Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00418




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 20. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, Mutter zweier erwachsener Söhne, war letztmals vom 26. April 2001 bis 31. Dezember 2002 (Urk. 8/10 Ziff. 1) bei der Y.___, Wallisellen, als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig und seit dem Jahre 2003 Hausfrau (vgl. Urk 8/1 Ziff. 6.4.1), als sie sich am 4. November 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte bei behandelnden Ärzten der Versicherten verschiedene Berichte (Urk 8/7, Urk. 8/8/1-9) sowie bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/2) bei und liess die häuslichen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/13). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/15-16) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22) als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk. 8/16 S. 2), stellte einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu.

1.2    Im August 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/24/1), holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/26-30) ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % habe.

1.3    Im April 2012 leitete die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Arztbericht (Urk. 8/39) ein und liess die häuslichen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47-48, Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 8/56 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad unter 40 % fest, verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten und hob die der Versicherten bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.


2.    Gegen die Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Mai 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen und insbesondere eine Invalidenrente auszurichten, eventuell seien ergänzende Arztberichte und allenfalls ein medizinisches Gutachten zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten einzuholen, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 (Urk. 7) beantragte die IVStelle, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren bestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).

1.4    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194
E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.7    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.8    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.10    Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Jahre 2004 keine ausgewiesenen Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen habe, welche ihre Motivation, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern, belegen würden, weshalb sie als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Auf Grund der medizinischen Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verneinen (S. 2). Da Hinweise für ein eigenständiges psychisches Leiden fehlten, sei nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson das psychische Leiden bei der Abklärung der häuslichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt habe (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert habe. Auf Grund des Umstandes, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf Grund psychischer Probleme erfolgt sei, sei zur Beurteilung der Frage nach ihrem Rentenanspruch die Einholung eines psychiatrischen Berichts (Urk. 1 S. 5) beziehungsweise eines psychiatrischen Gutachtens unerlässlich S. 7). Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Haushaltabklärungsbericht abgestellt, welcher ihre psychische Gesundheitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt habe (S. 7) und worin sie zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (S. 10).


3.    Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4.  Dezember 2006 (Urk. 8/22, Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Dezember 2008 (vgl. Urk. 8/24) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) einen unveränderten Anspruch auf die bisher ausgerichtete Viertelsrente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwicklung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeitraum seit der Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2) streitig.


4.

4.1    Bei Erlass der Mitteilung vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von med. pract. Z.___ vom 23. Oktober 2008 (vgl. Urk. 8/31/2).

4.2    Med. pract. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2008 (Urk. 8/27/1-6) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, seit 1986

- somatoformes Schmerzsyndrom, seit 1986

    Die Ärztin führt aus, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen im gesamten Körper, unter einer depressiven Verstimmung, unter Antriebsschwäche und unter einer Schlafstörung leide (Ziff. 3.4). Seit dem Jahre 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antidepressiv behandelt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin einen A.___ sprechenden Therapeuten gefunden und beabsichtige, sich durch diesen psychotherapeutisch behandeln zu lassen (Ziff. 3.7).


5.

5.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 19. Juni 2012 (vgl. Urk. 8/46/2).

5.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/39) die folgenden Diagnosen (Ziff. 5.4):

- generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit

- panvertebralem Syndrom

- generalisierten Weichteilbeschwerden

- Verdacht auf Symptomausweitung

- psychosozialen Belastungsfaktoren

    Dr. B.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig durch ihn, durch einen Psychotherapeuten und durch Dr. C.___, D.___, behandelt werde (Ziff. 5.3). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit dem Jahre 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 5.5).

5.3    Die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 3/3), dass bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich eine über die Jahre chronifizierte Schmerzproblematik, mutmasslich im Rahmen einer somatoformen Störung vorliege. Eigentliche führende somatische Befunde hinsichtlich einer behandelbaren degenerativen Pathologie liessen sich nicht finden, weshalb eine laborchemische und bildgebende Standortbestimmung angezeigt sei (S. 2).

5.4    Mit Bericht vom 20. März 2013 (Urk. 3/4) stellten die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronisches, linksbetontes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:

- ausgeprägter zervikozephaler sowie bilateral lumbospondylogener Komponente

- ausgeprägter zentraler Sensibilisierung

- Status nach Neuroborreliose 1999 mit Radikulitis L4 links

- depressive Erkrankung

    Die Ärzte erwähnten, dass die laborchemischen und radiologischen Abklärungen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten. Es sei von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik mit somatoformer Schmerzkomponente auszugehen. Es sei eine psychiatrisch/schmerztherapeutische Langzeitbetreuung angezeigt (S. 2).


6.

6.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 25. März 2013 ist zu entnehmen, dass Dr. B.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten des E.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, generalisierten Schmerzsyndrom litt. Während Dr. B.___ den Verdacht auf eine Symptomausweitung äusserte und psychosoziale Faktoren erwähnte (Urk. 8/39), stellten die Ärzte des E.___ eine depressive Erkrankung fest und hielten eine psychiatrisch/schmerztherapeutische Langzeitbetreuung für angezeigt (Urk. 3/4 S. 2).

6.2    In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer selbstständigen, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine erwerbliche Tätigkeit und in Bezug auf den Aufgabenbereich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch die Ärzte des E.___ gilt es indes zu beachten, dass es sich bei diesen Ärzten nicht um Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, weshalb in Bezug auf die psychische Komponente des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin nicht darauf abgestellt werden kann.

6.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).

6.4    Vorliegend ist die Frage nach Bestand und Umfang einer allfälligen hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten beziehungsweise im Aufgabenbereich des Haushalts aus psychiatrischer Sicht bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise des Antrags der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) an diese zurückzuweisen ist, damit sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische (eventuell zusätzlich eine rheumatologische) Untersuchung oder allenfalls eine entsprechende Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen.

6.5    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Statusfrage offen bleiben. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache ohnehin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird nach Durchführung dieser Abklärungen auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig sein würde, neu prüfen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

8.2    Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 6. November 2013 (Urk. 15) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz