Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00396 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteilvom 13. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war im Rahmen verschiedener kurzfristiger Arbeitseinsätze temporär erwerbstätig und bezog dazwischen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/1, Urk. 6/10 Ziff. 1.1-1.3, Urk. 6/12, Urk. 6/30). Unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine Depression meldete sich der Versicherte am 20. Oktober 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 6.2 und Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte beim Y.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. April 2012 erstattet wurde (Urk. 6/25/2-39). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Sinne einer Schadenminderungspflicht (Urk. 6/32).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/34; Urk. 6/44) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2013 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente ab 1. Juni 2011 zu (Urk. 6/54 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente ab 1. Juni 2011 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 12. Juli 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass gemäss Y.___-Gutachten von einer Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % auszugehen sei, womit sich gestützt auf die Tabellenlöhne ein Invaliditätsgrad von 41 % ergebe. Ein Leidensabzug sei - da die Leistung 50 % bei einer zeitlichen Präsenz von 6 Stunden pro Tag zumutbar sei - nicht anzurechnen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass er angesichts seiner psychischen Verstricktheit verbunden mit körperlichen Nachteilen und Schmerzen nicht in der Lage sei, überhaupt zu arbeiten. Dies ergebe sich aus dem Bericht von Herrn lic. phil. Z.___, bestätigt von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. April 2013 (Urk. 3). Selbst wenn er sich entschliesse und sich überwinde, an eine Arbeitsaufnahme zu denken, habe er sofort wieder die Selbstzweifel, die ihm die Entschlusskraft zur Arbeit sogleich wieder nehmen würden. Die Berechnung der Invalidität aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse falsch und werde diesen offensichtlich nicht gerecht (Urk. 6/44, Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Mit Bericht vom 31. Januar 2011 (Urk. 6/13/5-8) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, O.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- radikuläres Reizsyndrom S1 links
- mediolaterale Diskushernie mit Verlagerung der Nervenwurzel S1 nach dorsal und wahrscheinlich Kompression
- Diskusdegeneration L5/S1 mit leichtgradiger Bandscheibenhöhenminderung
- leichtgradige Fazettengelenksarthrose L5/S1 beidseits
Der momentane Zustand lasse eine Eingliederung nicht zu, der Beschwerdeführer habe keine Tagesstruktur und leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und Schmerzen wegen einer Diskushernie. Der Beschwerdeführer sei schnell überfordert, und unter Druck komme es zu Wutausbrüchen. Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Er befinde sich in einem labilen Zustand und sei auf längere Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1, 5.2 ff. Ziff. 1.4, 1.7 und 1.11).
3.2 Die Ärzte der Klinik C.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 12. Juni bis zum 7. Juli 2011 zur Rehabilitation aufhielt, nannten in ihrem Bericht vom 16. August 2011 (Urk. 6/19) folgende Diagnosen (S. 1):
- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links
- rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode
- nicht-dislozierte Os Metatarsale V-Fraktur mit ossärem Abriss der Peronealsehne rechts nach Distorsion des oberen Sprunggelenkes
- ADHS: aktuell unter Ritalin und Focalin seit etwa zwei Wochen
- Status nach Kokain-Abusus
- Sphinkter-Detrusor-Dissynergie
Die Ärzte führten aus, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt während des Rehabilitationsverlaufes leicht psychophysisch habe stabilisieren können, und empfahlen die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie (S. 3).
3.3 Mit Bericht vom 13. Dezember 2011 (Urk. 6/21/5) diagnostizierte Dr. med. A.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 26. Juli 2011 behandelte, ein posttraumatisches Belastungssyndrom nach langjähriger früher Traumatisierung im Kindes- und Jugendalter (ICD-10: F43.1), eine mittelgradige depressive Episode, rezidivierend (ICD-10: F33.1), und ein ADHS. Dr. A.___ führte aus, dass unter Weiterführung der Therapien und Eröffnung beruflicher Perspektiven mit Unterstützung durch die Invalidenversicherung die Prognose durchaus günstig sei bei eigentlich vielen Ressourcen des Beschwerdeführers. Dieser leide noch an Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, Flashbacks und Dissoziationen, und es sei unklar, wann mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne.
3.4 Am 2. April 2012 erstatteten die Ärzte des Y.___ auf der Grundlage der Akten sowie der fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Bereichen Allgemeinmedizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie ein interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/25/2-39).
Die allgemeinmedizinische Untersuchung ergab, dass die aus rein allgemeinmedizinischer und urologischer Sicht bestätigten Leiden alle behandelt und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (S. 15 Ziff. 4.1.3).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte ein chronisches lumboradikuläres Syndrom links, ein tendomyotisch-betontes zervikovertebrales Syndrom, eine Calcaneodynie beidseits und einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts (S. 19 Ziff. 4.2.4). Er führte aus, dass man in der klinischen Untersuchung am Achsenskelett eine verminderte Belastbarkeit finde, wobei das lumboradikuläre Schmerzsyndrom links im Vordergrund stehe. Es bestehe eine relative Operationsindikation bei anhaltender Kompression der Wurzel S1, allenfalls auch der Nervenwurzel L5 links (S. 19 f. Ziff. 4.2.5). Für eine leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 20 Ziff. 4.2.7).
Der neurologische Gutachter führte aus, dass ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bestehe. Es liege eine gemischte Symptomatik mit einem radikulären Reizsyndrom S1 bei entsprechender Diskushernie vor, zusätzlich eine Überlagerung durch ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom, wodurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. In einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer nicht in ausschliesslich monotoner Körperhaltung ausführen müsse, bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 23 f. Ziff. 4.3.5).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig leichter Episode, wahrscheinlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (S. 28 f. Ziff. 4.4.4). Psychiatrisch sei der Beschwerdeführer sehr auffällig, psychodiagnostisch aber unklar. Aufgrund der Akten und der eigenen Befunde könne man sich nicht auf eine einzige Diagnose festlegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aber eine seit Jahren andauernde psychische Störung vor, die bisher therapeutischen Bemühungen nicht zugänglich gewesen sei. Die Durchhaltefähigkeit und die Gruppenfähigkeit seien erheblich eingeschränkt. In einer stressarmen Umgebung, die seine Unruhe und sein Bedürfnis nach psychomotorischer Aktivität berücksichtige, sei er im Umfang von 50 % arbeitsfähig, das heisse, mehr als einen halben Tag, aber mit vermehrten Pausen. Er verfüge über gute intellektuelle Ressourcen und benötige eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 29 f. Ziff. 4.4.5).
Aufgrund der Konsenskonferenz vom 2. Februar 2012 nannten die Gutachter zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 7):
- chronisches lumboradikuläres Syndrom links mit
- S1-assoziiertem Reizsyndrom und sensiblem Ausfallsyndrom S1 links
- im MRI der Lendenwirbelsäule nachgewiesene mediolateral links gelegene Diskushernie L5/S1
- kombinierte Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein tendomyotisch-betontes, zervikovertebrales Syndrom mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels, eine Calcaneodynie beidseits, links-betont, und einen Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts (S. 32 Ziff. 8).
In seiner bisherigen Tätigkeit im Bürobereich sei der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht im Rahmen seiner beruflichen Fähigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Er könne etwa sechs Stunden pro Tag beschäftigt werden und müsse die Möglichkeit haben, die Körperhaltung zu wechseln und Pausen einzulegen, sodass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz im kaufmännischen Bereich, wo keine besondere Stressresistenz erforderlich sei, zu 50 % arbeitsfähig (S. 34 Ziff. 10).
In einer körperlich rückenadaptierten Tätigkeit in Wechselhaltung mit leichter körperlicher Belastung sei der Beschwerdeführer wie etwa im Bürobereich zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand in einer stressarmen Umgebung, die auf seine Eigenheiten eingehen könne, seine Unruhe, sein Bedürfnis nach psychomotorischer Aktivität berücksichtige, im Umfang von etwa 50 % arbeitsfähig. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht unklar, und diagnostisch sei keine befriedigende Klärung möglich (S. 34 f. Ziff. 11 bis 13).
3.5 Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/29) führten die Ärzte des Y.___ aus, dass beim Beschwerdeführer ein anhaltendes lumboradikuläres Syndrom links mit S1-assoziiertem Reizsyndrom und sensiblem Ausfallssyndrom S1 links bei mediolateral links gelegener Diskushernie L5/S1 mit Neurokompression S1 links bestehe. Zwar fehlten Paresen an den unteren Extremitäten, jedoch habe sich ein positives Lasègue-Phänomen auf der linken Seite gezeigt. In den bildgebenden Untersuchungen, insbesondere im MRI der Lendenwirbelsäule, stelle sich ein entsprechendes pathologisches Korrelat in Form einer neurokompressiven linksbetonten Diskushernie L5/S1 dar. In der Zusammenschau sei der Beschwerdeführer von Seiten des Achsenskeletts deutlich weniger belastungsfähig. In Frage kämen leichte, zeitlimitierte Tätigkeiten in Wechselhaltung, sodass hier eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Aktuell könne nicht von einem vollen Pensum, auch nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
3.6 Mit Stellungnahmen vom 20. April und vom 3. Dezember 2012 (Urk. 6/31 S. 4 ff.) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), fest, dass auf das Gutachten des Y.___ vom 2. April 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Juli 2012 abzustellen sei. Es ergebe sich somit keine andere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten des Y.___. Er empfehle die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und eine erneute medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einem Jahr.
3.7 Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 attestierten Dr. A.___ und lic. phil. Z.___ dem Beschwerdeführer eine volle beziehungsweise teilweise Arbeitsunfähigkeit für die letzten rund eineinhalb Jahre (Urk. 6/47).
3.8 Mit Stellungnahme vom 1. März 2013 führte RAD-Arzt Dr. D.___ aus, dass mangels objektiver Angaben dem Bericht von Dr. A.___ nicht zu folgen und weiterhin auf das Y.___-Gutachten abzustellen sei (Urk. 6/50 S. 2).
3.9 Dr. A.___ und lic. phil. Z.___ führten mit Bericht vom 22. April 2013 (Urk. 3) aus, dass sie den Beschwerdeführer in regelmässigen wöchentlichen bis zweiwöchentlichen Abständen gesehen und eine Psychotherapie durchgeführt hätten (S. 1). Es zeige sich immer klarer, dass eine tiefgreifende seelische Störung vorliege, die den Lebensvollzug des Beschwerdeführers in allen Bereichen beeinträchtige und bis in die Kindheit zurückreiche. Diagnostisch spreche dies für eine Persönlichkeitsstörung. Grundlage dieser Störung seien die in Kindheit und Jugend offenbar fast täglich erlittenen körperlichen und seelischen Gewalttaten durch den Vater. Die Gewalt sei willkürlich, unkontrollierbar und durch ein hohes Mass an Brutalität gekennzeichnet gewesen. Diese Störung sei durch tiefgreifende existenzielle Ängste sowie emotionale Instabilität und Impulsivität und schwerwiegende Probleme im sozialen Kontakt gekennzeichnet (S. 2). Der Beschwerdeführer wirke vordergründig souverän, weshalb man ihn überschätze. Enge Kontakte seien für ihn nicht möglich, und in vielen emotionalen und sozialen Bereichen befinde er sich nicht viel weiter als damals, als die Misshandlungen begonnen hätten. Aufgrund der erlebten Kluft zu seinen Altersgenossen habe er Schamgefühle (S. 3). Der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers sei geprägt durch Ängste verschiedenster Art (traumatische, soziale, existenzielle), durch traumabedingte Einschränkungen, körperliche Schmerzen, emotionale Schwankungen, Schlafstörungen, soziale Isolation. Es bestehe eine sehr komplexe Problematik und Symptomatik, die therapeutisch beeinflussbar sei, aber von allen Beteiligten viel Geduld und Zeit erfordere. Aktuell und bis auf weiteres sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig. Eine dauerhafte ganze Rente sei aber nicht das Ziel, unter günstigen Bedingungen bestehe Hoffnung auf Besserung des Gesundheitszustandes (S. 5).
3.10 Den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten (Urk. 6/41-43) lassen sich keine wesentlich andere Diagnosen entnehmen, und die Arbeitsfähigkeit wird darin nicht beurteilt.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von den Ärzten des Y.___ erstellte Gutachten vom 2. April 2012 (Urk. 6/25/2-39) mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Juli 2012 (Urk. 6/29) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere wurden auch eine Elektromyographie und Röntgenbilder als Zusatzuntersuchungen durchgeführt (S. 18 f. Ziff. 4.2.3, S. 22 Ziff. 4.3.3). Weiter berücksichtigt es die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 12 Ziff. 3.6, S. 16 Ziff. 4.2.2, S. 20 f. Ziff. 4.3.2, S. 26 f. Ziff. 4.4.2), und es ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 15 f. Ziff. 4.2.1, S. 24 ff. Ziff. 4.4.1, S. 35 Ziff. 14). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. So legte der psychiatrische Gutachter überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch auf jeden Fall sehr auffällig, psychodiagnostisch aber unklar sei, und dass trotz mehrfacher eingehender Gespräche mit dem Beschwerdeführer an verschiedenen Tagen sich keine definitive diagnostische Klärung habe herbeiführen lassen. Damit ist auch nachvollziehbar, weshalb er sich aufgrund der Akten und der eigenen Befunde nicht auf eine einzige psychiatrische Diagnose festlegen konnte (S. 29 Ziff. 4.4.5, S. 37 Ziff. 16). Dieser im Gutachten zum Ausdruck gebrachte offene Punkt weist auf eine den Beweiswert steigernde Diskussion der zu beurteilenden Fragen hin. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
4.2 Was den Bericht von lic. phil. Z.___ und Dr. A.___ vom 22. April 2013 (Urk. 3) betrifft, so schildert dieser zwar eindrücklich die von Gewalt geprägte Kindheit des Beschwerdeführers. Davon hatten aber auch die Y.___Gutachter Kenntnis, und sie liessen dies bei ihrer Beurteilung einfliessen und diagnostizierten eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Persönlichkeitsstörung. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als der über längere Zeit behandelnde Psychiater aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Zusammenfassend ist auf das Gutachten abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit im kaufmännischen Bereich oder in einer angepassten, wechselbelastenden und stressarmen Tätigkeit gemäss dem im Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme genannten Belastungsprofil (vorstehend E. 3.4-3.5) auszugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Durchschnittslöhne seinen persönlichen Verhältnissen nicht gerecht würden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.3 Aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist bekannt, dass er eine zweijährige Bürofachlehre nach einem Jahr abbrach und über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt. Danach tätigte der Beschwerdeführer verschiedene kürzere Arbeitseinsätze, meist via Temporärfirmen, bei welchen er jeweils tiefe Einkommen erzielte, und bezog dazwischen Arbeitslosenentschädigung. Laut den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Gutachten und im Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer vorwiegend im Bürobereich tätig (Urk. 6/1, Urk. 6/12, Urk. 6/25 S. 9 und 31, Urk. 6/30).
Bereits das Ausmass der aus dem IK-Auszug ersichtlichen Schwankungen und der nur über kurze Zeitabschnitte erzielten Einkommen (Urk. 6/1, Urk. 6/12) legt nahe, nicht aus diesen effektiv erzielten Einkommen auf das Valideneinkommen zu schliessen. Dazu kommt, dass nicht zuverlässig gesagt werden kann, ob die effektiv erzielten Einkommen bereits vom Gesundheitsschaden beeinflusst gewesen sind, und allenfalls in welchem Umfang. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, auf die höheren Tabellenlöhne abzustellen.
Dabei ist das Abstellen auf die nach Tätigkeiten gegliederte Tabellengruppe TA7, privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen, und auf den Bereich „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten“ (Ziff. 23) nicht zu beanstanden. Denn dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten im Bürobereich tätig war und in diesem Bereich auch eine Fachlehre aufnahm, die er später jedoch wieder abbrach (Urk. 6/25 S. 9 und 31). Damit erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit in diesem Bereich fortgesetzt hätte. Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) betrug das mittlere von Männern mit Tätigkeiten in diesem Bereich auf der untersten Anspruchsebene erzielte Einkommen im Jahr 2010 Fr. 4‘160.-- (LSE 2010, Tab. TA7, Ziff. 23). Umgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und die Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 062014, S. 84 f., Tab. B 9.2 und Tab. B 10.2) ergibt dies im Jahr 2011 rund Fr. 52‘562.-- (Fr. 4‘160.-- x 12 : 40.0 x 41.7 x 1.01). Davon ist für das Valideneinkommen auszugehen.
Anzumerken ist, dass auch die Anwendung der nach Wirtschaftszeigen gegliederten Tabellengruppe TA3, privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen, zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Weder mit einem Abstellen auf den durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4‘571.-- (gesamter Sektor 3 Dienstleistungen, Ziff. 45-96, Niveau 4), noch mit einem Abstellen auf den durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4‘502.-- (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Ziff. 77-82, Niveau 4; LSE 2010 S. 29) würde der rentenerhöhende Invaliditätsgrad von 50 % erreicht.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tabelle TA7 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1).
5.5 Laut Gutachten wären dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Tag zumutbar, entsprechend einer Leistungsfähigkeit von 50 %. An Einschränkungen nannten die Gutachter die Notwendigkeit einer körperlich rückenadaptierten Tätigkeit in Wechselhaltung mit leichter körperlicher Belastung sowie eine stressarme Umgebung, die auf die Eigenheiten des Beschwerdeführers eingehen könne, und seine Unruhe und sein Bedürfnis nach psychomotorischer Aktivität berücksichtige. Angesichts dessen steht dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Ein Abweichen von der Tabelle TA1 erscheint vorliegend nicht als angezeigt, denn der Beschwerdeführer war vor der Gesundheitsschädigung nicht lange im Bürobereich tätig, und Arbeiten in einem anderen Bereich kommen - wie sich aus dem Gutachten ergibt - durchaus in Frage.
Das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4’921.-- pro Monat. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2014, S. 84 f., Tab. B 9.2 und Tab. B 10.2) sowie dem noch zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ergibt sich für das Jahr 2011 ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 31‘089.-- (Fr. 4‘921.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01 x 0.5). Für einen zusätzlichen Abzug bestehen keine Anhaltspunkte, wurde in der Arbeitsfähigkeit doch bereits die Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Somit ist das hypothetische Invalideneinkommen im Jahr 2011 mit gerundet Fr. 31‘089.-- zu beziffern.
5.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von gerundet Fr. 52‘562.-- mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 31‘089.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21‘473.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 41 %. Somit besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 16. September 2014 einen Aufwand von 7.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.-- geltend (Urk. 14). Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘665.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages darum ersuchte, auch für das Verwaltungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt zu werden, für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin das dort bereits gestellte Gesuch nicht bewillige (Urk. 1 S. 3 oben), so wird die Beschwerdegegnerin darüber eine selbstständig anfechtbare Verfügung erlassen. Daher ist mangels Anfechtungsobjekt insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1‘665.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens