Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00397




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 28. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur (Urk. 7/3 S. 1 f.) und arbeitete seit dem 1. August 2011 bei der Y.___ AG als Key Account Manager (Urk. 7/3 S. 2). Anfang März 2012 erlitt er einen tieflumbalen Bandscheibenvorfall (L5/S1; Urk. 7/9 S. 1 f.). Am 9. Juli 2012 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 7/7) und anschliessend zum Leistungsbezug an (Eingang vom 31. Juli 2012, Urk. 7/15-16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Die Anstellung bei der Y.___ AG wurde dem Versicherten im Februar 2011 gekündigt (Urk. 1 S. 3, Urk. 7/40 S. 8) und per Ende November 2011 aufgehoben (Urk. 7/24 S. 1). Mit Vorbescheid vom 3. Dezember 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Massnahmen an (Urk. 7/25), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/28), ergänzt mit Schreiben vom 15. und 17. Januar 2013 (Urk. 7/34, Urk. 7/42), Einwände erhob. Mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. April 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. März 2013 aufzuheben und ihm sei die bereits laufende Umschulung (Fr. 18‘500.--) zu finanzieren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 11. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2013 auf eine Duplik (Urk. 12).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Key Account Manager den Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich auf eine Umschulung zum diplomierten Betriebswirtschafter NDS HF (Nachdiplomstudium, höhere Fachschule; Urk. 7/11) verneinte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bezifferte die Kosten für diese Umschulung ohne weitere Erläuterungen mit Fr. 18‘500.-- (Urk. 1 S. 2), was einem Streitwert entsprechen würde, der die einzelrichterliche Zuständigkeit begründen würde (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Gemäss dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer an, die Ausbildung umfasse drei Semester Studium und ein Semester Diplomarbeit. Ausserdem möchte er das Zusatzstudium Marketing machen, das zwei Semester dauern würde. Zusätzlich wolle er das First Certificate machen, das zirka Fr. 7‘500.-- koste (Urk. 7/40 S. 4). Unter Berücksichtigung der Tarife gemäss dem Prospekt (Urk. 7/11) und der Kostenzusammenstellung der European Business School vom 2. August 2012, die allein den Betrag von Fr. 18‘302.-- ausweist (Urk. 7/23), würde dies einen Betrag ergeben, der Fr. 20‘000.-- übersteigt. Die Beurteilung der Beschwerde fällt daher nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80
E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2012 (Urk. 7/43 S. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Tätigkeit, die nicht ununterbrochenes Autofahren aber auch Autofahrten beinhalte, zumutbar sei, was der angestammten Tätigkeit entspreche. Da keine Invalidität bestehe und der Versicherte mit der angestammten Tätigkeit auch nicht unmittelbar von der Invalidität bedroht sei, bestehe kein Anspruch auf eine Umschulung und der Beschwerdeführer habe als rentenausschliessend eingegliedert zu gelten (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angestammte Tätigkeit sei ihm wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung, ausgelöst durch eine massive Diskushernie L5/S1 mit neurologischen Ausfällen, nicht mehr vollschichtig zumutbar, was auch sein Arbeitgeber zur Kenntnis genommen habe, nachdem er immer stärker habe hinken müssen. Nachdem er dem Marktleiter von seinen Rückenproblemen erzählt habe, sei das Arbeitsverhältnis gekündigt worden. Seine Ärztin habe ihm eine rückenschonende Tätigkeit verordnet, womit eine tägliche Tätigkeit im Büro gemeint sei, welches er wie das eigene Home Office ergonomisch einrichten könne. Er habe sich selbst sofort um eine Umschulung bemüht. Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei er anfänglich unterstützt worden und man sei sich über die Art der Umschulung einig gewesen, weil sie in Bezug auf seine bisherigen Tätigkeiten und zur mittel- sowie langfristigen Erhaltung des Salärs am meisten Sinn mache. Die Umschulung zum Betriebswirtschafter und Marketingmanager habe im Herbst 2012 begonnen. Er habe diese im Voraus selbst bezahlt. Die Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass er seine bisherige Tätigkeit zu 70 % im Büro mit ergonomischer Einrichtung ausüben könnte, treffe nicht zu. Die Tätigkeit als Key Account Manager sei zu zirka 50 % mit ausgedehnten Autoreisen verbunden und finde bei den Kunden ohne die Möglichkeit, ergonomische Hilfsmittel zu verwenden, statt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin gehe es somit nicht allein um die Einschränkung aufgrund der Autofahrten (Urk. 1 S. 2 ff.). Zudem sei die Einschätzung von Dr. A.___, Chiropraktorin SCG/ECU, vom RAD, auf den sich die Beschwerdegegnerin letztlich stütze, falsch wiedergegeben worden. Die Interpretation könne nur ergeben, dass eine Vollzeitbeschäftigung erst nach einer Umschulung möglich sei (Urk. 10).

3.3    Es ist belegt und unstrittig, dass beim Beschwerdeführer eine paramediane Diskushernie im Segment L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts und leichte Facettengelenksarthrosen L3-S1 festgestellt wurden und dass ihm deswegen seit Anfang März 2012 nur noch rückenschonende Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. Bericht des Röntgeninstituts vom 19. März 2012 über die Magnetresonanztomographie [MRT] der Lendenwirbelsäule [LWS] gleichen Datums, Urk. 7/9 S. 2; Berichte von Dr. A.___ vom 18. und 20. Juli 2012, Urk. 7/3 S. 3 f., Urk. 7/9 S. 1; Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 29. August 2012, Urk. 7/43 S. 1). Zu klären ist, welche Einschränkungen sich im Einzelnen aus dieser Gesundheitsbeeinträchtigung ergeben und ob ihm damit insbesondere die bisherige Tätigkeit als Key Account Manager, welche ihm per Ende November 2011 gekündigt worden war (Urk. 7/24 S. 1), weiterhin zumutbar war respektive wäre.


4.

4.1    Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, bezog sich Dr. Z.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 1. November 2012 auf den Bericht der Chiropraktorin Dr. A.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 7/43 S. 2). Dort hatte sie festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Bandscheibenvorfalls seit Anfang März 2012 bei ihr in Behandlung, wobei sich im Laufe der Therapiezeit klar herausgestellt habe, dass eine sitzende Tätigkeit (speziell Autofahren) nicht mehr zu 100 % ausgeübt werden könne. Eine Umschulung sei daher notwendig. Dabei sei eine Tätigkeit mit wechselnder Arbeitsposition und ohne Tragen von Lasten anzustreben. Eine Vollzeitbeschäftigung sei bei angepasster Arbeitssituation möglich (Urk. 7/9 S. 1).

    Dr. Z.___ erklärte dazu, diese Angaben zum Belastungsprofil seien plausibel, das heisse, eine Tätigkeit, bei der vollzeitig ununterbrochenes Autofahren erforderlich sei, könne nicht mehr ausgeübt werden. Wechselbelastende Tätigkeiten, die auch Autofahren beinhalten könnten, seien zu 100 % möglich (Urk. 7/43 S. 2). In der Stellungnahme vom 29. August 2012 hatte Dr. Z.___ ausserdem das Anforderungsprofil einer zu 100 % zumutbaren Tätigkeit folgendermassen beschrieben: körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten oder Arbeiten in weiter Armvorhaltung sowie ohne häufige Rumpfrotation (Urk. 7/43 S. 1).

4.2    Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit machte Dr. Z.___ in seinen Stellungnahmen (Urk. 7/43) keine expliziten Angaben. Er zitierte zwar in seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 die von Dr. A.___ angegebenen Arbeitsfähigkeiten in der angestammten Tätigkeit (0 % vom 7. bis 16. März, 40 % vom 17. März bis 4. Mai, 50 % vom 5. Mai bis 20. Juli 2012 und weiter, Urk. 7/3 S. 4 f. und S. 8 ff., Urk. 7/9 S. 3 ff.), ohne indes dazu weiteres auszuführen (Urk. 7/43). Dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung zumindest ist ein Eintrag zu entnehmen, wonach Dr. Z.___ in der internen Besprechung vom 29. August 2012 erklärt habe, dass die angestammte Tätigkeit als Key Account Manager (an die Beschwerden) angepasst sei. Weiter habe er erläutert, dass bei einem Bandscheibenvorfall mit einer Besserung der Beschwerden innerhalb von zirka einem halben Jahr bis eineinhalb Jahren zu rechnen sei. Im Moment könne es sein, dass das Sitzen bei den teilweise tiefen Autositzen noch Beschwerden verursache. Das Autofahren sei zumutbar, wenn es nicht regelmässig und ununterbrochen von langer Dauer sei. Beispielsweise sei eine Autofahrt von einer Stunde zumutbar, wenn danach wieder eine wechselbelastende Tätigkeit folge respektive Bewegung möglich sei (Urk. 7/40 S. 3).

4.3    Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ kann nicht abgestellt werden. Nicht nur weicht sie ohne Begründung von jener von der Chiropraktorin Dr. A.___ ab, sie stützt sich ausserdem auch auf keine eigene Untersuchung und Befunderhebung. Damit genügt sie in keiner Hinsicht den Beweisanforderungen. Zwar führt der RAD gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur «bei Bedarf» selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    Hier sind den Akten in medizinischer Hinsicht indes lediglich rudimentäre Berichte und Arztzeugnisse der behandelnden Chiropraktorin und zwei Arztzeugnisse von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (Urk. 7/3 S. 6 f.), zu entnehmen. Eine Anamnese, Untersuchung und Befunderhebung samt Beurteilung etwa durch einen Facharzt der Orthopädie erfolgte nicht. Auch wurde kein Bericht des (gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 18. Juli 2002) mit der Sache befassten Spezialisten Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, eingeholt (Urk. 7/3 S. 3). Im Übrigen ist auch die Beschreibung der Befunde durch Dr. A.___ mit „Pos. Lasègue 60° re, Hypästhesie re, ASR re abgeschwächt (Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers, Urk. 7/3 S. 3) zu knapp ausgefallen, als dass von einem medizinisch feststehenden Sachverhalt gesprochen werden könnte. Weder ihr Bericht vom 18. noch das Attest vom 20. Juli 2012 (Urk. 7/3 S. 3 f., Urk. 7/9 S. 1) genügt den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Zudem kann auch auf Stellungnahmen der RAD nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.

4.4    Nach dem Gesagten ist die aktuelle Aktenlage zur Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend. Insbesondere ist damit auch der Anspruch auf eine Umschulung, für den rechtsprechungsgemäss die Erheblichkeitsschwelle einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von etwa 20 % gilt (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3 mit weiteren Hinweisen), nicht ohne weitere medizinische Abklärungen beurteilbar. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab März 2012 fachärztlich beurteilen zu lassen und insbesondere einen Bericht von Dr. C.___ einzuholen. Von den vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen (Urk. 1, Urk. 10) ist abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener weitgehend lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).

    Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung (respektive die Rückerstattung von Umschulungskosten) neu verfüge.


5.    Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann



EM/IH/JMversandt