Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00437 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 23. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1960 geborene X.___ arbeitete seit Oktober 1987 als Krankenschwester in einem Pflegeheim, als sie sich am 8. Dezember 1993 bei einem Arbeitsunfall ein Torsions-Trauma der Wirbelsäule zuzog (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 5.3.1, Urk. 8/7/2, Urk. 8/7/6). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete sie sich am 13. Dezember 1994 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 23. August 1996 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu (Urk. 8/27/1-4). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. August 1998 gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 8/28).
Zur Klärung der medizinischen Situation wurde die Versicherte in der Folge durch Gutachter der MEDAS polydisziplinär untersucht (Expertise vom 11. Februar 2000; Urk. 8/34/4-13). Mit Verfügung vom 3. November 2000 sprach ihr die IV-Stelle wiederum mit Wirkung ab 1. Dezember 1994 eine Viertelsrente und ab 1. April 1995 eine halbe Rente zu (Urk. 8/47). Dagegen erhob die Versicherte abermals Beschwerde, worauf ihr Anspruch mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Dezember 2001 ab 1. Dezember 1994 auf eine halbe und ab 1. April 1995 bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % auf eine ganze Rente festgelegt wurde (Urk. 8/55).
Der Anspruch auf eine ganze Rente wurde im Rahmen des im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigt (Mitteilung vom 24. Juni 2005; Urk. 8/74).
1.2 Im Zuge der im Jahr 2010 anhand genommenen erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 8/90) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/93) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/92, Urk. 8/101-104) ein. Zudem liess sie die Versicherte durch Gutachter des Zentrums Y.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 2. Mai 2011; Urk. 8/107/1-48). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2011 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/113). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 8/122, Urk. 8/124) und reichte aktuelle Arztberichte (Urk. 8/119-121) ein. Die IV-Stelle holte daraufhin Ergänzungen zur Expertise des Zentrums Y.___ vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/126, Urk. 8/133) ein und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/128-129). Am 25. April 2012 wurde Letztere erneut psychiatrisch begutachtet (Expertise vom 23. Oktober 2012; Urk. 8/145/1-18). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/148 und 8/152) verfügte die IV-Stelle am 9. April 2013 die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 verzichtete die IV-Stelle auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2011 bis 29. August 2012 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und sich ihr Gesundheitszustand damals signifikant gebessert habe. Nach der Begutachtung im Mai 2011 habe sich ihr Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder etwas verschlechtert. Ab dem 30. August 2012 sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausgewiesen. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin monierte hauptsächlich die von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades angenommenen Vergleichseinkommen (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Anlässlich des im Jahre 2005 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens nahm die Beschwerdegegnerin keine umfassenden medizinischen Abklärungen vor, sondern teilte lediglich gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/71-72) mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente bestehe (Urk. 8/74). Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit die dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Dezember 2001 zugrunde liegende Verfügung vom 3. November 2000.
Nachfolgend fragt sich demnach, ob es zwischen dem 3. November 2000 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 9. April 2013 zu einer revisionsrechtlich bedeutsamen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in dem Umfang gekommen ist, dass die ganze Rente zu Recht auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde.
3. Im Urteil vom 10. Dezember 2001 (Urk. 8/55) stellte das hiesige Gericht zur Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 11. Februar 2000 (Urk. 8/34/4-13) ab.
Gestützt auf die Hauptdiagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Symptomen und eines generalisierten chronischen Schmerzsyndroms mit multiplen vegetativen Begleitbeschwerden (S. 7) attestierten die Gutachter eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester aus rheumatologischen Gründen und erachteten eine leichtere Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar (S. 9).
Die MEDAS-Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin habe über generalisierte Schmerzen geklagt, welche klinisch und radiologisch in dieser Ausdehnung und diesem Ausmass nicht erklärbar seien. Psychiatrischerseits leide sie an einer depressiven Störung. Mittlerweile sei es zu einer Chronifizierung und Verstärkung der depressiven Symptome gekommen, was sich sowohl im affektiven Bereich als auch im Schmerzerlebnis äussere. Die Beschwerdeführerin halte sich für schwer krank und demzufolge leistungsunfähig. Um die Schwere ihrer Krankheit zu illustrieren, habe sie angegeben, dass sie jeden Tag einen „Kampf ums Überleben“ führe (S. 7 f.). Dem psychiatrischen Konsilium (Urk. 8/34/1-3) kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine gedrückte Stimmung mit Neigung zum Tränenausbruch herrschte (S. 1). Sie habe berichtet, ihre Stimmung sei schlecht, meistens gedrückt, mit dem Bedürfnis zu weinen, aber auch mit der Neigung zu einem impulsiven, gereizten Verhalten; in solchen Situationen fühle sie sich unfähig, Gespräche zu führen. Sie neige zum Rückzug, weil sie sich, wenn sie allein sei, am besten fühle (S. 2). Die Gutachter befanden, dass die Arbeitsfähigkeit vordergründig durch ein ausgedehntes, wenig objektivierbares chronisches Schmerzsyndrom bestimmt werde; wesentlicher seien die psychischen Faktoren. Es liege eine Verflechtung von somatisch wenig objektivierbaren funktionellen Beschwerden und erheblichen psychischen Faktoren vor (Urk. 8/34/4-13 S. 9).
4.
4.1 Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 15. und 25. Februar 2011 durch Experten des Zentrums Y.___ polydisziplinär untersucht.
Im entsprechenden Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 8/107/1-48) nannten die Fachärzte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms links und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms rechts (S. 41). Den Diagnosen einer hämodynamisch nicht relevanten, stenosierenden Koronarsklerose, eines leichten Knick-, Senk-, Spreizfusses und einer Calcaneodynie beidseits sowie einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom massen sie keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 42).
Aus rheumatologischer Sicht führten sie aus, die erhobenen strukturellen Befunde seien wenig ausgeprägt, um das angegebene Beschwerdebild erklären zu können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung könne klinisch-rheumatologisch nicht begründet werden (S. 45). Aus psychiatrischer Sicht hielten sie fest, dass die vorliegende depressive Symptomatik als leichtgradig einzustufen sei. Zurzeit bestehe kein psychiatrisches Leiden, welches eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirke (S. 46 f.).
4.2 Da bei der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Aktenlage eine seit der Begutachtung durch das Zentrum Y.___ eingetretene erhebliche Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 17./18. April 2012; Urk. 8/147 S. 5 f.), wurde sie am 30. August 2012 durch med. pract. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzend begutachtet.
Med. pract. Z.___ nannte im entsprechenden Gutachten vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8/145/1-18) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; S. 14). Er führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ihrer inneren Anspannung/Unruhe oft gereizt fühle und verletzlich reagiere (S. 13). Im Affekt wirke sie gedrückt. Teilweise wirke sie weinerlich und verletzlich. Der Antrieb sei deutlich vermindert und es werde ein sozialer Rückzug beschrieben. Zudem habe sie Ein- und Durchschlafstörungen angegeben (S. 14). Er befand, dass bei der Beschwerdeführerin ein depressives Zustandsbild, mittelgradigen Ausmasses mit Insuffizienzgefühlen, deutlichen Antriebsstörungen, Freud- und Hoffnungslosigkeit sowie latenter Suizidalität im Vordergrund stehe. Allenfalls könnte noch darüber diskutiert werden, ob zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren zu diagnostizieren wäre (S. 14). Es sei anzunehmen, dass das chronische Schmerzerleben ihre subjektive Überzeugung, nicht mehr fähig zu sein, einer regelmässigen Tätigkeit nachgehen zu können, bestimme. Für die Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich die depressive Symptomatik mit der daraus resultierenden mangelnden Belastbarkeit und Ausdauer, der erhöhten Verletzlichkeit und verminderten Flexibilität verantwortlich (S. 15). Med. pract. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit und hielt dafür, dass aus gutachtlicher Sicht im Vergleich zum Vorgutachten der MEDAS ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand zu bestehen scheine (S. 16).
5.
5.1 Nach Lage der Akten war der Beschwerdeführerin aufgrund eines depressiven Geschehens (namentlich mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen; ICD-10 F32.1) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt und ihr mit Urteil vom 10. Dezember 2001 ab Dezember 1994 eine halbe und ab 1. April 1995 eine unbefristete ganze Rente zugesprochen worden (vgl. E. 3 hievor), dies bei einem Invaliditätsgrad von rund 68 % (Urk. 8/55).
5.2 Laut dem psychiatrischen Gutachten des med. pract. Z.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 8/145/1-29) liegt bei der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht ein seit dem MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2000 unveränderter Gesundheitszustand vor (S. 16), was schlüssig erscheint. Ein Vergleich der aktuellen erhobenen Befunde und Diagnosen (E. 4.2) mit den Erhebungen der MEDAS-Gutachter im Jahr 2000 (E. 3) zeigt ein nahezu unverändertes Bild. So findet sich bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine mittelgradige depressive Störung, welche die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im selben Umfang, namentlich zu 50 % einschränkt. Dass es im Rahmen der mittelgradigen depressiven Störung zu einer wesentlichen Abschwächung der Beschwerden gekommen wäre, wurde von med. pract. Z.___ nicht ausgeführt. So berichtete er, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Schmerzen erlebe und über Schlafprobleme klage; sie leide unter ihrer gedrückten Stimmung und reagiere mit gereiztem Verhalten. Unerheblich ist, dass sich med. pract. Z.___ in Bezug auf das generalisierte Schmerzsyndrom nicht abschliessend äusserte beziehungsweise keine entsprechende Diagnose nannte. Dabei handelt es sich lediglich um eine leicht abweichende Wertung, die indes auf deckungsgleichen Befunden basiert. Eine Verbesserung des Zustandes ist daraus jedenfalls nicht zu ersehen.
5.3 Anzufügen bleibt, dass offenbleiben kann, ob es bei der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2011 zu einer vorübergehenden Verbesserung im Gesundheitszustand gekommen war oder – was med. pract. Z.___ für wahrscheinlicher hält (vgl. Urk. 8/145/17) – die Gutachter des Zentrums Y.___ einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand lediglich anders beurteilten. Relevanter Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung der anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013. Zwischenzeitliche Verbesserungen sind nicht von Relevanz.
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der dem Urteil vom 10. Dezember 2001 zugrunde liegenden Verfügung vom 3. November 2010 nicht revisionsrelevant verändert hat.
6.
6.1 Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderung ersichtlich ist und solches auch nicht substantiiert geltend gemacht wurde, hat es mit dem Ergebnis sein Bewenden, dass keine Änderung der Tatsachen vorliegt, die eine Rentenherabsetzung rechtfertigt. Bei fehlenden gesundheitlichen Veränderungen und sonst identischen Verhältnissen verbietet sich insbesondere ein neuer Einkommensvergleich.
6.2 Allerdings bleibt festzuhalten, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 10. Dezember 2001 für die Zeit ab 1. April 1995 mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von rund 68 % ermittelt und dementsprechend ab diesem Zeitpunkt - gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung - eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 8/55 S. 5).
Die Abstufung der Renten wurde per 1. Januar 2004 dahin gehend geändert, dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Die Schlussbestimmungen betreffend die Gesetzesänderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sehen vor, dass laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 2/3 % nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung für alle jene Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger weitergeführt werden, welche zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Alle anderen ganzen Renten bei einem Invaliditätsgrad unter 70 % werden innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung einer Revision unterzogen.
Die Beschwerdeführerin hatte bei dieser Gesetzesänderung im Jahr 2004 das 50. Altersjahr noch nicht erreicht, weshalb sie nicht in den Genuss der Besitzstandsgarantie kam. In Anbetracht des Invaliditätsgrads von rund 68 % hätte ihre bisherige ganze Rente daher bis spätestens am 31. Dezember 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werden müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin wohl übersehen, weil sie - entgegen den Erwägungen im Urteil - jeweils von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen ist (vgl. etwa Urk. 8/56, Urk. 8/57/3, Urk. 8/74).
Diese Rechtsänderung verlangt die nachträgliche Anpassung der Rentenzusprache (BGE 135 V 215 E. 5.1.1 Satz 1 mit Hinweis auf BGE 121 V 157 E. 4a). Demnach ist die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin - gutzuheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab1. Juni 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
7. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin zudem eine Prozessentschädigung Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. April 2013 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Versicherung, Hauptsitz, St. Alban-Anlage 26, Postfach 4002 Basel
- Swiss Life, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder