Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00426 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 11. Juli 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, leidet seit 1991 an einer schweren bipolaren affektiven Krankheit (Urk. 10/18 S. 6 und Urk. 10/21 S. 1 ff.). Er war zuletzt hauptsächlich als selbständiger Schadenexperte im Bereich Betriebsunterbrechung und Haftpflicht tätig gewesen (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/30). Dieser Rentenanspruch wurde im Rahmen von in den Jahren 2007 und 2010 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren bestätigt (Urk. 10/39 und Urk. 10/46).
Am 6. Februar 2012 (Eingang: 24. Februar 2012) meldete sich X.___ zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/51, vgl. auch Urk. 10/55). Die IV-Stelle holte beim Versicherten Auskünfte zur lebenspraktischen Begleitung (Urk. 10/54) sowie bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einen Bericht (Urk. 10/58) ein und veranlasste eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 10/61). Mit Vorbescheid vom 21. November 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/62). Auf Einwand des Versicherten hin (Urk. 10/64) nahm die Abklärungsperson erneut zu den Ergebnissen der Abklärung vor Ort Stellung (Urk. 10/71). Mit Verfügung vom 9. April 2013 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. April 2013 erhob der Versicherte am 7. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei diese aufzuheben und ihm ab August 2010 eine angemessene Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zwecks umfassender weiterer Abklärungen zurück zu weisen (S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und ergänzte ihre Vernehmlassung mit einer weiteren Stellungnahme der Abklärungsperson (Urk. 9). Am 26. August 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik unter Beilage eines Austrittsberichts der Z.___ vom 27. April 2013 (Urk. 15) und Festhalten an den gestellten Anträgen (Urk. 14 S. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 30. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).
1.3 Pflege und Überwachung beziehen sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und sind deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden (ZAK 1984 S. 357 E. 2c). Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, die infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Unter Pflege ist zum Beispiel die Notwendigkeit zu verstehen, täglich Medikamente zu verabreichen oder eine Bandage anzulegen. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn die versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden darf (BGE 107 V 136 E. 1b mit Hinweis; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweisen).
Dauernd im Sinne von Art. 9 ATSG hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist.
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Abweisung des Leistungsbegehrens mit dem Ergebnis des Abklärungsberichts, wonach der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Bereichen selbständig sei und nicht der regelmässigen und andauernden Dritthilfe bedürfe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine Überwachung im Sinne des Gesetzes seien nicht ausgewiesen. Ferner hätten die Abklärungen ergeben, dass eine lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Deshalb seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt. Eine erneute Abklärung vor Ort sei nicht indiziert (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, seine von ihm geschiedene Ehefrau, A.___, habe sich im August 2010 bereit erklärt, ihn bei sich aufzunehmen und ihm die notwendige Betreuung zu bieten, nachdem sich gezeigt habe, dass ein selbständiges Wohnen nicht mehr möglich sei. Mit diesem Vorgehen habe der Heimeintritt vermieden werden können (Urk. 1 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, der Abklärungsbericht sei nicht beweiswertig. Die Anwesenheit von Frau A.___ beim Hausbesuch der IVStelle wäre nach seinem Dafürhalten unabdingbar gewesen. Er habe sich damals in einer durch die Medikation verursachten guten Phase befunden und den gesamten Sachverhalt positiv dargestellt und seine Fähigkeiten überschätzt (S. 4). Er müsse für jeden Schritt gemahnt und kontrolliert werden, dies gelte praktisch für den gesamten Lebensbereich (S. 5). In seiner Beschwerde verwies der Versicherte zudem auf den Bericht seiner Psychiaterin Dr. Y.___ vom 29. April 2013 (Urk. 3/4) und den Umstand, dass die Betreuung in der Zwischenzeit so aufwändig und insbesondere so belastend geworden sei, dass eine Heimeinweisung nicht mehr habe umgangen werden können. Dementsprechend werde er am 6. Mai 2013 in eine Alterswohnung in B.___ ziehen, wo ihm die entsprechende Hilfe durch die Spitex und die C.___ geboten werde (Urk. 1 S. 6).
2.3 In ihrer auf Abweisung lautenden Vernehmlassung (Urk. 8) verwies die Beschwerdegegnerin zur Begründung auf eine weitere Stellungnahme der Abklärungsperson, wonach zusammenfassend nicht bestritten werde, dass der Versicherte auf eine gewisse Unterstützung angewiesen sei. Der zeitlich erhobene Rahmen entspreche jedoch nicht dem Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche, damit eine lebenspraktische Begleitung anerkannt werden könne (Urk. 9 S. 3).
2.4 Zusammen mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Z.___ über einen stationären Aufenthalt vom 6. Februar bis 27. April 2013 einreichen (Urk. 15; es fehlt die Seite 3).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 6. Mai 2013 in einer Alterswohnung lebt, wo ihm Hilfe durch die Spitex und der C.___ geboten werde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 7 und Urk. 3/4), ist demzufolge grundsätzlich nicht im vorliegenden Verfahren, sondern wäre im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu würdigen.
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab August 2010 (Urk. 1 S. 2) gestützt auf die Anmeldung vom 6. Februar 2012 (Urk. 10/51, Urk. 10/54 und Urk. 10/55). Macht ein Versicherter seinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Absatz 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (Art. 48 Abs. 1 IVG, unter Vorbehalt der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen). Dem Beschwerdeführer steht dementsprechend frühestens ab Februar 2011 ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu.
4.
4.1 Gemäss der medizinischen Aktenlage leidet der Beschwerdeführer an einer schweren bipolaren affektiven Krankheit (ICD-10 F31; vgl. etwa Urk. 10/18 S. 6, und Urk. 10/21 S. 1 ff.). Er bezieht deswegen seit Juli 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 10/30, Urk. 10/39 und Urk. 10/46).
4.2 Im Formular zur Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 6. Februar 2012 (Urk. 10/54 und Urk. 10/55) wurde eine Hilflosigkeit in dem Sinne geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer regelmässig und in erheblicher Weise auf Anleiten, Kontrolle und Ermahnen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden, Auskleiden“, „Aufstehen“, „Körperpflege“ sowie „Verrichten der Notdurft“ (bezüglich Körperreinigung und Überprüfung der Reinlichkeit) angewiesen sei. Hilfsbedürftigkeit wurde ferner bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter Hinweis auf „Therapien/Malen“ bejaht. In der Anmeldung wies Frau A.___ zudem auf die Notwendigkeit dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe in der Form von Medikamentenkontrolle hin. Der Beschwerdeführer müsse des Weiteren persönlich überwacht werden, damit er aufstehe und kleine Verrichtungen im Haushalt mache, Kehrrichtsäcke hinunter trage, die Abwaschmaschine leere und die Post hole. Diese Hilfeleistungen erbringe sie seit August 2000, wodurch ein Heimaufenthalt habe verhindert werden können (Ziff. 4). Des Weiteren sei der Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, die das selbständige Wohnen ermögliche und eine dauernde Isolation von der Aussenwelt verhindere. Den zeitlichen Aufwand für diese Begleitung bezifferte Frau A.___ mit 35 Stunden pro Woche (Ziff. 5).
4.3 Nach Eingang der Anmeldung holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Y.___ einen Bericht ein (Urk. 10/58). Dr. Y.___ nannte darin am 12. Juni 2012 die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10 F31), Residualzustand seit 2010 nach manischen, depressiven und gemischten Phasen ab 1991. Des Weiteren bestätigte sie, dass die Angaben in der Anmeldung über die Hilflosigkeit mit ihren Feststellungen übereinstimmten. Sie wies auf den Bedarf regelmässiger und erheblicher Hilfe beim An- und Auskleiden im Sinne einer „Kontrolle ob und wann und der Kleider“ hin. Kontrollbedarf attestierte sie auch in Bezug auf das Waschen beziehungsweise Baden und Duschen. Hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft bejahte sie den Bedarf regelmässiger und erheblicher Hilfe beim Ordnen der Kleider und bei der Körperreinigung sowie der Überprüfung der Körperreinigung und eine unübliche Art der Verrichtung. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfe der Beschwerdeführer der Anleitung, Strukturierung und Motivation. Ferner müssten die Medikamente kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer benötige zudem bezüglich der Tages- und Wochenstrukturierung einer dauernden persönlichen Überwachung. Dr. Y.___ bejahte auf dem Fragebogen ferner hinsichtlich der lebenspraktischen Begleitung, dass der Beschwerdeführer Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, die Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt benötige. Sie stellte eine sich verschlechternde Prognose (Urk. 10/58).
4.4 Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vor Ort, welche am 13. November 2012 stattfand (Urk. 10/61) und in Kenntnis des Berichts von Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 erging. Anwesend war nebst dem Versicherten und der Abklärungsperson stellvertretend für die ferienabwesende Frau A.___ deren Tochter Frau D.___. Im Bericht vom 19. November 2012 (Urk. 10/61) hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer sei in allen sechs alltäglichen Bereichen selbständig und bedürfe nicht der regelmässigen und andauernden Dritthilfe. Eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine Überwachung im Sinne des Gesetzes seien nicht ausgewiesen. Laut Auskunft verwalte der Beschwerdeführer seine Medikamente selber und nehme diese regelmässig selber ein. Frau A.___ frage nach, ob er seine Medikamente auch eingenommen habe, eine Kontrolle finde nicht statt.
Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, führte die Abklärungsperson aus, der zeitliche Aufwand für die Erstellung eines Wochenplans, der nicht wöchentlich neu erstellt werden müsse, betrage 15 Minuten in der Woche. Des Weiteren bemass sie den zeitlichen Aufwand für die tägliche indirekte Aufforderung und Motivation im Bereich „Haushalt/Kochen/Putzen etc.“, wie etwa für die Aufforderung, sein Zimmer aufzuräumen und zu lüften, mit 40 Minuten in der Woche. Berücksichtigt wurde sodann ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten in der Woche für die indirekte Aufforderung zum im Wochenplan zweimal wöchentlich vorgesehenen Kleiderwechsel. Die Abklärungsperson führte ferner aus, die Einzahlungen würden vom Versicherten selbständig über das E-banking erledigt und bereiteten ihm keine Probleme. Sie berichtete zudem, dieser sei viel mit dem Auto unterwegs, zwei bis dreimal pro Woche fahre er nach B.___ ins Café E.___ zur Mal- und Gestaltungstherapie sowie zur Pflege von sozialen Kontakten. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, insgesamt sei der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche im Bereich lebenspraktische Begleitung mit einem Aufwand von einer Stunde pro Woche nicht erfüllt. Der Antrag auf Hilflosigkeit sei zum heutigen Zeitpunkt abzuweisen.
In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urk. 10/71) führte die Abklärungsperson auf Einwand des Beschwerdeführers hin aus, eine erneute Abklärung vor Ort sei nicht angezeigt, da die Tochter von Frau A.___ über die zu leistende Unterstützung konkret habe Auskunft geben können. Sie wies zudem darauf hin, dass im Einwand nicht bestritten werde, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Bereichen selbständig sei (S. 1). In der Zusammenfassung wies sie erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf eine gewisse Unterstützung angewiesen sei. Der zeitlich erhobene Rahmen entspreche jedoch nicht dem für eine lebenspraktische Begleitung massgebenden Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche (S. 4; vgl. auch Urk. 9).
5.
5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer, der an einer schweren bipolaren affektiven Krankheit (ICD-10 F31) leidet, im massgebenden Zeitraum (Februar 2011 bis zum Verfügungszeitpunkt) bei seiner geschiedenen Ehefrau A.___ wohnte und von ihr im Alltag unterstützt wurde. Laut Bericht von Dr. Y.___ vom 29. April 2013 wäre ohne diese Unterstützung und Betreuung bereits im August 2010 ein Aufenthalt in einer Institution für betreutes Wohnen nötig gewesen (Urk. 3/4). Der Umstand, dass jemand ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, begründet allerdings noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Was die lebenspraktische Begleitung betrifft, ist diese nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmässig erforderlich ist (vgl. dazu vorstehend E. 1.4).
5.2 Zur Eruierung der konkreten aktuellen Hilfsbedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung vor Ort veranlasst. Der Abklärungsbericht vom 19. November 2012 (Urk. 10/61) mit ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2013 (Urk. 10/71) erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Bereichen selbständig sei, nicht der regelmässigen und andauernden Dritthilfe bedürfe und eine medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen seien, ist nachvollziehbar begründet. Des Weiteren legte die Abklärungsperson mit detaillierten Ausführungen zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, plausibel dar, dass der Beschwerdeführer zwar auf eine gewisse Unterstützung angewiesen sei, der Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche im Bereich der lebenspraktischen Begleitung jedoch nicht erreicht werde.
5.3 Was die diversen vom Beschwerdeführer vorgetragen Rügen gegen den Abklärungsbericht betrifft, erweist sich zunächst der Einwand, es wäre unabdingbar gewesen, dass Frau A.___ beim Hausbesuch der IV-Sachverständigen ebenfalls anwesend gewesen wäre (Urk. 1 S. 4) als unbegründet. Frau A.___ liess sich von ihrer Tochter vertreten. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, die Tochter von Frau A.___ (Stieftochter des Beschwerdeführers) sei in der Lage gewesen, über die zu leistende Unterstützung konkret Auskunft zu geben (Urk. 10/71 S. 1), und verwies in ihrem Bericht auch an diversen Stellen auf Ausführungen der Tochter (Urk. 10/61 S. 3 sowie S. 4). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb eine erneute Abklärung vor Ort mit Anwesenheit von Frau A.___ angezeigt gewesen wäre, dies auch unter dem Hinweis, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde" abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
5.4 Auch wenn die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2013 darlegte, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme, weshalb bei der IV-Sachverständigen ein falscher Eindruck habe entstehen können (Urk. 3/4), so geht aus den Berichten der Psychiaterin dennoch nicht hervor, weshalb der Abklärungsbericht im Ergebnis falsch sein sollte. Denn auch die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung angewiesen ist, nur ist nach ihrer Einschätzung ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen. Die behandelnde Psychiaterin sprach sich demgegenüber nie über den konkreten zeitlichen Umfang des Betreuungsbedarfs aus.
5.5 Was die Hilfsbedürftigkeit in allgemeinen Lebensverrichtungen betrifft, erweisen sich die Angaben der behandelnden Psychiaterin (Urk. 10/58, Beiblatt Fragen zur Hilflosigkeit Ziff. 1-8) als zu wenig aussagekräftig. So wird beispielsweise die Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Hilfe beim Ankleiden und Auskleiden einzig mit dem Hinweis „Kontrolle ob und wann und der Kleider“ begründet. Auch in Bezug auf die Tätigkeiten Waschen und Duschen beschränkte sich die laut Fragebogen in regelmässiger und erheblicher Weise notwendige Hilfstätigkeit hauptsächlich auf die Kontrolle, dass die Körperpflege nicht vernachlässigt wird. Beim Verrichten der Notdurft bejaht die Psychiaterin nebst regelmässigem und erheblichem Hilfsbedarf beim Ordnen der Kleider sowie der Körperreinlichkeit und Überprüfung der Reinlichkeit auch eine unübliche Art der Verrichtung, was ohne entsprechende Diagnose mit ICDKodierung nicht zu überzeugen vermag. Kommt hinzu, dass diese Hinweise auch nicht mit den Angaben der betreuenden Frau A.___ übereinstimmen, welche in der Anmeldung in Bezug auf die Hilfsbedürftigkeit beim Toilettengang einzig die Notwendigkeit von Kontrolle sowie Anleiten bei der Körperreinigung und Überprüfung der Reinlichkeit erwähnte. In ihrer Emailzusammenfassung zuhanden der Rechtsschutzversicherung vom Februar 2013 führte Frau A.___ hierzu präzisierend aus, der Beschwerdeführer reinige sich selber nach der Notdurft, hinterlasse aber eine sehr verschmutzte Toilette und auch das WC-Papier sei unsauber; er müsse zum Hände waschen ermahnt werden (Urk. 3/3 Ziff. 10). Gestützt auf diese Ausführungen kann in Bezug auf die Verrichtung der Notdurft eine regelmässige und erhebliche Hilfe im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn nicht bejaht werden. Weshalb der Beschwerdeführer, der fast täglich mit dem Auto unterwegs ist, bei der Fortbewegung im Freien regelmässige und erhebliche Hilfe im Sinne von Anleitung und Strukturierung benötigen soll, wird im Arztbericht ebenfalls nicht näher dargelegt. Ein Widerspruch besteht sodann zwischen dem Hinweis der Psychiaterin, der Beschwerdeführer müsse in der Kontrolle der Medikamente überwacht beziehungsweise erinnert werden (Urk. 10/58 Ziff. 7 und Urk. 3/4), und der Anmerkung von Frau A.___ in ihrer Email an die Rechtsschutzversicherung im Februar 2013, sie habe keinen Auftrag eines Arztes und nicht die Kompetenz, die Medikamente zu richten oder zu kontrollieren (Urk. 3/3 S. 1). Der Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung ist mit dem Hinweis auf eine Tages- und Wochenstrukturierung ebenfalls nicht nachvollziehbar begründet.
Zusammenfassend vermag der die Hilflosigkeit lediglich generell bejahende aber im Konkreten nicht bzw. zu wenig aussagekräftige Bericht der behandelnden Psychiaterin das Ergebnis des Abklärungsberichts nicht zu entkräften, zumal nicht einmal ganz klar wird, ob die Angaben von Dr. Y.___ mit letzterem überhaupt in Widerspruch stehen, und die Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zu ihren Patienten grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
5.6 Nicht zu überzeugen vermag das Ausmass der geltend gemachten Hilflosigkeit (Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Hilfe in der Mehrzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen und ein Betreuungsaufwand für die lebenspraktische Begleitung von insgesamt über vier Stunden pro Tag bzw. von 35 Stunden pro Woche, vgl. Urk. 10/54 und Urk. 10/55) vor allem auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ausserordentlich komplexe und - was das Autofahren betrifft - auch gefährliche Tätigkeiten ohne Weiteres selbständig meisterte. So fuhr er zwei bis drei Mal wöchentlich mit dem Auto von F.___ nach B.___, war grundsätzlich viel mit seinem Auto unterwegs und erledigte seine E-banking-Zahlungsaufträge selbständig.
5.7 Auf einem Missverständnis beruht schliesslich die Rüge, der Hinweis im Abklärungsbericht, wonach die indirekte Aufforderung pro Jahr nur ein paar Minuten in Anspruch nehme, sei völlig falsch und angesichts der immensen Arbeit, die Frau A.___ erbringe, ein Stück weit als respektlos zu verstehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), bezieht sich diese Anmerkung doch auf die Aufforderung zum Haare schneiden (Urk. 10/61 S. 6).
5.8 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer gegen den Abklärungsbericht erhobenen Rügen nicht als geeignet, diesen in Zweifel zu ziehen. Es gilt somit als erstellt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum von Februar 2011 bis zum Verfügungszeitpunkt in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen grundsätzlich selbständig war und nicht der regelmässigen und andauernden Dritthilfe bedurfte. Der Bedarf einer medizinisch-pflegerische Hilfe sowie einer Überwachung im Sinne des Gesetzes sind ebenfalls nicht ausgewiesen. Erstellt ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer zwar auf eine gewisse Unterstützung im Alltag angewiesen war. Der zeitliche Umfang lag jedoch mit einem Aufwand von rund einer Stunde pro Woche unter dem zur Bejahung einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung vorausgesetzten Mindestansatz von zwei Stunden pro Woche über eine Periode von drei Monaten.
5.9 Dass der erst nach Verfügungserlass ergangene Austrittsbericht der Z.___ vom 27. April 2013 betreffend eine Hospitalisation vom 6. Februar bis zum 27. April 2013 (Urk. 15) in vollständiger Form an diesem Beweisergebnis etwas ändern könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb darauf verzichtet wurde, bei der Rechtsvertreterin um Nachreichung der fehlenden Seite 3 zu ersuchen.
5.10 Zusammenfassend stand dem Beschwerdeführer für den massgebenden Zeitraum vom Februar 2011 bis zum Verfügungszeitpunkt kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu, was zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) und zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli