Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00407




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger

Advokatur am Stauffacher

Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem

sich die 1969 geborene X.___ am 8. Februar 2010 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Brustkrebserkrankung sowie Rücken- und Armschmerzen rechts bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/7),

die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vornahm (Urk. 6/10-31) und beim Y.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 16. November 2010 einholte (Urk. 6/23),

die IV-Stelle der Versicherten mit den beiden Vorbescheiden vom 17. Juni 2011 die Abweisung ihres Begehrens um Arbeitsvermittlung (Urk. 6/35) und ihres Rentenbegehrens (Urk. 6/36) in Aussicht stellte,

die Versicherte dagegen am 16. August 2011 Einwand erhob (Urk. 6/44), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 6/47-61) und

einen Anspruch auf eine Invalidenrente schliesslich mit Verfügung vom 22. März 2013 verneinte mit der Begründung, dass es der Versicherten möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit ein ebenso hohes Einkommen zu erzielen wie als selbständig erwerbende Coiffeuse (Urk. 2),


nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Mai 2013, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juni 2013 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten,


in Erwägung, dass

Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können,

ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein Rentenanspruch gegeben ist (Art. 28 Abs. 2 IVG),

hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),

das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),


unter Hinweis darauf, dass

die Gutachter des Y.___ in ihrer Expertise vom 16. November 2010 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schulter-Armsyndrom rechts (ICD-10 M79.61) festhielten und erklärten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse zu 50 % und in einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (das Mammakarzinom scheine im Übrigen erfolgreich behandelt, Urk. 6/23/17-19),

PD Dr. med. Z.___, Leiter der Konsiliar-Liaisonpsychiatrie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___, in seinem an die Rheumaklinik des A.___ gerichteten Bericht vom 24. August 2011 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und angab, dass die Beschwerdeführerin seit längerem in psychiatrischer Behandlung sei und aufgrund der Depression sicher zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 6/50/7-8),

die Ärzte der B.___ in ihrem Bericht vom 17. November 2011 ausführten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2011 in stationärer Behandlung sowie aktuell zu 100 % arbeitsunfähig sei und dass nach ihrer Entlassung eventuell eine 40%ige Belastbarkeit, steigerbar um 10 % bis 20 %, angestrebt werden könne, dies jedoch nicht in ihrem erlernten Beruf (Urk. 6/54/1-5),

Dr. med. C.___, Oberarzt der Rheumaklinik des A.___, in seinem Bericht vom 30. Juli 2012 zuhanden von Dr. med. D.__, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, darlegte, dass es aufgrund der deutlichen Depressivität fraglich sei, ob die Beschwerdeführerin eine wie auch immer einzustufende Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht derzeit umsetzen könnte (Urk. 6/61/2),


in weiterer Erwägung, dass

bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend am 22. März 2013 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis),

die Berichte von PD Dr. Z.___ von der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des A.___ vom 24. August 2011 (Urk. 6/50/7-9), der Ärzte der B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 6/54) und Dr. C.___s von der Rheumaklinik des A.___ vom 30. Juli 2012 (Urk. 6/61) zwar die rechtsprechungsgemäss gestellten Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten nicht erfüllen, aber doch Anhaltspunkte für eine allenfalls invalidenversicherungsrechtlich relevante, nach den Untersuchungen im Y.___ vom 13. September 2010 (vgl. Urk. 6/23/2) eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin enthalten,

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 28. März 2012 nach Einsicht in die erwähnten psychiatrische Berichte erklärte, dass es plausibel erscheine, nach dem Klinikaustritt der Beschwerdeführerin zumindest von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen und dass nach ca. drei Monaten ein Verlaufsbericht vom behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen sei (Urk. 6/64/3),

die RAD-Ärzte med. pract. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 19. November 2012 – nachdem Dr. F.___ am 16. Juli 2012 mitgeteilt hatte, dass er den ihm zugestellten Arztbericht wegen Befangenheit nicht bearbeiten könne (Urk. 6/59/5) - ausführten, dass die Arbeitsunfähigkeit durch das Y.___-Gutachten plausibel begründet sei und weitere medizinische Abklärungen nicht erforderlich seien (Urk. 6/64/4),

die Beschwerdegegnerin in der Folge in der Verfügung vom 22. März 2013 gestützt auf das knapp zweieinhalb Jahre zuvor erstellte Y.___-Gutachten vom 16. November 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2), was nicht nachvollziehbar ist,

eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich ist und sich der medizinische Sachverhalt als abklärungsbedürftig erweist,

die Sache deshalb in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Untersuchung im Y.___ vom 13. September 2010 verschlechtert hat und anschliessend über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfügt,

die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer),



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl