Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00434




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Schmid

Kanzlei Pilatushof AG

Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit dem Jahre 1999 als selbstständiger Metallbauschlosser tätig und zudem seit April 2008 in einem Pensum von 50 % als Materialverwalter bei seiner Wohngemeinde angestellt (Urk. 6/13 Ziff. 5.4), als er sich am 28. November 2011 zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 6/10). Nach entsprechender Abklärung und Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle (Urk. 6/11-12), meldete sich der Versicherte am 28. Dezember 2011 wegen der Folgen eines bei einem Unfall am 26. März 2008 erlittenen Kompressionsbruches am Rücken zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/28) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/29, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/37-38, Urk. 6/44, Urk. 6/50-53, Urk. 6/56, Urk. 6/61) ein, zog Unterlagen des kantonalen Steueramtes (Urk. 6/30) sowie des Unfallversicherers (Urk. 6/36) bei und veranlasste eine Abklärung für Selbstständigerwerbende (Urk. 6/66).

    Am 23. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 6/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/68-69, Urk. 6/73 = Urk. 6/77), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingingen (Urk. 6/70, Urk. 6/72), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. April 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 8. April 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Neuberechnung seines Rentenanspruches (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 18. Juli 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 legitimierte sich Rechtsanwalt Adrian Schmid als Rechtsvertreter des Versicherten (Urk. 9-10), worauf mit Verfügung vom 7. August 2013 antragsgemäss ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 11). Am 14. November 2013 reichte Rechtsanwalt Adrian Schmid die Replik ein (Urk. 15), wohingegen die IV-Stelle auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 17). Dies wurde dem Versicherten am 18. Dezember 2013 mitgeteilt (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und ihm daher eine Betriebsaufgabe zugunsten einer alternativen Tätigkeit zumutbar sei. Dabei resultiere keine Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 führte die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, im Bericht zuhanden der Pensionskasse vom 22. November 2012 werde keine Stellung dazu genommen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit verhalte, weshalb er für die strittigen Belange nicht umfassend sei (Urk. 5).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf eine schwere, körperliche Belastung und weniger auf die Tätigkeit des Metallbauschlossers. Derzeit sei er noch rekonvaleszent und infolge verschiedener Operationen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 1). Das Valideneinkommen müsse zudem auf der Basis aller Einkünfte und unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten als Selbstständigerwerbender berechnet werden (S. 3 oben). Ebenso sei die Einstufung bei den Tabellenlöhnen im Niveau 3 nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 3).

    In der Replik (Urk. 15) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die Tätigkeit als Materialverwalter bei Wohngemeinde habe er aufgrund der immer wieder auftretenden Rückenbeschwerden, welche durch den Unfall von 2008 verstärkt worden seien, angenommen (S. 3 Ziff. 2). Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei davon auszugehen, dass er vormittags als angestellter Materialverwalter und nachmittags sowie abends als selbstständiger Metallbauschlosser arbeiten würde (S. 4 Ziff. 3). Aufgrund der (auch gesundheitsbedingt) schwankenden Verdienste der letzten Jahre sei das Einkommen aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 zu ermitteln. Allerdings sei dabei auf das Anforderungsniveau 2 abzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen sei sodann das Nebenerwerbseinkommen aufgrund der Einsätze bei der Feuerwehr. Insgesamt sei von einem Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 96‘560.-- auszugehen (S. 5). Auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen, dabei jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht auf das Anforderungsniveau 3. Letztmals habe er vor 20 Jahren Aus- und Weiterbildungen besucht und im administrativen Bereich verfüge er über keinerlei Berufserfahrung. Zudem sei er Legastheniker (S. 6 unten). Es sei daher vom Niveau 4 auszugehen und das Invalideneinkommen auf maximal Fr. 54‘000.-- festzusetzen (S. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Vom 10. bis 30. November 2011 weilte der Beschwerdeführer in der Y.___ zur stationären Therapie. In ihrem Bericht vom 14. Dezember 2011 (Urk. 6/36/75-80) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links

- Hyperlaxizität

- Wirbelsäulenfehlform bei Keilwirbelbildung LWK3 und Wirbelsäulenfehlhaltung, muskuläre Dysbalance

- Vermehrtes ventrales Gleiten LWK3/4

- Verdacht auf Spondylolyse mit Listhesis Grad I L5/S1

- Osteoporose, Erstdiagnose 2008

- LWK3 Fraktur März 2008 mit Keilwirbelbildung

- Raynaud-Phänomen Hände beidseits ungeklärter Ätiologie

- anamnestisch reaktive-depressive Verstimmung

- anamnestisch Gonarthrose links

    Seit dem 1. Februar 2011 sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig (S. 2). Das relevante Problem seien Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule und des linken Kniegelenks. Gewichtsbelastungen über 25 kg könnten mit zunehmenden Wiederholungen nur noch ungenügend lumbal stabilisiert werden, kniende Arbeitshaltungen und hockende Positionen verstärkten die Kniebeschwerden. Die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauschlosser könne dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden. Für eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine ganztägige 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei Arbeiten auf den Knien, in der Hocke sowie in vorgeneigten Positionen nur manchmal vorkommen sollten (S. 3).

    Im Wesentlichen dieselben Angaben machten die Ärzte auch in ihrem Bericht vom 16. März 2012 (Urk. 6/38).

3.2    Am 11. Juli 2012 wurde im Z.___ die operative Sanierung der Femoropatellararthrose links durchgeführt, wobei diese eine Hospitalisation bis am 17. Juli 2012 notwendig machte. Die verantwortlichen Ärzte beschrieben einen komplikationslosen intra- sowie postoperativen Verlauf und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Aufenthaltes (Urk. 6/53).

3.3    In ihrem Bericht vom 27. August 2012 (Urk. 6/56) diagnostizierte Dr. med. A.___, Oberärztin, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelgradige depressive Episode bei lumbospondylogenen Schmerzen bei Status nach LWK-Kompressionsfraktur und Osteoporose (S. 2). Zum aktuellen Zeitpunkt fänden sich weiterhin Symptome einer mittelgradigen Depression. Diese seien auf die erhöhte psychosoziale Belastung zurückzuführen. Es fänden sich eine depressive Stimmung, Verlust von Freude, Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug und Schlafstörungen. Als Auswirkung hiervon zeigten sich für den Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzusetzen (S. 3). Konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte Dr. A.___ allerdings nicht.

3.4    Am 17. September 2012 wurde im Z.___ eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt. Nach einem postoperativ komplikationslosen Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 20. September 2012 entlassen werden, wobei die Ärzte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 26. September 2012 attestierten und ein Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ vorsahen (Urk. 6/61).

3.5    Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Herz-, Kreislaufkrankheiten, erstattete am 22. November 2012 sein im Auftrag des BVG-Versicherers erstelltes Gutachten (Urk. 3/4). Dabei stützte er sich auf die vorhandenen Akten sowie eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers am 8. August 2012 (S. 2 f.). Dabei nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (S. 15):

- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei

- LWK3-Fraktur am 26. März 2008 mit deutlicher Keilwirbelbildung und hyperostotischer Spondylose

- vermehrtes ventrales Gleiten LWK3/4

- degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen tieflumbal

- Verdacht auf Spondylolyse mit Listhesis Grad I LWK5/S1

- ausgeprägte muskuläre Dysbalance bei Status nach ungünstiger Wirbelsäulenstatik

- axiale und periphere Hypermobilität

- anamnestisch reaktive-depressive Verstimmung

- Status nach Femoropatellarprothese links am 17. September 2012 bei fortgeschrittener Femoropatellararthrose links

- vorbekannte Coxarthrose beidseits bei femoroacetabulärem Impingement

- Arthroskopie Schulter rechts: Bizepstenolyse, Tenotomie, Debridement SS-Sehnen, Refixation SSC-Sehne (PPEK Pushlock), subakromiale Dekompression mit Acromioplastik, laterale Clavicularesektion am 17. September 2012 bei vorbekanntem subacromialem Impingement mit AC-Arthrose und Partialruptur Bizepssehne SSC-/SS-Sehnen Schulter rechts

    Am 26. Juli 2011 seien in der Y.___ eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung sowie ein Job Match durchgeführt worden. Dabei sei für die im Umfang von 50 % ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Konstruktionsschlosser eine Berufsunfähigkeit festgestellt worden. Für die Tätigkeit als Materialwart-Stellvertreter sei der Beschwerdeführer als 50 % arbeitsfähig eingestuft worden. Zwischenzeitlich hätten sich zusätzliche von der initialen Rückenschmerzproblematik unabhängige Krankheitsaspekte entwickelt, welche zur länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Aktuell bestehe einerseits aufgrund der Knieoperation links und andererseits aufgrund der Schulteroperation rechts ein länger anhaltendes postoperatives Rehabilitationsintervall. Erfahrungsgemäss dürfe die Vollbelastung bei durchgeführter Schulteroperation zirka sechs Monate später erfolgen, so dass nicht vor April/Mai 2013 mit der Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden könne (S. 16). Ein Nachuntersuch sei daher nicht vor Mai 2013 durchzuführen. Aktuell bestehe für die seit dem Jahre 2008 ausgeführte Tätigkeit als Materialwart-Stellvertreter mit einem Arbeitspensum von 50 % eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach sanierter Schulterproblematik rechts und operativ behandelter Knieproblematik links längerfristig seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich wieder zurückgewinnen werde. Die im Mai 2013 durchzuführende Nachuntersuchung solle diese aktuell prognostische Einschätzung verifizieren (S. 17). Es gebe aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Materialwart-Stellvertreter (S. 17 lit. a), es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im April 2013 die Tätigkeit als Materialwart-Stellvertreter in einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen könne (S. 17 lit. b).

3.6    Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 6/29, Urk. 6/33, Urk. 6/35, Urk. 6/36/82-103, Urk. 6/36/106-107, Urk. 6/36/114-125, Urk. 6/37, Urk. 6/44, Urk. 6/50-53, Urk. 6/70) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.


4.

4.1    Bereits nach dem stationären Aufenthalt in der Y.___ im November 2011 hielten die Ärzte die bisherige körperlich schwere Tätigkeit als Metallbauschlosser für nicht mehr zumutbar, attestierten hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Materialwart sowie eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit (E. 3.1). Nach diesem Aufenthalt kamen zusätzliche Knie- sowie Schulterbeschwerden hinzu, welche am 11. Juli 2012 beziehungsweise 17. September 2012 ein operatives Eingreifen notwendig machten (E.3.2, E. 3.4). In seinem Gutachten vom 22. November 2012 zu Handen des BVG-Versicherers hielt Dr. B.___ nachvollziehbar fest, zum Zeitpunkt der Begutachtung am 8. August 2012 habe sich der Beschwerdeführer immer noch und mindestens für ein halbes Jahr in einem postoperativen Rehabilitationsintervall mit krankheitsbedingter 100%iger Arbeitsunfähigkeit befunden. Die berufliche Leistungsfähigkeit könne daher erst nach Durchführung einer Nachuntersuchung im Mai 2013 beurteilt werden.

    Die Ausführungen von Dr. B.___, wonach sich zum Begutachtungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Tätigkeitsbereich als Materialwart mit einem Pensum von 50 % fänden, deuten zwar darauf hin, dass sich der Verlauf bis dahin problem- und komplikationslos gestaltete. Dennoch kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Rehabilitationsphase problemlos wieder mit voller Arbeitsfähigkeit in den Arbeitsprozess einsteigen konnte. Ebenso ist unklar, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer wieder zugemutet werden können beziehungsweise welche körperlichen Belastungen möglich sind.

4.2    Für die Verifizierung der gestellten Prognose sowie die Feststellung, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nun tatsächlich noch zugemutet werden können, ist gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ eine Nachuntersuchung notwendig. Eine solche wurde jedoch weder durchgeführt noch finden sich aktuelle Arztberichte in den Akten, aus welchen sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Ablauf der Rehabilitationsphase und unter Berücksichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation ergibt.

    Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt und der Fall ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Schmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig