Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00424




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski

Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, meldete sich am 26. August 2010 unter Hinweis auf psychische Probleme sowie Rücken-, Schulter- und Kniebeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/9) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin, vom 29. Januar 2011 (Urk. 7/13, unter Beilage diverser Arztberichte) sowie einen Bericht der Z.___ vom 11. März 2011 (Urk. 7/15) bei. Am 19Mai 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 26. Mai 2011, Urk. 7/23). Am 8. Dezember 2011 erstellte die IV-Stelle sodann einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/27). Nachdem der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/31) die Ausrichtung einer vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristeten halben Rente in Aussicht gestellt worden war, erhob sie dagegen  unter Beilage eines weiteren Berichts der Z.___ vom 3. Mai 2012 (Urk. 7/49/5)  Einwände (Urk. 7/41). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. A.___ damit, ein Verlaufsgutachten zu erstellen (Expertise vom 5. Oktober 2012, Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 27. März 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 2).


2.    X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, erhob hiergegen am 7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Februar bis am 31. August 2011 eine ganze Rente, sowie ab dem 1. September 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Barcikowski zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-83) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Da sie von Januar 2010 bis am 19. Mai 2011 im Erwerbsbereich arbeitsunfähig sowie im Haushaltsbereich zu 4 % eingeschränkt gewesen sei, resultiere für diese Zeitperiode ein Invaliditätsgrad von 52 %. Ab dem 19. Mai 2011 sei die Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit jedoch wieder zu 50 % arbeitsfähig, im Haushaltsbereich bestehe unverändert eine Einschränkung von 4 %. Damit betrage der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt noch 2 %. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin infolgedessen eine befristete halbe Rente von 1. Februar 2011 (6 Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches) bis Ende August 2011 (3 Monate nach Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung) zu (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht zu 50 % wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. Damit habe sie bis Ende August 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente und ab September 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100  % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).

2.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

2.5    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

2.6    Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG zu bemessen. Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Bei einer hypothetisch (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG bemisst sich somit die Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (zum Ganzen: BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

    Nach der dargelegten Konzeption ist die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG. Insbesondere werden alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Statusfrage (E. 2.5).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerdeschrift vor, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 100 % arbeiten. Sie habe keine Kinder und auch sonst keine Betreuungsaufgaben und wäre deshalb zeitlich in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sie nur unqualifizierte Hilfstätigkeiten verrichten könne, wäre sie finanziell auf eine Vollzeitstelle angewiesen. So habe sie denn auch nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 aufgrund der finanziellen Notwendigkeit infolge der Trennung zu 100 % arbeiten wollen. Sie habe jedoch lediglich - die in der Folge auch angetretene - 80%-Stelle bei der B.___ gefunden. Sie sei deshalb als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1).

    Dem kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinerlei Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum nach der Trennung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 2007 eine Vollzeitstelle gesucht hätte. Im Haushaltsbericht wurde explizit vermerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Bewerbungen vorweisen konnte (Urk. 7/27/3). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass sie nach der Trennung aus freien Stücken höchstens zu 80 % arbeiten wollte. Dies deckt sich sodann auch mit der Aussage der Beschwerdeführerin im Haushaltsbericht, wonach sie spontan angab, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkungen zu 80 % arbeiten (Urk. 7/27/3). Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erstmals mit vorliegender Beschwerde vorgetragene Darstellung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Ebenso wenig kann aber der Einschätzung der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, wonach die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen lediglich zu 50 % erwerbstätig wäre (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Haushaltsabklärung zwar angegeben, nach der Anstellung bei der B.___ mehrheitlich zu Pensen von 50% angestellt gewesen zu sein (Urk. 7/27/3). Dabei handelte es sich gemäss ihren Angaben aber fast ausschliesslich um Beschäftigungsprogramme und Arbeitseinsätze im Rahmen der Sozialhilfe (Urk. 7/27/3) - von der sie seit Mai 2008 unterstützt wurde (Urk. 3/4). Mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin (siehe E. 5.2), aufgrund dessen lediglich Hilfsarbeitertätigkeiten mit entsprechend tiefen Einkommen in Frage kommen, sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin kinderlos und alleinstehend ist (Urk. 7/2), erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sie sich über längere Zeit mit einem 50%-Pensum zufrieden geben würde, was auch der spontanen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung entspricht, sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig (E. 3.2). Zusammenfassend ist damit die Beschwerdeführerin als zu (höchstens) 80% erwerbstätig zu qualifizieren.

3.3    Geht man somit von einem 80 %-Pensum im Gesundheitsfall aus, kommt dadurch jedoch nicht automatisch die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung (E. 2.6). Die Beschwerdeführerin hat keine Kinder und lebt gemäss Abklärungsbericht alleine in einem 1.5 Zimmerappartement (Urk. 7/27/5). Unter diesen Umständen kann nicht vom Vorliegen eines Aufgabenbereichs ausgegangen werden, ist doch die Führung eines Einpersonenhaushalts nach allgemeiner Lebenserfahrung einem vollzeitig Erwerbstätigen ohne weiteres möglich. Mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG hat die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode und nicht nach der gemischten Methode zu erfolgen.


4.

4.1    Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Beschwerden in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist.

4.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsgutachten vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/56, mit teilweisem Verweis auf sein Gutachten vom 26. Mai 2011, Urk. 7/23) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD10 F33.11) und befand, von Januar 2010 bis Mai 2011 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 19. Mai 2011 sei demgegenüber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, wobei er ausführte, dass Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, sehr hohen Anforderungen an die Konzentration über längere Zeit, sehr hohen Anforderungen an die Schnelligkeit sowie Nachtarbeit nicht geeignet seien (Urk. 7/56/8-10). In den Berichten der C.___ vom 11. Februar 2010, des D.___ vom 31. März 2010 und der E.___ vom 2. Juli 2010 und 1. September 2010 (Urk. 7/13/3-11, Beilagen zum Bericht von Dr. Y.___) wurden sodann hinsichtlich der geklagten Knie- und Rückenbeschwerden folgende Diagnosen gestellt: ein chronisches, myofaszial geprägtes zervikozephales und – spondylogenes sowie thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Hyperplasie der Mammae mit sekundärer Fehlhaltung, Knieschmerzen links bei geringer Meniskopathie medialseitig und eine Retropatellararthrose links, sowie eine Tendenz zur Bandlaxitizät. Die Ärzte der E.___ erachteten die Beschwerdeführerin betreffend das Kniegelenk als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13/9, Urk. 7/13/7), die Ärzte der C.___ erachteten zur korrekten Durchführung der ambulanten Physiotherapie und der Heimübungen bis am 28. Februar 2010 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar, danach könne von einer Steigerung auf 100 % für wechselbelastende Tätigkeiten ausgegangen werden (Urk. 7/13/4).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ging in Nachachtung der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 28. März 2011 (Urk. 7/29/3) und 31. Oktober 2012 (Urk. 7/66/3) davon aus, dass ab Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seither eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeder somatisch und psychiatrisch leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2). Diese Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (Urk. 1 S. 3) und gibt aufgrund der medizinischen Unterlagen (E. 4.2) auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Insbesondere das von Dr. A.___ erstattete Gutachten vom 5. Oktober 2012 (Urk. 7/56) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (BGE 134 V 231 E. 5.1).

4.4    Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 vollständig arbeitsunfähig war, und dass seither eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit besteht.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt anhand des Einkommensvergleichs (E. 2.3), wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gemäss Angaben in der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/23/3-4) und dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/7) begann die Beschwerdeführerin nach der Schulzeit in G.___ eine Lehre als Drogistin, die sie jedoch abbrach. Daraufhin absolvierte sie eine Anlehre als Pharmaverkäuferin. Abgesehen von dieser Anlehre sowie zwei auf dem Lebenslauf vermerkten Weiterbildungen (im 2003 im Fachbereich Service, im 2005 im Bereich der Pflege) schloss die Beschwerdeführerin keine Ausbildungen ab. Sie war sodann seit ihrer Ankunft in der Schweiz in unterschiedlichen Branchen erwerbstätig und wechselte die Arbeitsstellen oft (Urk. 3/7). Bei dieser Sachlage sind – mangels angestammter Tätigkeit - zur Bestimmung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen und es ist auf den Wert gemäss Anforderungsstufe 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), alle Branchen, abzustellen. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu einem Pensum von 80 % arbeiten würde (E. 3.2-3.3), ist der ermittelte Wert sodann auf ein 80 %-Pensum zu kürzen.

5.3    Weil die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist - aufgrund der medizinischen Beurteilung (E. 4.2-4.3) und unter Berücksichtigung ihres beruflichen Werdegangs (E. 5.2) - zur Festlegung des Invalideneinkommens ab dem 19. Mai 2011 sodann ebenfalls auf den Tabellenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, alle Branchen, abzustellen. Da die Beschwerdeführerin lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist, ist der ermittelte Wert sodann auf ein 50 %-Pensum zu kürzen. Da demnach sowohl zur Bestimmung des Invaliden- wie auch des Valideneinkommens dieselben Tabellenwerte heranzuziehen sind, wird ein zahlenmässiger Einkommensvergleich hinfällig. Da kein Leidensabzug vorzunehmen ist - Gründe für einen Abzug werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich -, resultiert ab dem 19. Mai 2011 in Anwendung des Prozentvergleichs (E. 2.3) ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (Valideneinkommen = 80, Invalideneinkommen = 50, Erwerbseinbusse = 30).

5.4    Für die Zeit von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 4.2-4.3), weshalb in dieser Periode kein Invalideneinkommen erzielt werden konnte und somit ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.


6.    Zusammenfassend ergibt sich somit von Januar 2010 bis am 18. Mai 2011 ein Invaliditätsgrad von 100 %, und seither ein Invaliditätsgrad von 38 %. Damit besteht ab 1. Februar 2011 (Ablauf Wartefrist seit der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. August 2011 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine ganze, befristete Rente der Invalidenversicherung, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    

7.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach Massgabe des Obsiegens sind die Gerichtskosten zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und zu drei Viertel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3

7.3.1    Beim Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen - hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Im übrigen Umfang ist der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Barcikowski, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3.2    Rechtsanwalt Barcikowski machte mit Honorarnote vom 7. November 2013 (Urk. 9) einen Aufwand von 6 Std. 54 Min. und Barauslagen von Fr. 57.-- geltend, was als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 200.-- auf insgesamt Fr. 1‘552.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Barcikowski eine Prozessentschädigung von Fr. 388. zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'164.-- ist Rechtsanwalt Barcikowski aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der vom Gericht übernommenen Auslagen für die Vertretung und die Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Mai 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. März 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1. Februar 2011 bis 31. August 2011 befristet Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel (Fr. 150.--) und der Beschwerdeführerin zu drei Viertel (Fr. 450.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 450.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 388.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Zürich, mit Fr. 1‘164.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler