Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00403 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 15. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, reiste im Jahr 1996 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 10/5/1, Urk. 10/5/4). Er arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1999 bis 31. August 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. Juni 2008, Urk. 10/12/2) für die Z.___ als Gerüstmonteur/Magaziner (Urk. 10/2, Urk. 10/5/6, Urk. 10/12, Urk. 10/22/46). Am 2. Juni 2008 wurde der Versicherte bei der Arbeit von einer Kranladung gegen einen Kamin gedrückt, wobei er ein Einklemmungstrauma mit stumpfem Abdominal- und Thoraxtrauma, eine komplexe Kniebinnenläsion nach Knieluxation links und eine Rissquetschwunde (RQW) rechts erlitt (Urk. 10/8/7, Urk. 10/16/97). Am 3. Dezember 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf die beim Unfall vom 2. Juni 2008 erlittenen Verletzungen (Urk. 10/5/8) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 10/8, Urk. 10/11, Urk. 10/13, Urk. 10/20-21, Urk. 10/23) und beruflich-erwerblicher (Urk. 10/10, Urk. 10/12) Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 10/16, Urk. 10/22). Am 2. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 10/32). Die IV-Stelle veranlasste beim A.___ das Gutachten vom 28. Mai 2010 (nachfolgend: A.___-Gutachten, Urk. 10/33). Gestützt auf ihre Abklärungen sprach sie X.___ mit Verfügung vom 13. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/55).
1.2 Am 19. Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/60). Sie holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61, unter Beilage weiterer Arztberichte, insbesondere des Berichtes zur Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 30. November 2010, Urk. 10/61/38-47) ein und gab bei Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 27. November 2012 (Urk. 10/68) in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Einstellung seiner Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/73). Nach Prüfung der Einwände von X.___ (Urk. 10/74, Urk. 10/77) verfügte die IV-Stelle am 19. März 2013 die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 sei ihm die bisherige Invalidenrente mindestens als halbe Rente auch ab dem 1. Mai 2013 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und eine umfassende somatische, aber auch psychiatrische Begutachtung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-90).
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Urk. 6) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) sowie Belege zur Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8/1-21) ein.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt worden war (Urk. 11), legte er mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 12) den Bericht der E.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 13) ins Recht, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Mit Beschluss vom 22. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 6. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um zur vom Gericht in Betracht gezogenen substituierten Begründung der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 [Urk. 10/55]) Stellung zu nehmen (Urk. 16).
Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2014 vernehmen (Urk. 18). Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der festgestellten Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung um 15 % gegeben sei. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 %, womit kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 noch auf die von der Beschwerdegegnerin weiter beigezogene Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2012 und den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010 abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4, S. 6). In somatischer Hinsicht würden keine neuen Unterlagen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin habe sich stattdessen auf diejenigen Unterlagen gestützt, auf welche bei der ursprünglichen Rentenzusprache abgestellt worden sei (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch sowie orthopädisch, neurologisch, rheumatologisch und internistisch neu zu begutachten (Urk. 1 S. 5). Wenngleich berufliche Massnahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien, so seien doch Eingliederungsbemühungen auch bei der Aufhebung einer Rente zu prüfen, welche auf einem angeblich verbesserten Gesundheitszustand beruhen solle (Urk. 1 S. 7). In seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es sei auf das A.___-Gutachten vom 28. Mai 2010 abzustellen. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass es für eine Aussage hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit noch zu früh und eine Neubeurteilung in einem Jahr vorzunehmen sei. Der RAD habe anerkannt, dass dieser Zustand mindestens ein Jahr andauern würde und dann der Gesundheitszustand neu zu überprüfen sei. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 13. Januar 2011 die Beurteilung der A.___-Gutachter übernommen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sei (Urk. 18 S. 2). Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 13. Januar 2011 könne somit in keinem Fall ausgegangen werden (Urk. 18 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.5
2.5.1 Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.5.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).
2.6 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 Wie in E. 2.3 festgehalten, ist zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte. Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, und der jetzt angefochtenen Verfügung am 19. März 2013 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. Mai 2013 keine Invalidenrente mehr zusteht.
3.2
3.2.1 Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) war das A.___-Gutachten vom 28. Mai 2010 (siehe Feststellungsblatt vom 19. Oktober 2010, Urk. 10/41/8):
3.2.2 Am A.___-Gutachten vom 28. Mai 2010 waren die Dres. med. F.___, medizinische Verantwortung, G.___, Facharzt für Orthopädie, H.___, Facharzt für Gastroenterologie FMH, I.___, Facharzt für Neurologie, und J.___, Facharzt für Psychiatrie, sowie K.___, Geschäftsführer A.___, beteiligt (Urk. 10/33/24). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von den A.___-Gutachtern beigezogenen Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2010 sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Innere Medizin-Gastroenterologie vom 31. März 2010 und Neurologie sowie Psychiatrie vom 7. April 2010 (Urk. 10/33/1) nannten die A.___-Gutachter als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach schwerem Arbeitsunfall mit Polytraumatisierung vom 2. Juni 2008 mit/bei:
- Persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma, Minithorakotomie mit Adhäsiolyse
- Status nach schwergradigem komplexem Knietrauma links nach Kniegelenkluxation, innerer und äussere Seitenbandruptur, vorderer und hinter Kreuzbandruptur mit persistierender positiver hinterer Schublade, partieller Patellasehnenruptur und komplexen Meniskusschädigungen. In der aktuellen MRI-Abklärung des linken Kniegelenkes vom 15. Januar 2009 beschriebene Ruptur des lateralen Meniskushinterhornes mit lateraler Luxation und Einriss. Status nach Innenmeniskusnaht im medialen Hinterhorn. Persistierende positive hintere Schublade. Notwendigkeit der weiteren Verwendung einer Donjoy-Orthese und zweier Unterarmgehstützen (Urk. 10/33/16).
Der versicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach sechswöchiger traumatologischer Behandlung im L.___ und daran anschliessender rund zwei monatiger Rehabilitationsbehandlung in M.___ inzwischen wieder mit zwei Unterarmgehstützen und unter Verwendung einer Donjoy-Orthese für das linke Kniegelenk mühsam, jedoch ausreichend selbständig fortbewegen könne (Urk. 10/33/17). Es handle sich um die zwei wesentlich unfallassozierten Beschwerdebereiche: Persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma, lokalisiert auf der rechten Thoraxseite, mit Einschränkung bei der Inspiration sowie bei der Druckbelastung beim Ruhen auf der rechten Körperseite. Ferner bestehe ein persistierender Kniegelenkbinnenschaden mit im Rahmen der letzten MRI-Kontrolle vom 15. Januar 2009 lateral luxiertem Hinterhorn des lateralen Meniskus und ferner Innenmeniskussignalalteration bei Status nach Meniskusnaht und Ruptur des tiefen Anteiles des lateralen Kollateralbandes bei stattgehabter Partialruptur des oberflächlichen Anteiles.
Klinisch persistiere eine positive hintere Schublade nach Ruptur des hinteren Kreuzbandes. Die erlittene Patellasehnenausrissfraktur sei postoperativ stabilisiert, ebenso das vordere Kreuzband. Die Beweglichkeit des linken Kniegelenks sei verletzungsbedingt noch messbar eingeschränkt (Urk. 10/33/17). Der Beschwerdeführer sei vorerst auf die Verwendung der Donjoy-Orthese sowie die entlastende Verwendung zweier Unterarmgehstützen angewiesen. Die zu Fuss zumutbare Gehstrecke sei mit den beschriebenen Hilfsmitteln auf ca. 50 m limitiert. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer hinteren Kreuzbandplastik habe sich die behandelnde chirurgische Abteilung des L.___ bis dato nicht geäussert. In der Folge der schmerzbedingten Minderfunktion des linken Kniegelenks sei eine messbare Minderung der linksseitigen Ober- und Unterschenkelmuskulatur eingetreten. Vorerst sei der Beschwerdeführer ohne Verwendung der Donjoy-Orthese für das linke Kniegelenk und der beiden Unterarmgehstützen noch nicht ausreichend mobil. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Die Einschätzung eines zukünftigen Zumutbarkeitsprofils obliege einer gutachterlichen Re-Evaluation, die nach Ablauf von ca. einem Jahr durchgeführt werden sollte. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte das linke Knie chirurgisch saniert sein (Urk. 10/33/18).
In internistischer Hinsicht sei auf die Notwendigkeit einer engmaschigen hausärztlichen Kontrolle der arteriellen Hypertonie wie auch eine Verlaufskontrolle der Hepatopathie mit derzeit pathologischen Leberwerten hinzuweisen (Urk. 10/33/18).
Auf neurologischem und psychiatrischen Fachgebiet seien keine weiteren Einschränkungen festgestellt worden (Urk. 10/33/18).
3.2.3 Die Ärzte der N.___ diagnostizierten am 29. Oktober 2010 einen Status nach Einklemmungstrauma am 2. Juni 2008 mit:
- Komplexer Kniebinnenläsion nach Knieluxation links
- Neuropathische Schmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma
- Stumpfem Abdominaltrauma
- RQW frontal rechts
- Status nach V. cava inferior-Thrombose
- Status nach Lungenembolie Segmentarterie rechter Lungenoberlappen (Urk. 10/46/1).
Die Ärzte der N.___ hielten fest, dass sich die Situation insgesamt unverändert zur letzten Konsultation von vor etwas über einem Jahr darstelle. Das fast fehlende Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration und die fehlende Beeinflussung der Knieschmerzen durch den Stabilitätsgewinn beim Tragen der Schiene würden klar gegen ein operatives Vorgehen sprechen. Die Gefahr, dass die Schmerzen mindestens persistieren oder postoperativ gar stärker würden, sei erheblich. Es werde deshalb ein rein konservatives Vorgehen mit Belastung nach Beschwerden und Tragen der Donjoy-Schiene ausser Haus empfohlen. Sollte im Verlauf eine Arthrose soweit progredient sein, dass sich diese hauptverantwortlich zeige, wäre eine Neubeurteilung indiziert (Urk. 10/46/2).
3.3
3.3.1 Mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. März 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 30. November 2010 (Urk. 10/61/38-47) und das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/68) ab (Urk. 2 S. 2-3). Vor Verfügungserlass hatte sie bei Dr. B.___ den Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61) eingeholt.
3.3.2 Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 führte Dr. B.___ aus, als Gerüstbauer sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Juni 2008 auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/61/3). Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich (Urk. 10/61/4).
3.3.3 Dr. C.___ hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010 fest, nach dem Einklemmungstrauma mit verschiedenen Verletzungen sei eine Problematik im rechten Thoraxbereich und am linken Knie verblieben.
Hinsichtlich des rechten Thoraxbereichs nach Rippenserienfraktur 4-9 postero-lateral und Thorakotomie respektive Pleuradrainage – wobei die Frakturen längstens abgeheilt seien – gebe der Beschwerdeführer massive Schmerzen mit Einschränkung der Beweglichkeit, Belastungseinschränkung, Schmerzen panvertebral über den Thorax ziehend bis zum Sternum rechtsseitig an. Klinisch sei der Befund wenig eindrücklich und bezüglich Belastungsfähigkeit sei der Beschwerdeführer nicht behindert. Subjektiv bestünde keine Belastungsfähigkeit, objektiv sei der Beschwerdeführer im Thorax-, Wirbelsäulen- und Halswirbelsäulenbereich sehr wenig eingeschränkt. Restfolgen, welche einen Integritätsschaden rechtfertigen würden, bestünden nicht (Urk. 10/61/45).
Am linken Knie habe nach komplexer Kniebinnenläsion und operativer Reparation der Patellasehne und der Kniebinnenstrukturen (mediales Meniskushinterhorn, mediales Seitenband, Débridement vorderes Kreuzband, bei Läsion des hinteren Kreuzbandes) trotz adäquaten therapeutischen Massnahmen keine volle Belastungsfähigkeit erreicht werden können. Verschiedenste orthopädische Beurteilungen bei massiven Schmerzangaben und Belastungsintoleranz hätten aber keine Notwendigkeit zur weiteren operativen Revision im linken Kniegelenk erkennen lassen. Die Belastungsintoleranz mit Notwendigkeit der Entlastung mit zwei Gehstützen könne aufgrund des Verletzungsmusters nicht nachvollzogen werden. Die Stabilisationsschiene habe keine wesentliche Verbesserung der Situation ergeben, so dass eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung angenommen werden müsse. Die Inkonsistenzen bei der Beobachtung der Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenks, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, würden dies beweisen. Trotzdem sei eine gewisse Schädigung vorhanden. Als Befund am linken Kniegelenk zeigten sich eine mässige Belastungsintoleranz und leichte Bewegungseinschränkungen, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, eine nachgewiesene vordere und hintere Kreuzbandruptur, eine Meniskusschädigung und operative revidierte Patellarsehnen sowie eine (klinisch schwierig nachweisbare) leichte Instabilität (Urk. 10/61/45).
Der Beschwerdeführer sei im Gerüstbau zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich Thorax und linkes Knie bestehe eine gewisse Belastungseinschränkung, objektiv in weit geringerem Masse als subjektiv empfunden. Eine leistungsmässige Austestung sei bei der erwähnten Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe folgendes Zumutbarkeitsprofil: Vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt. Möglich seien generell wechselbelastende leichte Tätigkeiten sitzend, stehend, gehend mit Zusatzbelastungen vereinzelt 5-10 kg statisch und kurzstreckig gehend. Nicht möglich seien ausschliesslich vorgeneigte Tätigkeiten, bodennahe, kauernde, kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteigen, Gerüstarbeit, Leiternarbeit, Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund, repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein sowie Zwangshaltungen (Urk. 10/61/46).
3.3.4 Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 sind die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Dysthymie (ICD-10: F34.1) und mässige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3) zu entnehmen (Urk. 10/68/6).
In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ insbesondere aus, beim Unfall vom Juni 2008 sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden, sei einige Stunden bewusstlos gewesen und habe lange im Spital respektive in der Rehabilitation verweilen müssen. In Hinsicht auf den Unfall bestehe eine Amnesie. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Immerhin könne sich der Beschwerdeführer nicht an Unfall-Szenen erinnern, da er sofort bewusstlos geworden sei. Er habe bestätigt, nicht an entsprechenden Albträumen oder sogenannten flash backs zu leiden (Urk. 10/68/7).
Für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung bestünden deutliche Hinweise: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypochondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzsausdehnung. Familiäre Schwierigkeiten würden in der Regel zu vermehrten Schmerzen führen. Diese würden den Hauptfokus der Interessen des Beschwerdeführers bilden. Mithin sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden (Urk. 10/68/7).
Die psychogene Seite sei weitgehend unauffällig (Urk. 10/68/7). Der Beschwerdeführer zeige Hinweise für das Bestehen einer Dysthymie. Es handle sich um eine milde affektive Störung, welche oft auch längere günstige Phasen zeige. Der Beschwerdeführer selber berichte nicht darüber, dass er über längere Zeit verstimmt sei. Bei der aktuellen Untersuchung vom 12. November 2012 hätten wenige auffällige psychische Befunde erhoben werden können. Damit sei eine leichte psychische Komorbidität, welche seit ca. August 2010 bestehe, gegeben (Urk. 10/68/8).
Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestünden grösstenteils überwindbare psychosomatische Beschwerden, welche nur zu einem geringen Teil eine Beeinträchtigung darstellen würden (Urk. 10/68/10). Seit August 2010 bestehe damit eine durchgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 15 % (Urk. 10/68/11).
4.
4.1 Mit der von der Beschwerdegegnerin angeführten Beurteilung von Dr. C.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.3) lässt sich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) nicht belegen, weil Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht nach Erlass dieser Verfügung, sondern schon am 30. November 2010 untersucht hat, womit gestützt darauf kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.
Zu prüfen bleibt, ob die rentenaufhebende Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätzlich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) herrschenden Verhältnissen.
4.2 Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit hielten die A.___-Gutachter fest, dass eine Präzisierung des nach abgeschlossener chirurgischer Behandlung des linken Kniegelenks und fortgeführter konservativer Behandlung des thorakalen Schmerzsyndroms zu erwartenden Zumutbarkeitsprofils derzeit, mithin im Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ (der Beschwerdeführer wurde von den A.___-Gutachtern am 31. März, 7. April und 5. Mai 2010 untersucht, Urk. 10/33/1), noch nicht möglich sei. Es werde eine gutachterliche Re-Evaluation nach Ablauf eines weiteren Jahres empfohlen. Somit bestehe beim Beschwerdeführer zur Zeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk. 10/33/19). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 in Aussicht (Urk. 10/44). Dagegen erhob der Beschwerdeführer keinen Einwand. Mit Schreiben vom 30. November 2010 wurde der Ausgleichskasse der Beschluss, die Geldleistung zu berechnen und die Verfügung zu erstellen, mitgeteilt (Urk. 10/48). Am 13. Januar 2011 erging die Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 10/55). Nach Erlass des Vorbescheids vom 19. Oktober 2010, aber noch vor Mitteilung des Beschlusses am 30. November 2010 ging der Beschwerdegegnerin am 3. November 2010 die Beurteilung der Ärzte der N.___ vom 29. Oktober 2010 zu (Urk. 10/46, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-90). Darin hielten die Ärzte der N.___ fest, dass die fehlende Beeinflussung der Schmerzen klar gegen ein operatives Vorgehen sprechen würden, weshalb ein rein konservatives Vorgehen empfohlen werde (E. 3.2.3). Der Beschwerdegegnerin war bekannt, dass die A.___-Gutachter die Festlegung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit – entgegen dessen Ansicht (Urk. 18 S. 3) – insbesondere von der abgeschlossenen chirurgischen Behandlung des linken Kniegelenks abhängig gemacht hatten (Urk. 10/33/19). Nachdem sie dem Bericht der Ärzte der N.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 10/46) entnehmen konnte, dass von einer derartigen Operation abgesehen werde, hätte sie weitere Abklärungen zur dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Verweisungstätigkeit vornehmen müssen, was jedoch unterblieb. Dass in der Folge SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ am 30. November 2010 – mangels Indikation für eine Knieoperation – ein Zumutbarkeitsprofil für leichte Tätigkeiten, vollschichtig, festlegte (Urk. 10/61/46), wurde der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens beziehungsweise am 15. Februar 2012 mit dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61/1-6, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-90) zur Kenntnis gebracht.
In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010 berücksichtigte Dr. C.___ die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 10/61/42), die Vorakten, worin insbesondere das A.___-Gutachten vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/33) und der Bericht der Ärzte der N.___ (Urk. 10/46) enthalten waren (Urk. 10/61/41-42), sowie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und gab eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Damit ist diese Beurteilung auch für die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht umfassend. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit hätte die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid demzufolge den Bericht von Dr. C.___ vom 30. November 2011 (Urk. 10/61/38-47) zugrunde legen und ebenfalls von einer 100 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ausgehen müssen.
Indem die Beschwerdegegnerin unverändert – in der Meinung, es bestünde noch chirurgischer Handlungsbedarf am linken Knie, obwohl davon zwischenzeitlich klar Abstand genommen worden war – auf das A.___-Gutachten vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/33) abgestellt und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen hat, erweist sich die Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) als zweifellos unrichtig.
Hieran nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die A.___-Gutachter hätten eine Re-Evaluation und damit eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausdrücklich erst nach einem Jahr angeregt beziehungsweise für möglich erachtet, weshalb von einer zweifellosen Unrichtigkeit nicht die Rede sein könne (E. 1.3). Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich – wie bereits festgehalten – unmissverständlich, dass sie den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von der chirurgischen Sanierung des linken Knies, welche etwa in einem Jahr abgeschlossen sein sollte, abhängig gemacht hatten (E. 3.2.2; Urk. 10/33/14). Nachdem aber feststand, dass eine solche unterbleiben würde und erhebliche pathologische Befunde im Thoraxbereich nicht mehr zu erheben waren (E. 3.3.3), war das Abstellen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit – auch vor Ablauf eines Jahres – zweifellos unrichtig und wäre auf die den veränderten Umständen angepasste Einschätzung des Kreisarztes abzustellen gewesen.
5.
5.1 Da ein Entzug der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 19. März 2013, keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründet, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch gehabt hätte.
5.2 Dr. B.___ machte im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 keine Angaben zu den aktuellen Symptomen beziehungsweise dem aktuellen (gesundheitlichen) Zustand des Beschwerdeführers, sondern verwies an dieser Stelle auf die von ihm beigelegten Berichte (Urk. 10/61/3). Diese Berichte (Urk. 10/61/8-51) beziehen sich jedoch – mit Ausnahme derjenigen zu einer Warzenbehandlung (Urk. 10/61/8, Urk. 16/61/16-18) und Abklärungen der Lungen des Beschwerdeführers, welche eine weitgehend normale Lungenfunktion dokumentieren (Urk. 10/61/13-15) – auf die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) beziehungsweise bis zur kreisärztlichen Untersuchung im November 2010. Sie dokumentieren mithin keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht seit der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___. Zwar erwähnte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer bestehende körperliche, geistige und psychische Einschränkungen wie chronische Schmerzen im linken Knie, rechten Thorax und Kopf sowie Depression und den Umstand, dass dieser an zwei Stöcken gehe. Er stützte sich dabei aber wesentlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab (Urk. 10/61/3). Objektive Befunde ergeben sich nicht aus seinem Verlaufsbericht.
In somatischer Hinsicht ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Dr. C.___ am 30. November 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.3) auszugehen.
5.3
5.3.1 Zu prüfen bleibt, ob beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen.
5.3.2 Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. November 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymie und führte aus, dass bloss eine leicht ausgeprägte psychische Komorbidität bestehe (Urk. 10/68/9). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte Dysthymie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine relevante psychische Komorbidität im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung (E. 2.5.2) darstellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2 und 5.4 sowie 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen).
Bezüglich der weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche ausnahmsweise für eine Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen (E. 2.5.2), ist festzuhalten, dass chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung mit Blick auf die Feststellungen von Dr. C.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010 (Urk. 10/61/45-46) nicht vorliegen. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber Dr. D.___, dass er sich oft mit seinen Kollegen in einem Kaffee in der Nähe treffe. Im Jahr 2011 sei er für zwei Wochen im Y.___ in den Ferien gewesen (Urk. 10/68/5). Weiter ist dem Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrische Behandlung begeben hat, obschon ihm dies nach einer psychiatrischen Abklärung empfohlen wurde (Urk. 10/68/5, Urk. 10/68/8). Im vom Beschwerdeführer aufgelegten Schreiben von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. April 2013 führte dieser aus, dass er den Beschwerdeführer seit dem 12. Februar 2013 dreimal gesehen habe. Die Sitzungen bei Dr. O.___ fanden einmal pro Monat statt (Urk. 3/1). Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) die psychotherapeutische Behandlung noch nicht konsequent durchgeführt worden war. Vom 25. Juni bis 12. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer sodann in Behandlung in die Tagesklinik der E.___. Der Wiedereintritt war für den 6. August 2013 vorgesehen (Urk. 13). Dies betrifft indes nicht mehr den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt, denn es ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, zu beurteilen (E. 2.6). Wegen der nicht konsequent durchgeführten Behandlung beziehungsweise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Dr. O.___ und in der E.___ behandelt wird, kann ebenfalls nicht von einem therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf ausgegangen werden. Im Übrigen könnten auch aufgrund der nach Verfügungserlass vom 19. März 2013 (Urk. 2) verfassten Berichte von Dr. O.___ und der E.___ die erwähnten Kriterien nicht bejaht werden, denn sowohl Dr. O.___ als auch Dr. med. P.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin E.___, weisen auf die erst kurze Behandlungsdauer hin (Urk. 3/1, Urk. 13 S. 2). Demnach sind die Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung sprechen, nicht erfüllt.
Damit vermag das Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 (Urk. 10/68) insoweit nicht zu überzeugen, als er dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und Dysthymie eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Es kommt hinzu, dass laut Dr. D.___ psychosoziale Faktoren dazu führen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht ausnützen könne (Urk. 10/68/12). Dr. D.___ erwähnt familiäre Probleme, die den Beschwerdeführer seelisch belasten würden (Urk. 10/68/4). Psychosoziale Belastungsfaktoren gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes als invaliditätsfremd (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts I 234/06 vom 5. März 2007 E. 2.1 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2.2) und haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Mithin ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeiten in psychiatrischer Hinsicht invalidenversicherungsrechtlich nicht ausgewiesen.
Nachdem Dr. D.___ bei der Untersuchung des Beschwerdeführers wenig auffällige psychiatrische Befunde erhoben (Urk. 10/68/8) und zudem das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch einer mittelgradigen depressiven Episode mit überzeugender Begründung verneint hat (Urk. 10/68/7-8), könnte auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. O.___ vom 4. April 2013 (Urk. 3/1) und auf den Bericht der E.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 13), selbst wenn von einem engen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen wäre (E. 2.6), so oder anders nicht abgestellt werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von Dr. C.___ am 30. November 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/61/46) zu 100 % arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2, S. 7). Es finden sich indes keine Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer keine Eingliederungsfähigkeit besteht. Es gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung (vgl. Art. 7 Abs. 1 IVG). Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen bei einer versicherten Person, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3) ist beim 1968 geborenen Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 13. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 10/55), nicht erfüllt.
6.
6.1 In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf die Erhebungen der SUVA (Urk. 10/63/12-13) ab und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 68‘378.-- (Urk. 2 S. 2), was unbestritten blieb (Urk. 1 S. 7).
6.2 Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1 S. 7) ist, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 TA1 Privater Sektor „Total“ [Ziffern 02-96] Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten] Männer) abstellte. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 84 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 62’246.-- (Pensum 100 %). Die Beschwerdegegnerin nahm einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vor, da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeiten verrichten und keine Gewichte über 20 kg mehr heben könne (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr. 52‘909.--.
Der Beschwerdeführer beantragt, dass vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7). Wie festgehalten (E. 5.3), kann der Einschätzung von Dr. D.___, wonach beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestehe (Urk. 10/68/11), nicht gefolgt werden. Gemäss Dr. C.___ ist der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug für Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt. Die SUVA, welche wie hier von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit gemäss dem von Dr. C.___ formulierten Profil ausging, nahm mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2012 beim Einkommensvergleich wegen der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Knie und am Brustkorb einen Abzug von Tabellenlohn von 10 % vor (Urk. 10/63/11-12), welches Vorgehen auch vorliegend angezeigt ist. Umstände, welche einen höheren Abzug rechtfertigten, sind entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7-8) nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt knapp 46-jährig und damit nicht in vorgerücktem Alter. Sodann vermögen weder eine lange Betriebszugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) noch das Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4) einen eigenständigen Abzug zu rechtfertigen. Zusammengefasst ist mithin ein leidensbedingter Abzug von 10 % zur Anwendung zu bringen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘618.-- resultiert.
6.3 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen Fr. 68‘378.-- und Invalideneinkommen Fr. 47‘681.--) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘679.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 %. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers im Ergebnis somit zu Recht aufgehoben.
Demnach ist Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Beschluss vom 22. August 2014, Urk. 16) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, machte mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 (Urk. 21) einen Zeitaufwand von Fr. 2‘880.-- (12 Stunden à Fr. 240.--) sowie Barauslagen von Fr. 83.95 geltend. Zwar substantiierte Rechtsanwalt Ehrenzeller seinen Aufwand nicht. Ein Aufwand von total 12 Stunden und Barauslagen von Fr. 83.95 erweisen sich für das vorliegende Verfahren gerade noch als angemessen. Der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter vor dem hiesigen Gericht beträgt praxisgemäss Fr. 200.-- (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer), womit die Entschädigung auf Fr. 2‘682.-- (12 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr. 83.95, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
7.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr. 2‘682.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher