9 und 9/13) Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 (Urk. 9/23) stellte sie X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, worauf dieser unter Einreichung medizinischer Unterlagen Einwand erhob (vgl. Urk. 9/25 und 9/26). Die IV-Stelle holte darauf ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 24. August 2007 ein (Urk. 9/38) und wies das Leistungsgesuch in der Folge mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 ab (Urk. 9/39). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 1. September 2011 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung neu zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 9/48). Nachdem er aufforderungsgemäss medizinische Unterlagen eingereicht hatte (vgl. 9/49 bis 9/51), nahm die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 9/52) und medizinische (Urk. 9/53, 9/54 und 9/61) Abklärungen vor. Gegen den negativen Vorbescheid vom 20. September 2012 (Urk. 9/64) liess der Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 9/65 bis 9/69). Die IV-Stelle verneinte darauf mit Verfügung vom 20. März 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 9/71).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 30. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sein Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab September 2011 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Am 12. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Eingabe vom 12. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 10 und 11).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
2. Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit bestehe. Es sei zweimal ein episodischer psychoseartiger Zustand aufgetreten, der sowohl zeitlich als auch pathogenetisch in einem klaren Zusammenhang mit dem Substanzmissbrauch (Alkohol und Cannabis) gestanden sei. Unter Abstinenz bestehe keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es widerspreche den medizinischen Akten, dass eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszuschliessen sei (Urk. 1 S. 6). Ferner macht er geltend, die erstmalige Verneinung des Rentenanspruches erscheine als fraglich, da gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 24. August 2007 ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden verneint worden sei, während die B.___ in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2007 eine mittelschwere rezidivierende depressive Störung und eine dadurch bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt habe (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. September 2011 (Urk. 9/48) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 3. Oktober 2007 (Urk. 9/39), in welcher ein Leistungsanspruch ein erstes Mal verneint worden war, und der Verfügung vom 20. März 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 3. Oktober 2007 wurde auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. August 2007 abgestellt (Urk. 9/38; vgl. Urk. 9/39).
In demselben stellte Dr. C.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte lediglich – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 10.24), ein Tabakabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F 17.24), und ein Cannabinoidabhängigkeitssyndrom, anamnestisch gegenwärtig abstinent (ICD-10: F 12.20). Ferner hielt er fest, dass die Sucht weder eine Folge noch die Ursache eines psychischen oder somatischen invaliditätsrelevanten Leidens sei (vgl. Urk. 9/38/9 und 9/38/15).
3.3 Gemäss dem Austrittsbericht der D.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 9/51), der nach der Neuanmeldung vom 1. September 2011 eingereicht wurde, war der Beschwerdeführer vom 11. Juli bis zum 13. September 2011 zum vierten Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Er sei freiwillig in die Klinik eingetreten, da er sich seit einigen Wochen verfolgt gefühlt und geglaubt habe, man spreche im Radio und im Fernsehen über ihn (Urk. 9/51/1). Er habe angegeben, dass er täglich drei Liter Bier und selten Cannabis konsumiere (Urk. 9/51/1). Das Drogenscreening sei unauffällig gewesen (Urk. 9/51/2).
Bei seiner letzten Entlassung aus der Klinik im Februar 2011 habe er 5 mg Haldol, 2 mg Akineton Retard, 10 mg Zyprexa und 60 mg Cymbalta als Austrittsmedikation verordnet erhalten. Damit sei es zu einer deutlichen Besserung der psychotischen Symptomatik bei jedoch weiterhin bestehendem depressivem Syndrom gekommen. Die Medikation mit Cymbalta und Cipralex habe er selbständig abgesetzt, da er an starkem Schwindel und an einer deutlichen Tagesmündigkeit gelitten habe (Urk. 9/51/1). Nach seinem erneuten Klinikeintritt im Juli 2011 habe man eine antipsychotische Medikation mit Haldol begonnen und kurz darauf auf Risperdal gewechselt. Unter dieser Medikation habe die psychotische Symptomatik deutlich reduziert werden können, die Ängste hätten abgenommen und die Stimmung habe sich gebessert. Weiterhin hätten eine deutliche Antriebslosigkeit, eine psychomotorische Verlangsamung, eine Denkverlangsamung und Konzentrationsstörungen bestanden. Aufgrund dessen habe man bei vermuteter depressiver Störung eine Behandlung mit Cipralex begonnen und dann wegen ungenügenden Ansprechens auf Efexor gewechselt. Eine Behandlung mit Abilify bei differentialdiagnostisch negativer Symptomatik eines schizophrenen Residuums sei erfolglos gewesen (Urk. 9/51/2).
Aufgrund der Vorgeschichte, des aktuellen psychopathologischen Befundes und des Nichtansprechens der antidepressiven Medikation sei am ehesten von einer Negativsymptomatik bei zunehmendem Residuum einer paranoiden Schizophrenie auszugehen (Urk. 9/51/1). Als Diagnosen seien eine paranoide Schizophrenie episodisch, mit zunehmendem Residuum (ICD-10: F 20.01), mit der Differentialdiagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10: F 25.1), und schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) festzuhalten (Urk. 9/51/1).
Der zu Handen der IV-Stelle verfasste Bericht der D.___ vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/53) enthält die gleichlautenden Diagnosen, wobei neu festgehalten wurde, die episodische paranoide Schizophrenie mit zunehmendem Residuum bestehe seit Jahren (Urk. 9/53/1). Während der Dauer der stationären Behandlung (vom 11. Juli bis zum 13. September 2011) und bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/53/1 und 9/53/3 f.). Im Rahmen eines zunehmenden Residuums bei paranoider Schizophrenie bestünden Einschränkungen wie Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen, verminderte Belastbarkeit und allgemeine Leistungsminderung (Urk. 9/53/5). Diese Einschätzung beziehe sich auf den Beobachtungszeitraum während der Hospitalisierung und der ambulanten Nachbetreuung bis zum 26. September 2011 (Urk. 9/53/2 und 9/53/5). Die festgestellten Einschränkungen bestünden jedoch seit Jahren im Rahmen der schizophrenen Erkrankung (Urk. 9/53/5). Hinsichtlich der Prognose sei zu bemerken, dass ein chronischer Verlauf mit Symptomverminderung bei adäquater Pharmakotherapie vorliege, jedoch keine Vollremission zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1999 zweimal stationär behandelt worden, wobei man damals eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen (depressive Reaktion) und Sozialverhalten (reizbares und impulsives Verhalten) bei psychosozialer Überforderung und kultureller Entwurzelung (ICD-10: F 43.25) mit Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, selbstunsicheren und emotional instabilen Zügen (ICD-10: F 61.0) diagnostiziert habe (Urk. 9/53/2).
Aus dem Bericht des Ambulatoriums der D.___ vom 18. Juli 2012 (Urk. 9/61) geht hervor, dass seit dem Klinikaustritt des Beschwerdeführers am 13. September 2011 bis zum 12. März 2012 fünf Konsultationen erfolgten, in deren Verlauf die psychotische Symptomatik voll remittiert sei (Urk. 9/61/1 und 9/61/2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine nicht näher bezeichnete nicht organische Psychose (ICD-10: F 29) und als Differentialdiagnose eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) festgehalten. Ferner lägen ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1) und ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F 12.1) vor. Aufgrund des ungewöhnlichen Krankheitsverlaufes mit zwei psychotischen Episoden in den letzten zwölf Jahren sei die Sicherstellung der Diagnose aufgrund der kurzen Zeit, während welcher der Beschwerdeführer in Behandlung gestanden sei, nicht möglich. Nach der Hospitalisation sei es trotz einer Reduktion der Medikamente zu einer langsamen Besserung des psychopathologischen Befundes gekommen (Urk. 9/61/5). Ab dem 11. Juli 2011 bis zum 15. März 2011 (richtig wohl: 2012) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es bestünden nach wie vor Einschränkungen im Sinne einer allgemeinen Leistungsminderung bei Antriebslosigkeit, verminderter Belastbarkeit und reduzierter Konzentration (Urk. 9/61/4). Bei Abschluss der Behandlung am 15. März 2012 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen bestanden (Urk. 9/61/1 f. und 9/61/4). Bei stabilen Lebensverhältnissen, medikamentöser und therapeutischer Compliance sei von einer Stabilisierung des Zustandsbildes und einer langsamen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/61/3). Mit Bezug auf die Suchtanamnese wurde vermerkt, dass aktuell kein nennenswerter Alkoholkonsum stattfinde (Urk. 9/61/3).
4.
4.1 Aus sämtlichen neuen ärztlichen Berichten geht insoweit übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Anfang des Jahres 2011 an Wahnvorstellungen litt und wegen schizophrener Schübe zweimal hospitalisiert war (vgl. Urk. 9/51/1 f., 9/53/2 f., Urk. 9/54/3 und Urk. 9/61/3). Solche waren in der Zeit vom 7. März 2006 bis zum 3. Oktober 2007 nicht zur Diskussion gestanden (vgl. Urk. 9/6, 9/20, 9/25 und 9/38). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht verschlechtert hat.
Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aufnahme in die D.___ am 11. Juli 2011, die wegen Wahnvorstellungen erfolgte, erklärte, er trinke täglich etwa drei Liter Bier und konsumiere ab und zu Cannabis (Urk. 9/51/1), wobei das Drogenscreening allerdings unauffällig blieb (Urk. 9/51/2). Allein gestützt auf diese Angaben lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres folgern, die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 11. Juli 2011 bis zum 12. März 2012 (Urk. 9/61/4) sei alleinige Folge des Betäubungsmittelkonsums und es liege kein eigenständiger Gesundheitsschaden vor (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Für das Bestehen eines solchen sprechen die Diagnosen einer schizophrenen Erkrankung (vgl. Urk. 9/51 und 9/53).
Zwar klang die psychotische Symptomatik unter medikamentöser Behandlung wieder ab. Es verblieben aber Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und weitere depressive Symptome, welche auch mit der Einnahme entsprechender Medikamente nicht vollständig beseitigt werden konnten (vgl. Urk. 9/51, 9/53/5, 9/61 und 9/61/5). Trotz der vollständigen Remission der psychotischen Symptomatik am 12. März 2012 schloss das Ambulatorium der D.___ in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50% in geschütztem Rahmen (Urk. 9/61 und 9/61/4). Dabei zog es in Betracht, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers kein nennenswerter Alkoholkonsum und kein Cannabiskonsum mehr bestehe (vgl. Urk. 9/61/3 f.), auf eine Überprüfung seiner Angaben mit einer Urin- oder Blutkontrolle jedoch verzichtet worden sei (Urk. 7/61). Es fehlen Angaben dazu, ob nach wie vor eine Suchterkrankung besteht und ob und in welchem Umfang diese oder die depressive Symptomatik die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Ebenso wenig lässt sich dies mit Hilfe der weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen beurteilen. Es steht deshalb auch nicht fest, dass unter Abstinenz keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.
Gestützt auf die vorhandenen psychiatrischen Berichte lässt sich ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folglich nicht ausschliessen. Ebenso wenig lässt sich ein solcher bejahen. Es werden daher weitere psychiatrische Abklärungen zu treffen sein. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.2 Im Hinblick auf die Rückweisung und die zu treffenden Abklärungen kann im heutigen Zeitpunkt offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision und Wiedererwägung der in Frage gestellten Verfügung vom 3. Oktober 2007 gegeben sind.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke