Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00395




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 16. Mai 2011 unter Hinweis auf eine schwere Angststörung und einen phasenweise totalen Rückzug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Bis Anfang 2010 arbeitete er in einem Teilzeitpensum als Bildredaktor (Freelancer) bei der Y.___ AG. Daneben führte er als selbständig Erwerbstätiger kleinere Grafikarbeiten aus (Urk. 8/1 und 8/6). Seit August 2011 wird er von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 8/11-15 und Urk. 8/17 S. 2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach der Anmeldung zum Leistungsbezug einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/5) und führte am 9. Juni 2011 ein Ressourcengespräch durch (Urk. 8/6). Am 10. Juni 2011 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft (Urk. 8/7).

    Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberauskünfte bei der Y.___ AG (Urk. 8/8) und Arztberichte (Urk. 8/10 und Urk. 8/17) ein. Schliesslich beauftragte sie auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/22 S. 2) hin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, das am 24. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 6. September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/24). Dagegen liess der Versicherte am 24. September 2012 (Urk. 8/29) Einwand erheben und am 30. Oktober 2012 (Urk. 8/36) unter Beilage von zwei Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (Urk. 8/33 und Urk. 8/34) sowie einer Aufstellung über die beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 (Urk. 8/35) begründen. Die IV-Stelle veranlasste eine Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Einwand und den Beilagen (Urk. 8/37 und Urk. 8/38) und legte diese dem Versicherten vor (Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 21. März 2013 hielt die Verwaltung am Vorbescheid fest und verfügte den Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2012 (Urk. 2).


2.    

2.1    Hiegegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2012 auszurichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 10. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

2.2    Mit Beschluss vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Die hierzu angesetzte und auf Gesuch hin verlängerte (Urk. 13 und Urk. 14) Frist ist am 10. Juni 2014 unbenutzt abgelaufen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzung sowie den Beginn des Rentenanspruchs und die Rentenabstufung nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 (Bundesgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass nach altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

1.6    Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Rente der Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit (Art. 1a lit. b IVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG). Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielen könnte (Valideneinkommen), demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw. bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG). Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 21. März 2013, mit welcher sie dem Versicherten ab April 2012 den Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannte, damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit als Webdesigner/Webpublisher sowie auch eine kaufmännische Tätigkeit seit dem 5. April 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nur noch zu 60 % ausüben könne (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. Z.___ (vgl. Feststellungsblatt Urk. 8/22 S. 3); den Einwänden des Versicherten gegen dieses Gutachten folgte sie nach erneuter Prüfung durch den RAD und nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2 und Feststellungsblatt, Urk. 8/41 S. 2).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend entgegen, dass das Gutachten von Dr. Z.___ auf mangelhaften Untersuchungen (fehlende Rücksprache mit den behandelnden Ärzten) beruhe und die geklagten Beschwerden (Depression und Suizidgedanken) zu wenig berücksichtige. Ferner verunmöglichten Unsicherheiten und Unklarheiten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge die Beantwortung der massgebenden Fragen. Er beantragte deshalb gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Ausrichtung einer ganzen Rente ab April 2012 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8).

3.

3.1    PD Dr. med. A.___, B.___, Leitung Bereich Abhängigkeitserkrankungen, berichtete der IV-Stelle am 27. Juni 2011 (Urk. 8/10/1-6). Er nannte die Diagnosen Angst und Depression gemischt seit 2004 (ICD-10 F41.2) sowie Störung durch Kokain, seit 2006 ohne Konsum (ICD-10 F14.20), wobei er der letztgenannten Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. PD Dr. A.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe vom 2. November 2004 bis 31. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gestanden, mit zu Beginn wöchentlichen Gesprächen, später alle zwei bis drei Wochen. Ferner habe er die Medikamente Cipralex 10 mg, Temesta 1 mg und Xanax 1 mg bei Bedarf erhalten. Vom 7. bis 18. Juli 2008 sei er stationär in der B.___ hospitalisiert gewesen (vgl. Urk. 8/10/7-9). Seit April 2011 stehe der Beschwerdeführer bei Dr. med. D.___ in E.___ in Behandlung.

    PD Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er führte dazu aus, der Versicherte leide unter Angstzuständen, bei denen er zeitweise die Wohnung tagelang nicht verlassen könne; es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und er sei nicht in der Lage, Bewerbungen zu schreiben oder eine Arbeit auszuführen. Ob es gelinge, seine Angststörung so zu stabilisieren, dass eine Arbeitsfähigkeit möglich werde, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Sinnvoll wäre eine sozialpsychiatrische Tagesstruktur.

3.2    Am 26. März 2012 berichtete med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärztlicher Leiter der F.___ in E.___, der IV-Stelle (Urk. 8/17). Er diagnostizierte eine chronifizierte generalisierte Angststörung mit ausgeprägt sozialphobischem Verhaltensmuster und zahlreichen depressiven Krisen (ICD-10 F41.1) sowie eine haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität während der Kindheit/Jugend (ICD-10 F98.8) sowie einer Störung durch Kokain (ICD-10 F14.20, seit 2006 abstinent). Med. pract. D.___ berichtete weiter, der Beschwerdeführer sei seit dem 5. April 2011 in seiner ambulanten Behandlung. Seit dem 18. Oktober 2011 sei er zusätzlich an zwei halben Tagen in der Tagesklinik (S. 1).

    Med. pract. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunhigkeit seit dem 5. April 2011. Er führte aus, eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht möglich. Der Versicherte habe zuletzt über Jahre nur sporadisch Arbeiten in einem „geschützten Rahmen“ bei Verwandten und wohlgesinnten Bekannten in einem Pensum von etwa 25 % ausgeübt. Eine fest geregelte Tätigkeit jedwelcher Art sei ihm wegen der psychiatrischen Erkrankung nicht möglich (S. 3).

    Med. pract. D.___ nahm den Beschwerdeführer als allseits gut orientiert und freundlich im Umgang wahr. Es sei ein differenziertes Gespräch möglich. Das Denken sei kohärent, etwas eingeengt, verlangsamt. Es bestehe eine bedrückte Haltung, eine depressive Grundstimmung sowie eine ausgeprägte Angst- und Minderwertigkeitsproblematik. Der Versicherte habe Angst vor dem Kontakt mit Menschen. Er leide unter einer Beziehungsstörung sowie einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Er sei nicht belastungsfähig bei Kritik und falle dann in depressive oder missmutige Stimmungen. Weiter bestünden unreife, haltlose Persönlichkeitszüge. Med. pract. D.___ hielt ferner fest, dass keine psychotischen Symptome vorliegen würden, der Versicherte nicht suizidal sei und es keine klinischen Zeichen für Drogenkonsum gebe (S. 2).

    Med. pract. D.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei in ungünstigen emotionalen Verhältnissen und in nicht stabiler familiärer Struktur aufgewachsen. Aufgrund seiner Erkrankung an ADS in der Jugendzeit wäre er auf stabile Verhältnisse noch vermehrt angewiesen gewesen. Seit der Jugendzeit leide er unter einer schweren Beziehungsstörung im sozialen Kontakt und habe eine unstete unreife Persönlichkeit mit Tendenzen zu Rückzugs- und Vermeidungsverhalten entwickelt. Nachdem dem Versicherten auch intensive psychiatrische Therapien und Medikamente nicht zu grösserer innerer Freiheit verholfen hätten, habe er auch einige Jahre leichtere Drogen und Kokain im Sinn eines Selbsthilfeversuches konsumiert, um die Angst noch aushalten zu können. Diese Selbsthilfe sei gescheitert. Er habe den Konsum im Jahr 2006 beenden und weitgehend abstinent bleiben können. Die Angststörung habe sich zu einer generalisierten Form entwickelt und sich als chronifiziert und therapieresistent erwiesen. Der Einstieg in ein geregeltes Berufsleben sei dem Beschwerdeführer mit dieser anhaltenden Erkrankung verunmöglicht gewesen, obwohl er über genügend intellektuelle Fähigkeiten und eine künstlerisch-grafische Begabung verfüge.

    Die bisherige teilstationäre Behandlung in der F.___ habe keine Besserung bezüglich der Arbeitsfähigkeit erbracht. Die Prognose sei mit grösserer Wahrscheinlichkeit ungünstig (S. 3).

3.3    Am 24. Juli 2012 erstattete die Fachärztin Dr. Z.___ der IV-Stelle ihr Gutachten (Urk. 8/20). Sie stellte die nachfolgenden psychiatrischen Diagnosen:

    

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen/vermeidenden und asthenischen/abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) mit

-     krisenhaft auftretenden Phasen der Sozio- und Agoraphobie sowie rezidivierender depressiver Reaktionsbildung unter anderem in belastenden Beziehungssituationen (ICD-10 F41.2)

-     Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.25)

-     Störungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD-10 F41.202)

    Anamnestisch Aufmerksamkeitsdefizitstörung in der Kindheit und Jugend, ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90.8)

    Dr. Z.___ hielt fest, die Psychopathologie des Versicherten sei vor allem auf der Persönlichkeitsebene zu situieren, mit einer eindeutigen schweren Neurotisierung, die insgesamt auch die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 als genügend erfüllt erscheinen lasse. Dabei lägen die Defizite des Beschwerdeführers aber nahezu ausschliesslich im sozial-interaktionellen Bereich beziehungsweise im Umgang mit Menschen, von denen er sich, wenn ungenügend bekannt, tendenziell abgelehnt, kritisiert und verunsichert, gar provoziert und gemobbt fühle (S. 22). So seien vor allem die ICD-10-Kriterien zweier Subtypen des Persönlichkeitsstörungsspektrums erfüllt, die der ängstlichen (vermeidenden) und die der dependenten. Es seien auch in seinem aktuellen Erscheinungsbild beziehungsweise im psychopathologischen Befund anlässlich der Begutachtung diese charakteristischen Anzeichen der Selbstwertproblematik und der sozialen Interaktionsschwierigkeiten ersichtlich. Daneben lägen Hinweise für Panikreaktionen vor, sowie gegenwärtig anamnestisch Grübeln, Gedankenkreisen, Exacerbation der Sozio- und Agoraphobie mit Vermeiden der Öffentlichkeit sowie Rückzug zu beschützend erlebten Freunden und Anzeichen für Depressivität mit Appetitlosigkeit, Motivationsstörungen und Anhedonie. Psychometrisch bewege sich die gegenwärtige Depressivität im knapp mittelgradigen (Grenzwert leichtgradigen) Bereich. Es sei auf die anhaltende Benzodiazepinabhängigkeit hinzuweisen (S. 23 f.).

    Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor allem durch Probleme der sozialen Interaktionsfähigkeit mit Teaminkompetenz, möglicherweise auch Angst vor Zurückweisung und Kritik durch Kunden, sowie durch die wiederkehrenden Sinn- und Selbstwertkrisen, vor allem in Trennungssituationen und bei subjektiv erlebter Verunsicherung und Abweisung, mit dann aufflackernder Angst und Depressivität sowie Sozio- und Agoraphobie, relevant. Die Neurotisierung könne aber keineswegs eine überdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Vielmehr sei von einer überdauernden Teilarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung), die nur wenig Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stelle, beziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kundenkontakt vermieden oder standardisiert gestaltet werden könnten. Der Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) könne auf den Zeitpunkt der Aufnahme der eigentlichen störungsbezogenen Psychotherapie bei med. pract. D.___ beziehungsweise auf den 5. April 2011 festgelegt werden (S. 25).

3.4    Nach ergangenem Vorbescheid nahm med. pract. D.___ am 26. Oktober 2012 auf Wunsch des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung (Urk. 8/33). Er hielt darin nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 bis heute aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein höheres Arbeitspensum als 25 % zu erfüllen und bemängelte, das Gutachten erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv im Berufsleben gestanden habe und wohl aus finanziellen Überlegungen nur soweit arbeite, dass es grade für seinen Lebensunterhalt reiche. Weiter kritisierte med. pract. D.___, es werde im Gutachten behauptet, dass er sich als behandelnder Arzt zusammen mit dem Versicherten auf eine Rente festgelegt haben soll. Er berichtete ferner von einem Suizidversuch mit Autoabgasen in der geschlossenen Garage eines Freundes. Med. pract. D.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt:

    chronifizierte generalisierte Angststörung mit ausgeprägtem sozialphobischem Verhaltensmuster (ICD-10 F41.1)

    rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

    haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8)

3.5    Am 24. September 2012 berichtete Dipl.-Psych FH G.___, Psychotherapeutin SBAP, der IV-Stelle (Urk. 8/34), der Beschwerdeführer sei in einer akuten Krise nach einer Trennung im April 2012 zu ihr in die Behandlung gekommen. Er sei verzweifelt und haltlos gewesen und habe davon berichtet, zu Hause stundenlang zu weinen sowie Panikattacken zu erleiden und unter Suizidgedanken zu leiden. Weiter habe er von erheblichen Stimmungsschwankungen berichtet, die auch in der Therapie aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe weiter geschildert, es bestehe seit Jahren eine Stress- und Belastungsintoleranz, die nur eine marginale Berufstätigkeit, meist im Bekanntenkreis und nie über lange Zeiträume zugelassen habe. Er reagiere bei psychosozialem Druck häufig mit dekompensativer emotionaler Instabilität, Rückzug und Vermeidung und sei dann in aller Regel auf (therapeutische) Hilfe und Verständnis angewiesen. Häufig habe der Versicherte geplante und vorbesprochene Teilnahme an sozialen Aktivitäten nicht einhalten können, vor allem wenn mehrere Personen beteiligt gewesen seien. An vielen Tagen sei es ihm schwer gefallen, das Haus zu verlassen und es sei ihm nur unter Anxiolytika gelungen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, um die Therapiestunde wahrzunehmen.

    Dipl.-Psych FH G.___ führte in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten chronifizierten und therapieresistenten Angststörung und einer schweren Beziehungsstörung. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und Ressourcen im handwerklichen und grafischen Bereich. Seit dem 5. April 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz sehnlichstem Wunsch, an einem geregeltem Berufsleben teilzunehmen, sei es mit einer teilstationären Behandlung in der F.___ und intensiver psychotherapeutischer Behandlung nicht gelungen, eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei die Prognose ungünstig.

    Abschliessend bemerkte Dipl.-Psych FH G.___, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in den letzten Jahren nicht gelungen, mehr als zu 25 % zu arbeiten. Seit 18 Monaten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit – wie im Vorbescheid angenommen – sei aufgrund dieser Faktenlage nicht nachvollziehbar.

3.6    Nach Einsicht in den Einwand des Versicherten und die nach dem Vorbescheid ergangenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 hielt die begutachtende Psychiaterin Dr. Z.___ am 3. Januar 2013 fest, es seien keine überzeugenden neuen Tatsachen oder psychopathologischen Begebenheiten ans Licht gekommen, die zu einer Änderung ihrer diagnostischen und arbeitsmedizinischen Einschätzung führen könnten (Urk. 8/38).


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, auf das sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erfüllt die von der Rechtsprechung an eine ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuchung am 23. Juli 2012 sowie sorgfältiger Anamneseerhebung. Die Gutachterin ging detailliert auf die diversen ihr zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten ein und berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Sie begründete ihre Beurteilung der medizinischen Situation sorgfältig und plausibel. Nachvollziehbar begründet ist auch die Einschätzung, wonach die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung den Beschwerdeführer zwar in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt, indessen keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag.

4.2    Was die diversen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen gegen das Gutachten von Dr. Z.___ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend ist. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten sind zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Gutachterin setzte sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinander und ging von einem absolut kooperationsfähigen Versicherten aus (Urk. 8/38). In ihrem Ermessen lag es auch, bei Dr. H.___ beziehungsweise lic. phil. G.___, bei denen der Versicherte dreieinhalb Monate zuvor eine Traumatatherapie zur Aufarbeitung der Vergangenheit begonnen hatte, keine Erkundigungen einzuholen, ohne dass dieses Vorgehehen die Plausibilität des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchte (vgl. Urk. 8/20 S. 10 und 26).

4.3    Nachvollziehbar und begründet sind auch die Ausführungen der Gutachterin zu namentlich nach Trennungen aufgetretenen Phasen depressiver Reaktionsbildung (vgl. der Einwand in Urk. 1 S. 8 Ziff. 5) und die Hinweise auf eine aktuell seit drei Monaten nach Beendigung der letzten Partnerschaft bestehende Krise sowie auf eine einmalige psychiatrische Kurzhospitalisation im Jahr 2008, die ebenfalls nach einer Trennung stattgefunden habe (Urk. 8/20 S. 23). Die Gutachterin berichtete in diesem Zusammenhang weiter, es sei bei der gegenwärtigen Exploration schwierig, etwaige klinisch relevante depressive Episoden abzugrenzen (S. 22). Sie trug aber den wiederkehrenden depressiven und sozio-/agoraphobischen Reaktionsmustern, die dann zu mehrwöchigen bis mehrmonatigen krankheitswerten depressiven Symptomen führen könnten, Rechnung, indem sie ausführte, diese würden mit einer überdauernden Teilarbeitsfähigkeit arbeitsmedizinisch adäquat berücksichtigt (S. 29).

    Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe wiederkehrende Suizidgedanken in Krisensituationen als „selbstverständlich“ bejaht (Urk. 8/20 S. 18), allerdings ohne konkrete Planung oder Methodenwahl (S. 22), und in ihrer Beurteilung zum Schluss kam, eine akute Suizidalität sei nicht feststellbar (S. 18, vgl. der Vorhalt in Urk. 1 S. 8 Ziff. 5). Auch diese Ausführungen erscheinen differenziert. Med. pract. D.___ führte in seinem Bericht vom 26. März 2012 hierzu einzig aus „nicht suizidal“. Dass Dr. Z.___ auch nach Kenntniserhalt des Suizidversuchs im September 2012 an ihrer ursprünglichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhielt (trotz Sinn- und Selbstwertkrisen, v. a. in Trennungssituationen mit dann aufflackernder Angst und Depressivität, überdauernde Teilarbeitsfähigkeit von 60 %), ist nicht unplausibel.

4.4    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die behandelnden Therapeuten hätten kein neurotisches Verhalten festgestellt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Gutachterin auf den Begriff der Neurotisierung (im Sinne einer veränderten Erfassung seiner Umwelt) festbeisse (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6). Diesem Vorhalt ist zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Dieser Ermessenscharakter kommt im Übrigen noch in gesteigertem Masse der Arbeits(un)fähigkeitsschätzung zu (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_78/2014 vom 18. März 2014 E. 4 mit Hinweisen). Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweis), was vorliegend nicht der Fall ist.

4.5    Überzeugend ist schliesslich auch die kritische Würdigung der vorhandenen Arztberichte, etwa der Hinweis, die vom C.___ festgehaltene Diagnose „Angst und depressive Störung gemischt seit 2004“ (ICD-10 F41.2) sei gemäss ICD-10 Kriterien für „Kombinationen von relativ leichten Symptomen“ vorgesehen. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei mit dieser diagnostischen Kategorie relativ leichter Symptome nicht vereinbar. Plausibel erscheint ferner der Hinweis, es sei unklar, weshalb der Versicherte nicht in der Lage sein sollte, „Bewerbungen zu schreiben oder eine Arbeit auszuführen“, lägen seine Defizite doch nicht im exekutorischen Handeln, sondern auf der sozialen Beziehungsebene. Nachvollziehbar ist des Weiteren, dass angesichts der zumindest im Teilzeitpensum ausgeübten Tätigkeiten, der vom Versicherten erwähnten für sich selbst ausgeführten Arbeiten sowie der von ihm gegenüber der Gutachterin mehrfach erwähnten Reisetätigkeit (vgl. Urk. 8/20 S. 6 und 7) das Attest einer jahrelang anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht zu überzeugen vermag (Urk. 8/20 S. 17).

4.6    Das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach es im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachterin problematisch erscheine, dass die Verwaltung dieser den Einwand des Versicherten (trotz vorgängigem Hinweis, dies nicht zu tun) direkt zur Stellungnahme unterbreitet habe (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 1 und Urk. 40), statt selber entsprechende Ergänzungsfragen (ohne Beilage der Einwandbegründung) zu stellen, vermag vorliegend die Beweiswertigkeit des Gutachtens ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern. Davon abgesehen können selbst die Untersuchungsberichte des RAD einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben, wenn sie den praxisgemässen Anforderungen an medizinische Expertisen genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2). Anzufügen bleibt, dass es dem Rechtsvertreter offen gestanden hätte, seinerseits Ergänzungsfragen zu formulieren.

4.7    Richtig ist, dass der Beschwerdeführer – entsprechend seinen eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 8/35 und Urk. 8/36 Ziff. 3) und auch gemäss den Einträgen im IK-Auszug (Urk. 8/5) – in den letzten zehn Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang erwerbstätig war und auch nur ein geringes Einkommen erzielte, wobei die in der Beschwerde erwähnte höchstens 25%ige Erwerbstätigkeit angesichts der erwirtschafteten Beträge doch etwas zu tief bemessen erscheint (laut IK-Auszug verdiente er beispielsweise im Jahr 2008 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 35‘000.-- und im Jahr 2009 Fr. 22‘050.--, vgl. Urk. 8/5, daneben erwirtschaftete er laut eigenen Angaben [Urk. 8/35] jährlich Fr. 10‘000.-- bis Fr. 18‘000.-- in Ausübung kleinerer Jobs für Freunde und Bekannte, vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 7). Die geringe effektive Erwerbstätigkeit stellt allerdings die Einschätzung der Gutachterin nicht in Frage, war dieser Umstand gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Gutachterin doch auch darauf zurückzuführen, dass ihm dieser Verdienst gereicht und er daneben viel für sich selbst gearbeitet, sich in Gestaltung und Grafik weitergebildet und auf Fotografien spezialisiert hat sowie gerne gereist ist (Urk. 8/20 S. 7). Ferner wies die Gutachterin auf den Zusammenhang zwischen der Berufsbiographie des Versicherten und der diagnostizierten ängstlichen Persönlichkeitsstörung hin (S. 23). Kommt hinzu, dass sich die Tätigkeit als selbständiger Grafiker nicht als angepasst erweist, bereiten dem Beschwerdeführer doch gerade Kundenakquisition und der Umgang mit Kunden Schwierigkeiten. Dass es ihm nicht gelang, eine massgebende selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, ist deshalb mit den Einschätzungen im Gutachten vereinbar.

4.8    Zusammenfassend kann auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt werden, wonach seit dem 5. April 2011 (Zeitpunkt der Aufnahme einer eigentlichen störungsbezogenen Psychotherapie) von einer überdauernden Teilarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung). Angepasst ist ein Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kundenkontakte vermieden oder standardisiert gestaltet werden können.


5.

5.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Valideneinkommen ist allerdings nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4b/bb).

5.2    Der Beschwerdeführer war wie bereits erwähnt in den letzten zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang erwerbstätig. Im Beschluss vom 15. April 2014 erwog das Gericht nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung, dass die Sache zur diesbezüglich weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen sein dürfte (vgl. Urk. 10). Nach eingehender allseitiger Prüfung muss allerdings trotz einzelner Anhaltspunkte im Gutachten von Dr. Z.___, die für ein Begnügen mit einem bescheidenen Einkommen aus freien Stücken sprechen, davon ausgegangen werden, dass die in den letzten Jahren nur geringe Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stand. Dieser Schluss erhellt sich aus den weiteren gutachterlichen Erwägungen zur Berufsbiographie des Versicherten (Urk. 8/20 S. 23), dem von der Gutachterin thematisierten Zusammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem seit 15 Jahren andauernden Benzodiazepine-Konsum (Urk. 8/20 S. 30) und aus dem Umstand, dass eine Persönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend beginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. die diagnostischen Leitlinien zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen F60 in: Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f. Ziff. 4). Dabei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vom 2. November 2004 bis zum 31. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gewesen war und schon vorher psychologische Hilfestellung in Anspruch genommen hatte. Namentlich die auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Schwierigkeiten bei der Kundenakquirierung sowie beim Umgang mit den Kunden dürften dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Potential als selbständiger Grafiker nicht voll ausnutzen konnte. Es kann somit ohne Vornahme weiterer Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als dipl. Webpublisher SIZ in einem 100%-Pensum ausgeübt hätte.

5.3    Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Dieses ist vielmehr anhand des branchenüblichen Durchschnittslohns eines Webdesigners oder Mitarbeiters in einer kaufmännischen Tätigkeit (der Beschwerdeführer absolvierte nach der Sekundarschule eine zweieinhalbjährige Handelsschule, vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1, Urk. 8/1 und Urk. 8/6) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik festzusetzen. Ob der von der Beschwerdegegnerin dabei herangezogene und unbeanstandet gebliebene Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, Ausgabe 2011, Ziff. 58-60, Anforderungsniveau 4; vgl. Urk. 8/21) zutreffend ist, kann offenbleiben, da unter den gegebenen Umständen auch das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) auf derselben tabellarischen Grundlage zu ermitteln ist. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3).

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn trotz der von der Gutachterin formulierten Einschränkungen – Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kundenkontakt vermieden oder standardisiert gestaltet werden können und der (nur) Teilarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2) keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, was unbeanstandet blieb. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem leidensbedingten Abzug von 10 % derselbe Rentenanspruch, nämlich ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ([1 - 0.6 x 0.9] x 100), resultieren würde.

    Die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab April 2012 ein Viertelsrente zusteht, erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungstrasse vom 30. April 2013 (Urk. 3), ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.

6.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, allerdings infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 2. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli