Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2013.00411 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 23. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war seit dem 14. März 1988 bei der Y.___ AG, Z.___, als Zimmermann tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 20. Mai 2010 war (Urk. 6/25 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3 und Ziff. 2.7-8). Am 1. Februar 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/18, Urk. 6/22, Urk. 6/29).
Nach gegen den Vorbescheid vom 25. August 2011 (Urk. 6/39) erhobenen Einwänden (Urk. 6/41, Urk. 6/53-55, Urk. 6/57-58, Urk. 6/60-61, Urk. 6/65-66) holte die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 12. Juli 2012 erstattet wurde (Urk. 6/69-70).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/76; Urk. 6/79, Urk. 6/81-82) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2013 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ab 1. August 2011 zu (Urk. 6/84 und Urk. 6/91 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 6. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei abzuändern und es sei ihm ab 1. August 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer Viertelsrente in ihrer Verfügung (Urk. 2) damit, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar. Das Pensum von 70 % beziehe sich auf eine Präsenzzeit von 100 %. Aufgerechnet auf ein Pensum von 100 % habe er im Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 79‘137.50 erzielt, wovon auszugehen sei. Beim Invalideneinkommen könne ein zusätzlicher Abzug nicht getätigt werden, da die zusätzliche Pausengestaltung bereits in dem 30%igen Abzug berücksichtig worden sei. Weitere Abzüge kämen nicht in Frage (Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei unbestritten, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dagegen könne der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsbemessung nicht gefolgt werden (S. 3 Ziff. 2). So sei das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des Leistungslohnes auf Fr. 80‘137.50 zu beziffern (S. 3 f. Ziff. 3.1). Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % zu gewähren, was zu einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 36‘756.50 führe und damit zu einem Invaliditätsgrad von 54 %, womit er Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (S. 4 f. Ziff. 3.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades. Unbestritten blieb dagegen der medizinische Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % bei einer Präsenz von 100 % zumutbar ist.
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens-entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Valideneinkommens geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Berechnung zu Unrecht den sowohl im Jahr 2010 wie auch im Jahr 2011 ausgerichteten Leistungslohn von Fr. 1‘000.-- nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.1).
Gegenüber der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/18/1-3 = Urk. 6/22/1-3) gab die Arbeitgeberin am 25. Juni 2010 einen Grundlohn von Fr. 5‘800.-- sowie Lohnzulagen von Fr. 1‘000.-- pro Jahr an. Auch im Arbeitgeberbericht erwähnte die Arbeitgeberin den Leistungslohn von Fr. 1‘000.-- und bestätigte einen Lohn von Fr. 76‘400.-- im Jahr 2010 und gab für das Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 80‘137.-- an (Urk. 6/25 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.12). Der Leistungslohn von Fr. 1‘000.-- wurde sodann explizit in den beigelegten Lohnabrechnungen aufgeführt (Urk. 6/25/11-12).
Anhaltspunkte, weshalb der Leistungslohn von Fr. 1‘000.-- nicht zu berück-sichtigen wäre, liegen keine vor und wurden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht.
Es ist demnach dem Beschwerdeführer folgend der Leistungslohn von Fr. 1'000.-- zu berücksichtigen und damit von einem Valideneinkommen von rund Fr. 80‘137.-- im Jahr 2011 auszugehen (Fr. 4‘870.-- : 8 x 10 x 13 + Fr. 1‘000.--; vgl. Urk. 6/25/12).
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
3.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 84 Tabelle B 9.2, Total), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85 Tabelle B 10.2, Nominal Total) und des noch möglichen Arbeitspensums von 70 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 43‘347.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.010 x 0.7).
3.5
3.5.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
3.5.2 Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Beschwerde darauf, dass gerade Männern in Teilzeitanstellungen einen tieferen Lohn als der Durchschnittslohn ausgerichtet werde und auch seinem Alter Rechnung zu tragen sei. Zusammen mit den spezifischen Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz sei daher die Vornahme eines Abzuges von 15 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3.2).
Unbestritten geblieben ist in medizinischer Hinsicht, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des RAD vom 12. Juli 2012 ab August 2011 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht, bei 100%iger Präsenz abzüglich eines Leistungsabzuges von 30 % für die Pausengestaltung und für den Körperlagewechsel (vgl. Urk. 6/69 S. 6 Ziff. 10).
Zu beachten ist, dass es das Bundesgericht in seiner Praxis ablehnt, bei vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten mit verminderter Leistungsfähigkeit im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit einen Tabellenlohnabzug zu gewähren (Urteil I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1, bestätigt mit Urteil 8C_585/2011 vom 5. April 2012 E. 3.3 und zuletzt mit Urteil 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Damit fällt ein Tabellenlohnabzug aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Vollzeitpensum ausser Betracht. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner bloss 70%igen Leistungsfähigkeit effektiv mit einem geringeren Lohn rechnen müsste, ist auch nicht anderweitig erstellt.
Der Umstand, dass die versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, ist im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1) nicht abzugsrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8), genau so wenig das Alter des Beschwerdeführers.
3.5.3 Mit dem Abstellen auf den durchschnittlichen Lohn des Lohnniveaus 4 und einem Abzug von 30 % für die benötigten Pausen wurde der verminderten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen, weshalb sich kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt.
3.6 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 80‘137.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 43‘347.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 36‘790.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 46 % entspricht, bei welchem Ergebnis dem Beschwerdeführer ab 1. August 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan