Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00422 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen
Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk. 7/9, Urk. 7/10/3, Urk. 7/10/7). Sie arbeitete nach Abschluss der Coiffeurlehre im Jahr 2002 bis 2006 hauptsächlich als Prostituierte und während drei Jahren als Leiterin eines Clubs im Rotlichtmilieu. Zuletzt war sie Ende 2008 für zweieinhalb Monate in einem 60%igen Pensum als Hilfstechnikerin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/3/1, Urk. 7/12/1-2, Urk. 7/52 S. 5 ff.).
1.2 Im August 2010 meldete Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte wegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung an (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Am 1. Oktober 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 13. Mai 2011 im Rahmen von Integrationsmassnahmen ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH vom 13. Juni bis 9. September 2011 zu (Urk. 7/32). Nachdem die Versicherte zum vereinbarten Aufbautraining nicht erschienen war, wurden die Integrationsmassnahmen abgebrochen (Urk. 7/34, Urk. 7/38; Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 7/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Oktober 2012 ein (Urk. 7/52) und prüfte den Rentenanspruch. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 20. November 2012, Urk. 7/56; Einwandschreiben vom 22. November 2012, Urk. 7/57, ergänzt mit Schreiben vom 4. Februar 2013, Urk. 7/60) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 22. März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. März 2013 aufzuheben und es sei ihr rückwirkend und zumindest vorübergehend eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf der Basis des Ergebnisses ein neuer Entscheid zu fällen sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Katja Ziehe als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Tagesklinik der Klinik C.___ vom 3. Mai 2013 ein (Urk. 3/18). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Kaja Ziehe als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 30. August 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätigkeit] beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psychiater als Facharzt, dazu sagt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 30 % im Haushaltsbereich und zu 70 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren. Sie sei im Erwerbsbereich seit dem 1. Mai 2010 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012, der die Arbeitsfähigkeit korrekt unter Ausschluss des überwiegend wahrscheinlich primären und nicht durch ein psychisches Leiden ausgelöstes Suchtgeschehen und der psychosozialen Faktoren beurteilt habe, sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Coiffeuse und in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Dies ergebe im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 14,3 %. Im Haushaltsbereich sei ohne Weiteres keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit anzunehmen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei seit mindestens Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Es habe lediglich während einer kurzzeitigen (Alkohol-)Abstinenz für kurze Zeit eine Teilerwerbsfähigkeit in geschützter Umgebung hergestellt werden können, wobei auch mit Therapien nie eine stabile Situation habe hergestellt werden können. Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich gerade nicht um die Primärerkrankung. Die am Ende gescheiterte, da nicht nachhaltige Entzugstherapie im Jahr 2010 und spätestens die nun kürzlich gescheiterte teilstationäre Suchttherapie würden zeigen, dass das eigentliche Problem sehr viel tiefer liege. Ihre Persönlichkeitsstörung erlaube es ihr nicht, die hieraus entstandene Alkoholabhängigkeit erfolgreich zu therapieren. Eine Persönlichkeitsstörung aber könne nicht mit gutem Willen und eigener Anstrengung überwunden werden. Der Selbstheilungsversuch habe sie geradewegs in die Alkoholabhängigkeit geführt. Ein Zusammenhang werde auch im Gutachten von Dr. B.___ nicht eindeutig verneint. Zudem würden seine Schlussfolgerungen äusserst zweifelhaft erscheinen. Die ambulant behandelnden Therapeuten und auch die stationär sowie teilstationär behandelnde C.___ Klinik hätten selbst nach mehreren Behandlungssitzungen grosse Mühe in der Diagnostik der Persönlichkeitsstörung/-auffälligkeit gehabt. Es sei daher unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Arztes abstelle, der die Beschwerdeführerin nur ein einziges Mal gesprochen habe, ohne Kontakt zum behandelnden Psychiater aufzunehmen, obschon seit dessen letztem Bericht ein halbes Jahr vergangen gewesen sei. Auch sei die Borderline-Diagnose aus dem Jahr 2010 von Dr. B.___ nicht diskutiert worden, obschon er selbst die Verdachtsdiagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gestellt habe. Auch sei die Problematik einer Kombination einer solchen Persönlichkeitsstörung mit einer alkoholgestützten Impulskontrolle vom Gutachter nicht differenziert worden. Im Gutachten werde sodann fälschlicherweise aufgeführt, es habe ein Abort im Jahr 2012 stattgefunden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___ sei dagegen eine psychische Dekompensation nach dem Abort im September 2009 eingetreten. Schliesslich widerspreche sich der Gutachter, wenn er einerseits aufgrund der medizinischen Gesamtsituation mit Sucht, Persönlichkeitsauffälligkeit und Depression davon ausgehe, dass sie nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen, und andererseits eine medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiere. Diese Arbeitsfähigkeit müsse erst noch hergestellt werden. Die bestehende Instabilität des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende Unzuverlässigkeit würde kein Arbeitgeber tolerieren. Im Übrigen sei die Durchführung einer Haushaltsabklärung unerlässlich, da nicht auszuschliessen sei, dass von dieser auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werde (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10).
2.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Rentenanspruch. Hierbei ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufsberatung, Urk. 7/34/3), weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung kommt.
Zu prüfen ist vorab, ob ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden besteht (E. 3) und sodann, ob dieser in einem Kausalzusammenhang zur Alkoholabhängigkeit steht (E. 4).
3.
3.1 Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin am 13. September 2012 untersucht hatte (Urk. 7/52/1), führte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2010 auf Anraten der Frauenberatungsstelle auf eine ambulante psychiatrische Behandlung und im Verlauf auf eine stationäre Alkoholentwöhnung eingelassen. Anschliessend sei es ihr gelungen, eine Alkoholabstinenz aufrechtzuerhalten, und ihre Antriebsschwierigkeiten sowie ihre Impulsivität hätten nachgelassen. Sie habe während fast eines Jahres weitgehend abstinent gelebt (Urk. 7/52/8). Erst mit dem Wiederauftauchen ihres Ex-Partners sei sie in die alten Muster zurückgefallen. Die Integrationsmassnahmen im Jahr 2011 seien daher gescheitert. Heute würden die Folgen des Alkohoabhängigkeitssyndroms erneut im Vordergrund stehen, was mit einer erhöhten Unzuverlässigkeit und einer Vernachlässigung der Alltagspflichten einhergehe. Es scheine eine vermehrte Impulsivität, teils mit Aggressivität, teils mit depressiven Einbrüchen, zu bestehen, was am Ehesten als Persönlichkeitsmerkmal gewertet werden könne. Theoretisch sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des vermehrten Alkoholkonsums zu einer gewissen Enthemmung und vermehrten Impulsivität gekommen sei. Die Beschwerdeführerin leide nebst dem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leicht bis höchstens mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), und es bestehe der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil vom impulsiven Typ; ICD-10 Z73.1) respektive differentialdiagnostisch auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30; Urk. 7/52/11). Unabhängig von der Suchterkrankung bestehe medizinisch-theoretisch seit dem Abschluss der (stationären) Entwöhnungsbehandlung im Sommer 2010 (12. Juni 2010, Urk. 7/1/5) allein aufgrund der zusätzlich vorhandenen affektiven Störung beziehungsweise der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit von 60 % (Urk. 7/52/13).
Auch der Psychiater Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin ab April 2010 in ambulanter Behandlung stand, hatte gemäss seinem (undatierten) Bericht nach der vorerst erfolgreichen stationären Entwöhnungsbehandlung in der Klinik C.___ im Mai/Juni 2010 (Urk. 7/1/5-7) für die Zeit ab dem 14. Juli 2010 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Als Diagnosen hatte er eine emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ (ICD-10 F60.31; Erstdiagnostik Juni 2010) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxikationstrinkens, abstinent seit Mai 2010 (ICD-10 F10.21) festgehalten (Urk. 7/1/1-4). Damit übernahm er die von den Ärzten der Klinik C.___ während der stationären Behandlung vom 3. Mai bis 11. Juni 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 7/1/5).
Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung während des stationären Aufenthaltes, der unter kontrollierter andauernder Alkoholabstinenz habe durchgeführt werden können, anhand des SKID-II-Screeeningfragebogens (strukturiertes klinisches Interview für DSM?IV [Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Auflage], Achse II) und des strukturierten klinischen Interviews für Persönlichkeitsstörungen gestellt worden. Diese Diagnose stehe möglicherweise auch in Zusammenhang mit einer chronischen Traumatisierung in der Kindheit. Auch in der klinischen Verlaufsbeobachtung hätten sich die Symptome einer emotionalen Instabilität gezeigt, welche die Kriterien nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 7/51/6).
Schliesslich wurde die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) auch in der ambulanten und teilstationären Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 30. Januar bis 15. Februar 2013 respektive vom 18. Februar bis 19. April 2013 bestätigt, da sich weiterhin ein gleiches klinisches Zustandsbild gezeigt habe (Bericht vom 3. Mai 2013, Urk. 3/18 S. 2).
3.2 Damit wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vor dem Hintergrund der stationären Beobachtung und mittels spezieller Testung unabhängig von möglichen direkten und allenfalls verstärkenden Einflüssen durch den Alkoholkonsum auf die Persönlichkeit gestellt. Auch wenn Dr. B.___ in seinem Gutachten im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten eine solche Persönlichkeitsstörung lediglich als Verdacht und differentialdiagnostisch festhielt (Urk. 7/52/11), ist angesichts der fundierten Evaluation durch Fachärzte einer spezialisierten Klinik nicht daran zu zweifeln, dass die gestellte Diagnose einer emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin zutrifft und ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht.
Dies gilt umso mehr, als selbst Dr. B.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter anderem mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin begründete (Urk. 7/52/13). Zudem wurden im Gutachten von Dr. B.___ die entsprechenden diagnostischen Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (insbesondere emotionale Instabilität, mangelnde Impulskontrolle, Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten; Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 279 f.) nicht verneint. Zur Begründung hielt Dr. B.___ - abgesehen von den Abgrenzungsschwierigkeiten zur Alkoholproblematik - lediglich fest, dass eine vermehrte Impulsivität, teils mit Aggressivität, teils mit depressiven Einbrüchen bestehe, was am Ehesten als Persönlichkeitsmerkmal gewertet werden könne (Urk. 7/52/12). Weshalb dies so ist, erläuterte er nicht. Ebenfalls unbegründet blieb im Gutachten, weshalb die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Unterschied zu den behandelnden Ärzten mit einem anderen Typus, nämlich dem impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und nicht dem Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) aufgeführt wurde (Urk. 7/52/11-14).
Schliesslich ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 davon aus, dass nebst der Alkoholabhängigkeit ein krankheitswertiger psychischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und aufgrund dessen seit Mai 2010 die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei (Urk. 2).
3.3 Somit ist angesichts der insofern einheitlichen medizinischen Einschätzungen der Ärzte der C.___ Klinik (Bericht vom 18. Juni 2010, Urk. 7/1/5) und von Dr. Z.___ (undatierte Anmeldung und Bericht vom 28. Oktober 2010, Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/19/3) sowie des Gutachters Dr. B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012, Urk. 7/52/13) mit den Parteien davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Sinne eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden auch unter Ausschluss des von den Ärzten einhellig diagnostizierte und unstrittig seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom (Urk. 7/1/5, Urk. 7/19/1, Urk. 7/47/1, Urk. 7/52/11) seit Mai 2010 im Umfang von mindestens 40 % eingeschränkt ist. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre folglich frühestens ab Mai 2011 anzunehmen (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
4.
4.1 Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob zwischen dem vorliegenden krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden und der Alkoholabhängigkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Es gilt zu beachten, dass die Alkoholabhängigkeit rechtsprechungsgemäss selbst dann nicht zwingend auszuklammern ist, wenn sie als Primärerkrankung erkannt wurde, und zwar in jenen Fällen, da sie selbst eine Krankheit mit der Folge eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens bewirkt hat. Es ist auch einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen, deren Folgen insgesamt zu berücksichtigen sind, zumal es zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - genügt, dass die Sucht in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist (ZAK 1992 S. 169; Urteile des Bundesgerichts I 90/03 vom 29. August 2003 E. 5.2 und 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und E. 4.1).
4.2
4.2.1 Dr. B.___ führte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 zur Kausalität aus, es gestalte sich hier schwierig, mit ausreichender Sicherheit Aussagen dazu zu machen, welche der Beschwerden / Erkrankungen der Beschwerdeführerin ursächlich vorhanden gewesen und welche als Folge der anderen zu betrachten seien. Es sei grundsätzlich denkbar, dass die Suchtproblematik am Ursprung der gesundheitlichen Problematik stehe und sowohl die depressiven Zustände als auch die erhöhte Impulsivität nur Folgen derselben darstellen würden. Für diese Option spreche die verbesserte gesundheitliche Gesamtsituation nach erfolgtem Alkoholentzug im Sommer 2011 (richtig: 2010). Umgekehrt sei es durchaus vorstellbar, dass die Alkoholproblematik ein dysfunktionaler Kompensationsversuch der Beschwerdeführerin darstelle, um besser mit den Folgen ihrer auffälligen Persönlichkeit (Impulsivität) umgehen zu können. Die von ihr geBerte schwierige Kindheit könne das Entstehen einer Persönlichkeitsstörung prinzipiell erklären. Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die psychischen Probleme und insbesondere ihre erhöhte Impulsivität erst mit ihrer Beziehung begonnen hätten, spreche etwas gegen diese Theorie. Allerdings seien die anam-nestischen Angaben diesbezüglich nicht absolut einheitlich. Denn Konflikte mit der Mutter hätten bereits in ihrer Jugend stattgefunden. Es lasse sich nicht restlos klären, ob eine Sucht als Grunderkrankung vorliege oder ob die Ursache der psychischen Probleme doch eher in der auffälligen Persönlichkeitsstruktur gesucht werden müssten. Die Tatsache, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrem Entzug beziehungsweise der Entwöhnung deutlich besser gegangen sei, die Impulsivität rückläufig gewesen sei und die Depressivität abgenommen habe, spreche dafür, dass eher eine primäre Sucht vorliege (Urk. 7/52/11-12).
4.2.2 Der Leiter der Tagesklinik der Klinik C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Bericht vom 3. Mai 2013 dagegen, bei Persönlichkeitsstörungen zeige sich per Definition, dass sich die Auswirkung wie ein roter Faden durch das Leben des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin ziehe und der Beginn in der Kindheit und Jugend sein sollte. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Es sei daher auch anzunehmen, dass bei ihr primär die Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen sei beziehungsweise sich diese entwickelt habe und dass sie im Sinne eines Selbstheilungsversuches versucht habe, die Auswirkungen dieser Störung mittels Alkoholkonsums zu kompensieren. Es dürfte daher im weiteren Verlauf zur Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gekommen sein. Es sei mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich in Bezug auf die Beschwerdeführerin bei diesem somit um eine sekundäre Erkrankung handle, nachfolgend auf die Symptome der Persönlichkeitsstörung. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass zuerst die Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Primärerkrankung vorhanden gewesen sei und sich daraufhin eine Persönlichkeitsstörung entwickelt habe (Urk. 3/18 S. 2).
Auch der behandelnde Psychotherapeut des Ambulatoriums Zürich der C.___ Klinik, E.___, hatte in der E-Mail vom 29. Januar 2013 bestätigt, dass der Alkoholkonsum von der Beschwerdeführerin als entgleiste Methode zur Steuerung der krankheitsbedingt gestörten Affektregulierung herangezogen werde (Urk. 7/61/1).
4.3 Zwar sind sich Dr. B.___ und Dr. D.___ respektive die Ärzte der C.___ Klinik nicht darin einig, ob die Alkoholabhängigkeit oder die Persönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung anzusehen sei. Indes ging auch Dr. B.___ davon aus, dass die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin das Entstehen einer Persönlichkeitsstörung prinzipiell erklären könnte und dass die Alkoholproblematik ein dysfunktionaler Kompensationsversuch der Beschwerdeführerin darstellen könnte, um besser mit den Folgen der Impulsivität umgehen zu können. Auch räumte er ein, dass es bereits in ihrer Jugend Konflikte mit der Mutter gegeben habe und sich die betreffende Frage nicht restlos klären lasse (Urk. 7/52/12).
Letztlich schloss Dr. B.___ allein aus dem Umstand, dass sich der emotionale und affektive Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit der Abstinenz nach dem Alkoholentzug im Sommer 2010 verbessert habe, auf eine primäre Suchtproblematik (Urk. 7/52/12). Dies überzeugt jedoch nicht. Denn in der Klinik C.___ waren gemäss dem Bericht vom 18. Juni 2010 nicht nur ein Alkoholentzug durchgeführt, sondern auch Strategien zur Gefühlsregulierung erarbeitet worden (Urk. 7/1/6), welche auch der Regulierung der Symptome respektive Charakterzüge einer emotional-instabilen Persönlichkeit zugutekommen, weshalb die damalige vorübergehende Stabilisierung der Symptomatik nicht allein der Alkoholabstinenz zugeschrieben werden kann. Zudem sind auch Wechselwirkungen und die psychische Erkrankung als Teilursache für die Sucht zu berücksichtigen.
Insbesondere ist zu beachten, dass sich nicht nur ein impulsiv-aggressives Verhalten bereits in der Jugend (heftige Auseinandersetzung mit der Mutter, Urk. 7/52/9), sondern auch ein Verhalten der Autoaggression (Selbstverletzung durch Ritzen, Prostitution bereits in der Jugendzeit, gewalttätige Paarbeziehung; Urk. 7/52/5-8, 10, Urk. 7/47/2) schon früh gezeigt hat. Mit den behandelnden Ärzten wäre daher nicht nur der impulsive Typ einer Persönlichkeitsstörung, sondern auch der Borderline-Typ zu diskutieren gewesen, der sich zusätzlich durch Störung des Selbstbildes, ein chronisches Gefühl der inneren Leere, unbeständige Beziehungen mit emotionalen Krisen und Trennungsängsten/Eifersucht sowie selbstschädigende Handlungen auszeichnet (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 280). Als weiteres häufiges Symptom ist auch und gerade das Suchtverhalten zu nennen, weshalb ein (kausaler) Zusammenhang von Borderline-Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelabusus/-abhängigkeit besteht (Freyberger, Schneider, Stieglitz [Hrsg.], Kompendium Psychiatrie Psychotherapie Psychosomatische Medizin, 12. Auflage 2012, S. 144 und S. 333).
Dafür, dass hier die emotionale Dysfunktion vor dem Bestehen einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit vorlag, spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin - gemäss der Krankheitsanamnese im Gutachten von Dr. B.___ -, als sie mit 15 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz gekommen war und es rasch zu intensiv geführten Konflikten gekommen ist, zwar parallel dazu begonnen hat, im Ausgang Alkohol zu trinken, damals jedoch noch in Massen. Erst während der darauffolgenden Coiffeurlehre, als sie praktisch täglich in den Ausgang gegangen sei, sei der Alkoholkonsum angestiegen. Später habe sie Alkohol getrunken, um die Umstände der Prostitution auszuhalten (Urk. 7/52/7). Dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Mühe, ihre Emotionen bei Streitigkeiten zu kontrollieren und dass der Alkohol dazu diene, ihre innere Anspannung zu reduzieren und konfliktreiche Situationen überhaupt aushalten zu können. Auch während der - abstinenten - stationären Behandlung sei unterschwellig ihre innere Anspannung klar spürbar gewesen (Urk. 7/1/5-6). Auch vor diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Ärzte der C.___ Klinik bezüglich der Kausalität nachvollziehbar.
4.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine krankhafte Störung zumindest in teilkausaler Weise am Alkoholabhängigkeitssyndrom ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechtssinne genügt (Art. 4 Abs. 1 IVG; ZAK 1992 S. 173 E. 4d). Für die Beurteilung des noch zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich ab dem hier dafür massgeblichen Zeitpunkt (Mai 2011; vgl. E. 3.3 hiervor) sind daher die psychischen und suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen.
5.
5.1 Dr. B.___ erklärte im Gutachten vom 24. Oktober 2012, aufgrund der medizinischen Gesamtsituation (Sucht, Persönlichkeitsauffälligkeit, Depression) sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/52/13). Es ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen. Da die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter nach zirka einem Jahr nach der stationären Behandlung in der C.___ Klinik (bis am 11. Juni 2010, Urk. 7/1/5) wieder rückfällig wurde und zudem der Einstieg in die Integrationsmassnahmen (Juni 2011) scheiterte (Urk. 7/52/7-8, Urk. 7/42; vgl. auch das Protokoll der Berufsberatung, Urk. 7/34/4-6), ist davon auszugehen, dass diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2011 bereits bestand respektive spätestens ab dann gegeben war.
Im 70%igen Erwerbsbereich ist somit - nach der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.1 und I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) - von einem Teilinvaliditätsgrad von 70 % auszugehen.
5.2 Bei diesem Ergebnis kann auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden. Denn bei Anwendung der gemischten Methode ist der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Zur Bestimmung des Umfangs der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich kann von der Durchführung einer Haushaltsabklärung zudem ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
Hier ergibt auch die Annahme einer vollständigen Leistungsfähigkeit oder einer nur geringfügigen Einschränkung im Aufgabenbereich in Kombination mit dem Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 70 % und mehr, was in jedem Fall den Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 16. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 3‘129.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Katja Ziehe, Küsnacht, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘129.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann