Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00421




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger

Zeltweg Rechtsanwälte

Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, war nach eigenen Angaben vom 7. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2010 in einem Pensum von 60 % als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ angestellt. Am 10. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 21. Januar 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit zufolge Rückenbeschwerden und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).

    Nach dem Eingang der Anmeldung zog die IV-Stelle vom Krankentaggeldversicherer des vormaligen Arbeitgebers die Akten (Urk. 8/5/1-22) sowie vom Arbeitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende mit Beilagen (Urk. 8/7/1-25) bei. Weiter holte sie den Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2010 samt Beilagen ein (Urk. 8/9/1-9), ferner den Bericht des von Dr. Z.___ erwähnten med. pract. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/10). Am 7. April 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst bidisziplinär (Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) fachärztlich untersuchen (Berichte vom 15. April 2011, Urk. 8/12 und Urk. 8/13, sowie Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2011, Urk. 8/19/5-6). Am 30. Mai 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten (Bericht vom 1. Juli 2011, Urk. 8/14). Aufgrund seiner Erwähnung im Abklärungsgespräch (vgl. Urk. 8/14/2) wurde sodann noch der Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. März 2012 eingeholt (Urk. 8/17). Dr. Z.___ hatte bereits am 9. März 2012 über einen seiner Beurteilung nach unveränderten Gesundheitszustand berichtet (Urk. 8/16).

    Dr. B.___ und Dr. C.___ legten in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 dar, dass den ärztlichen Berichten, welche nach ihrer Untersuchung und Konsensbeurteilung vom April/Mai 2011 eingegangen seien, keine Hinweise auf eine seither erfolgte dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten entnommen werden könne. Sie hielten daher an ihrer früheren Einschätzung fest, gemäss der für die Zeit vom 25. Januar 2010 bis zur RAD-Untersuchung vom 7. April 2011 aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge eines akuten Wurzelreizsyndroms in der angestammten Tätigkeit (welche nebst der Verkaufstätigkeit auch betriebliche Aufräum- und Abwascharbeiten umfasst habe) ausgewiesen sei. Sie selbst hätten anlässlich ihrer Untersuchung einen rheumatologisch/orthopädisch stabilen Zustand festgestellt, welcher eine 50%ige Arbeitsleistung in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne häufiges Treppensteigen zulasse. Hinsichtlich des Verlaufs aus psychiatrischer Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis zum 25. Mai 2011 sowie wieder ab dem 17. November 2011 fachärztlich bestätigt, wobei der behandelnde Psychiater keine klinischen Angaben über den Verlauf ab dem 17. November 2011 machen könne, weil er die Versicherte danach nicht mehr gesehen habe. Dauerhaft bestehe ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung vom 7. April 2011 nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von maximal 20 % (Urk. 8/19/7-8).

    Gestützt auf diese Beurteilung sowie das Ergebnis der Haushaltabklärung (welche eine Einschränkung von 22 % im mit 40 % gewichteten Aufgabenbereich ergeben hatte, vgl. Urk. 8/14/7) und den erwerblichen Einkommensvergleich (welcher gezeigt hatte, dass die Versicherte als Gesunde in ihrem 60 %-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 27‘048.-- und in dem ihr noch zumutbaren 50 %-Pensum in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘654.-- erzielen könnte, woraus sich eine Einschränkung von 1 % im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich ergab, vgl. Urk. 8/18) ermittelte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 10 % (0,87 % erwerblich und 8,8 % im Aufgabenbereich, vgl. Urk. 8/19/9) ab 7. April 2011. Für den Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres bis 6. April 2011 ging die IV-Stelle von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 69 % ergab (60 % erwerblich und 8,8 % im Aufgabenbereich, vgl. Urk. 8/19/8). Dementsprechend stellte sie der Versicherten mit dem Vorbescheid vom 2. Mai 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2011 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung zum Leistungsbezug) befristet bis zum 31. Juli 2011 (drei Monate nach der revisionsrechtlich beachtlichen Verbesserung des Gesundheitszustands) in Aussicht (Urk. 8/21).

1.2    In der nach Akteneinsicht (vgl. Urk. 8/23) erfolgten Begründung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände vom 16. Juli 2012 rügte die Versicherte, dass das massgebliche Valideneinkommen zu tief angesetzt worden und richtig mit Fr. 35‘048.-- zu veranschlagen sei (Urk. 8/28/4). Beim ab dem 7. April 2011 zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommen sei sodann die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (in angestammter und angepasster Tätigkeit) während des Winterhalbjahres (Monate Oktober bis und mit März) zu berücksichtigen (Urk. 8/28/6). Aus demselben Grund sei auch der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu erhöhen (Urk. 8/28/7-8). Weiter sei beim zur Ermittlung des Invalideneinkommens verwendeten Tabellenlohn ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen (Urk. 8/28/6). Insgesamt ergebe sich damit ab dem 7. April 2011 ein Invaliditätsgrad von 63,86 %, weshalb über den 31. Juli 2011 hinaus eine Dreiviertelsrente auszurichten sei (Urk. 8/28/9).

    Nachdem der RAD-Psychiater Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 erklärt hatte, den Schlussfolgerungen im Bericht Dr. D.___ vom 31. März 2012 hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten könne aus fachärztlicher Sicht nicht gefolgt werden (Urk. 8/29/6), trug die IV-Stelle den Einwänden der Versicherten nur insofern Rechnung, als sie das Valideneinkommen antragsgemäss anpasste, aber am zumutbaren Invalideneinkommen und am zumutbaren Tätigkeitsumfang im Aufgabenbereich gemäss Vorbescheid festhielt (Urk. 8/29/7). Dementsprechend verfügte sie am 27. März 2013, dass bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bis April 2011 für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe, welcher aber ab August 2011 hinfällig werde, da der Invaliditätsgrad ab 7. April 2011 auch unter Berücksichtigung des im Einwandverfahren erhöhten Valideneinkommens lediglich 23,8 % betrage (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie verschiedene Kopien von Dokumenten aus den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2-8 und Urk. 3/10) sowie einen Artikel über „Diagnose, Ätiologie und Therapie der saisonal abhängigen Depression (SAD)“ aus einer Fachzeitschrift (Urk. 3/9) und einen Kommentar zu BGE 126 V 75 aus der Zeitschrift AJP (Urk. 3/11) zu den Akten.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 unter Hinweis auf ihre Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 informiert (Urk. 9).

    Mit Eingabe vom 23. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie befinde sich in ärztlicher Untersuchung betreffend ihre Wirbelsäulenerkrankung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der diesbezüglichen Arztberichte (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin - nebst dem bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundigen Bericht des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) und dem Bericht Dr. Z.___ vom 2. März 2011 an den Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13) - verschiedene ärztliche Berichte zum Krankheitsverlauf ab Mai 2013 (Urk. 12/14-19) zu den Akten. In ihrer Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, die damit eingereichten ärztlichen Berichte zeigten, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung kein stabiler orthopädisch/rheumatologischer Zustand vorgelegen habe, weshalb in Ergänzung der Beschwerdeanträge eventualiter die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Im Oktober 2013 sei zudem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten (Urk. 11 S. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruch in der Invalidenversicherung sowie bezüglich der zu beachtenden Rentenrevisionsgrundsätze bei Verbesserung des Gesundheitszustands vor Verfügungserlass kann auf die - von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten - Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1).

1.2    In beweisrechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen:

1.2.1    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschränkung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblichkeit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

1.2.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

1.2.3    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres gerichtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art. 43 ATSG).


2.

2.1    Da die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die längere Beobachtungszeit der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. D.___ während der Wintermonate einerseits und die nur einmalige Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April (bzw. die kurze Beobachtungsperiode Dr. A.___ im November/Dezember) andererseits - die „Glaubwürdigkeit“ der involvierten Ärzte wertet (Urk. 1 S. 8 f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung im Sinne von vorstehender Erwägung 1.2.2 keine Beurteilung der persönlichen Integrität der berichtenden Ärzte darstellt. Vielmehr geht das Gericht grundsätzlich (soweit im jeweiligen Entscheid nicht explizit etwas anderes festgehalten wird) davon aus, dass alle involvierten Ärzte den medizinischen Sachverhalt (eigene Feststellungen [klinische und apparative Befunde] und von den Untersuchten oder Drittpersonen erhaltene Informationen [anamnestische Befunde]) wahrheitsgetreu dokumentiert und nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt haben.

    Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Erfahrungstatsache hingewiesen wird, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte „mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen“ würden (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), wird damit nicht die persönliche Integrität der Betroffenen bzw. die Integrität von deren Befunddokumentation angezweifelt, sondern hervorgehoben, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts massgeblich vom auftragsrechtlichen Kontext abhängt, in welchem diese Beurteilung erfolgt, und dass die unterschiedliche auftragsrechtliche Situation dazu führen kann, dass professionelle Gutachterinnen und Gutachter die Schwere einer als klinischer Befund erhobenen Symptomatik (insbesondere deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

    Bei behandelnden Ärzten gehört die Beurteilung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizinisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungsträger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung der Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber verpflichtet, diese klar gegenüber den von ihm selbst erhobenen oder von anderen medizinischen Experten dokumentierten Befunden abzugrenzen und die Schwere der Symptomatik aufgrund der durch ärztliche Befunde gesicherten Informationen über Defizite und Ressourcen der Exploranden zu validieren. Wenn die von der untersuchten Person (oder Drittpersonen) berichtete Schwere einer Symptomatik im Alltag nicht durch fachärztliche klinische Befunde gesichert ist (mit klinischen Befunden korrespondiert), liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem behandelnde und (nur) begutachtende Ärzte lege artis und in Erfüllung ihrer unterschiedlichen Aufträge zu abweichenden Einschätzungen kommen können und - gegebenenfalls - müssen.

2.2    Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im entscheidmassgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 1.2.3) wurden in den (echtzeitlichen) Arztberichten folgende klinischen Befunde ausgewiesen:

2.2.1    Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2006 behandelt und am 23. November 2010 letztmals untersucht hatte, weist in seinem von der Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht vom 26. November 2010 (Urk. 8/9) keine Befunde aus. Unter ‚Befunde‘ (Ziff. 1.4) verweist er auf diejenigen des Rheumatologen Dr. F.___. Dieser hatte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2010 jedoch auch keine psychiatrischen Befunde dokumentiert (er gab lediglich die Empfehlung, die medikamentöse antidepressive Therapie durch eine Lichttherapie zu ergänzen, Urk. 8/9/8). Bezüglich der psychischen Problematik gab Dr. Z.___ nur an, dass diese aktuell durch med. pract. A.___ behandelt werde (Ziff. 1.2). Aufgrund welcher Symptome Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 10. November 2009 bis zum 13. Dezember 2009 sowie - nach einer Phase uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit zwischen dem 14. Dezember 2009 und dem 24. Januar 2010 - vom 25. Januar 2010 bis auf weiteres attestierte (vgl. Ziff. 1.6), ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich (Dr. F.___ dokumentierte keine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung). Unter Ziffer 1.7 (Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit) des Berichts von Dr. Z.___ werden somatische Beschwerden dokumentiert und wird die psychiatrische Diagnose von Ziffer 1.1 wiederholt.

2.2.2    Med. pract. A.___ erhob während seiner Behandlung vom 12. November bis zum 16. Dezember 2010 den Befund eines mittelgradigen depressiven Zustandsbilds mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.4). Aufgrund dieser Befunde attestierte er für die Behandlungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6).

2.2.3    Dr. B.___ nahm in seiner Untersuchung vom 7. April 2011 eine strukturierte Erhebung psychopathologischer Befunde vor (Urk. 8/12/4-5). Dabei stellte er eine leicht gedrückte, aber ausreichend schwingungsfähige Stimmung sowie einen reduzierten Antrieb fest. Im Übrigen war der Psychostatus ohne Befund (im engeren Sinn von klinisch objektivierbaren Krankheitszeichen).

2.2.4    Der Bericht Dr. Z.___ vom 9. März 2012 weist keine Befunde aus; es wird auf den Bericht vom 26. November 2010 verwiesen und ein unveränderter Zustand postuliert (Urk. 8/16).

2.2.5    Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 28. April bis zum 17. November 2011 behandelt hatte (vgl. Ziff. 1.2 des Berichts), dokumentierte im Bericht vom 31. März 2012 (Urk. 8/17) seinen klinischen Befund vom April 2011: „Wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude, kein Appetit, Gedankenkreisen und Grübeln“ (Ziff. 1.4 des Berichts). Gemäss seinen Ausführungen im Beiblatt zum Formularbericht waren jedoch bis Ende Mai 2011 alle Symptome verschwunden. Im weiteren Verlauf (ab der Konsultation vom 8. September bis zur letzten Konsultation vom 17. November 2011) dokumentierte Dr. D.___ keine klinischen Befunde, sondern (mit den Worten: „berichtete die Vers.“) nur noch anamnestische Angaben der Beschwerdeführerin.

2.3

2.3.1    In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, er könne den Schlussfolgerungen Dr. D.___ hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten (vgl. Bericht vom 31. März 2012, Urk. 8/17) aus gutachterlich-fachärztlicher Sicht nicht folgen. Dr. D.___ Beurteilung basiere auf subjektiven Befindlichkeitsstörungen der Versicherten. Diese hätten keinen Krankheitswert und begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29).

2.3.2    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Wintermonate sei auf die Beurteilungen Dr. D.___ und Dr. Z.___ abzustellen, weil nur diese Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelt und je mindestens zwei depressive Episoden der - seit 2001 bestehenden (Urk. 1 S. 4 und S. 6) - schweren saisonal bedingten Depression (SAD) in den Wintermonaten (Oktober bis April/Mai, vgl. Urk. 1 S. 4) „miterlebt“ (von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen gesetzt, vgl. Urk. 1 S. 8) hätten. Die einmalige Untersuchung beim RAD sei dagegen im April erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die schweren depressiven Episoden aufgrund der saisonalen Abhängigkeit grundsätzlich in Remission befunden hätten (Urk. 1 S. 8). Weil die SAD - gemäss den diagnostischen Kriterien von DSM-IV (vgl. Urk. 1 S. 6) - über das Auftreten von depressiven Symptomen im Zusammenhang mit den Jahreszeiten charakterisiert werde, könne ein nur kurzer Untersuchungszeitraum nicht als aussagekräftig für das ganze Jahr betrachtet werden (Urk. 1 S. 9). Dies wirke sich folglich negativ auf die „Glaubwürdigkeit“ (zur Terminologie, vgl. E. 2.1) von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus (Urk. 1 S. 9).

    Soweit Dr. B.___ die von Dr. D.___ dokumentierten Beschwerden als bloss subjektive Befindlichkeitsstörungen qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liege, dass Depressionen als psychische Störungen vom Betroffenen in erster Linie nicht anders dargelegt werden könnten, als dass dieser seinem Befinden Ausdruck verleihe und dieses beschreibe. Die Anamnese sei ein wesentliches Element der Diagnostik bei psychischen Störungen und erlaube eine Diagnose. Dr. D.___ fachärztliche Diagnose passe in das Gesamtbild der übrigen ärztlichen Beurteilungen und entspreche dem Kriterienkatalog einer SAD nach DSM-IV. Da es sich um einen während der Wintermonate anhaltendenden Leidenszustand handle und das Leiden von der nicht beeinflussbaren Jahreszeit abhängig sei, liege weder eine soziokulturelle noch eine psychosoziale Belastungssituation vor. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin den fachärztlichen Schlussfolgerungen Dr. D.___ nicht folgen könne bzw. wolle (Urk. 1 S. 9).

2.4

2.4.1    Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachärzte sich darin einig sind, dass die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet (Urk. 1 S. 8) und dass für die Diagnose einer spezifischen SAD (unter anderem, vgl. Urk. 1 S. 6) zwei schwere depressive Episoden innert eines Beobachtungszeitraums von zwei Jahren nachgewiesen sein müssen, welche einen klaren Zusammenhang mit einer bestimmten Jahreszeit zeigen und zwischen denen keine nichtsaisonale depressive Episode eintrat.

2.4.2    Aus den aktenkundigen Angaben über die Beobachtungszeiträume der im vorliegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachärzte (vgl. E. 2.2) und deren diagnostischen Schweregradbeurteilungen ist jedoch weder ersichtlich, dass Dr. D.___ die Beschwerdeführerin während des für die Diagnosestellung erforderlichen Beobachtungszeitraums im Sinne des von ihr geltend gemachten „Miterlebens“ betreut hätte, noch ist unter Mitberücksichtigung auch der früheren fachärztlichen Beurteilungen ausgewiesen, dass die vorstehend genannten Kriterien für die Diagnose einer SAD bis zum Ende der Beobachtungszeit Dr. D.___ erfüllt waren.

2.4.3    Dies wird im Übrigen von Dr. D.___ auch gar nicht behauptet. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er den Vorzustand bis zum Beginn seiner Behandlung Ende April 2011 nur aus den Berichten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehemannes kenne und deshalb keine präzisen Angaben über die Dauer früherer schwerer depressiver Episoden sowie die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen machen könne (Urk. 8/7/5). Offenbar wurde Dr. D.___ von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch nicht über die innerhalb des diagnostischen Beobachtungszeitraums (zwei Jahre rückwirkend ab Ende der Beobachtung Dr. D.___ am 17. November 2011, vgl. E. 2.4.1) erfolgten fachärztlichen Abklärungen informiert. Denn Dr. D.___ mutmasst, dass - was effektiv nicht der Fall ist (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.4) - der Hausarzt weitere Auskunft geben könne (Urk. 8/7/5), ohne die - nur drei Wochen zuvor erfolgte - Untersuchung durch Dr. B.___ (vgl. E. 2.2.3) oder die Beobachtungen von med. pract. A.___ im November/Dezember 2010 (vgl. E. 2.2.2) zu erwähnen.

2.4.4    Dr. B.___ hingegen war der ärztliche beobachtete Verlauf bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. D.___ bekannt, als er in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 28. Januar 2013 die Meinung vertrat, Dr. D.___ Schlussfolgerungen hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden. Das ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - auch ohne Weiteres nachvollziehbar.

    Denn die von Dr. D.___ beobachtete und von ihm als schwer qualifizierte depressive Episode ab Beginn seiner Beobachtungszeit (28. April 2011) bis zum 25. Mai 2011 hatte sich eingestellt, nachdem die von med. pract. A.___ in der Zeit vom 12. November bis zum 16. Dezember 2010 ärztlich beobachtete anamnestisch saisonale - depressive Episode im Winter 2010/11 nur mittelschwer ausgefallen (vgl. Urk. 8/10) und gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bis zum 7. April 2011 weitgehend remittiert war (vgl. Urk. 8/12). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 8).

    Bei diesem Verlauf erweist sich die von Dr. D.___ beobachtete depressive Episode im Mai 2011 als intermittierend nichtsaisonale, welche die Diagnose einer SAD definitionsgemäss (vgl. E. 2.4.1) ausschliesst.

2.4.5    Dass Dr. B.___ den Schlussfolgerungen Dr. D.___ nicht folgen konnte, ist umso verständlicher, als die Befundung Dr. D.___ von Ende April 2011 keine weiteren klinisch beobachteten Krankheitssymptome ausweist, als diejenigen, die Dr. B.___ zu Beginn des Monats und med. pract. A.___ im Dezember 2010 festgestellt hatten, nämlich: eine gedrückte Stimmung und einen reduzierten Antrieb. Die Beschreibungen der diesbezüglichen Befunde durch Dr. D.___ („wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude“, vgl. E. 2.2.5) und med. pract. A.___ („Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit“, vgl. E. 2.2.2) ist nicht so, dass sich daraus ein anderer Gesundheitszustand ableiten liesse. Zur Befundbeschreibung wurden keine fachärztlich operationalisierten Begriffe verwendet, aus denen ein exakter Schweregrad der Symptomatik ablesbar wäre. Sodann dokumentieren Dr. D.___ und med. pract. A.___ unter ‚Befunde‘ auch nicht durchwegs klinische Befunde, sondern ebenso von der Beschwerdeführerin berichtete subjektive Befindlichkeitsstörungen (Dr. D.___: „kein Appetit, Gedankenkreisen und Grübeln“, vgl. E. 2.2.5; med. pract. A.___: „Konzentrations- und Schlafstörungen“, vgl. E. 2.2.2). Wie med. pract. A.___ seinen Befund Konzentrationsstörungen“ erhoben hat, ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Dr. B.___ hat am 7. April 2011 mit der von ihm dargelegten Prüfmethodik (vgl. Urk. 8/12/4) jedenfalls klinisch keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörungen mehr gefunden.

2.4.6    Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als psychische Störungen von den Betroffenen häufig nur dadurch mitgeteilt werden können, dass sie ihrem Befinden Ausdruck verleihen und dieses beschreiben. Richtig ist auch, dass die Anamnese (insbesondere) bei psychischen Störungen ein wesentliches Element der Diagnostik bildet und unter Umständen eine erste (vorläufige) Diagnosestellung allein aufgrund anamnestischer Angaben vorgenommen muss (vgl. Urk. 1 S. 9). Letzteres gilt allerdings nur für die auf die Evaluation zweckmässiger therapeutischer Massnahmen ausgerichtete Diagnostik, nicht aber, wenn es darum geht, dauerhafte (invalidisierende) Auswirkungen von Symptomen einer diagnostizierten Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen (vgl. E. 2.1).

    Weiter ist zu beachten, dass diagnostische Kriterien einer Krankheit nicht zwangsläufig auch Symptome mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind (dies gilt etwa für Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust). Auch genügt die blosse Benennung von Symptomen, welche sich nach ärztlicher Erfahrung in der Regel auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (wie z.B. rasche Ermüdbarkeit oder verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit), nicht, um das Ausmass der tatsächlichen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten im beruflichen oder ausserberuflichen Lebenskontext einer bestimmten Person nachvollziehbar darzulegen.

2.5

2.5.1    Insgesamt zeigt sich, dass es sich bei der von Dr. D.___ gestellten Diagnose einer saisonal abhängigen Depression um eine Verdachtsdiagnose aufgrund anamnestischer Angaben handelt und dass keine für die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit „in den Wintermonaten“ genügende ärztliche Befunddokumentation vorliegt. Deshalb hat Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 zu Recht festgehalten, der Beurteilung Dr. D.___ vom 31. März 2012 könne nicht gefolgt werden (Urk. 8/29/6) und hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine zusätzliche Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen berücksichtigt.

2.5.2    Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine gerichtspsychiatrische Untersuchung in den Wintermonaten Dezember oder Januar anzuordnen, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10), ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Denn auch ein gerichtlich bestellter Gutachter kann nachträglich keine Befunde zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. März 2013) mehr erheben und eine andere psychiatrisch-fachärztliche Befunddokumentation für die Zeit nach dem Abbruch der Behandlung durch Dr. D.___ (am 17. November 2011), auf die ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Beurteilung abstützen könnte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe 8. Januar 2015 (Urk. 11 und Urk. 12/12-19) nicht nachgereicht.

2.5.3    Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2011 im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich nur eine Einschränkung von 25 % erleidet (Invaliditätsgrad 15 %, vgl. Urk. 2, Beschlussteil S. 3) würde auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des statistisch ausgewiesenen Invalideneinkommens um 10 % (Fr. 23‘988.-- statt Fr. 26654.--) lediglich zu einer Einschränkung von 33 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich und zu einem immer noch nicht rentenanspruchsberechtigten Gesamtinvaliditätsgrad von 29 % führen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % (Urk. 1 S. 12) kann daher offen gelassen werden.

2.6    Entgegen der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Januar 2015 erhobenen Behauptung (Urk. 11 S. 2) handelt es sich bei den damit zu den Akten gereichten Arztberichten (Urk. 12/12-19) nicht um echtzeitliche Beurteilungen, welche geeignet wären, den der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden rheumatologisch-orthopädischen Untersuchungsbericht Dr. C.___ vom 15. April 2011 (Urk. 8/13) in Frage zu stellen. Der Bericht des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) war bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundig und der Bericht Dr. Z.___ an den Krankentaggeldversicherer vom 2. März 2011 (Urk. 12/13) enthält - wie er selber mit seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigt - nichts der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekanntes. Diese nachgereichten Akten vermögen den hier entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2013 nicht zu erhellen.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

    Ob mit den weiteren Berichten (Urk. 12/14-15 und Urk. 12/17-19, datierend ab September 2013) sowie dem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ (Urk. 12/16) eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen wird, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nur derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


3.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Felix Hollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst