Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00410 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 6. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1953 geborene X.___ ist gelernte Bankkauffrau und verfügt über einen MBA (Master of Business Administration) der Y.___, Z.___ (Urk. 8/78/4). Am 22. Juni 2006 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 8/3) und arbeitete zuletzt ab dem 1. März 2010 bei der A.___ AG als Teamleader Germany Dynamic (Urk. 8/71).
1.2 Am 2. Juni 2009 hatte sich die im Kanton Bern wohnhafte Versicherte (Urk. 8/3) wegen Schwerhörigkeit erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) angemeldet (Urk. 8/7). Mit Mitteilung vom 23. März 2011 erteilte die IV-Stelle des Kantons Bern Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 8/26). Aufgrund der bereits am 31. August 2010 erfolgten Abmeldung der Versicherten nach B.___ im Kanton Zürich (Urk. 8/37) überwies die IV-Stelle des Kantons Bern die Akten am 5. August 2011 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 8/45).
1.3 Am 27. Juli 2011 stellte die Versicherte bei der Deutschen Rentenversicherung ein Leistungsbegehren (Urk. 8/66, Urk. 8/51/1). Nachdem diese die Versicherte durch Dres. med. C.___, Dermatologie – Allergologie, Homöopathie (Gutachten vom 5. September 2011, Urk. 8/46-47), und D.___, Neurologe, Psychiater, Sozialmedizin (Gutachten vom 23. September 2011, Urk. 8/48), hatte begutachten lassen, sprach sie ihr mit Rentenbescheid vom 3. November 2011 eine Rente ab dem 1. Juli 2011 wegen voller Erwerbsminderung zu (Urk. 8/51-52), wobei diese wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen war (Urk. 8/52/2). Die Deutsche Rentenversicherung legte der Berechnung der Rente 56 Monate Pflichtbeitragszeiten in der Schweiz zugrunde (Urk. 8/69, Urk. 8/52/10).
1.4 Am 8. November 2011 ersuchte die Deutsche Rentenversicherung bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS (ZAS), Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Urk. 8/54), unter Beilage weiterer Formulare (Urk. 8/55, Urk. 8/56) um Ausrichtung einer Invaliditätsrente (Urk. 8/57), weil die Versicherte auch in der Schweiz versichert war (Urk. 8/57/1).
1.5 Mit Kündigung vom 8. Dezember 2011 löste die A.___ AG das Arbeitsverhältnis per 31. März 2011 (richtig: 2012) auf (Urk. 8/78/9).
1.6 In der Folge holte die ZAS den Arbeitgeberfragebogen der A.___ AG vom 20. Februar 2012 (Urk. 8/71) ein. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, vom 10. April 2012 (Urk. 8/28) informierte die ZAS die Versicherte mit Schreiben vom 27. April 2012 über die Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung in der Schweiz in den Fachdisziplinen Ophtalmologie, Dermatologie, Psychiatrie und Ohren/Nasen/Hals (Urk. 8/84). Nach Unterbreitung der Stellungnahme der Versicherten vom 8. Juni 2012 sowie weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 8/89) hielt Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 15. Juni 2012 an der notwendigen polydisziplinären Begutachtung der Versicherten fest (Urk. 8/34).
1.7 Am 25. Juni 2012 trat die ZAS das Abklärungsverfahren an die IV-Stelle des Kantons Zürich ab (Urk. 8/90), da die Versicherte Wohnsitz in G.___ im Kanton Zürich in der Schweiz hatte (Urk. 8/73, Urk. 8/88).
1.8 Nach Rücksprache mit ihrem F.___ (Stellungnahmen vom 11. und 18. Juli 2012, Urk. 8/102/2-4) sowie dem Rechtsdienst (Stellungnahme vom 22. Oktober 2012, Urk. 8/100) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2012 mit, dass sie ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/104). Nachdem die Pensionskasse der A.___ AG am 19. November 2012 gegen den Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 8/110), worauf die Versicherte am 17. Januar 2013 Stellung nehmen konnte (Urk. 8/112), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 26. Februar 2013 mit, dass eine umfassende medizinische Untersuchung zur Klärung des Leistungsanspruchs notwendig sei (Urk. 8/114). Am 7. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Absehen von einer Begutachtung (Urk. 8/115). Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner, am 6. Mai 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, das Leistungsabklärungsverfahren ohne Durchführung einer medizinischen Begutachtung einem Leistungsentscheid im Sinne des Vorbescheides zuzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 27. Juni 2013 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 10) und reichte den Arztbericht von Dr. med. H.___, Dermatologie und Venerologie FMH, vom 10. Februar 2012 ins Recht (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 25. März 2013 damit, dass der aktuelle Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit umfassend und schlüssig abzuklären sei (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2013 trug sie vor, gemäss ihrem F.___ sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht eruierbar, inwiefern die Somatisierungsstörung die Leistungsfähigkeit einschränke. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht. Die Gutachten der deutschen Ärzte seien in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden. Diese würden jedoch genauso der freien Beweiswürdigung unterstehen, wie auch die Gutachten inländischer Ärzte. Die Zusatzfragen der Beschwerdeführerin würden in den Fragenkatalog aufgenommen, soweit sie einer rechtsgenüglichen Begutachtung förderlich seien und nach rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen sei (Urk. 7).
1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, sie habe bereits im verwaltungsinternen Verfahren viele Argumente vorgebracht, mit denen sich die Beschwerdegegnerin jedoch nicht eigentlich auseinandergesetzt habe. Dadurch habe sie den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5 f.). Sie sei weiter in Deutschland 2011 bereits umfangreich gutachterlich untersucht worden und die Gutachter hätten auf eine volle Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Die ICD-10-Diagnosen seien im In- und Ausland an die gleichen Befunde geknüpft und auch die Ermittlung des Vorliegens einer vollen Arbeitsunfähigkeit geschehe nach gleichen Kriterien. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es für die schweizerische Leistungsprüfung nicht Voraussetzung, dass in der Schweiz zusätzliche medizinische Erhebungen durchgeführt würden. Zudem komme hinzu, dass auch mehrere Ärzte aus der Schweiz eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten (Urk. 1 S. 6). Selbst für den Fall, dass ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 72‘000. angerechnet würde, erhielte sie aufgrund des hohen Valideneinkommens von Fr. 240‘000.-- eine ganze Rente (Urk. 1 S. 7).
2.
2.1 Gegen verfahrensleitende Verfügungen der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sachverständige oder gewisse materielle Einwendungen, beispielsweise es handle sich um eine unnötige second opinion sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkompetenz, BGE 138 V 271 E. 1.1), geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5).
Da die Beschwerdeführerin sinngemäss vortrug, die erneute polydisziplinäre Begutachtung laufe auf eine unnötige second opinion hinaus, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (Urk. 1 S. 5 f.), kann offen bleiben, ob der IV-Stelle mit Blick auf die eher knapp begründete Verfügung vom 25. März 2013 eine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden kann, da eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls als leicht zu qualifizieren wäre und dementsprechend als geheilt gelten müsste, da das urteilende Gericht über eine volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin zu allen Punkten umfassend Stellung nehmen konnte. Die Rückweisung würde sodann zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2. S. 204, 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.
3.1 Weiter ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet hat.
3.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht an den deutschen Rentenbescheid gebunden ist. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883/2004), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge an (AS 2012 2345). Die Verordnung 883/2004 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408/71). Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) begründet die Verordnung 883/2004 keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. Laut Randziffer 1010.1, 4/12, des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL), welches sich auf die bilateralen Abkommen Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leistungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 verfügt wird, auf der Grundlage dieser neuen Verordnung festgestellt. Da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten der Verordnung 883/2004 verfügt hat, ist diese anwendbar. Für die Beschwerdeführerin, welche sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland erwerbstätig war, galten nacheinander die Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten, wobei es sich bei diesen Rechtsvorschriften nicht um solche des Typs A gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 handelt. Entsprechend erhält die Beschwerdeführerin Leistungen nach Kapitel 5 (Art. 46 Abs. 1 Verordnung 883/2004). Obwohl im Bereich der Invaliditätsrenten Titel III Kapitel 5 der Verordnung 883/2004 gilt, welcher jedem Staat die Ausrichtung einer Teilrente pro rata temporis vorschreibt, welche die versicherte Person unter dessen Sozialrecht zugebracht hat, schliesst Art. 46 Abs. 3 der Verordnung 883/2004 eine Bindungswirkung der Invaliditätsfestsetzung durch den Versicherungsträger des einen Vertragsstaates für die Träger der anderen Vertragsstaaten aus, sofern nicht die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind, was für die Schweiz nicht zutrifft. Aus dem Dargestellten erhellt, dass die Invaliditätsbemessung durch die Deutsche Rentenversicherung nach deutschen Bemessungsmethoden keine Bedeutung für den schweizerischen Invalidenversicherungsträger hat.
3.3 Aus der Verordnung 883/2004 lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass die Beschwerdegegnerin an das deutsche Begutachtungsergebnis gebunden wäre. So tangiert die Verordnung 883/2004 und die dazugehörige Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) die Freiheit der Vertragsstaaten, ihre Sozialversicherungssysteme eigenständig zu gestalten, nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_952/2011 vom 7. November 2012 E. 2.4 mit Hinweis). Entsprechend ist in Art. 49 Abs. 2 DVO festgehalten, dass jeder Träger entsprechend seinen Rechtsvorschriften den Antragsteller von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen kann. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden. Somit besteht kein Raum für eine Regel, wonach abschliessend auf in einem Mitgliedstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre: Bestimmt sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht des Vertragsstaats, so leitet sich auch aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis geführt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_952/2011, a.a.O., E. 2.4).
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der geplanten polydisziplinären Begutachtung eine nicht zulässige second opinion einholen wollte. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bislang noch kein polydisziplinäres Gutachten erstattet wurde, auch nicht in Deutschland. Bei den Gutachten von Dres. C.___ und D.___ handelt es sich um zwei Einzelgutachten, sind diesen nämlich keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die beiden Gutachter in irgendeiner Form miteinander in Kontakt gestanden wären und sich auf ein gemeinsames Begutachtungsergebnis geeinigt hätten. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar bereits in Deutschland begutachtet worden ist, die Gutachten jedoch gemäss den in Deutschland geltenden Begutachtungsanforderungen erstellt worden sind. Bereits eine abstrakte Betrachtungsweise lässt den Schluss zu, dass die Anforderungen an die Feststellung und die Begründung einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von Land zu Land unterschiedlich ausfallen und zudem einem steten Wandel unterliegen, was beispielsweise die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeit psychischer Beschwerden aufzeigt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4). Es ist aber auch konkret davon auszugehen, dass die Gutachten von Dres. C.___ und D.___ den hiesigen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht genügen. So erachtete der F.___, welchem eine erhöhte Erfahrung mit der Beurteilung ausländischer Gutachten und ein entsprechendes Know-how hinsichtlich der divergierenden Anforderungen an die Begutachtungspraxis in den verschiedenen Ländern zuzusprechen ist, eine polydisziplinäre Begutachtung als angezeigt. Weiter unterzog Dr. D.___ die von ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Überprüfung auf deren Überwindbarkeit. Die Diagnosen der mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer akuten Belastungssituation mit multipler Somatisierung (Urk. 8/47/4) zeitigen grundsätzlich keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit, es sei denn, sie wären ausnahmsweise nicht überwindbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, 9C_209/2011 vom 27. Mai 2011 E. 3.2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind damit im Gutachten von Dr. D.___ Anhaltspunkte für eine Somatisierungsstörung enthalten. Solche finden sich im Übrigen auch im Bescheid des I.___ vom 28. Oktober 2011, mit welchem eine Behinderung mit einem Behinderungsgrad von 60 unter anderem auch gestützt auf eine seelische Störung in Form einer somatoformen Schmerzstörung festgestellt wurde (Urk. 8/60). Ferner enthält das Gutachten von Dr. D.___ weder eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit noch ein Belastungsprofil einer solchen angepassten Tätigkeit. Kommt hinzu, dass Dr. D.___ eine Verbesserung der Beschwerden durch die Entpflichtung prognostizierte und daher eine Nachuntersuchung in eineinhalb Jahren, mithin ca. Ende März 2013, empfahl (Urk. 8/48/5). Die angefochtene Zwischenverfügung datiert vom 25. März 2013 (Urk. 2). Dr. C.___ attestierte in seinem Gutachten vom 5. September 2011 (Urk. 8/46) zwar eine Erwerbsunfähigkeit, unterliess jedoch deren genaue Bezifferung. Er erachtete eine Erwerbsunfähigkeit in der Zusammenschau mit den übrigen Erkrankungen als wahrscheinlich (Urk. 8/46/3). Da sich Dr. C.___ nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe festlegen konnte, kann auf seine Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Bei Dr. H.___ und Dr. med. J.___, Facharzt FMH Innere Medizin, handelt es sich um behandelnde Ärzte. Hierzu ist festzuhalten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten sowie behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. J.___ begnügte sich in seinem undatierten Bericht (Urk. 8/65) mit der Auflistung von Diagnosen ohne Angaben zu Befunden und Arbeitsfähigkeit. Dr. H.___ begründete die von ihr im Bericht vom 10. Februar 2012 (Urk. 8/22) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. D.___. Weshalb dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beweistauglich ist, wurde bereits dargelegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vermag die vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. K.___ zuhanden der Pensionskasse der A.___ AG vom 18. April 2012 (Urk. 8/27) ein polydisziplinäres Gutachten nicht zu ersetzen. So führte Dr. K.___ lediglich ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und keine Untersuchung durch. Weiter verfügte er nicht über die vollständigen medizinischen Akten. Seine Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit schliesslich ergab sich aus den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden unterschiedlichster medizinischer Fachrichtungen, weshalb er sich als Allgemeinmediziner mit seiner Einschätzung ausserhalb seines Fachgebietes bewegte und nur schon deshalb Zweifel an der Beweiskraft seines Berichts angebracht sind. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, Dr. K.___ habe den Bericht zuhanden der Pensionskasse verfasst, welche nun ihren eigenen vertrauensärztlichen Bericht als nicht beweiskräftig kritisiere, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, legte sie nicht dar.
3.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zu Recht als zu wenig abgeklärt erachtete. Da sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unzumutbarkeit einer erneuten Begutachtung aufgrund ihres Gesundheitszustandes anhand der Akten nicht verifizieren lässt, ist die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube
VC/JO/MTversandt