Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00428 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 20. Dezember 1966 geborene X.___ wurde ursprünglich als Hilfsarbeiter auf dem Bau eingestellt und bildete sich in der Folge zum Isoleur weiter (Urk. 6/1/1 und 6/6/1). In dieser Funktion war er zuletzt ab dem 1. Oktober 1997 für die Y.___ tätig (Urk. 6/2/2 und 6/6/1).
Am 5. Mai 2004 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen eines lumbospondylogenen Syndroms bei Diskushernie L5/S1 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese prüfte Eingliederungsmassnahmen und schloss die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 22. September 2004 ab, da der Versicherte ab 27. September 2004 wieder zu 100 % als Isoleur arbeitsfähig sei (Urk. 6/12).
Am 6. April 2005 erlitt X.___ einen Arbeitsunfall, bei dem er etwa drei Meter in die Tiefe stürzte und sich Kopfverletzungen zuzog (Urk. 6/23/1 und 6/24/27 ff.). Er stellte deswegen ein Zusatzgesuch zur bereits eingereichten Anmeldung (Urk. 6/21), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 die Arbeitsvermittlung ablehnte (Urk. 6/29) und in der Folge den Rentenanspruch prüfte. Nachdem gegen den Vorbescheid vom 28. August 2009, mit dem die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/63), Einwand erhoben worden war (vgl. Urk. 6/67, 6/73 und 6/74), gab die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung bei der MEDAS in Z.___ in Auftrag (Urk. 6/77). Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Mai 2011 (Urk. 6/110) und mit Verfügung vom 22. August 2011 vom 1. April 2006 bis 30. April 2011 (Urk. 6/110) eine Viertelsrente zu.
Im Oktober 2012 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/126/4). Nachdem der ausgefüllte Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vollständig eingetroffen war (vgl. Urk. 6/128 und 6/129), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 die Aufhebung der Viertels-rente in Aussicht (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 9. April 2013 hob sie die Rente auf Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 = Urk. 6/135).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 7. Mai 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sein Rechtsvertreter beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer über den 31. Mai 2013 hinaus eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 23. Juli 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.4 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2. Zur Begründung der Rentenaufhebung führte die Beschwerdegegnerin an, sie habe dem Beschwerdeführer aufgrund reiner Unfallfolgen eine Viertelsrente zugesprochen. Gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 21. Juni 2012 im Verfahren gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) betrage der Invaliditätsgrad lediglich 34 %. Dieser Invaliditätsgrad begründe keinen Rentenanspruch der Invalidenversicherung weshalb die Viertelsrente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Standpunkt, dass das fragliche Urteil keine Rentenaufhebung zu rechtfertigen vermöge. Mit dem Urteil sei lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes vorgenommen worden. Eine Änderung des Sachverhaltes habe die Beschwerdegegnerin denn auch nicht dargetan (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Zu prüfen ist vorab, ob im Zeitraum seit dem Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/110) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 (Urk. 2) eine revisionsrechtlich zu beachtende Änderung eingetreten ist.
3.2 In der Verfügung vom 9. Mai 2011 stellte die Beschwerdegegnerin auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010 ab. Danach war der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 6. April 2005 in seiner bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Ablauf des Wartejahres bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wie zum Beispiel Konfektionierungs- und Verpackungsaufgaben, leichte Montagetätigkeiten oder Qualitätskontrollen in der Produktion (Urk. 6/110/3 f.).
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten enthielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/93/23):
1. Status nach Sturz mit Schädelhirntrauma im April 2005 aus drei Metern Höhe mit Subarachnoidalblutung links temporal, Fraktur temporo-parietal rechts mit Ausläufern ins Felsenbein und persistierendem cochleo-vestibulärem Ausfall rechts
2. Persistierende fronto-parietale Kopfschmerzen, verbunden mit Gleichgewichtsstörungen vor allem nachts
3. Leichtes organisches Psychosyndrom
4. Leichte neuropsychologische Störungen
5. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei vor Jahren nachgewiesener kleiner medialer Diskushernie L4/5, linkslateraler Diskushernie L5/S1.
Aus gesamtgutachterlicher Sicht wurde der Beschwerdeführer als für leichte bis passager mittelschwere Arbeiten ohne Exposition an Orten mit Sturzgefahr wegen Schwindel und nicht in der Nähe von rotierenden Maschinen als zu 100 % arbeitsfähig qualifiziert, wobei eine Leistungsminderung von 20 % vorhanden sei. Die Prognose bezüglich Steigerung der Leistungsfähigkeit wurde als gut beurteilt. Es sei jedoch ein langsames Annähern an die volle Belastung nötig. Es empfehle sich eine Reevaluation in zwei Jahren (Urk. 6/93/26).
3.3 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fällte am 21. Juni 2012 im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ein Urteil, mit welchem es einen Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 34 % feststellte (Urk. 6/123). Darin führte es unter anderem aus, die Suva habe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010, sondern auf den neuropsychologischen Bericht vom 3. September 2007 (Urk. 6/42/14 ff.) und die neuropsychologische Stellungnahme vom 24. September 2007 (Urk. 6/42/8 ff.) der A.___ abgestellt und gestützt darauf eine Einschränkung von insgesamt 10 % angenommen (vgl. Urk. 6/123/10 ff.).
3.4 Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 288 E. 2a mit Hinweisen). Trotz dieser Koordinationsregel darf eine revisionsweise Änderung der zugesprochenen Leistungen nicht allein deshalb angeordnet werden, weil die Suva (oder das Sozialversicherungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) einen anderen Invaliditätsgrad ermittelt hat als zuvor die IVStelle. Die Rechtsprechung gemäss BGE 126 V 288 gebietet nicht die Anpassung einer bereits zugesprochenen Invalidenrente an eine Unfallversicherungsrente. Ihr zufolge ist bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades weder der Invalidenversicherung noch der Unfallversicherung eine Priorität zuzuerkennen. Vielmehr kommt dem Zeitpunkt, in welchem rechtskräftige Rentenverfügungen getroffen werden, erhebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts I 722/02 vom 18. März 2003 E. 3). Als das sozialversicherungsgerichtliche Urteil vom 21. Juni 2012 (Urk. 6/123) erging, war die Verfügung vom 9. Mai 2011 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente bereits rechtskräftig. Für eine Aufhebung der Invalidenrente bedarf es daher zwingend einer Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse oder der erwerblichen Auswirkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 722/02 vom 18. März 2003 E. 3).
3.5 Gemäss den Angaben im Revisionsfragebogen geht der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/128/2). Über seine aktuelle medizinische Situation gab einzig Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Auskunft. Dieser hielt am 20. Dezember 2012 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2012 wegen eines neu entdeckten Diabetes mellitus Typ 2 und einer arteriellen Hypertonie in seiner Behandlung befinde. Die psychiatrische Behandlung in der C.___ sei angeblich seit September 2012 abgeschlossen. Hinsichtlich Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. B.___ auf einen beigelegten Bericht der C.___ vom 10. März 2010 und nannte zusätzlich eine leichte Konzentrationsstörung und Vergesslichkeit sowie zwei bis vier Mal wöchentlich auftretende Kopfschmerzen. Er beurteilte den Beschwerdeführer als etwa zu 50 % arbeitsfähig in einer Tätigkeit, die kein Tragen von schweren Lasten und kein Steigen auf Leitern erfordere und die auch nicht mit Zeitdruck verbunden sei und keine grossen intellektuellen Anforderungen stelle. Dr. B.___ vermerkte, dass ihm wegen der kurzen Betreuungszeit keine erschöpfende Stellungnahme möglich sei (Urk. 6/129/1 mit Hinweis auf Urk. 6/129/2 ff.).
3.6 Neue Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden somit keine gestellt (vgl. auch Urk. 6/131/2). Dr. B.___ hat folglich bei unveränderter Sachlage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu beurteilt, wobei er seine Einschätzung mit dem erwähnten Vermerk auch noch selbst relativierte. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, namentlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der erwerblichen Verhältnisse, ist damit nicht dargetan. Für eine solche sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind unter diesen Umständen nicht erfüllt.
4.
4.1 In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin neu geltend, dass die Verfügung vom 9. Mai 2011 offensichtlich unrichtig sei, da sie gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010 erlassen worden sei, welches das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 als in diversen Punkten nicht nachvollziehbar und widersprüchlich beurteilt habe (Urk. 5).
4.2 Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend beizupflichten, dass die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung vom 9. April 2013 mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung geschützt werden könnte, wenn die ursprüngliche bisher nicht gerichtlich beurteilte Rentenverfügung vom 9. Mai 2011 zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen). Die letztgenannte Voraussetzung ist ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand ist (BGE 119 V 480 E. 1c mit Hinweisen).
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Zusprechung der Viertelsrente mit Verfügung vom 9. Mai 2011 zweifellos unrichtig war. Dabei ist zu beachten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit eine Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung darstellt und als solche nicht des Gehaltes entleert und preisgegeben werden darf. Andernfalls würde nämlich die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung formell zugesprochener Dauerleistungen, was sich mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit nicht verträgt. Die formell rechtskräftige Rentenzusprechung stünde diesfalls unter dem Vorbehalt einer jederzeit möglichen Neubeurteilung laufender Ansprüche zufolge späterer besserer Einsicht der Durchführungsorgane, was nicht dem Sinn einer Wiedererwägung entspricht. Mag eine gesetzwidrig berechnete Rente in aller Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 E. a), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt. Es handelt sich hier um Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. E. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts I 722/02 vom 18. März 2003 E. 4.2).
4.4 Das Abstellen auf das MEDAS-Gutachten vom 1. Juli 2010 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, liesse sich nur dann als zweifellos unrichtig qualifizieren, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des Bundesgerichts I 561/05 vom 31. März 2006 E. 3.4). Das zur Diskussion stehende Gutachten wurde nach umfassenden persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten erstellt (vgl. Urk. 6/93/3 ff.). Aus dem Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2012 die Einschätzung der neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachter bezüglich einer 20%igen Leistungseinbusse als nicht vollumfänglich nachvollziehbar erachtet hat (Urk. 6/123/11 f.), lässt sich nicht folgern, es sei unsorgfältig gearbeitet worden. Ebenso wenig aus der Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht die otoneurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Otoneurologie, als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar qualifizierte (Urk. 6/123/12). Damit erscheint es nicht als zweifellos unrichtig, dass die Beschwerdegegnerin der Beurteilung im MEDAS-Gutachten gefolgt ist. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der im MEDAS-Gutachten aus neurologischer Sicht attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % aufgrund einer Diskopathie bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung – anders als bei der unfallversicherungsrechtlichen – Relevanz zukommt (vgl. Urk. 6/93/25 und 6/123/11), was sich entsprechend auf die Ermittlung des massgeblichen Invaliditätsgrades auswirkt. Unter diesen Umständen kann von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 9. Mai 2011 nicht die Rede sein, zumal auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine solche ersichtlich sind.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung vom 9. April 2013 auch nicht mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 9. Mai 2011 geschützt werden kann. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. April 2013 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke