Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00413




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 24. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe

Käfiggässchen 10, Postfach, 3001 Bern

Beigeladene



2.    Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Austrasse 46, 8045 Zürich

Beigeladene


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Dienstleistungszentrum

Postfach, 8085 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, war als Automechaniker bei der Y.___AG in Zürich angestellt (Urk. 7/2), als er sich ein Jahr nach einem am 1. August 1994 erlittenen Unfall mit mehreren Frakturen im Bereich des linken Unterschenkels und Fusses erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. Mit Verfügung vom 16. September 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/1-14/3/3). Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte Leistungseinstellung per Ende 1996 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.1997.00135 vom 20. Januar 2000 bestätigt.

    Auf Neuanmeldung des Versicherten hin sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 1999 rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/25). Revisionsweise Überprüfungen des Rentenanspruchs in den Jahren 2000/2001 und 2004 führten jeweils zur Bestätigung der 50%igen Invalidität (Mitteilung vom 23. März 2001, Urk. 7/31, Mitteilung vom 25. August 2004, Urk. 7/43).

    Aufgrund eines weiteren Unfalls am 14. Februar 2005 mit einer Schulter-verletzung links erbrachte die Suva gesetzliche Leistungen bis Ende 2005 (Urk. 7/44/7 f.). Der Versicherte ersuchte mit Formular vom 23. Januar 2006 um eine Rentenerhöhung (Urk. 7/45), welche die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2007 ablehnte (Urk. 7/71).

    


    Am 13. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, welcher seit
14. Juni 2008 in einem halben Pensum an einer Tankstelle arbeitete
(vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/106/1), revisionsweise die Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente (Urk. 7/108).

1.2    Bei einem weiteren Suva-versicherten Unfall vom 13. September 2010 zog sich der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Luxation der langen Bizepssehne zu (Urk. 7/113/8-21). Die IV-Stelle klärte gestützt auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom April 2011 (Urk. 7/110) die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (7/114-130/106). Am 10. April 2012 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit (Urk. 7/131). Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ab 1. Juli 2012 eine Invalidenrente von 23 % für die Folgen des Unfalls vom 13. September 2010 zu (Urk. 7/135).

    Mit Vorbescheid vom 20. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die bisherige halbe Rente per 1. April 2011 voraussichtlich auf eine ganze Rente erhöht werde. Spätestens seit 1. Dezember 2011 sei wieder vom Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung vom Oktober 2010 bestanden habe, auszugehen, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei und die Rente per 1. Dezember 2011 voraussichtlich wieder auf eine halbe Rente gesenkt werde (Urk. 7/142). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm ab 1. April 2011 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Mit der Beschwerde liess er weitere ärztliche Berichte, insbesondere ein Gutachten der Kliniken Z.___ vom 4. Februar 2013 inklusive eines ambulanten Job Matchs einreichen (Urk. 3/1-4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2013 (Urk. 7/153) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom
14. Juni 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen (Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik (Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungsgesellschaft und die AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad und Fahrradgewerbe zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Die Sammelstiftung BVG reichte eine Stellungnahme vom 22. Januar 2015 ein (Urk. 17).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.     In formeller Hinsicht ist die Beigeladene 2 darauf hinzuweisen, dass die Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 126 V 309 E. 1 in fine) voraussetzt, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

    Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Der Einbezug einer im Verwaltungsverfahren nicht miteinbezogenen Vorsorgeeinrichtung im gerichtlichen Verfahren führt entsprechend nicht zu einer Heilung der unterbliebenen Mitteilung durch die Verwaltung, weshalb in diesem Verfahren einzig die im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/141-142) respektive in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begrüssten Vorsorgeeinrichtungen beigeladen wurden.

    Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verzicht auf ihre Beiladung (Urk. 17) ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob und welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge leistungspflichtig ist, weshalb sie kein rechtlich geschütztes Interesse an einem gerichtlichen Verzicht auf Beiladung hat.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3    Im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wurden die Rechtsgrundlagen über den Rentenanspruch und dessen Höhe (Art. 28 IVG). Darauf wird verwiesen.

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi-sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

    Hinsichtlich der massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt, ab welchem sich eine wesentliche Veränderung auf den Rentenanspruch auswirkt, wird auf die zutreffenden Erwägungen zu Art. 88a IVV und Art. 88bis Abs. 1 IVV im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3) verwiesen.

2.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 7. Oktober 2010 (richtig: 13. September 2010) aus ärztlicher Sicht zunächst keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Spätestens ab 1. Dezember 2011 sei jedoch wieder der Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung bestanden habe, erreicht gewesen, weshalb ihm seit 1. Dezember 2011 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei, wobei sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einkommensvergleichs ein hypothetisches Invalideneinkommen von 50 % des hypothetischen Valideneinkommens als Automechaniker anrechnete (Urk. 2).

    Nachdem der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen hatte vorbringen lassen, dass gestützt auf das Gutachten der Kliniken Z.___ von einer lediglich 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und dass er gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr als Automechaniker arbeiten könne (Urk. 1 S. 5 ff.), stimmte die Beschwerdegegnerin ihm in der Vernehmlassung insofern zu, als der Verdienst als Automechaniker nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens beizuziehen sei, dass aber bereits die Rentenzu-sprache gestützt auf falsche Einkommensgrössen erfolgt sei (Urk. 6).

3.2    Streitgegenstand bildet die Frage nach der Weiterausrichtung der ab 1. April 2011 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auch ab 1. Dezember 2011, dem Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung. Zu prüfen ist dabei unter revi-sionsrechtlichen Gesichtspunkten zunächst die Rentenerhöhung per 1. April 2011 und anschliessend die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung per
1. Dezember 2011.

3.3    Zeitliche Vergleichsbasis für die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Rentenerhöhung per 1. April 2011 bildet die Mitteilung vom 13. Juli 2010
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen), mit welcher der bisherige Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 % bestätigt wurde (Urk. 7/108). Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid gemäss Mitteilung vom 13. Juli 2010 auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung sowohl der erwerblichen als auch der medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/102-105), würdigte dieselben und führte einen Einkommensvergleich durch (Urk. 7/106-107).     

4.

4.1    Die Verfügung vom 5. Januar 1999 (Urk. 7/25) basierte in medizinischer Hinsicht auf den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. med. A.___, welcher einen Status nach Unterschenkelfraktur links, Osteosynthese und Sudeck-Syndrom sowie ein cervicovertebrales und ein lumbovertebrales Syndrom diagnostizierte. Die bis 31. Mai 1998 ausgeübte Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage erachtete Dr. A.___ als ideal angepasst und zu 50 % zumutbar (Urk. 7/17-18, 7/20, 7/21).

    Beim Sturz auf die linke Schulter am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer eine Rotatorenmanschettenruptur (Ruptur der Subscapularissehne und Partialruptur der Supraspinatussehne (vgl. unter anderem Urk. 7/53/9). Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente mit Verfügung vom 7. Mai 2007 mit der Begründung, dass die Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherige Restarbeitsfähigkeit von 50 % behinderungsangepasst weiterhin zumutbar sei, ab (Urk. 7/71).

4.2    Die Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom
13. Juni 2010 basierte in medizinischer Hinsicht auf einem im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Bericht der Hausärztin Dr. med. B.___, Fach-ärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juni 2010 (Urk. 7/105/1-4) und den ärztlichen Berichten in den beigezogenen Suva-Akten (Urk. 7/104/7-51).

    Dr. B.___ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenigen eines Status nach arthroskopischer Akromioplastik links, einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Bizepsdenodese am 29. August 2007 sowie eines Status nach distaler Unterschenkelfraktur, Metatarsalia II und III Fraktur links mit Osteosynthese der Tibia und leichter Arthrose. Bezüglich aktuellem Befund und Prognose sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/105/6 mit dem Verweis auf Urk. 7/104/6, 7/105/3) verwies sie auf die beigelegten kreisärztlichen Untersuchungsergebnisse von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 2008 (Urk. 7/104/7-12 = 7/105/7-12) und einen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie E.___, vom 20. April 2008 (Urk. 7/105/13).

    Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2008 erfolgte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall der linken Schulter vom
14. Februar 2005. Die Einschätzung von Dr. C.___ lautete dahingehend, dass der Zustand im Bereich des linken Unterschenkels zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit über 10 Jahren unverändert schlecht sei, dass die klinische Untersuchung jedoch ausgezeichnete Verhältnisse zeige und die Beweglichkeit nur minimal eingeschränkt sei, weshalb Dr. C.___ eine normale Belastbarkeit des linken Beines postulierte. Was die Schulterverletzung vom
14. Februar 2005, welche zunächst konservativ behandelt und am 29. August 2007 operativ mittels einer endoskopischen Tenotomie der langen Bizepssehne und einer Akromioplastik mit subakromialer Bursektomie sowie einer zusätzlichen Bizepstenodese versorgt worden sei, anbelange, klage der Beschwerdeführer über eine etwas eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links sowie schmerzbedingt auch über eine verminderte Belastbarkeit; beides sei aber gegenüber präoperativ verbessert (Urk. 7/105/7-12).

    Die Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ vom 30. April 2008, auf deren Ergebnis sich Dr. C.___ ebenfalls stützte (vgl. Urk. 7/105/9), führte gemäss Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer längerfristig von Seiten seiner linken Schulter in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr voll arbeitsfähig sein werde (Urk. 7/105/13).

    Gestützt auf diese ärztlichen Berichte kam der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausgeführte Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr möglich sei; eine adaptierte Tätigkeit mit dem von Dr. C.___ definierten Belastungsprofil sei aber weiterhin zu 50 % zumutbar (Urk. 7/107/2).

4.3    Im Rahmen des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin neuerlich die Akten der Suva (Urk. 7/113/1-42) ein.

    Anlässlich des Ereignisses vom 13. September 2010 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der G.___ vom 1. Dezember 2010 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Luxation der langen Bizepssehne. PD Dr. med. H.___ empfahl dem Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen, da derartige Zustände konservativ behandelt erfahrungsgemäss schmerzhaft blieben (Urk. 7/113/117 f.). Er attestierte mit Berichten vom 13. und 21. Dezember 2010 aufgrund der Schulterproblematik rechts eine seit dem Unfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/113/13-15). Am 18. Januar 2011 empfahl er bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund diffuser thorakaler Beschwerden eine internistische Abklärung (Urk. 7/113/11-12). Dr. H.___ sprach sich am 11. April 2011 neuerlich für ein operatives Vorgehen im Bereich der rechten Schulter aus, doch befürchte der Beschwerdeführer ein ähnlich schlechtes Resultat wie auf der linken Seite, weshalb er die Operation ablehne (Urk. 7/119/2)

    Gemäss dem Allgemeinpraktiker Dr. med. I.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2011 besteht anhaltend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Automechaniker, doch sei der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Schulterbeschwerden rechts gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 7/118/1-5).

    Gemäss Bericht vom selben Tag des Stadtspitals J.___ lag beim Beschwerde-führer ein Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit vor. Seit Ausbau der antihypertensiven Therapie im März 2011 gehe es ihm gut und es seien keine Thoraxschmerzen mehr aufgetreten (Urk. 7/127).

    Im Anschluss an eine kreisärztliche Untersuchung vom 13. Juli 2011 durch Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, wurden zusätzliche Röntgenbilder des linken oberen Sprunggelenkes angefertigt. Die zusammenfassende Beurteilung der Folgen der drei Unfälle vom 15. September 2011 lautete dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar sei, wobei das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe auf 10 Kilogramm und bis Brusthöhe auf 5 Kilogramm limitiert sei. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit beiden oberen Extremitäten seien ebenso ungeeignet wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und, falls möglich, auf den ganzen Arbeitstag verteilt sein. Tätigkeiten in hockenden Positionen seien ebenfalls zu vermeiden (Urk. 13/130/21 f.). In Bezug auf das linke obere Sprunggelenk stellte Dr. K.___ palpatorisch eine exquisite Druckdolenz am Gelenkspalt ventralseits fest (Urk. 7/130/45); die Röntgenbilder zeigten sodann eine leichte Arthrose. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellte Einschränkung der aktiven Extension von knapp zwei Dritteln weichteilbedingt sei (Urk. 7/130/21). Im linken Schultergelenk imponiere eine leichte Atrophie des Supra- und Infraspinatus; die aktive Flexion und Abduktion sei auf 90° limitiert. Im Vergleich zu den Befunden vom 3. Juli 2008 sei eine Verschlechterung eingetreten. Hinsichtlich des empfohlenen operativen Vorgehens betreffend die Schulter rechts empfahl Dr. K.___, die Zurückhaltung des Beschwerdeführers zu respektieren, seien doch Arbeiten über Kopf mit Einsatz der oberen Extremitäten ohnehin nicht mehr möglich (Urk. 7/130/45 f.). Die von der Suva errechnete Gesamtintegritätseinbusse für die Folgen aller drei Unfälle belief sich auf 31,4 % (Urk. 7/130/15 f., 7/130/23 f.).

    Anfang Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Tankwart wieder in reduziertem Umfang auf (vgl. Urk. 7/130/8/3, 7/133/3).

4.4    Am 15. Mai 2012 fand die bidisziplinäre Untersuchung durch die RAD-Ärzte Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___, Fachärztin für Innere Medizin, statt.

    In der orthopädischen Abklärung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit der Schulteroperation im Jahr 2005 (richtig wohl: seit der Schulterverletzung) in erster Linie an ständig vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter und einer entsprechenden Bewegungseinschränkung leide. Ausserdem habe er seit dem Unfall im Jahr 2010 Schmerzen in der rechten Schulter, ebenfalls ständig vorhanden. Weiterhin würden ihm häufig die Finger einschlafen und in Beugestellung blockieren. Wegen der Schmerzen im linken Fuss und Sprunggelenk könne er lediglich eine Stunde laufen, danach komme es zu einer Blockierung und Schwellung. Zusätzlich habe er lumbale Rückenschmerzen, welche ebenfalls nach dem Unfall 1994 aufgetreten seien. Teilweise komme es auch zu Ausstrahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule (Urk. 7/133/3). Die orthopädischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt (Urk. 7/133/7):

- Schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits bei MRI-gesicherter Rotatorenmanschettenläsion rechts und Luxation der langen Bizepssehne von 10/2010, Zustand nach Schulteroperation links

- Belastungsbeschwerden und geringgradige Bewegungseinschränkung des linken OSG sowie fremdanamnestisch bestehende beginnende OSG-Arthrose bei Zustand nach osteosynthetisch behandelter distaler Unterschenkelfraktur 1994

- Chronische rezidivierende Lumbalgie mit geringer Funktionseinschränkung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS, keine radikuläre Symptomatik.

    Dr. L.___ Beurteilung lautete dahingehend, dass in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vorliege, wobei dies auf den Sturz im Jahr 2005 mit der Verletzung der linken Schulter zurückzuführen sei. Ausschlaggebend hierfür sei die Funktionseinschränkung der linken Schulter für Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte. Für eine angepasste Tätigkeit sei seit der RAD-Untersuchung vom 15. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2011 (Erreichen des Vorzustandes vor der Verletzung der rechten Schulter (Urk. 7/133/8).

    

    Die internistische Abklärung führte zur Diagnose einer medikamentös ungenügend behandelten arteriellen Hypertonie, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Ein Bericht des Stadtspitals J.___ vom
18. Juni 2010 ergebe keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/139).

    In der abschliessenden bidisziplinären Stellungnahme vom 7. Juni 2012 sprachen sich die beteiligten RAD-Ärzte für eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zumindest 30. Juni 2011 aus. Mangels exakter Befunde sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. Dezember 2011 wieder der Vorzustand vor der Schulterverletzung im Jahre 2010 erreicht gewesen sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Arbeit wieder aufgenommen habe, was bedeute, dass ab 1. Dezember 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/140/5 f.)

4.5    In den Kliniken Z.___ wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 einer interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung unterzogen. Die rheumatologische und neurologische Untersuchung führte unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Job Match zum Schluss, dass eine verminderte Beweglichkeit in beiden Schultern verblieben sei; insbesondere sei eine Abduktion über die Horizontale hinaus nicht mehr möglich. Im Weiteren träten beim Heben und Hantieren rasche Schmerzexazerbationen auf. Die aktuellen MRI-Befunde rechts hätten im Vergleich zur Voruntersuchung 2010 weitgehend unveränderte Befunde gezeigt. Bezüglich der Beschwerden im linken OSG-Bereich zeige sich neu ein Schmerz im Bereich der Fusssohle mit positivem Tinel-Zeichen im Bereich des Tarsaltunnels als Hinweis für ein mögliches Tarsaltunnelsyndrom. Im Übrigen bestehe seit Jahren eine konstante Funktionseinschränkung bei posttraumatischer OSG-Arthrose, welche sich insbesondere in einer eingeschränkten Geh- und Steh-fähigkeit äussere. Als weiteres mögliches Begleitphänomen der Rotatorenmanschettenrupturen sei es zu einem ebenfalls chronifizierten zervicovertebralen Syndrom beidseits rechtsbetont gekommen, wobei sich klinisch aktuell hauptsächlich muskuläre Befunde im Schulter-Nackenbereich bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit gezeigt hätten.

    Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so entspreche die im Job Match beobachtete Belastbarkeit im Wesentlichen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine festgestellte Symptomausweitung limitiere die Aussagen etwas. Aus medizinischer Sicht sei jedoch von einer Belastbarkeit im Rahmen einer leichten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf sei eine Arbeitsfähigkeit nur halbtags gegeben. Bezüglich der Schulterproblematik bestünden spezielle Einschränkungen (nur selten Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigt, Gewichtsbeschränkung von Taille bis Kopfhöhe von maximal
5 Kilogramm). Die zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zusammengenommen entspreche die aktuelle Belastbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der aktuellen von zirka 35 % (Urk. 3/1 S. 4).

        

5.

5.1    Der Vergleich der im Revisionsverfahren eingegangen medizinischen Unterlagen mit den unter Erwägung 4.2 dargelegten, der Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 13. Juni 2010 zugrunde gelegenen, führt zur Bestätigung der Rentenerhöhung per 1. April 2011. Mit der erlittenen Rotatorenmanschettenruptur vom 13. September 2010 ging gemäss Aktenlage eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit einher. Dr. H.___ erklärte noch in seinem Bericht vom 11. April 2011, dass aktuell nicht prognostiziert werden könne, inwieweit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne (Urk. 7/119/2). Auch Dr. I.___ ging am 1. Juni 2011 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und offener Prognose aus (Urk. 7/118/5).

    Die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente ab April 2011 (Zeitpunkt Einreichung Revisionsgesuch) erweist sich in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis lit. a IVV folglich als zutreffend.

5.2    Die strittige Frage, ob sich die Annahme einer neuerlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit spätestens ab 1. Dezember 2011 rechtfertigt, beurteilt sich danach, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Vergleich zum vorherigen Sachverhalt, welcher zur Rentenerhöhung geführt hatte, eingetreten und damit der für die Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273
E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

    Im Wesentlichen übereinstimmend äusserten sich die begutachtenden RAD-Ärzte und Dr. med. N.___, Leitender Arzt Rheumatologie der Kliniken Z.___, zu den massgeblichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen, wobei sich im Gutachten der Kliniken Z.___ zusätzlich zu den Einschränkungen im Bereich beider Schultern, der posttraumatischen OSG-Arthrose links und dem chronischen Lumbovertebralsyndrom die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms beidseits rechtsbetont (Urk. 3/1 S. 1) findet, nicht aber – trotz anamnestisch erwähnter Ausstrahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule (Urk. 7/133/3) - im RAD-Bericht von Dr. L.___ (Urk. 7/133/7). Auch Dr. H.___ mass den Rückenbeschwerden von lumbal bis in die HWS am 11. April 2011 Bedeutung zu (Urk. 7/130/49).

    Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung von Dr. L.___ hinsichtlich seiner Schlussfolgerung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2011 vom Erreichen eines Vorzustandes vor Verletzung der rechten Schulter auszugehen sei (vgl. Urk. 7/133/8). Diese dem Unfallversicherungsrecht entnommene Terminologie hilft bei der hier zu lösenden revisionsrechtlichen Frage nicht weiter und steht zudem mit der eigenen Diagnosestellung von Dr. L.___ im Widerspruch, lautete diese doch unter anderem auf eine schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts bei MRI-gesicherter Rotatorenmanschettenläsion (Urk. 7/133/7). Von einem Zustand wie vor dem Unfall vom Oktober 2010, mithin einem unversehrten Zustand, kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Kliniken Z.___, anders als Dr. L.___, aktuelle MRI-Bilder beider Schultergelenke erstellen liessen. Dasjenige der rechten Schulter zeigte einen im Vergleich zu den Aufnahmen vom
29. Oktober 2010 im Wesentlichen unveränderten Zustand (vgl. Urk. 3/1
S. 4, 3/3-4).

    In Bezug auf das Profil der noch zumutbaren Tätigkeit korrespondieren die ärztlichen Beurteilungen der Kliniken Z.___ und des RAD wie auch des Kreisarztes Dr. K.___ (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 7/130/21, 7/140/6). Übereinstimmend sprechen sie sich gegen die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Automechaniker aus. Weiterhin erachteten sie eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Lastenbeschränkungen über Taillenhöhe (von 5 bis 10 Kilogramm), keinen oder seltenen Arbeiten über Schulterhöhe oder in Armvorhalteposition, ohne häufiges Gehen oder Stehen als zumutbar. Entsprechend der überzeugenden Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. September 2011 sollten auch Arbeiten mit Impulswirkungen aufgrund stossender oder vibrierender Geräte vermieden werden (Urk. 7/130/21). Insgesamt hielten alle beteiligten Gutachter dafür, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

    Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und den Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer diese wieder zur Verfügung stand, mithin eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten war, anbelangt, kann auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. K.___ vom 15. September 2011, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar wäre (Urk. 7/130/21), nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2012 eine Invalidenrente von 23 % einzig für die Folgen der Schulterverletzung vom 13. September 2010 zusprach und den Rentenanspruch ausgehend von der bisherigen 50%-Stelle errechnete (vgl. Urk. 7/135), was darauf schliessen lässt, dass sie letztlich nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit angepasst ausging, flossen in die mit Blick auf die unfallkausalen Beschwerden erfolgte Beurteilung von Dr. K.___ die hier ebenfalls beachtlichen Rückenbeschwerden nicht ein.

    Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des RAD vom 7. Juni 2012 (Urk. 7/140/6) basierte im Wesentlichen auf der Hypothese des wiedererreichten Vorzustandes, was – wie oben ausgeführt - unhaltbar ist. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht schlüssig, weshalb grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Bei genauerer Betrachtung korrespondiert sie aber im Wesentlichen mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Kliniken Z.___. Denn auch Dr. N.___ ging von einer zeitlich zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % trug er in seiner Beurteilung der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf Rechnung, was angesichts der diversen Schmerzzustände nachvollziehbar ist.

    Zusätzlich attestierte Dr. N.___ jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um weitere 15 % für die funktionellen Einschränkungen (Urk. 3/1 S. 4 unten). Wie dem Bericht zum Job Match vom 17. Januar 2013 zu entnehmen ist, waren die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde in zeitlicher Hinsicht auf halbtags eingeschätzt mit speziellen Einschränkungen für Arbeiten über Schulterhöhe und im Stehen vorgeneigt (1-5 % eines normalen Arbeitstages) sowie für das Heben von Gewichten von Taillen- zu Kopfhöhe bis 5 Kilogramm. Die aktuelle Tätigkeit als Tankwart erfülle diese Belastungsanforderungen (Beilage zu Urk. 3/1, S. 2). Hieraus ist zu schliessen, dass Dr. N.___, entgegen der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. April 2013, wonach Dr. N.___ die zeitliche Belastbarkeit mit 50 % und die Leistungseinbusse mit 20 % beurteile (Urk. 3/2), grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, jedoch den speziellen Einschränkungen zusätzlich eine Leistungseinbusse von 15 % im Sinne einerVerwertbarkeits“-einbusse beimass. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es aber lediglich, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die Beurteilung, inwiefern und zu welchen Konditionen sich die so definierte Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten lässt, ist dagegen nicht Aufgabe der ärztlichen Fachperson.

    Damit aber rechtfertigt es sich in Würdigung der gesamten Aktenlage auch unter Berücksichtigung der gezeigten Symptomausweitung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wiedergewonnen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem oben definierten Profil auszugehen.

    In zeitlicher Hinsicht findet sich im Gutachten der Kliniken Z.___ keine Stellungnahme. Der RAD stellte sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 seine Arbeit wieder aufgenommen hat, auf den Standpunkt, dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen sei (Urk. 7/140/6), was nicht medizinisch, sondern rein sachverhaltlich begründet ist. Angesichts des Umstandes, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführer im September 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 13. Juli 2011 (Urk. 7/130/21, 7/130/40 ff.) als arbeitsfähig erachtete und der Beschwerdeführer seine Arbeit nur aufgrund organisatorischer Gründe erst im Dezember 2011 antrat (vgl. Urk. 7/130/18), ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab September 2011 über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügte.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die ab September 2011 wieder gewonnene Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei diese entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2011 zu berücksichtigen ist, was unbestritten ist.

6.2    

6.2.1    Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen 2011 von Fr. 86‘243.50 im angefochtenen Entscheid gestützt auf das der Nominallohnentwicklung angepasste tatsächliche Einkommen, welches der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vor Invaliditätseintritt im Jahr 1995 bei der Y.___ AG als Automechaniker erzielte (vgl. Urk. 2; Arbeitgeberfragebogen vom 25. August 1995). In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 stellte sie sich nunmehr auf den Standpunkt, das Valideneinkommen hätte bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 18. August 1995 respektive der Zusprache der unbefristeten halben Rente mit Verfügung vom 5. Januar 1998 (Urk. 25) gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet werden müssen, da das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG am 25. August 1995 aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden sei (Urk. 6 S. 2).

6.2.2    Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

6.2.3    Gemäss Angaben im Arbeitgeberbericht vom 25. August 1995 betrug der Bruttolohn des Beschwerdeführers im Jahr 1995 Fr. 71‘500.--. Das Arbeitsverhältnis wurde per 30. November 1995 aufgelöst, weil der Beschwerdeführer mit der Lohnkürzung nicht einverstanden war (Urk. 7/2). Wie einem Schreiben der Arbeitgeberin an die Suva vom 7. Juli 1995 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Arbeitgeberin gesundheitlich nicht in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbringen, weshalb sie die Suva aufforderte, das bisherige 50%ige Taggeld auf 70 % zu erhöhen, andernfalls sähe sie sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (Urk. 7/7/15). Dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, weil der Beschwerdeführer seine frühere Leistung nicht mehr erbringen konnte/erbrachte, die Arbeitgeberin zwar bereit war, ihn weiterhin zu beschäftigen, aber angesichts seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr zum früheren Lohn, ergibt sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Urk. 7/2/2, 7/7/13). Damit aber kann nicht die Rede von einer Vertragsauflösung aus wirtschaftlichen Gründen sein; vielmehr fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass das am 6. Juni 1994 begonnene Arbeitsverhältnis ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht fortgesetzt worden wäre.

6.2.4    Das vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 erzielte Einkommen entsprach der Nominallohnentwicklung angepasst dem von der Beschwerdegegnerin der Rentenverfügung vom 5. Januar 1999 zugrunde gelegten hypothetischen Einkommen von Fr. 72‘000.-- im Jahr 1998 (Urk. 7/21-25). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 als massgeblich beigezogenen statistischen Durchschnittswert gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, Fahrzeug- und Maschinenbau (Nr. 29, 34, 35), Niveau 3, von Fr. 69‘114.25 (Fr. 5538.-- x 12 / 40 x 41,6) resultiert ein leicht überdurchschnittlicher Lohn. Ob der Beschwerdeführer diesen zuletzt erzielten, vergleichsweise hohen Verdienst, weiterhin, mithin auch im Jahr 2011 hätte erzielen können, ist eine andere Frage. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 2009 IV Nr. 58 S. 181, Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1).

    Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, dass er seit 1973 als Automechaniker gearbeitet habe und bis 31. März 1993 gar als Werkstattchef (vgl. dazu Urk. 7/8/2). Aufgrund seiner Erfahrung und der Tatsache, dass er lange Jahre als Werkstattchef gearbeitet habe, habe er einen über dem branchenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt (Urk. 11 S. 4, vgl. Urk. 7/5/2). Diese Argumentation findet Bestätigung im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei der Y.___ AG, sondern bereits bei der vorherigen Arbeitgeberin, der P.___ AG, bei welcher er vom 1. April 1993 bis 30. April 1994 als Automechaniker arbeitete, den gleich hohen Lohn bezog (Urk. 7/5). Seiner Praxis und Leitungserfahrung entsprechend konnte der Beschwerdeführer offensichtlich einen Lohn verlangen, der zwischen den statistischen Durchschnittswerten für Arbeitnehmer im Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und demjenigen im Niveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster, Niveau 1, und Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, Niveau 2) lag. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran ohne Gesundheitsschaden etwas geändert hätte und der Beschwerdeführer an Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt verloren hätte, fehlen.

    Damit aber ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens weiterhin, wie in sämtlichen vorangegangenen Rentenverfügungen und revisionsweisen Mitteilungen (Urk. 7/2, 7/10, 7/23-25, 7/31, 7/43, 7/71, 7/108), auf das zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von Fr. 71'500.-- im Jahr 1995 als Automechaniker abzustellen. Der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 angepasst führt dies zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor [1993 = 100; in Internet abrufbar], Nominallohnindex [T1.93], Total, Männer: 1995: 102,6, 2011: 124,5).



6.3

6.3.1    Einig sind sich die Parteien zutreffenderweise mittlerweile darin, dass der ursprüngliche Verdienst als Automechaniker nicht mehr zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beizuziehen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 oben).

6.3.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Der Beschwerdeführer nahm seine Arbeit als Tankwart Anfang Dezember 2011 wieder auf; gemäss Besprechungsprotokoll der Suva vom 14. Februar 2012 kann er jedoch ihm zumutbare Tätigkeiten mangels höherem Bedarf lediglich während 10 bis 12 Stunden wöchentlich ausüben (vgl. Urk. 7/130/8 f.). Damit schöpft er das ihm zeitlich zumutbare Pensum von 50 % nicht voll aus, weshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist.

6.3.3    Dabei ist entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 6 S. 3) auf den Zentralwert „Total“ für Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010 im Anforderungsniveau 4 von monatlich Fr. 4‘901.-- abzustellen und nicht auf den Zentralwert gemäss Anforderungsniveau 3, weist doch der Beschwerdeführer keine diesem Niveau entsprechenden Berufs- und Fachkenntnisse in einem Berufsfeld ausserhalb des angestammten auf. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; in Internet abrufbar], Nominallohnindex [T1.1.10], Total, Männer, 2011: 101) und der durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 41,7 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92) im Jahr 2011 führt dies zu einem Jahreslohn bei 50 % von Fr. 30‘962.30. 

6.3.4    Die Beschwerdegegnerin sprach sich – entsprechend dem Vorgehen der Suva bei ihrer Rentenberechnung (vgl. Urk. 7/135) - in der Vernehmlassung für einen leidensbedingten Abzug von 10 % im Sinne eines sogenannten Teilzeitabzugs aus (Urk. 6 S. 3). Damit trug sie richtigerweise dem Umstand Rechnung, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlohnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).     Unter Berücksichtigung des hieraus resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 27866.10 führt der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 zu einem Invaliditätsgrad von knapp 68 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2011.

    Die Beschwerde ist infolgedessen teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe

- Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer