Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00399




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 28. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren am 27. August 1963, begann eine Kochlehre, die er jedoch nicht abschloss (Urk. 6/7/1 und 6/7/4). Von 1996 bis August 2000 arbeitete er vorwiegend als Discjockey in einem Nachtklub und als Reiniger (Urk. 6/7/4, 6/21/2 f., 6/40, 6/41 und 6/46). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 6/2 und 6/7/5). Am 21. Februar 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sprach diese dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % ab dem 1. März 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 6/60).

    Am 4. August 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung der laufenden Rente auf eine ganze Rente infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/75). Nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am 19. Mai 2005 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2004 (Urk. 6/115).

1.2    Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/118). Sie klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Dieser erachtete eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen (Urk. 6/124/3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten nahm, hob sie mit Verfügung vom 6. Juni 2007 die Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 12 % per Ende Juli 2007 auf (Urk. 6/140). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Urk. 6/151) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.00980 vom 19. Januar 2009 gut und wies die Sache zur fachärztlichen Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten an die IVStelle zurück (Urk. 6/159).

    Am 6. Mai 2009 veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-rheumatologische Abklärung im Universitätsspital Y.___ (Y.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 6/163). Am 23. November 2009 erstatteten Dr. med. Z.___, Leidender Arzt, (visierend) und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, das Gutachten (Urk. 6/165). Mit Vorbescheid vom 26. März 2010 stellte die IVStelle bei einem Invaliditätsgrad von 51 % die Herabsetzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/173). Am 24. Juni 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn mit Wirkung ab 1. August 2010 (Urk. 6/182). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2010 (Urk. 6/190) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00744 vom 29. Februar 2012 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 6/198).

1.3    Die IV-Stelle leitete im März 2012 eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches ein und sandte X.___ den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk. 6/199/1 ff.). Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilte die B.___ AG der IV-Stelle mit, dass der Versicherte nach wie vor im erlaubten Rahmen nebst der von ihm bezogenen Invalidenrente für sie tätig sei, und legte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 6/199/5 ff.). Nachdem der von X.___ ausgefüllte Fragebogen samt Beilagen eingetroffen war (Urk. 6/215), tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 6/220 bis 6/223). Sie erliess am 14. Februar 2013 einen Vorbescheid (Urk. 6/226). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte seinen Lohnausweis für das Jahr 2012 ein (vgl. Urk. 6/227 und 6/228). Nach dem Eingang eines neuen Berichtes von Dr. C.___ vom 17. Dezember 2012 (Urk. 6/230) und einer ergänzenden Einwandsbegründung (Urk. 6/231) verfügte die IV-Stelle am 24. April 2013 die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente. Für die Zeit ab Juli bis Dezember 2008 beliess sie die ganze Rente. Für das Jahr 2009 setzte sie die Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Für das Jahr 2010 beliess sie die ganze Rente. Für 2011 setzte sie die Rente wiederum auf eine Dreiviertelsrente herab. Ab 1. Januar 2012 setzte sie die Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. Ab dem 17. Dezember 2012 errechnete sie einen Invaliditätsgrad von noch 1 % und befristete die Viertelsrente deshalb bis Ende März 2013 und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.

    Für die Zeit ab Juli 2008 bis zur Einreichung des Revisionsfragebogens im August 2012 erachtete sie eine Meldepflichtverletzung als gegeben. Sie stellte daher die Rückforderung der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen ist Aussicht und verwies auf eine darüber zu erlassende separate Verfügung (Urk. 2).


2.     Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm unverändert eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Davon hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7). Mit Zuschrift vom 10. Juli 2013 reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 9/1-3), welche in Kopie der Gegenpartei zugestellt wurden (Urk. 10). Die Dokumente wurden als sinngemässes Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen, und der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. September 2013 aufgefordert, das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen einzureichen (Urk. 11). Nachdem er dies getan hatte (vgl. Urk. 13 und 14/1-6), wurde ihm mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Am 7. Oktober 2014 traf hier ein provisorischer Austrittsbericht des Stadtspitals Waid vom 26. September 2014 ein, welcher der Gegenpartei zugestellt wurde (vgl. Urk. 20 und 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).    

    Auch eine frühere (den Rentenanspruch herabsetzende oder aufhebende) Verfügung, welche vom (erst- oder zweitinstanzlichen) Gericht materiell geprüft und aufgehoben worden ist, kann den zeitlichen Ausgangssachverhalt in einem späteren Rentenrevisionsverfahren markieren. In einem solchen Fall ist die Entwicklung der Verhältnisse seit Erlass der gerichtlich aufgehobenen Revisionsverfügung zu prüfen, weil ihr die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte materielle Prüfung zu Grunde liegt (SVR 2009 IV Nr. 59 S. 183 E. 2.2 und 3.2).

1.5    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Gemäss dem bis Ende 2011 gültig gewesenen Art. 31 Abs. 2 IVG waren für die Revision der Rente vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung bezog sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine).

1.6    Die Herabsetzung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele. Davon habe er ihr erst mit dem am 25. August 2012 ausgefüllten und unterzeichneten Rentenrevisionsfragebogen Kenntnis gegeben. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor, die sie zu einer rückwirkenden Anpassung der Invalidenrente und zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen berechtige. Die Beschwerdegegnerin führte ab 2008 für jedes Jahr eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades durch, anhand derer sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteilte (Urk. 2 S. 2 ff). Überdies erwog sie, dass dem Beschwerdeführer ab dem 17. Dezember 2012 aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich sei. Sie ermittelte neu einen Invaliditätsgrad von 1 % und gelangte zum Schluss, dass die Rente für die Zukunft aufzuheben sei (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass er eine Meldepflichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 1). Es treffe auch nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 2).


3.    

3.1    Aufgrund des IK-Auszuges steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis und mit 2011 die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erwerbseinkommen erzielt hat (Fr. 16‘295.--, Fr. 30‘938.--, Fr. 26‘387.-- und Fr. 33‘498.--; vgl. Urk. 2 S. 2 f. und 60/220). Das Erwerbseinkommen von Fr. 34‘320.-- im Jahr 2012 ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/221/2). Darauf ist abzustellen, ungeachtet dessen, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2012 lediglich ein Einkommen von Fr. 33‘105.-- deklariert wurde, da dieses Dokument nicht ordnungsgemäss unterzeichnet ist (Urk. 6/227). Überdies ist mit den von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit November 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 60 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘640.-- erhielt (vgl. Urk. 6/221/9 ff.), was bei 13 Monatslöhnen einem Jahreslohn von Fr. 34‘320.-- entspricht. Es würde sich aber ohnehin nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirken, wenn für das Jahr 2012 bloss ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘105.-- angenommen würde.

    Unter Berücksichtigung der bis Ende 2011 und ab 2012 geltenden Gesetzesregelungen (vgl. E. 1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auch richtig erkannt, dass in der ersten Phase das erzielte jährliche Invalideneinkommen, das Fr. 1‘500.-- übersteigt, jeweils im Umfang von zwei Dritteln zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 2 f.). Im Jahr 2012 ist das generierte Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.-- im Fr. 1‘500.-- übersteigenden Mass, mithin im Betrag von Fr. 32‘820.-- vollumfänglich beachtlich (Urk. 2 S. 4).

3.2    Die Beschwerdegegnerin hat die hypothetischen Valideneinkommen für die Jahre 2008 bis 2012 berechnet, indem sie das für das Jahr 2003 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50‘737.-- (Urk. 6/52/1) der Entwicklung der Nominallöhne für Männer angepasst hat (vgl. Urk. 2 S. 2 und 6/223). Dieses Vorgehen ist korrekt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hinsichtlich der betreffenden Einkommenszahlen ist einzig zu bemerken, dass die Veränderung im Jahr 2012 nicht wie vorgesehen 1 %, sondern lediglich 0,8 % betrug (vgl. den Schweizerischen Lohnindex, Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch ), so dass das Valideneinkommen für das Jahr 2012 nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten Fr. 56‘872.30, sondern lediglich Fr. 56‘759.70 betrug.

    Der Einkommensvergleich für das Jahr 2012 führt folglich zu einem Invaliditätsgrad von rund 42 % ([Fr. 56‘759.70 – Fr. 32‘820.--] : Fr. 56‘759.70 x 100). Im Übrigen ist auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu verweisen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurden. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der errechneten Invaliditätsgrade lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte. Ab Januar 2012 bestand noch ein Rentenanspruch für eine Viertelsrente (vgl. Urk. 2 S. 3 ff.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verletzt hat, so dass die Invalidenrente rückwirkend herabgesetzt werden kann. Die erwähnte Bestimmung sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben.

4.2    Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass er die Beschwerdegegnerin mündlich über seine Erwerbstätigkeit informiert habe, da sich diesbezüglich nichts den Akten entnehmen lässt (vgl. Urk. 1 und 6). Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht erst mit der Zusendung des von ihm ausgefüllten Formulars vom 25. August 2012, sondern bereits im November 2009 durch seine im Gutachten vom 23. November 2009 festgehaltenen Angaben von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 1 f. und 6/231 mit Hinweis auf Urk. 3/3 = 6/165). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seiner ambulanten Untersuchung am 16. Juli 2009 erklärte, er arbeite seit etwa zehn Monaten stundenweise (zwei bis vier Stunden) täglich als Reinigungskraft bei D.___ Training (Urk. 3/3 S. 1 und S. 4). Mit seiner an Drittpersonen gerichteten Mitteilung hat er die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Meldung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Insbesondere hat er auch keinerlei Angaben zum erzielten Erwerb gemacht und den Umfang seiner Tätigkeit derart vage beschrieben, dass sich daraus auch kein Arbeitspensum eruieren lässt. Die Ausführungen anlässlich der Begutachtung sind folglich nicht geeignet, um die Meldepflicht zu wahren.

4.3    Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die aus dem Verfahren IV.2010.00744 stammen und sein damals gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen (vgl. Urk. 9/1-3; vgl. die Urk. 11, 13 und 19 im Verfahren IV.2010.007440). Mit demselben hatte er am 1. Dezember 2010 unter anderem auch erklärt, dass er als Maschinenwart im Jahr 2010 für D.___ und ab 2011 für B.___ (gemeint wohl: B.___ AG) ein Erwerbseinkommen erzielt habe, und auf seine Steuererklärung verwiesen (Urk. 9/2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, er sei auf diese Weise seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachgekommen, ist ihm nicht zu folgen, da das betreffende Schreiben ausschliesslich an das Sozialversicherungsgericht gerichtet war, welches nicht zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist (vgl. Urk. 9/2 S. 1). Zwar erhielt die Beschwerdegegnerin in der Folge sowohl die Verfügung vom 8. Dezember 2010, mit welcher weitere Angaben und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gefordert wurden (vgl. Urk. 9/1), als auch den Beschluss vom 26. April 2011, mit welchem das Gesuch unter anderem wegen des seit dem Jahr 2009 vom Beschwerdeführer erzielten und in der Steuererklärung 2009 deklarierten Verdienstes von Fr. 29‘653.-- abgewiesen wurde (vgl. Urk. 20 im Verfahren IV.2010.00744, insbesondere S. 3), zur Kenntnisnahme zugestellt. Dies genügt jedoch ebenfalls nicht, da es sich auch hier nicht um eine Mitteilung des Beschwerdeführers (oder seiner Vertretung) an die Beschwerdegegnerin handelt. Diese war auch nicht dazu gehalten, die prozessleitenden Entscheide betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren detailliert zu studieren.

    Auch das Schreiben der B.___ AG vom 10. April 2012 zu Handen der Beschwerdegegnerin enthält keine Angaben, woraus sich schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nachgekommen (Urk. 6/199/5 ff.). Dies tat er erst mit der Einreichung des Fragebogens vom 25. August 2012 (vgl. Urk. 6/215/3). Ab diesem Zeitpunkt fällt die rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ausser Betracht. Bis Juli 2012 hingegen ist eine Meldepflichtverletzung und daher grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der zu viel bezogenen Rentenbetreffnisse zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 29. Februar 2012 die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 6/182) zu beurteilen hatte, mit der die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 6/182). Indem das Gericht diese Verfügung aufhob (Urk. 6/198), stellte es rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht mit einer neuen Verfügung auf den bis zum 24. Juni 2010 gerichtlich festgestellten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zurückkommen. Eine Rückforderung für zu Unrecht bezogene Renten ist erst ab dem 1. Juli 2010, beziehungsweise, da dem Beschwerdeführer bis Ende 2010 eine ganze Invalidenrente zusteht, ab 1. Januar 2011 möglich.

4.4    Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass seit dem Jahr 2008 bis Ende Juli 2012 eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Diese ist wegen der bis zum 24. Juni 2010 abgeurteilten Sache (sogenannte res iudicata) jedoch erst ab Juli 2010 beachtlich. Die angefochtene Verfügung ist daher unrichtig und aufzuheben, soweit sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle einer ganzen Invalidenrente lediglich eine Dreiviertelsrente zuerkennt und die Rückerstattung von während dieser Zeit bezogenen Leistungen fordert. Demgegenüber erweist sie sich als korrekt, soweit sie dem Beschwerdeführer von Januar bis Ende Dezember 2011 lediglich eine Dreiviertelsrente zuerkennt und die Rückerstattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen anordnet. Ebenso ist sie richtig, soweit dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 lediglich eine Viertelsrente zuerkannt und die Rückerstattung der bis Ende Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen gefordert wird.


5.

5.1    Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht ab Dezember 2012 eine Besserung des Gesundheitszustands angenommen und bei einem Invaliditätsgrad von nur noch 1 % die Viertelsrente bis Ende März 2013 befristet und auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben hat.

5.2    Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche und damit revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, bildet die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 6/182), ungeachtet dessen, dass sie mit Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 29. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 6/198). Sie beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleiches (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. März 2010, Urk. 6/170).

5.3    Im fraglichen Zeitpunkt lag gemäss den Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 29. Februar 2012 unverändert ein medizinischer Sachverhalt vor, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert hatte (vgl. Urk. 6/198/2, 6/198/6 und 6/198/9). Dieser wurde im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Y.___ vom 3. Februar 2005 festgehalten. Diesem zufolge lag beim Beschwerdeführer ein chronisches lumbospondylogenes bis intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 links, vor, das sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkte. Im Januar 2004 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die auch bildgebend nachweisbar sei. Es sei zu einer erneuten radikulären Reizsymptomatik gekommen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer die bis anhin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben können. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nunmehr ebenfalls zu verneinen. Allerdings sei es möglich, dass sich Diskushernien spontan zurückbildeten. Eine Regredienz der Beschwerden sowie eine erneute Arbeitsfähigkeit sei daher denkbar (Urk. 6/101/5 ff.; vgl. auch 6/198/6).

5.4    Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 28. November 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 einer Kniegelenksarthroskopie rechts und einer medialen Teilmeniskektomie unterziehen musste. Überdies wurde eine mässiggradige mediale femorotibiale und retropatellare Gonarthrose diagnostiziert. Es wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Restbeschwerden wurden als im Rahmen einer zu frühen und zu starken Belastung mit einem körperlich anstrengenden Beruf interpretiert. Um ein Verschleppen der Beschwerden zu verhindern, wurde eine zweiwöchige konservative Therapie vorgeschlagen und dem Beschwerdeführer eine bis zum 12. Dezember 2011 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/222/6).

    Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. April 2012 bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 25. Oktober bis 13. November 2011 und von 50 % für die Zeit vom 14. November bis zum 12. Dezember 2011 (Urk. 6/199/6).

    Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 10. Juli 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes bis intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 links, eine beidseitige Gonarthrose und den Status nach einer im Jahr 2011 erfolgten Meniskusoperation mit einer seither persistierenden Gelenkschwellung mit intermittierender Bewegungseinschränkung. Der Beschwerdeführer sei in seiner derzeitigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und zu 50 % leistungsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belastung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vornübergeneigte Körperhaltung und stereotype Bewegungsabläufe, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5).

    Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 26. September 2012 war der Beschwerdeführer vom 10. bis zum 18. September 2012 wegen der Folgen eines Unfalles zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/221/27).

    In seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen (Status nach Diskushernienoperation), eine Acromioclavikulararthorse (Infiltration 5/12) sowie eine femerotibiale und retropatellare Gonarthrose fest (Urk. 6/222/1). Derzeit habe er dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (als technischer Mitarbeiter im Fitnessstudio; vgl. Urk. 6/222/2) attestiert. Es bestehe jedoch eine deutliche Einschränkung bezüglich Tätigkeiten, welche mit einer Belastung des Rückens verbunden seien (Urk. 6/222/1). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit vermindert sei (Urk. 6/222/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit, bei der kein Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm erforderlich und keine vornübergebeugte Haltung einzunehmen seien, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/222/3). Ferner wies Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/222/2). Schliesslich gab er an, dass wegen eines Unfalles des Beschwerdeführers mit einer anderen Versicherung Kontakt bestanden habe. Das betreffende Ereignis habe jedoch keine Auswirkung auf die bisher bestehenden Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit. Der Fall sei abgeschlossen (Urk. 6/222/3).

5.5    Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 6/224/4) lässt sich den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bei der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, da keine entsprechenden Ausführungen gemacht wurden. Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 10. Juli 2012 zwar als in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belastung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vornübergeneigte Körperhaltung und stereotype Bewegungsabläufe, als voll arbeitsfähig, aber als lediglich zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5). Im Gegensatz dazu attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 17. Dezember 2012 lediglich eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche ohne das Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne das Einnehmen einer vornübergeneigten Haltung ausgeführt werden kann, von zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/222/3). Diese Änderung ist nicht nachvollziehbar, zumal Dr. C.___ selbst darauf verweist, es habe schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden (Urk. 6/222/2). Unter diesen Umständen kann nicht auf den Bericht vom 17. Dezember 2012 abgestellt werden. Der Bericht vom 10. Juli 2012 genügt ebenfalls nicht, um den medizinisch relevanten Sachverhalt zu beurteilen. Insbesondere lässt sich aufgrund der darin gelieferten Angaben nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. April 2013 wieder an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche auch seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erheblich beeinträchtigten.

    Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbesondere von dessen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zwar nicht bejahen. Sie lässt sich aber ebenso wenig ausschliessen. Insbesondere belegen die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 6/221/9 ff.) und der IKAuszug (Urk. 6/220), dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in der Lage war, in einem namhaften Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen. Aufgrund der vorhandenen Hinweise wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, zu untersuchen haben, ob sich in medizinischer Hinsicht relevante Veränderungen ergeben haben, wobei auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am Knie und die mit Schreiben vom 25. Februar 2013 geltend gemachte Ischämie zu thematisieren sein werden (Urk. 6/215/1 und 6/228/2).

5.6    Wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, verdiente der Beschwerdeführer mindestens bis November 2012 mit einem 60%-Pensum monatlich Fr. 2‘640.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34‘320.-- entspricht. Das hypothetische Valideneinkommen im Jahr 2013 betrug – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (von 0,8 % im Jahr 2013; vgl. den Schweizerischen Lohnindex, Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch ) – Fr. 57‘213.80. Bei unveränderten erwerblichen Verhältnissen würde folglich ein Invaliditätsgrad von rund 40 % im Jahr 2013 resultieren ([Fr. 57‘213.80 – Fr. 34‘320.--] : Fr. 57‘213.80). Damit hätte der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Am 25. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer ohne Einreichung entsprechender Belege geltend gemacht, er habe sein Arbeitspensum im Februar 2013 auf 30 % reduziert, so dass er lediglich noch ein Jahreseinkommen von rund Fr. 17‘000.-- erziele (Urk. 6/228/2). Ob dies zutrifft, wird von der Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären und im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu würdigen sein.

    Mit Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2013 ist die angefochtene Verfügung somit ebenfalls aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund der Hälfte obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. April 2013 aufgehoben wird, soweit mit ihr die dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente für das Jahr 2009 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente herabsetzt und von ihm die Rückerstattung von während dieser Zeit bezogener Leistungen gefordert wird (vgl. Dispositivziffern 2 und 7); ebenso wird sie aufgehoben, soweit mit ihr die Rente per 31. März 2013 befristet und per Ende Mai 2013 aufgehoben wird (Dispositivziffer 6), und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke