Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00431




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Klemmt



Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 10. April 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1948 geborenen Y.___ wegen einer fortgeschrittenen Humeruskopfnekrose mit massiven degenerativen Veränderungen am Glenoid links sowie einer fortgeschrittenen Handgelenksarthrose rechts (Urk. 6/25 S. 1 f.) eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2002 zu (Urk. 6/28), welche mit Mitteilung vom 31. Januar 2007 bestätigt wurde (Urk. 6/39).

    Nachdem der Versicherte wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug und unrechtmässigen Bezug der Invalidenrente vom 30. Juli bis 12. November 2008 von der Polizei observiert worden war (Urk. 6/45; vgl. auch Urk. 6/40-41, Urk. 6/44), sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2009 die Auszahlung der Rente (Urk. 6/46). Am 11. Februar 2009 wurde der Versicherte von der Polizei für acht Tage in Untersuchungshaft genommen und befragt (Urk. 6/114 S. 15 und 18).

    Rechtsanwalt X.___ legitimierte sich mit am 2. März 2009 eingereichter Vollmacht (Urk. 6/49, Urk. 6/51) als Rechtsvertreter von Y.___ im laufenden Verwaltungsverfahren. Mit Vorbescheid vom 2. April 2009 stellte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD vom 12. Januar 2009 (Urk. 6/166 S. 1 ff.) die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 10. April 2003 in Aussicht (Urk. 6/55). Dagegen liess der Versicherte am 6. Mai 2009 Einwand erheben (Urk. 6/75). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 18. Mai 2009 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten die geplante Rückforderung der von Dezember 2002 bis Februar 2009 bezogenen Leistungen an (Urk. 6/80). Das mit dem Einwand gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt X.___ (Urk. 6/75 S. 1) wies sie mit Verfügung vom 20. Mai 2009 ab (Urk. 6/81). Am 26. Mai 2009 liess der Versicherte auch gegen den Vorbescheid vom 18. Mai 2009 Einwand erheben (Urk. 6/84). In der Folge zog die IV-Stelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/86) und veranlasste eine medizinische Begutachtung des Versicherten im Z.___ (Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 6/97; vgl. auch Urk. 6/166 S. 4 f.). Das interdisziplinäre Gutachten wurde am 26. September 2010 fertiggestellt (Urk. 6/114).

1.2    Am 28. Oktober 2010 nahm Rechtsanwalt X.___ namens des Versicherten zum Z.___-Gutachten Stellung und ersuchte erneut um seine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 6/117). Am 11. Februar 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Bestellung von Rechtsanwalt X.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab dem 28. Oktober 2010 in Aussicht, sofern er noch seine finanzielle Bedürftigkeit nachweise (Urk. 6/122). Am 27. Dezember 2010 und 4. März 2011 stellte die IV-Stelle den Z.___-Gutachtern Ergänzungsfragen (Urk. 6/119, Urk. 6/125). Die Gutachter äusserten sich dazu mit Stellungnahme vom 14. April 2011 und revidierten ihre Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu Lasten des Versicherten (Urk. 6/126). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Strafakten bei (Urk. 6/142-153; vgl. auch Urk. 6/45, Urk. 6/103-104). Daneben wurde sie vom Unfallversicherer, der seine Leistungen wegen der Observationsergebnisse ebenfalls eingestellt hatte, regelmässig mit dessen neusten Akten bedient (vgl. etwa Urk. 6/63, 6/87, 6/94, Urk. 6/158). Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Versicherungsbetrug wurde mit Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 abgeschlossen (Urk. 6/175). Am 19. Januar 2012 liess der Versicherte der IV-Stelle das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2011, mit welchem ein unveränderter unfallversicherungsrechtlicher Rentenanspruch festgestellt wurde (Urk. 6/156), zustellen und ersuchte um Wiederaufnahme der IV-Rentenzahlung (Urk. 6/157). Am 20. Februar und 22. März 2012 ermahnte Rechtsanwalt X.___ die IV-Stelle, die Rentenzahlung wieder aufzunehmen oder eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 6/160-161). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 10. April 2003 und Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2012 in Aussicht (Urk. 6/165; vgl. auch Urk. 6/154, Urk. 6/163). Diesen Vorbescheid ersetzte sie nach telefonischer Rüge durch Rechtsanwalt X.___ (Urk. 6/167) durch den Vorbescheid vom 2. Juli 2012, mit welchem sie dem Versicherten die Zusprechung einer Dreiviertelsrente, nunmehr ab 1. Dezember 2002 in Aussicht stellte (Urk. 6/169). Mit E-Mail vom 16. Juli 2012 ersuchte Rechtsanwalt X.___ die IV-Stelle um Erlass des angekündigten zweiten Vorbescheids betreffend die Rückforderung von Rentenbetreffnissen (Urk. 6/170). Mit weiteren E-Mails vom 18. Dezember 2012 und 7. März 2013 erkundigte sich Rechtsanwalt X.___ nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erlass der Verfügung und Auszahlung der Leistungen (Urk. 6/188, Urk. 6/200). Mit Verfügungen vom 19. und 26. März 2013 sowie vom 11. April 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten in wiedererwägungsweiser Aufhebung der Verfügung vom 10. April 2003 für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis 30. April 2004 eine halbe und ab dem 1. Mai 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/203-204, Urk. 6/207).

1.3    Mit Verfügung vom 16. April 2013 ernannte die IV-Stelle Rechtsanwalt X.___ ab 28. Oktober 2010 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten. Sie sprach ihm – in Kürzung der mit der Kostennote vom 4. April 2013 geltend gemachten Entschädigung von Fr. 6‘940.-- für Honorar zuzüglich
Fr. 208.20 für Kleinspesen und Fr. 567.85 für die Mehrwertsteuer (Urk. 3) – für seine Bemühungen eine Entschädigung von Fr. 3‘559.70 zu (Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 16. April 2013 erhob X.___ am 8. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 6‘940.-- für Honorar zuzüglich Fr. 208.20 für Kleinspesen und Fr. 567.85 für die Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 16April 2013 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011, E. 3).


2.    

2.1    Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 (seit 1. Februar 2008: vom 21. Februar 2008) über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise- und Verpflegungskosten, Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).

2.2    Bei der Frage, wie viele Stunden zu entschädigen sind, sind neben der Wichtigkeit der Streitsache und ihrer Schwierigkeit auch der Umfang der Arbeitsleistung und der Zeitaufwand des Rechtsbeistandes zu berücksichtigen. Entsprechend ist eine Bemessung der Entschädigung anhand pauschaler zeitlicher Richtwerte nicht sachgerecht. Nach ständiger Rechtsprechung darf das Gericht auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess, im Unterschied zum Zivilprozess, von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Diese soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Aufwand des Anwalts bei der Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte (Urteil des Bundesgerichts I 463/06 vom
23. April 2007, E. 8.1 mit Hinweisen). Liegt eine Honorarrechnung vor, bei der der geltend gemachte Aufwand als nicht gerechtfertigt erscheint, so erlaubt die ermessensweise Festsetzung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch die Kürzung der Rechnung. Dies ist jedoch ausreichend zu begründen, entspricht es doch allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012, E. 5.3 und 6).

2.3    Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011, E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 18a GSVGer). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).


3.

3.1    Die IV-Stelle ordnete den in der Honorarnote des Beschwerdeführers vom
4. April 2013 für die Zeit vom 28. Oktober 2010 bis 2. April 2013 detailliert aufgeführten Vertretungsaufwand von gesamthaft 34,7 Stunden (Urk. 3; vgl. auch Urk. 6/206) - welcher auch beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 2) – in der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 vier Bereichen zu: Sie ging von einem Aufwand für die Instruktion des Versicherten von 2,35 Stunden, für das Aktenstudium von 9,55 Stunden, für eine Stellungnahme von 2 Stunden sowie für Telefonate und übrige Korrespondenz von 20,8 Stunden aus (Urk. 2 S. 2). Es spricht nichts dagegen, die systematische Einordnung des Vertretungsaufwands in vier Bereiche im vorliegenden Verfahren zu über-nehmen, zumal dies auch der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde getan hat (Urk. 1 S. 5 ff.).

    Unbestrittenermassen ist der Aufwand von 2 Stunden für die am 28. Oktober 2010 verfasste Stellungnahme zum Z.___-Gutachten vom 26. September 2010 ungekürzt zu übernehmen. Strittig ist hingegen, ob der Aufwand für Instruktion, Aktenstudium sowie Telefonate und übrige Korrespondenz um Gesamthaft 18,7 Stunden gekürzt werden darf (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die IV-Stelle erachtete den in der Honorarnote aufgeführten Instruktionsaufwand von gesamthaft 2,35 Stunden als zu hoch und kürzte ihn mit der angefochtenen Verfügung um 0,85 Stunden (Urk. 2 S. 2) auf 1,5 Stunden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden durchgeführten Instruktionsgespräche seien für die Beurteilung der weiteren Verfahrensschritte, namentlich im Zusammenhang mit den beiden sich teils widersprechenden Gutachten und den Vorbescheiden, notwendig gewesen, und überstiegen angesichts der Komplexität des Falls das übliche Mass nicht (Urk. 1 S. 5).

    Unter „Instruktion“ hat die IV-Stelle den in der Honorarnote aufgeführten Zeitaufwand für zwei Gespräche zusammengefasst, welche vom Beschwerdeführer am 11. Mai 2011 sowie 6. August 2012 mit dem Versicherten, seiner Ehefrau und seinem Sohn durchgeführt wurden (Urk. 3 S. 2 f.). Die erste Besprechung von 45 Minuten erfolgte auf Wunsch des Versicherten – nachdem der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote eine Woche früher bereits schriftlich an den Versicherten gelangt war und am 9. Mai 2011 eineinhalb Stunden für das Verfassen eines Memos zur Beurteilung des Vorgehens der SVA aufgewendet hatte (Urk. 3 S. 2). Die zweite Besprechung vom 6. August 2012 dauerte 1,6 Stunden und erfolgte nach Erhalt des Vorbescheids vom 2. Juli 2012 (Urk. 2
S. 3) zur Erörterung des weiteren Vorgehens. Auch diesem Gespräch ging offenbar eine ausführliche Vorbereitung des Beschwerdeführers voran, stellte er doch in der Honorarnote 3 Stunden für die Erstellung eines Memos zu Handen der Klienten am 2. August 2012 in Rechnung (Urk. 2 S. 3).

    Bezüglich des ersten Gesprächs vom 11. Mai 2011 weist bereits die Formulierung in der Honorarnote, die Besprechung sei „auf Wunsch des Klienten“ durchgeführt worden (Urk. 3 S. 2), darauf hin, dass eine ausführliche Fallbesprechung in jenem Stadium des Verfahrens wohl nicht zwingend nötig gewesen wäre. Für diese Sichtweise spricht auch, dass die IV-Stelle dem Versicherten damals ihre Beurteilung seines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Entscheidungsgrundlagen noch nicht eröffnet hatte, der Versicherte also noch gar nicht wissen konnte, ob und inwiefern seinen Anträgen entsprochen wird oder nicht. Dementsprechend hatte die Besprechung auch keine Eingaben an die IV-Stelle mit eingehender rechtlicher Argumentation hinsichtlich des strittigen Rentenanspruchs zur Folge; die Stellungnahme zum Gutachten war bereits am 28. Oktober 2010 erfolgt (Urk. 6/117) und der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Folge darauf, die IV-Stelle in kurzen schriftlichen Eingaben wiederholt zur Wiederaufnahme der Rentenzahlungen oder zum Erlass einer Verfügung aufzufordern (Urk. 6/157, Urk. 6/160-161). Der im Beschwerdeverfahren als Begründung für den Instruktionsaufwand geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Z.___-Gutachten und dessen späterer Ergänzung (Urk. 1 S. 5) wurde in all diesen Schreiben nicht erwähnt (Urk. 6/157, Urk. 6/160-161) und wurde von der IV-Stelle letztlich auch nicht zu Lasten des Versicherten ausgelegt. Mit dem Vorbescheid vom 2. Juli 2012 wurde alsdann den Anträgen des Beschwerdeführers weitestgehend entsprochen (Urk. 6/169). Auch der nach Eingang des Vorbescheids vom 2. Juli 2012 durchgeführten zweiten Besprechung vom 6. August 2012 folgten lediglich E-Mails des Beschwerdeführers an die IV-Stelle, in welchen um eine Beschleunigung und möglichst baldige Erledigung des Verwaltungsverfahrens gebeten wurde (Urk. 6/170, Urk. 6/188, Urk. 6/200).

    Generell ist angesichts der vorherigen Erstellung aufwändiger schriftlicher Memos als Besprechungsgrundlage (Urk. 3 S. 2 f.) die Notwendigkeit derart langer Besprechungen mit dem Versicherten nicht nachvollziehbar, auch mit Blick auf die gemäss Honorarnote zusätzlich zu den beiden Instruktionsgesprächen durchgeführte regelmässige telefonische oder schriftliche Korrespondenz mit dem Klienten. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte vom Beschwerdeführer bereits von Februar/März 2009 bis zum 27. Oktober 2010 (Urk. 6/49, Urk. 6/51) vertreten wurde. Der in Rechnung gestellte Aufwand für die Beratungsgespräche erscheint insgesamt als überhöht. Da ein unnötiger Aufwand nicht zu übernehmen ist, ist der geltend gemachte Instruktionsaufwand ermessensweise zu kürzen, wobei die von der IV-Stelle vorgenommene Kürzung um 0,85 Stunden angesichts des Gesagten nicht zu beanstanden ist.

3.3    Auch den in der Honorarnote aufgeführten Aufwand für das Aktenstudium kürzte die IV-Stelle, und zwar von 9,55 auf 2,5 Stunden (Urk. 2).

    Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Verfahrensakten der IV-Stelle umfangreich waren. Die das Strafverfahren betreffenden Akten kannte der Beschwerdeführer indes bereits aufgrund seiner Funktion als Strafverteidiger des Versicherten (vgl. Urk. 6/51, Urk. 6/175). Die ebenfalls einen grossen Teil des gesamten Aktenbestandes ausmachenden – und teils in doppelter Ausgabe vorhandenen - Unfallakten musste er als Rechtsvertreter des Versicherten im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sodann ebenfalls kennen (vgl. Urk. 6/156). Zudem vertrat der Beschwerdeführer den Versicherten im IV-Verfahren nicht erst seit dem 28. Oktober 2010, ab welchem Zeitpunkt er als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, sondern bereits ab dem 2. März 2009 (Urk. 6/49, Urk. 6/51). Am 6. Mai 2009 hatte er für den Versicherten Einwände (Urk. 6/75) gegen den Vorbescheid vom 2. April 2009 (Urk. 6/55) am 26. Mai 2009 (Urk. 6/84) gegen den Vorbescheid vom 18. Mai 2009 (Urk. 6/80) erhoben. Da dies jeweils ein sorgfältiges Aktenstudium erforderte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter bereits eine gute Aktenkenntnis hatte, insbesondere auch was die vor dem Z.___-Gutachten erstellten medizinischen Akten betrifft. Diese anderenorts erworbene Aktenkenntnis ist dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012).

    Da die Akten nummeriert und im Aktenverzeichnis der IV-Stelle klar erkenntlich gemacht wurden, ist das Argument des Beschwerdeführers, er habe viel Zeit gebraucht, um sich einen Überblick über die gesamten Akten zu verschaffen (Urk. 1 S. 5), nicht nachvollziehbar. Sowohl das Straf- als auch das unfallversicherungsrechtliche Verfahren liefen zunächst parallel zum IV-Verfahren und wurden erst am 26. September 2011 (Urk. 6/175) respektive am 30. Dezember 2011 (Urk. 6/156) abgeschlossen. Zudem deckten sich die dort strittigen Punkte – vorwiegend die medizinische Situation betreffend - zumindest teilweise mit den im IV-Verfahren umstrittenen Fragen. In dieser Situation ergaben sich Synergien betreffend die zu studierenden Aktenstücke. Aufgrund der hohen Frequenz an Arbeiten für den Versicherten in den drei laufenden Verfahren kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erinnerbarkeit des Falls und der relevanten sachverhaltlichen und rechtlichen Fragen für den Beschwerdeführer besser war als in einem vergleichbaren IV-Verwaltungsverfahren ohne parallel dazu zu betreuende Verfahren mit verwandten Streitfragen. Dies dürfte den durch die mehrjährige Dauer des IV-Verfahrens bedingten nötigen Zeitaufwand, um die Aktenkenntnis durch gelegentliches Nachlesen wieder aufzufrischen, verringert haben.

    Wichtigstes neu zu würdigendes Aktenstück bildete das Z.___-Gutachten vom 26. September 2010. Um sich ein Bild über die Tragweite und den Beweiswert des rund 60seitigen Gutachtens zu machen, ist der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden (Urk. 3 S. 2) indes zu hoch. Hierfür hätte ein Bruchteil der geltend gemachten Zeit genügt. Zum einen sind die spezialärztlichen Teilgutachten nämlich doppelt wiedergegeben, zum anderen war hauptsächlich die interdisziplinäre Schlussbeurteilung mit ausführlicher Zusammenfassung der Befunde und Beantwortung der Fragestellung relevant (Urk. 6/114 S. 40 ff.). Die Ergänzung zum Z.___-Gutachten vom 14. April 2011 (Urk. 6/126) schliesslich umfasste lediglich vier Seiten.

    Auch beim notwendigen Aufwand für das Aktenstudium ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme eines offensichtlichen Schreibfehlers im Vorbescheid vom 26. Juni 2012 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) - die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs durch die IV-Stelle nach Fertigstellung des Z.___-Gutachtens und dessen Ergänzung nicht mehr rügte. Mithin akzeptierte er im Namen des Versicherten die Beurteilung im Gutachten vom 26. September 2010 und dessen rechtliche Würdigung durch die IV-Stelle. In dieser Konstellation war der notwendige Aufwand für das Aktenstudium deutlich kleiner, als wenn der Beweiswert des Gutachtens und/oder die rechtliche Würdigung seitens der IV-Stelle hätten gerügt werden müssen. Die von der IV-Stelle vorgenommene Kürzung des geltend gemachten Aufwands für das Aktenstudium von 9,55 Stunden um 7,05 Stunden ist zwar eher stark. Der von ihr anerkannte Aufwand von 2,5 Stunden – wohlgemerkt für das blosse Studium der Akten - trägt aber aufgrund des Gesagten der notwendigen Zeit zur Prüfung des Gutachtens und der weiteren relevanten Akten genügend Rechnung, sodass die entsprechende Kürzung durch die IV-Stelle nicht als unangemessen hoch erscheint.


3.4    

3.4.1    Schliesslich hat die IV-Stelle den Aufwand gemäss Honorarnote für Telefonate und Korrespondenz von 20,8 auf 10 Stunden gekürzt. Dabei hat sie laut Begründung in der angefochtenen Verfügung namentlich die Aufwendungen für die Erstellung zweier Memos von 1,5 und 3 Stunden, für Korrespondenz mit der zuständigen Ausgleichskasse von 0,75 Stunden, Dr. med. A.___ von 0,25 Stunden, dem Z.___ von 0,11 Stunden, für diverse Schreiben zur Rentenabrechnung von 1,17 Stunden sowie für Korrespondenz mit der zuständigen Pensionskasse von 0,22 Stunden und dem Rechtsvertreter der Ehefrau des Versicherten von 0,22 Stunden als unnötig erachtet (Urk. 2 S. 2).

3.4.2    Offen bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen, ob die beiden Positionen in der Honorarnote vom 9. Mai 2011 sowie vom 2. August 2012 betreffend Erstellung von Memos zur Beurteilung des Vorgehens der SVA nach Erhalt der Ergänzung zum Z.___-Gutachten vom 14. April 2011 sowie zur Beurteilung der Auswirkungen des neuen Vorbescheids vom 2. Juli 2012 (vgl. Urk. 3 S. 2 f.) wegen Unnötigkeit des dafür getätigten Aufwands vollends zu streichen sind. Jedenfalls ist die Notwendigkeit der Erstellung des ersten Memos fraglich, da am 9. Mai 2011 noch gar nicht feststand, welchen Einfluss das Z.___-Gutachten und dessen Ergänzung in der Beurteilung der IV-Stelle auf den strittigen Rentenanspruch haben würden. Auch gehörte es - jedenfalls in diesem Verfahrensstadium - nicht zu den notwendigen Aufgaben des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter, beim Versicherten für „Verständnis für die Beschwerdegegnerin oder die politische Stimmung“ zu sorgen (Urk. 1 S. 8). Hinsichtlich des zweiten Memos erscheint der geltend gemachte Aufwand von
3 Stunden in Anbetracht dessen, dass der Vorbescheid in der Folge nicht angefochten wurde, zumindest als deutlich überhöht.

    Der in der Honorarnote für den 19. Januar 2012 aufgeführte Posten von 1,17 Stunden für diverse Schreiben zur Rentenabrechnung ist im geltend gemachten Umfang nur teilweise nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst darlegt (Urk. 1 S. 7), ging es bei seiner Eingabe an die IV-Stelle vom 19. Januar 2012 bloss darum, der IV-Stelle das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Dezember 2011 betreffend den unveränderten unfallversicherungsrechtlichen Rentenanspruch (Urk. 6/156) zuzustellen und um die Wiederaufnahme der IV-Rentenzahlung zu ersuchen (Urk. 6/157). Hierfür erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand deutlich zu hoch. Zudem war die Zustellung des die unfallversicherungsrechtliche Rentenfrage klärenden Urteils des hiesigen Gerichts nicht zwingend nötig, wurde die IV-Stelle doch ohnehin regelmässig mit den Unfallakten bedient und über das Urteil des Sozialversicherungsgerichts informiert (Urk. 6/158). An dieser Stelle kann ebenfalls offen bleiben, ob der ganze Aufwand von 1,17 Stunden oder nur ein Teil davon aus der Honorarnote zu kürzen ist.

    Der IV-Stelle ist darin zu folgen, dass angesichts der im Verfahren vorherrschenden Untersuchungsmaxime und mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den Vorbescheid vom 2. Juli 2012 letztlich nicht anfocht, nicht nachvollziehbar ist, weshalb er parallel zu den laufenden Abklärungen der IV-Stelle eigene Abklärungen bei der Ausgleichskasse, der behandelnden Ärztin Dr. A.___, dem Z.___ und dem Rechtsvertreter der Ehefrau des Versicherten treffen musste. Die Abklärungen am 3. August 2012 betreffend die Rente der Pensionskasse (Urk. 3 S. 3; vgl. auch Urk. 1 S. 7) waren klarerweise ebenfalls nicht notwendig, wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle doch nur für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Versicherten eingesetzt.

3.4.3    Der restliche in der Honorarnote aufgeführte Aufwand für Telefonate und Korrespondenz von 13,58 Stunden wurde von der IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung um 3,58 – und nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, 4,58 (Urk. 1 S. 7) - Stunden gekürzt (vgl. Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer rügt, diese Kürzung sei pauschal erfolgt und von der IV-Stelle nicht substantiiert worden, was unzulässig sei (Urk. 1 S. 7). Im Nachgang seiner Rüge räumt er dann aber ein, dass er die konkrete Notwendigkeit der betreffenden Telefonate und schriftlichen Korrespondenz nicht belegen könne, da er sonst in Konflikt mit dem Anwaltsgeheimnis gerate (Urk. 1 S. 7 f.). Diese Argumentation leuchtet zumindest teilweise ein. Unter diesen Umständen war es der IV-Stelle aber auch nicht möglich, die weitere Kürzung des ihr unnötig erscheinenden Aufwandes detailliert zu substantiieren, zumal auch der Honorarnote praktisch keine Informationen über den Inhalt der weiteren Telefongespräche und Korrespondenz zu entnehmen sind (Urk. 3).

    Mit Blick auf die Kostennote fällt auf, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seines Mandats als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom 28. Oktober 2010 bis zum 2. April 2013 (entsprechend etwas mehr als 29 Monaten) nebst den in Erwägung 3.2 behandelten Besprechungen im Schnitt mehr als einmal pro Monat mit dem Versicherten oder seinen Familienangehörigen telefonierte. Eine derartige Kadenz ist – auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer, welche ein gelegentliches Nachfragen nach dem Verfahrensstand rechtfertigte angesichts der Tatsache, dass im Wesentlichen einzig die Auswirkungen des Z.___-Gutachtens und dessen Ergänzung sowie des Vorbescheids vom 2. Juli 2012 zu beurteilen waren, aus objektiver Sicht klarerweise zu hoch.

    Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich entnehmen, dass beim Versicherten und seinen Angehörigen in Anbetracht der vorliegend speziellen Konstellation ein grosser Klärungsbedarf sowie Ängste, Überforderung und Verzweiflung bestanden, und dass dies den Betreuungsaufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters ebenfalls beeinflusste (Urk. 1 S. 8). Dies ist zwar durchaus nachvollziehbar; allerdings ist dennoch zu beachten, dass sich der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu entschädigende Aufwand in einem vernünftigen Rahmen zu bewegen hat, der notwendige Aufwand zu bezahlen ist, der nicht alles umfasst, was für eine bestmögliche Rechtsvertretung wünschenswert ist. Zwar sind die negativen Gefühle des Versicherten angesichts der erfolgten Rentensistierung verständlich. Dennoch war es ihm zuzumuten, die Korrespondenz mit seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter auf das objektiv Wesentliche zu beschränken, ebenso wie es dem Beschwerdeführer als seinem Rechtsvertreter zumutbar war, ihn daran zu ermahnen.

    Aufgrund von Hinweisen in der Beschwerdeschrift muss davon ausgegangen werden, dass ein Teil des für die Telefongespräche mit dem Versicherten und seinen Angehörigen geltend gemachten Zeitaufwands auf Gesprächsthemen entfiel, welche keinen Einfluss auf die - den Zweck der unentgeltlichen Rechtsvertretung bildende - Wahrung der Rechte des Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung hatten und somit das für eine sorgfältige Mandatsführung Notwendige überschritten. Da wie bereits gesagt nicht einzelne Posten der Honorarnote gekürzt werden können, hat die Kürzung des übrigen Aufwands für Telefongespräche und Korrespondenz ermessensweise zu erfolgen, wobei die erfolgte Kürzung der gemäss Honorarnote verbleibenden 13,58 Stunden auf
10 Stunden als eher grosszügig erscheint.

3.4.4    In gesamthafter Betrachtung und unter Berücksichtigung des Ablaufs des Verfahrens im relevanten Zeitraum erscheint das Ausmass der Kürzung des Aufwands für Telefonate und Korrespondenz von 20,8 auf 10 Stunden in jedem Fall als angemessen, selbst wenn der in Rechnung gestellte Aufwand für die Erstellung der beiden Memos sowie für diverse Schreiben zur Rentenabrechnung am 19. Januar 2012 lediglich gekürzt würde und nicht gänzlich unberücksichtigt bliebe.

3.5    Am Schluss ist nochmals zu betonen, dass die IV-Stelle im relevanten Zeitraum im Einklang mit der geltenden Untersuchungsmaxime die nötigen rechtlichen und sachverhaltlichen Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand, die Observationsergebnisse, den Rentenanspruch und eine rückwirkende Rentenanpassung getroffen hat. Sodann hat sie mit dem Vorbescheid vom 2. Juli 2012 und den Verfügungen vom 19. und 26. März sowie 11. April 2013 über den Rentenanspruch entscheiden, wobei der Beschwerdeführer dagegen – mit Ausnahme eines offensichtlichen Schreibfehlers der IV-Stelle im Vorbescheid vom 26. Juni 2012 - keine Rügen erhob. Zwar stellten sich zusätzlich diverse rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Rentenberechnung, der Rückforderung und einem EU-Verfahren (6/113, 6/191, 6/194-199, 6/201-202), welche den Abschluss des Verwaltungsverfahrens verzögerten. Diese Fragen wurden indes von der IV-Stelle im Einklang mit der geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen geprüft sowie geklärt und vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die IV-Stelle inhaltlich auch nicht thematisiert. Die einzige längere schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers während der Dauer der unentgeltlichen Rechtsvertretung war die Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 zum Z.___-Gutachten, in welcher sich der Beschwerdeführer auf rund zwei Seiten in zustimmender Weise mit den gutachterlichen Schlüssen auseinandersetzte (Urk. 6/117). Der notwendige beziehungsweise zumindest vertretbare Aufwand für gelegentliche Ermahnungen, das Verfahren voranzutreiben und den Anträgen des Versicherten stattzugeben, war dagegen überschaubar. Unter diesen Umständen ist der von der IV-Stelle für die unentgeltliche Rechtsvertretung anerkannte Aufwand von 16 Stunden – auch mit Blick auf die Länge der Verfahrensdauer – als eher grosszügig einzustufen. Der übermässige Vertretungsaufwand gemäss Honorarnote des Beschwerdeführers ist zu einem grossen Teil auf den deutlich überhöhten Aufwand für Telefonate und Korrespondenz mit seinem Mandanten zurückzuführen. Selbst wenn die Kürzung im Bereich Aktenstudium als unangemessen hoch betrachtet würde, kann festgehalten werden, dass die Kürzung des in Rechnung gestellten Zeitaufwands von 34,7 Stunden auf 16 Stunden in gesamthafter Betrachtung – losgelöst von den einzelnen Bereichen - auf jeden Fall angemessen ist. Mithin ist die Anerkennung eines Vertretungsaufwands von 16 Stunden rechtens, was multipliziert mit dem unbestrittenen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter zusätzlicher Berücksichtigung der unbestrittenermassen auf 3 % des Zeitaufwands zu veranschlagenden Kleinspesenpauschale (Urk. 1 S. 4) und der Mehrwertsteuer von 8 % zur mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung von Fr. 3‘559.70 führt.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt