Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00406 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 26. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ wurde am 29. Oktober 1967 geboren (Urk. 6/2/1). In ihrem Heimatland absolvierte sie die Grundschule (Urk. 6/2/4). Nach ihrer Heirat im Jahr 1986 zog sie in die Schweiz und bekam drei Kinder (Urk. 6/2/3 und 6/9/3). Ab dem 10. Mai 1994 war sie in einem Pensum von 75 % als Raumpflegerin im Spital Y.___ tätig (Urk. 6/2/5 und 6/13/2 f.). Am 30. Mai 2005 erlitt sie bei der Arbeit einen Treppensturz, worauf sie über Schmerzen im Gesässbereich links mit Ausstrahlung ins linke Bein klagte (Urk. 6/9/3 f.).
Die Versicherte liess sich am 25. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung wegen chronischer Schmerzen im Rücken, im Rumpf und in der Lendenwirbelsäule zum Leistungsbezug anmelden (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte darauf erwerbliche (Urk. 6/8 und 6/13) und medizinische (Urk. 6/9, 6/16, 6/25 und 6/33) Abklärungen. Überdies klärte sie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Urk. 6/37). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2009 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/41), worauf X.___ ein Fristerstreckungsgesuch einreichen liess, das als Einwand entgegen genommen wurde (Urk. 6/42 und 6/47). In der Folge verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 3. Juni 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 6/49). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde X.___ Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Z.___ gewährt (Urk. 6/56).
Am 3. Februar 2012 liess sich X.___ bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug anmelden, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 6/63). Die IV-Stelle nahm darauf diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 6/62, 6/69 und 6/70). Überdies liess sie die Versicherte am 2. Mai 2012 durch den Regionalen Ärztlichen Dienst psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/85 und 7/86). Bei dieser Gelegenheit wurde X.___ auch eine Blutprobe zur Bestimmung des Medikamentenspiegels entnommen (vgl. Urk. 6/72 und 6/73/6). Gegen den negativen Vorbescheid vom 23. Mai 2012 (Urk. 6/76) liess die Versicherte Einwand erheben (vgl. Urk. 6/84). Mit Verfügung vom 20. März 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren erneut ab (Urk. 2 = Urk. 6/87).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 6. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Ihr Rechtsvertreter verlangte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Einholung eines externen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Am 6. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 7), worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 seine Replik erstattete (Urk. 11). Diese wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 zur Stellungnahme an die Gegenpartei zugestellt (Urk. 13), welche am 5. November 2013 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 14).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
2. In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführerin gemäss dem Ergebnis der medizinischen Abklärungen unverändert eine behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über fünf Kilogramm und ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen zu 100 % zumutbar sei. Es erübrige sich daher, einen Einkommensvergleich vorzunehmen (Urk. 2 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 6/49). Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Mandantin in invaliditätsrelevanter Weise verschlechtert habe, so dass sie nun Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2012 (Urk. 7/69) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der ersten Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/49), in welchem ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden ist, und der Verfügung vom 22. Februar 2013 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.2 Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juni 2009 war die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welche primär unter Verweis auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Inhaber des Fähigkeitsausweises für Psychosomatik und Psychosoziale Medizin APPM, vom 13. März 2008 abgegeben wurde (vgl. das Feststellungsblatt vom 16. Februar 2009, Urk. 6/38/3 f.).
In demselben hatte Dr. A.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei/mit Übergangsanomalie mit Spondyloyse von LKW 5 beidseits, Spondylolisthesis L5/S1, Osteochondrose L5/S1, Neuroforaminalstenose L5/S1 beidseits, muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, und eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) als Diagnosen festgehalten (Urk. 6/25/4). Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 12. Februar 2007 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei (Urk. 6/25/5). Auf Grund der klinisch-rheumatologischen und klinisch-neurologischen Befunde anlässlich der diversen Voruntersuchungen, der bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRI) sowie der vertrauensärztlichen Untersuchungen vom 4. August 2007 und vom 4. März 2008 bestehe zweifelsfrei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont, welches für einen relevanten Teil der geklagten Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Die strukturellen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule seien eindeutig und würden die primäre Ursache der lumboischialgiformen Beschwerden darstellen. Bei fehlenden Hinweisen in den bildgebenden Verfahren auf eine unfallbedingte Schädigung der Lendenwirbelsäule seien die Beschwerden längerfristig als krankheitsbedingt zu interpretieren. Auffällig seien der Ausprägungsgrad der Beschwerden, welche angeblich ununterbrochen vorhanden und erheblich seien, der diffuse Charakter des Schwächegefühls in beiden Beinen, ohne dass klare radikuläre Ausfälle in der klinischen Untersuchung sicher nachgewiesen hätten werden können, die totale Leistungsschwäche, welche es nicht mehr zulasse, dass die Beschwerdeführerin wenig rückenbelastende Tätigkeiten wie das Bügeln von Kleidern ausführen könne, der subjektiv fehlende Behandlungserfolg, die subjektiv fehlende Besserung bei gleichzeitigem Hinweis, dass die Schmerzen nun nicht mehr in den Beinen, sondern nur noch lumbal vorhanden seien und den klinischen Befunden, welche dafür sprechen würden, dass sich die grobe Kraft in den unteren Extremitäten verbessert habe. Die vorhandene Selbstlimitierung und die Angst vor Verschlechterung würden zusätzlich für eine chronifizierte Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatformen Schmerzstörung sprechen (Urk. 6/25/5 f.). In seiner Beurteilung gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsangestellte vorderhand nicht mehr eingesetzt werden könne. Es bestehe eine 100%ige Berufsunfähigkeit für die Zeitspanne eines Jahres. Die Prognose für die Zukunft sei unsicher, da noch therapeutische Optionen bestünden, welche noch nicht genutzt worden seien. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit machte er keine Angaben (Urk. 6/25/6 f.).
Der RAD vertrat die Auffassung, es sei von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (d.h. einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die kein Anheben von Gewichten über fünf Kilogramm und keine Zwangshaltungen erfordere) auszugehen, da kein eigenständiges psychisches Krankheitsgeschehen ausgewiesen sei und keine Gründe für die Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung sprechen würden (Urk. 6/38/3). Nach Einholung eines Verlaufsberichtes von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 24. November 2008, welchem weitere ärztliche Berichte beilagen (vgl. Urk. 6/33), qualifizierte der RAD das Krankheitsgeschehen als stabil (Urk. 6/38/4).
In der Folge ermittelte die IV-Stelle einen Teilinvaliditätsgrad von 31 % im erwerblichen Bereich, den sie mit 75 % veranschlagte, und einen gleich hohen Invaliditätsgrad im 25 % umfassenden Haushaltsbereich, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 31 % führte. Gestützt darauf erging die rentenablehnende Verfügung vom 3. Juni 2009 (Urk. 6/49).
3.3 Dem der Neuanmeldung beigelegten Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ist nebst den bekannten auch die neue Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1) zu entnehmen (Urk. 6/62/1).
Aus anästhesistischer Sicht schilderte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, dass Physiotherapie, Medizinische Trainingstherapie (MTT), Spiralgin, Felctor und Zaldiar nur temporär gegen die lumboischialgiformen Schmerzen mit Ausstrahlung und Taubheitsgefühl im gesamten Bein geholfen hätten (Urk. 6/62/1). Er wies darauf hin, dass eine Periduralkatheter-Behandlung L5/S1 und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung L5 links für die Beschwerdeführerin am besten wären, diese sich eine entsprechende Behandlung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor Kortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Nebst dem von ihm erhobenen Befund vermerkte Dr. D.___, dass anlässlich einer im Jahr 2011 durchgeführten Magnetresonanztomographie eine Spondylose und eine Spondylolisthesis L5/S1 von 6-7 mm, ein normal weiter Spinalkanal, beidseits eingeengte Foramina L5 und eine mögliche Wurzelirritation L5, aber keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren festgestellt worden seien (Urk. 6/62/3). Er erachtete die Beschwerdeführerin als für eine leichte angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/62/5).
In wirbelsäulenchirurgischer Hinsicht attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, unter anderem eine Minderbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Flexionsrichtung und bei der segmentalen Prüfung eine Dysfunktion L3/L4. Neurologisch seien eine diffuse Hypästhesie (eine Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut) im Bereich der linken unteren Extremität sowie eine leichte Fusssenkerschwäche links feststellbar gewesen. Zusammen mit den Bildern der Magnetresonanztomographie vom 28. August 2005 mit einer lumbosacralen Übergangsanomalie und Anteriolisthesis L5 über S1 von 5 mm handle es sich um ein mechanisch bedingtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Da bei ihr eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorganes bestehe, seien ihr lediglich körperlich leichte Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne kurzfristiges Heben von schweren Lasten von mehr als zwei Kilogramm und längerfristiges Heben von Gewichten von mehr als 0,5 Kilogramm in einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar (Urk. 6/62/5). Eine im Wesentlichen gleichlautende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E.___ bereits in seinem Arbeitszeugnis vom 14. September 2011 festgehalten (Urk. 6/70).
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vermerkte aus orthopädisch-chirurgischer Sicht erhebliche neurologische Ausfälle mit praktisch fehlender Algesie (Schmerzempfindlichkeit) und Thermästhesie (Wärmeempfindlichkeit) am ganzen linken Bein. Es gebe auch eine Fussheberschwäche, welche allein mit Schmerzhemmung kaum erklärt werden könne. Diese Schwäche links sei über alle Fussheber vorhanden und sie sei teilweise eine Folge von Schmerzenhemmung. Die Vibrationsempfindung sei noch erhalten an allen Malleolen (Knöcheln). An den oberen und unteren Extremitäten seien die Reflexe gut und symmetrisch erhalten (Urk. 6/62/4.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangte er zum Schluss, es komme lediglich halbtags eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt in Frage, wo die Beschwerdeführerin sich alle ein bis zwei Stunden hinlegen könnte, oder eine Heimarbeit, bei der diese Möglichkeit ebenfalls bestünde (Urk. 6/62/5).
Von Seiten des rheumatologischen Fachgebietes wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Therapie und Rheumatologie, als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt. Unter Berücksichtigung aller Facetten der Persönlichkeit und aus schmerztherapeutischer Sicht sei sie jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/6).
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie, erhob als Befund, dass die Beschwerdeführerin äusserst gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert sei. Sie präsentiere sich in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, mit deutlich depressiv-resignierter Stimmung und affektiv unkontrolliert. Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt. Er stelle eine deutliche Vergesslichkeit fest. Das Denken sei formal beweglich und inhaltlich problemzentriert (Urk. 6/62/4). Aufgrund der Depression sei die Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/62/5).
Bei der zusammenfassenden Beurteilung wurde die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Arbeitstätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/62/6).
3.4 Med. pract. I.___, Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. J.___ vom K.___ hielten in ihrem Bericht vom 19. April 2012 fest, dass sich die Beschwerdeführerin über Lendenwirbelsäulenschmerzen, Schmerzen am Beckenboden, Parästhesien im linken Bein, Zittern des linken und zum Teil auch des rechten Beines, Schlafstörungen, Interessenverlust, niedergeschlagene Stimmung, häufige Müdigkeit, eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistung, pessimistische Zukunftsperspektiven und abwehrende, teilweise unfreundliche, sich selbst isolierende verbale Reaktionen beklagt habe. Eine neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___, Neurologe, habe keinen Befund ergeben. Einige der von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden würden auf eine mittelgradige Depression hinweisen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe, um den Haushalt führen zu können. Sie sei daher auch für eine angepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/69/1).
3.5 Am 2. Mai 2012 untersuchte dipl. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst die Beschwerdeführerin in Vorkenntnis der Aktenlage psychiatrisch und verfasste in der Folge seinen Bericht vom 11. Mai 2012 (Urk. 6/73/1).
Zum psychopathologischen Befund hielt er darin fest, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zum vereinbarten Untersuchungstermin erschienen sei. Die Kontaktaufnahme sei freundlich zugewandt und die Beschwerdeführerin spreche ausreichend Deutsch. Ihre Sprache sei normal laut und gut moduliert. Sie wirke gepflegt gekleidet und altersentsprechend. Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie ihm nur langsam und mit einem vorsichtigen Gang gefolgt. Das Treppensteigen habe sie mit Anhalten am Geländer bewältigt. Sie sei wach und allseits orientiert und das formale Denken sei intakt. Anamnestisch berichte die Beschwerdeführerin über Gedankenkreisen und Neigung zum Grübeln. Inhaltlich sei das Denken auf die Schmerzen und die gesundheitlichen Probleme eingeengt, ansonsten aber unauffällig. Es seien weder Ich-Störungen noch Wahrnehmungsstörungen auszumachen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin leidend bis leicht depressiv, jedoch ausreichend schwingungsfähig. Sie schildere Gefühle der Hoffnungslosigkeit, Angst vor der Zukunft, Perspektivlosigkeit und Insuffizienzgefühle. Zwei Mal habe sie kurz geweint. Sie habe erklärt, die Stimmung sei während des ganzen Tages schlecht, sie könne jedoch zum Beispiel während des Zusammenseins mit ihrer Tochter Freude empfinden. Es seien keine Anhaltspunkte für Zwänge und keine zirkadianen Besonderheiten vorhanden. Überdies sei kein sozialer Rückzug feststellbar, allenfalls eine leichte Antriebsstörung (Urk. 6/73/3 f.).
Er zog unter anderem in Betracht, dass die psychiatrische Einschätzung in den vorhandenen ärztlichen Berichten vom 1. Februar 2012 und vom 19. April 2012 nicht nachvollziehbar sei. Zwar liessen sich Hinweise auf eine depressive Komponente finden, ebenso auch während der von ihm durchgeführten Untersuchung, allerdings würden ein Interesseverlust und ein Verlust der Freude fehlen. Zudem sei die Stimmung der Beschwerdeführerin durchaus aufhellbar. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin Sorgen um ihre Gesundheit und Zukunft mache. Auch sei es verständlich, dass diese Gedanken den Alltag als „Sorgen“ dominieren würden. Auf der anderen Seite sei bereits im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ein zu geringer Schmerzmittelspiegel dokumentiert. Ebenso sei ein solcher in der am 2. Mai 2012 entnommenen Blutprobe feststellbar gewesen (Urk. 6/73/6 und 6/72). Es sei daher von einer deutlich reduzierten Compliance auszugehen (Urk. 6/73/6).
Die erhobenen Befunde liessen sich in Form einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung bei leichten organischen Befunden einordnen. Zusätzlich habe sich infolge fehlender Bewältigungsmechanismen, welche schon in N.___ beschrieben worden seien, und eines kulturell bedingten Krankheitsverständnisses eine Anpassungsstörung im Sinne einer Dysthymia herausgebildet. Dabei handle es sich um eine leichte psychische Komorbidität, ein sozialer Rückzug sei dadurch nicht bedingt. Die bisherigen Therapien seien leider erfolglos gewesen. Eine Besserung sei eher unwahrscheinlich.
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 hielt er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymia fest. Er bemerkte, dass keine psychiatrischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Gemäss Aktenlage sei somatisch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksbetont vorhanden (Urk. 6/73/5). Es bestehe eine leichte Verschlechterung des Krankheitsbildes infolge der neu hinzugekommenen Dysthymia. Aus rein somatischer Sicht könne jedoch am Zumutbarkeitsprofil aus dem Jahr 2009 festgehalten werden. Versicherungsmedizinisch würden die vorliegenden psychiatrischen Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Es würden keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorliegen (Urk. 6/73/6 f.).
4.
4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
4.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim Bericht von Dr. M.___ vom 11. Mai 2012 um einen Untersuchungsbericht gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt, der in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist er für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt er doch detailliert Auskunft über den aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und die verbleibende Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Er basiert auf der notwendigen psychiatrischen Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Diesem standen die gesamten Akten zur Verfügung, worin sämtliche bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen medizinischen Berichte enthalten waren. Dr. M.___ berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ebenso diskutierte er die anderslautenden ärztlichen Berichte detailliert und begründete schlüssig seine eigene Einschätzung. Angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde ist einleuchtend und nachvollziehbar, dass Dr. M.___ von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymia ausgeht, welche die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht in invaliditätsrelevanter Weise beeinträchtigen. Daran vermag auch die Beanstandung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass die erwähnten Diagnosen nicht mit der entsprechenden ICD-10-Kodifikation versehen wurden (Urk. 1 S. 3). Sie entsprechen den jeweiligen Klassifikationskriterien und lassen sich auch ohne die fehlenden Angaben zweifelsfrei einordnen. Insbesondere ist die fragliche Unterlassung nicht als Indiz gegen die Zuverlässigkeit der den Bericht verfassenden Person zu werten.
4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es sei auch in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, welche zu Unrecht ausser Acht gelassen worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. O.___ von der P.___ vom 1. September 2008 (Urk. 1 S. 3). Dieser lag dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. November 2008 bei (vgl. Urk. 6/33/9). Er wurde dementsprechend bereits bei der Beurteilung des für den Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2009 massgeblichen medizinischen Sachverhaltes berücksichtigt (vgl. Urk. 6/38/4 und 6/49). Mit dem erwähnten Bericht lässt sich eine Verschlechterung im hier relevanten Zeitraum folglich nicht belegen.
Des Weiteren beruft sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf, dass auch Dr. F.___ eine Verschlechterung dokumentiert habe (Urk. 1 S. 4). Es trifft zu, dass dieser im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 mit den erwähnten erheblichen neurologischen Ausfällen neue Befunde erhoben hat (Urk. 6/62/4). Im darauf folgenden Bericht des K.___ vom 19. April 2012 ist indessen vermerkt, dass die neurologische Abklärung durch Dr. med. L.___ unauffällig gewesen sei (vgl. Urk. 6/69/1 und 6/73/6), weshalb auch in diesem Punkt von einer unveränderten Situation auszugehen ist. Insbesondere wird im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 selbst ausdrücklich erwähnt, es habe anlässlich einer Magnetresonanztomographie im Jahr 2011 keine wesentliche Befundänderung in den letzten sechs Jahren festgestellt werden können (Urk. 6/62/3). Soweit im fraglichen Bericht vom 1. Februar 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als inzwischen weiter eingeschränkt erachtet wird, handelt es sich um eine neue Beurteilung der gleichen medizinischen Situation. Sie ist daher unbeachtlich. Auch den weiteren vorhandenen Unterlagen sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Änderung in somatischer Hinsicht auszumachen, welche die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geforderte orthopädische, neurologische und rheumatologische Begutachtung (Urk. 1 S. 4 und S. 6) als angezeigt erscheinen liesse. Auf eine solche ist daher zu verzichten.
4.4 Des Weiteren beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass sich Dr. M.___ mit den sogenannten Foerster-Kriterien nicht rechtsgenügend auseinandergesetzt habe. Er habe die Frage, welche Ressourcen bei der Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Erkrankung noch vorhanden seien, um die geforderte Willensanstrengung zur Überwindung der psychogenen Schmerzzustände aufzubringen, ausgeblendet beziehungsweise nicht geprüft. Aufgrund seiner mangelnden Fachkunde sei er dazu auch gar nicht in der Lage (Urk. 1 S. 5). Hierzu gilt es zu bemerken, dass die erwähnten Kriterien zwar ursprünglich dem medizinischen Schrifttum entstammen. Sie sind jedoch in die Rechtsanwendung eingeführt worden, um die Zumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Hindernisse, welche aufgrund der Schmerzproblematik der Arbeitsaufnahme entgegenstehen, zu beurteilen (BGE 139 V 547 E. 5.3 und 5.9 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit wiederum „ist ohne Zweifel ein Rechtsbegriff, über den sich abschliessend der Versicherungsträger und - im Streitfall das Gericht auszusprechen hat. Letztlich über die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung zu befinden, fällt somit in die Zuständigkeit des Rechtsanwenders und nicht der medizinisch- psychiatrischen Expertin. (…) Dieser Rechtslage zum Trotz hat sich – selbstverständlicher- und notwendigerweise – der psychiatrische Gutachter seinerseits in der Expertise zur Zumutbarkeit auszusprechen (…). Dazu darf und soll der psychiatrische Experte sich abschliessend äussern, dies im Wissen, dass seine aus fachpsychiatrischer Sicht gemachte Angabe zur Zumutbarkeit nicht mit der rechtlichen Beurteilung durch Sozialversicherungsträger oder -gericht gleichzusetzen ist“ (Ulrich Meyer, Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsschätzung bei somatoformen Schmerzstörungen, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri, Hrsg., Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 211 ff. , S. 219 f.).
Dr. M.___ hatte in seiner Funktion als medizinisch Sachverständiger somit die von der Rechtsprechung als massgeblich erachteten Kriterien nicht zu prüfen. Er hatte lediglich die sachverhaltsrelevanten Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer hier die gerichtliche Prüfung vorzunehmen ist. Dies hat er mit seinem Bericht vom 11. Mai 2012 in hinreichender Weise getan (vgl. Urk. 6/73). Die beantragte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist folglich ebenfalls nicht erforderlich (Urk. 1 S. 6).
4.5 Im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).
Eine mitwirkende, psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer liegt nicht vor, zumal weder die diagnostizierte Dysthymia (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.3) noch die im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 erwähnte mittelgradige depressive Episode (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen) als solche zu qualifizieren sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, im chronischen lumbospondylogenen Syndrom sei eine chronische, progrediente, körperliche Begleiterkrankung zu erblicken, die zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5). Ein progredienter Krankheitsverlauf ist – wie bereits dargelegt – indessen nicht auszumachen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die zur Behandlung der somatischen Beschwerden zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen nicht vollständig und zum Teil nur unzureichend ausgeschöpft wurden. So wies Dr. D.___ im Bericht des C.___ vom 1. Februar 2012 ausdrücklich darauf hin, dass die Einsetzung eines Katheters und/oder eine transforaminale Wurzelbehandlung am besten wären, die Beschwerdeführerin sich eine entsprechende Behandlung jedoch noch überlegen wolle, da sie Angst vor Kortison und Spritzen habe (Urk. 6/62/4). Auch Dr. F.___ konstatierte, dass ihm die bisherige Behandlung eher sehr zurückhaltend gewesen zu sein scheine. Die Beschwerdeführerin als ehemalige Spitalangestellte habe Angst, dass mit einem Sakralblock oder einer Spondylodese alles noch schlimmer werden könnte (Urk. 6/62/4). Die am 31. August 2011 und am 2. Mai 2012 entnommenen Blutproben brachten überdies eine nur unzureichende Einnahme von Schmerzmitteln zutage (vgl. Urk. 6/62/3, 6/72 und 6/73/6). Solange die körperliche Begleiterkrankung nicht adäquat behandelt wird, lassen sich auch keine Aussagen darüber machen, dass diese der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung entgegen steht. Einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens hat Dr. M.___ nachvollziehbar verneint (vgl. Urk. 6/73/1 ff., insbesondere 6/73/6). Namentlich hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geschildert habe, dass sie vor allem zur Schwester ihres Mannes und deren Familie sowie zu ihrem eigenen Bruder, welcher im Q.___ lebe, Kontakt habe. Sie habe auch einige wenige Freunde (Urk. 6/73/1). Sie gehe spazieren und sei bis zum Ablauf ihres Abonnements zweimal pro Woche in der medizinischen Trainingstherapie gewesen (Urk. 6/73/1 f.). Wenn sie mit ihrer Tochter etwas mache, nachdem diese aus der Schule gekommen sei, vergesse sie zum Teil ihre Schmerzen und habe Freude an ihr und am Zusammensein mit ihr (Urk. 6/73/2). Es liegt auch kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung vor. Schliesslich ist – nach dem Gesagten – auch nicht von einem unbefriedigenden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen und gescheiterten Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Überwindung der Schmerzproblematik erscheint somit als zumutbar. Es ist folglich unverändert davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in angepasster körperlich leichter Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 4b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
5.2 Anlässlich des Abschlussgespräches nach der Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2012, dass sie bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde (Urk. 6/65/2). Auch in der Einwandsbegründung liess sie ihren Rechtsvertreter geltend machen, sie wäre bei guter Gesundheit voll erwerbstätig (Urk. 6/84/3). Es ist daher zu prüfen, ob eine Statusänderung eingetreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin, R.___, am 9. Mai 1999 geboren wurde (Urk. 6/2/2 und 6/17/4). Bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. März 2013 war die Tochter der Beschwerdeführerin somit noch keine 14 Jahre alt. Sie half jedoch bereits regelmässig beim Kochen mit und war weitgehend selbständig, auch wenn sie nach der Schule nach wie vor Zeit mit ihrer Mutter verbrachte (Urk. 6/73/2). Es ist darüber hinaus zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt eine Unfallrente der SUVA bezog und lediglich mit einem Pensum von 50 % bei der S.___ arbeitete, so dass er auch zuhause präsent sein und sich falls nötig um die Tochter kümmern konnte. Bereits am 20. Januar 2009 führte die Beschwerdeführerin überdies im Rahmen der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt aus, dass sie bei guter Gesundheit eventuell in den nächsten Jahren eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80 Prozent beantragt hätte, da die Tochter inzwischen nicht mehr viel Betreuung benötige (Urk. 6/37/2). Gegen eine Erwerbstätigkeit im behaupteten Umfang spricht einzig, dass die Beschwerdeführerin – vor Geltendmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – mit Unterstützung der Z.___ eine Anstellung in angepasster Tätigkeit mit einem Pensum von lediglich 30 bis 40 % suchte (Urk. 6/58 und 6/68), obwohl ihr mit Verfügung 3. Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 % attestiert worden war (vgl. Urk. 6/49). Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint es dennoch als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin am 20. März 2013 im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre.
5.3 Der massgebliche Invaliditätsgrad ist folglich neu zu berechnen. In der Verfügung vom 3. Juni 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den in der Arbeitgeberauskunft vom 1. Februar 2008 deklarierten Bruttolohn von einem Valideneinkommen von Fr. 44‘617.60 im Jahr 2007 bei einem Pensum von 75 % aus (vgl. Urk. 6/13/12, 6/39 und 6/49/1 f.). Zu Recht hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht mehr an seiner in der Einwandsbegründung vertretenen Auffassung fest, dass das Valideneinkommen ausgehend vom im IK-Auszug ausgewiesenen Einkommen von Fr. 47‘822.-- im Jahr 2004 als letztem Verdienst vor dem Unfall zu ermitteln sei (vgl. Urk. 1 und 6/84/3). Den von der Arbeitgeberin eingereichten detaillierten Auszügen aus dem Jahreslohnkonto betreffend die Jahre 2005 bis und mit 2007 ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Monatslohn von Fr. 2‘946.45 zuzüglich eines dreizehnten Monatslohnes und Zuschläge für Schichtarbeit erhielt. Die letzteren betrugen bis zum Unfall am 30. Mai 2005 durchschnittlich Fr. 178.90 pro Monat und im gesamten Jahr 2005 durchschnittlich Fr. 172.80 pro Monat (Urk. 6/13/15). Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführerin unverändert Fr. 2‘946.45 pro Monat (zuzüglich eines 13. Monatslohnes) sowie durchschnittlich Fr. 55.-- Schichtzulage monatlich ausbezahlt (Urk. 6/13/13). Im Jahr 2007 erhielt die Beschwerdeführerin einen etwas höheren Monatslohn von Fr. 2‘961.20 (zuzüglich eines 13. Monatslohnes). Die Schichtzulagen betrugen lediglich noch rund Fr. 44.-- pro Monat im Jahresdurchschnitt. Vor diesem Hintergrund ist das im Jahr 2004 erzielte Einkommen von Fr. 47‘822.-- als Ausnahmefall zu betrachten, welcher sich unter Umständen damit erklären lässt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Jahr ihr zehnjähriges Dienstjubiläum im Spital Y.___ feiern konnte (vgl. Urk. 6/2/5 und 6/8). Jedenfalls ist dieser Betrag nicht repräsentativ, zumal auch die in den Jahren zuvor erzielten Einkünfte deutlich geringer ausfielen (vgl. Urk. 6/8). Es erscheint angezeigt, vom vor dem Unfall am 30. Mai 2005 erzielten Einkommen von Fr. 3‘370.901 pro Monat (Fr. 2‘946.45 + Fr. 245.55 [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 178.90 [durchschnittliche Schichtzulage, Januar bis und mit Mai] auszugehen, dieses auf ein jährliches Einkommen von Fr. 40‘450.80 hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung für Frauen anzupassen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.05], Total; 2005: 100; 2007: 102.8). Daraus resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 41‘583.40 bei einem Pensum von 75 % für Jahr 2007. Dieser Betrag ist tiefer als derjenige, welcher der Verfügung vom 3. Juni 2009 zu Grunde lag, da im Bruttoeinkommen von Fr. 44‘617.60 auch Kinder- und Ausbildungszulagen enthalten waren, die bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urk. 6/13/11 f.). Bei einem Pensum von 100 % würde das Valideneinkommen im Jahr 2007 somit lediglich Fr. 55‘444.55 betragen. Es ist darauf zu verzichten, dieses der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2013 anzupassen, da das Selbe mit dem für das Jahr 2007 ermittelten unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 30‘649.20 bei einem Pensum von 75 % das heisst von Fr. 40‘865.60 bei einem Pensum von 100 % (vgl. Urk. 6/39 und 6/49/2) zu geschehen hätte.
5.4 Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 26,29 % ([Fr. 55‘444.55 – Fr. 40‘865.60] : Fr. 55‘444.55). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke