Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00419




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 26. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid

Engelgasse 2, 9004 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, arbeitete zuletzt von März 1990 bis Ende Juli 2011 in einem Pensum von 100 % als Hilfsmetzger und war zudem von Mai 2008 bis Ende April 2011 als Zeitungsverträger tätig (Urk. 8/2 Ziff. 5.4). Am 20. Mai 2010 zog sich der Versicherte bei einem Sturz von einer Leiter Prellungen am Nacken und am linken Unterarm sowie eine Distorsion des rechten Knies zu (Urk. 8/13/57 Ziff. 4, 6 und 9, Urk. 8/13/95) und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 8/13/95 Ziff. 8). Am 24. Mai 2011 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2), worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/10-11, Urk. 8/14, Urk. 8/44) tätigte, die Akten des Unfallversicherers beizog (Urk. 8/13, Urk. 8/43) und eine funktionsorientierte medizinische Abklärung veranlasste (Urk. 8/17).

    Nachdem die IV-Stelle und der Versicherte am 2. Dezember 2011 eine Ziel-vereinbarung betreffend Arbeitsvermittlung getroffen hatten (Urk. 8/25), gewährte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 23. Februar 2012 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/34) und übernahm im Rahmen
von Frühinterventionsmassnahmen die Kosten für eine Chauffeurausbildung (Urk. 8/35, Urk. 8/39). Am 27. August 2012 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 8/38). Seit dem 4. November 2012 arbeitet der Versicherte als selbstständig erwerbender Taxifahrer (Urk. 8/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/49-52, Urk. 8/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. März 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 8/57 = Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 26. März 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Dezember 2011 bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 4. September 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraus-setzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer von Mai 2010 bis Ende August 2011 sowohl in seiner angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 2 S. 1). Seit September 2011 könne der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachgehen. Ob eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt werde oder nicht, sei nicht relevant. Auch wenn die Umschulung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen worden sei, habe dennoch ab September 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Da die Anmeldung verspätet erfolgt sei, könne ein Anspruch frühestens per 1. Dezember 2011 entstehen (S. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend dazu insbesondere aus, während Frühinterventionsmassnahmen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine Rente, weil eine solche gerade voraussetze, dass keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden könnten (Urk. 7 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 18. September 2012 die praktische Prüfung zum Buschauffeur bestanden (Urk. 1 S. 2 Ziff. III.1). Für den Einsatz als Buschauffeur bei den Y.___ fehlten ihm jedoch noch die nötigen Deutschkenntnisse, er benötige ein Deutschdiplom der Stufe C1. Derzeit besuche er über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum einen Deutschkurs der Stufe B1 (S. 3 Ziff. III.2). Im jetzigen Zeitpunkt könne daher die Tätigkeit als Taxifahrer als Vergleichseinkommen angenommen werden (S. 3 Ziff. III.3). Der Abschluss der Umschulung sei noch nicht erfolgt und er könne noch nicht als eingegliedert betrachtet werden. Bis die Umschulung zum Buschauffeur abgeschlossen sei, bestehe daher grundsätzlich ein Rentenanspruch (S. 3 Ziff. III.4). Der vorgenommene Einkommensvergleich sei zudem nicht richtig (S. 3 f. Ziff. III.5).

2.3    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Mai 2010 in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsmetzger vollständig arbeitsunfähig ist. Ebenfalls unbestritten ist sodann weiter, dass seit September 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten gegeben ist (vgl. Urk. 8/17 S. 5) und ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung frühestens ab Dezember 2011 (vgl. Urk. 8/2, Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht.

    Strittig und zu prüfen ist demnach einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen sowie der Einkommensvergleich.


3.

3.1    Am 31. August sowie 1. September 2011 wurde im Z.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) durchgeführt. Die verantwortlichen Ärzte nannten in ihrem Bericht vom 23. September 2011 (Urk. 8/17) folgende Diagnosen (Urk. 8/17/2-3 Ziff. 1):

- belastungsabhängige Knieschmerzen rechts mit/bei

- Status nach partieller Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des la-teralen Kollateralbandes (gemäss Akten infolge Sturzereignis am 20. Mai 2010)

- leichter medial betonter Gonarthrose

- fortgeschrittener, rechtsbetonter Femoropatellararthrose beidseits

- Oberschenkelmuskulatur-Atrophie rechts

- Überlastung durch Adipositas

- Partialruptur der Supraspinatussehne links bei Status nach Schulterkontusion 20. Mai 2010

- Adipositas

- Status nach Krampfadernoperation im Unterschenkelbereich beidseits 2007 (anamnestisch)

    Die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter im Schlachthof und in der Zerlegerei, welche als schwere, sowohl die Knie- als auch die Schultergelenke repetitiv belastende Tätigkeit mit Ziehen und Stossen eine gute Standfestigkeit mittels der Beine erfordere, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/17 S. 5 Ziff. 6.1). Für eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselpositionierte (stehende, gehende und sitzende) Tätigkeit, mit Arbeiten maximal in Bauchhöhe, mit Einsatz der Arme manchmal sei der Beschwerdeführer jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Auch mit einer allfälligen erneuten erfolgreichen Meniskusoperation und mit einer erfolgreichen Supraspinatusoperation werde der Beschwerdeführer kaum ein wesentlich höheres Belastungsprofil, als es die derzeitige Momentaufnahme bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergeben habe, an den Tag legen können (S. 5 Ziff. 6.2).

    Gestützt auf diesen Bericht, welcher im Übrigen weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde, ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit September 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

3.2    Was sodann die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen betrifft, so gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 2012 vom 5. Dezember 2011 bis 2. Juni 2012 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 8/25, Urk. 8/34) und kam in der Folge auch für die Kosten der Chauffeurausbildung Kategorie D bei den Y.___ auf (Urk. 8/35, Urk. 8/39). Am 18. September 2012 bestand der Beschwerdeführer die praktische Prüfung zum Buschauffeur (vgl. Urk. 8/51 S. 1). Zudem belegte der Beschwerdeführer vom 13. Februar bis 8. Mai 2012 einen Deutschkurs (Urk. 8/40 S. 2 unten), welcher von der Arbeitslosenversicherung finanziert wurde (vgl. Urk. 3/6 S. 2), und führte diesen ab 26. November 2012 weiter (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 3/4).

    Der Beschwerdeführer beantragte weder die Durchführung weiterer beruflicher Massnahmen noch die Auszahlung eines Taggeldes der Invalidenversicherung, so dass die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin als im September 2012 abgeschlossen zu gelten haben (vgl. auch Urk. 8/38).

3.3    Was sodann die strittige Frage des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2011 bis zum Abschluss der beruflichen Eingliederung betrifft (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2), bewirkt der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz „Eingliederung vor Rente“, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (Rz 9001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH) und ein Rentenanspruch erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Darunter fallen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG auch die dem Beschwerdeführer zugesprochene Umschulung (Urk. 8/35, Urk. 8/39) und Arbeitsvermittlung (Urk. 8/34). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog und damit vorerst kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung bestand (Art. 18 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, vgl. auch Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), vermag daran nichts zu ändern.

    Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenzahlungen während der ge-währten Eingliederungsmassnahmen ist damit aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung zu verneinen.


4.

4.1    Der Vollständigkeit halber ist sodann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im September 2012 zu prüfen. Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer bereits vor Abschluss der beruflichen Massnahmen in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.1), so dass auch ab September 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen ist. Im Folgenden ist daher der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.

    Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.2    Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleiches grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2012, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

    Vor dem Unfall im Mai 2010 war der Beschwerdeführer in einem Pensum von 100 % als Hilfsmetzger angestellt und arbeitete zusätzlich als Zeitungsverträger (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 5.4). Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer zuletzt im Jahre 2011 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 68‘705.-- (Urk. 8/14 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2011: 2171, Stand 2012: 2188; Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbs-einkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies ein Jahresein-kommen von Fr. 69‘243.-- (Fr. 68‘705.-- : 2171 x 2188). Hinzu kommt das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit seiner Nebentätigkeit als Zeitungsverträger erzielte. Aufgrund der schwankenden Einkommen ist dabei vom durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Jahre auszugehen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto betrug dieses im Jahre 2008 Fr. 4‘060.--, im Jahre 2009 Fr. 4‘194.-- sowie im Jahre 2010 Fr. 767.-- und Fr. 3‘796.--(Urk. 8/10 S. 1). Dies ergibt durchschnittlich rund Fr. 4‘272.--, so dass unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend, Stand 2009: 2136, Stand 2012: 2188) von rund Fr. 4‘376.-- auszugehen ist. Insgesamt resultiert damit ein Valideneinkommen von Fr. 73‘619.--.

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).    

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).


    Der Beschwerdeführer arbeitet seit November 2012 zwar als Taxifahrer (Urk. 8/54), jedoch übt er diese Tätigkeit erst seit kurzem aus und es handelt sich bei dieser weder existenzsichernden noch angemessen entlöhnten Arbeit um eine Übergangslösung, bis er eine Anstellung als Buschauffeur findet. Die Ausbildung zum Buschauffeur hat der Beschwerdeführer mit der praktischen Prüfung am 18. September 2012 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 8/51 S. 1) und verbessert nun noch seine Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, Urk. 3/4, Urk. 8/40 S. 2 unten), um die Voraussetzungen einer Anstellung bei den Y.___ zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den Branchenlohn als Buschauffeur abzustellen. Der mittlere Lohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich des Landverkehrs betrug gemäss der LSE im Jahre 2010 monatlich Fr. 5‘257.-- (LSE 2010, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2012, TA1, Landverkehr, Niveau 3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (vgl. vorstehend E. 4.2, Stand 2010: 2151, Stand 2012: 2188) sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Landverkehr; Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt dies ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 5‘708.40 (Fr. 5‘257.-- : 2151 x 2188 : 40 x 42.7), mithin rund Fr. 68‘501.-- im Jahr.

4.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).    Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung können dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere wechselpositionierte Tätigkeiten mit Arbeiten maximal in Bauchhöhe und nur gelegentlichem Einsatz der Arme zugemutet werden. Ein leidensbedingter Abzug von 5 % trägt damit den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angemessen Rechnung.

4.5    Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen (vorstehend E. 4.3) rund Fr. 65‘076.-- (Fr. 68‘501.-- x 0.95), womit sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘619.-- (vorstehend E. 4.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 8‘543.-- ergibt. Dies entspricht einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 12 %. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2013 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig