Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00438




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

c/o Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, reiste im Jahre 1974 aus Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/6/3), wo er bis 1999 als Motorenwickler arbeitete (Urk. 14/6/5). Danach lebte und arbeitete der Versicherte im Ausland, bevor er im Jahr 2004 wieder in der Schweiz Wohnsitz nahm und temporär als Maler arbeitete (Urk. 14/37/34). Zuletzt war er bis Ende Oktober 2008 als Hilfsarbeiter im Trockenbau tätig (Urk. 14/6/5, Urk. 14/37/34). Danach ging er keiner Beschäftigung mehr nach (Urk. 14/56). Am 16. Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf einen Status nach Hüfttotalendoprothese links wegen Femurkopfnekrose links (21. April 2010) sowie Pangonarthrose links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6, Urk. 14/10). Die IVStelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher (insbes. Urk. 14/13) und medizinischer (insbes. Urk. 14/19, Urk. 14/30) Hinsicht und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 14/14, Urk. 14/35, Urk. 14/37-42). Am 31. Januar 2011 wurde der Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und am 4. August 2011 durch den SUVA-Kreisarzt untersucht (Urk. 14/31, Urk. 14/37/14-20). Beim operativen Eingriff durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. September 2011 erhielt der Versicherte eine Knietotalendoprothese links (Urk. 14/41/60). Der SUVA-Kreisarzt untersuchte X.___ am 2. März 2012 erneut (Urk. 14/39/4-14). Mit Vorbescheid vom 1. November 2012 stellte die IVStelle X.___ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30Juni 2012 sowie einer halben Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 in Aussicht (Urk. 14/48), wogegen der Versicherte keinen Einwand erhob. Mit Verfügung vom 3. April bzw. 25. April 2013 sprach die IVStelle X.___ wie vorbeschieden für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 30Juni 2012 (Urk. 14/59, Urk. 14/76) eine ganze Invalidenrente und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2012 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen führte X.___ am 8. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab dem 1. Juli 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei er erneut medizinisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-88), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 21. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, nachdem dem Beschwerdeführer seit September 2006 bisherige Tätigkeit als Motorenentwickler nicht mehr zumutbar sei, habe aufgrund einer Hüft- beziehungsweise einer Knieoperation zwischen dem 21. April und 21. Oktober 2010 sowie zwischen dem 22. September 2011 und 31. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Vom 1. April bis 31. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Knieoperation links im Juni (richtig wohl: September) 2011 nicht wesentlich verbessert habe. Insbesondere durch das Einsetzen einer Knieprothese links habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Daher bestehe weiterhin uneingeschränkt eine invalidisierende Situation am linken Kniegelenk beziehungsweise linken lateralen Oberschenkel (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe sodann das persistierende Lumbovertebralsyndrom nicht berücksichtigt. Er sei damit aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit in einer teilbelastenden Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) noch zu 25 % arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7).




2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

2.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.2    Dem RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2011 sind die Hauptdiagnosen Zustand nach Hüfttotalendoprothesen-Implantation links am 21. April 2010 bei Femurkopfnekrose sowie Zustand nach mehrfachen Arthroskopien des linken Kniegelenks bei Meniskusläsion des linken Kniegelenks zu entnehmen (Urk. 14/31/7). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde festgehalten, dass in der Zeit vom 21. April bis 21. Oktober 2010 aufgrund der Hüfttotalendoprothesen-Implantation medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 14/31/7).

3.3    Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer seit 2006 behandelt (Urk. 14/30/5), diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 einen Status nach Knietotalendoprothese links (22. September 2011, Urk. 14/42/93). Bei der 3-Monats-Kontrolle sei radiologisch alles in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen im lateralen Kompartiment. Die Muskulatur sei noch deutlich insuffizient. Die Flexion/Extension betrage aber 115/0 Grad. Gesamthaft sei der Verlauf erfreulich. Der Beschwerdeführer sei noch nicht arbeitsfähig. Es folge ein intensiver Muskelaufbau beziehungsweise Kraftaufbau in der Physiotherapie (Urk. 14/38/6). Dr. A.___ veranlasste in der Folge die CT-Untersuchung des linken Knies in der B.___ vom 11. Januar 2012, bei welcher ein guter Sitz der Tuberositasschrauben, eine beginnende ossäre Konsolidation der Osteotomiespalte mit deutlichem, mineralisiertem, überbrückendem Knochengewebe, jedoch noch nicht durchbauter Corticalis, festgestellt wurde (Urk. 14/38/10). Danach hielt Dr. A.___ am 18. Januar 2012 fest, dass es subjektiv und objektiv zum Auftreten von Schmerzen in der Tuberositas tibiae gekommen sei. Die CTKontrolle habe den noch nicht vollständigen Durchbau ergeben. Die Schraubenköpfe seien stark druckdolent, müssten jedoch noch belassen werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht vorgesehen (Urk. 14/38/8).

    In seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Juli 2012 schrieb Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer ab dem Knieeingriff vom 21. Juni 2012, bei welchem die Entfernung der Schrauben und einer Verhärtung der Hoffa erfolgt war (Urk. 14/42/10), postoperativ für drei Wochen vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der persistierenden Knie-, Oberschenkel- und Hüftbeschwerden sowie der lumbalen linksseitigen Beschwerden könne er in einer optimal adaptierten Tätigkeit ein Pensum zwischen 20 und 40 % verrichten. Eine solche adaptierte Tätigkeit werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung jedoch nicht finden (Urk. 3/B8). Am 2. Mai 2013 nahm Dr. A.___ unter Bezugnahme auf eine CTUntersuchung des Knies links vom 21. Januar 2013 und der 3-Phasen-Skelettszinthigraphie vom 10. April 2013 erneut Stellung und führte aus, dass die Knie-Oberschenkel-Situation links weiterhin invalidisierend sei. Durch das Einsetzen der Knieprothese habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Ebenfalls persistiere weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom, welches szintigraphisch dokumentiert sei und für welches sich ebenfalls keine Besserung ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei für seine angestammte Tätigkeit als Maler/Elektrowickler nicht mehr einsetzbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit bei sitzender Tätigkeit höchstens eine teilbelastende Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) von etwa zwei Stunden täglich erreichbar, was wirtschaftlich nicht verwertbar sei (Urk. 3/B9 S. 2).

3.4    SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer letztmals am 2. März 2012 (Urk. 14/39/4-14)In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dokumentiert seien verschiedene Traumen des linken Knies, nach zwei Meniskusoperationen 1979 und 1986 sei bereits 1988 eine sekundäre Gonarthrose links festgestellt worden. Die Traumatisierung der vorbestehenden Gonarthrose links bei einem Ereignis am 8. Dezember 2004 habe erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. In den folgenden Jahren hätten immer wieder Kniebeschwerden links bestanden. Eine arthroskopische Behandlung sei erfolglos gewesen. Bei der Kreisarztuntersuchung am 4. August 2011 sei ein die zumutbare Belastung stark einschränkendes Zumutbarkeitsprofil formuliert worden. Bereits am 22. September 2011 sei dann aber ein alloplastischer Kniegelenkersatz links in zementierter Technik und ohne Ersatz der Patellarückfläche durchgeführt worden. Der dokumentierte Verlauf sei günstig gewesen. Im Januar 2012 sei aber noch ein ungenügender Durchbau der Tuberositas tibiae-Osteotomie festgehalten worden, weshalb die Entfernung der grossen Schrauben noch nicht möglich schien (Urk. 14/39/12).

    Der Beschwerdeführer gebe eine deutliche Verbesserung bezüglich Kniebeschwerden links verglichen mit dem präoperativen Zustand an und führe aus, dass sich die Operation gelohnt habe. Er habe noch wechselnde, bisweilen starke, teils aber auch nur leichte Schmerzen im linken Knie, während es in Ruhe gut gehe und er im Sitzen beschwerdefrei sei (Urk. 14/39/9). Bei der heutigen klinischen Untersuchung (2. März 2012) zeige sich knapp sechs Monate nach Implantation der Knietotalendoprothese ein sehr günstiger Zustand. Der Beschwerdeführer könne wechselseitig Treppensteigen ohne stärkeres Abstützen am Geländer und er zeige beim Barfussgang ein sehr schönes Gangbild. Die Beweglichkeit und die ligamentäre Stabilität des linken Knies seien gut, der verbliebene Reizzustand nurmehr gering. Nach wie vor bestehe eine deutliche Hypotrophie der Muskulatur am linken Bein. Diese sei aber seit Jahren vorhanden und sei auch durch die krankheitsbedingte Hüftpathologie mitverursacht. Auch radiologisch habe bei der linken Kontrolle am 7. Dezember 2011 ein günstiger Zustand bestanden (Urk. 14/39/12).

    Im Rahmen der Zumutbarkeit dürfe ab 1. April 2012 von einer Teilarbeitsfähigkeit halbtags im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden (wechselbelastende, mindestens teilweise im Sitzen zu leistende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne fixierte Zwangshaltung des linken Knies. Kurze Gehleistungen bis mehrere 100 Meter könnten ohne Einschränkungen und mit einer Zusatzbelastung bis 10 oder 15 kg zugemutet werden, ausnahmsweise sei auch das Heben und kurzstreckige Tragen bis zu einer Gewichtslimite bis 20 kg möglich. Treppensteigen sei nur manchmal zumutbar, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern oder Gerüsten. Ungünstig seien im Weiteren Tätigkeiten mit repetierter Kraftbelastung des linken Beines mit starken Vibrationen oder Schlägen aufs linke Bein [Urk. 14/41/82]). Zwei Monate später, ab 1. Juni 2012, sei dann – im Rahmen der definierten Schonarbeitsfähigkeiteine vollzeitliche Arbeit möglich (Urk. 14/39/13).

3.5    Am 3. April 2013 wurde im D.___ eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie-Untersuchung durchgeführt. Dr. E.___, leitender Arzt D.___, führte in seiner Beurteilung vom 10. April 2013 Folgendes aus: „Pathologisch prolongierte Heilung bei St. n. tibialer Osteotomie links bis in das antero-mediale Tibiaplateau reichend (DD zusätzliche chronische Fehlbelastungsreaktion tibial medial). Bei St. n. Knie-TP links kein Lockerungsnachweis. Ebenfalls kein Lockerungsnachweis bei St. n. Hüft-TP links. Aktivierte Arthrosen (talonavicular links > rechts, Korrelation mit Röntgenaufnahmen empfehlenswert.). Chronisch degenerative Skelettveränderungen ohne entzündliche Komponente (Schultergelenke bds., sternoclavicular bds., Hüftgelenk rechts, Osteochondrose und Spondylarthrose LW4/5) [Urk. 3/B10].

3.6    In ihrem Arztbericht vom 6. Mai 2013 stellte Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welche den Beschwerdeführer seit 2007 behandelt (Urk. 14/19/1), die Diagnosen: 1. Status nach Hüfttotalendoprothese links am 21. April 2011 (richtig: 2010) bei Femurkopfnekrose sowie Hüfttotalendoprothese links mit Verdacht auf Lockerung, 2. Status nach Knietotalendoprothese links im September 2011 mit Hinkgang, 3. Arterielle Hypertonie, 4. Hypercholesterinämie sowie 5. Verdacht auf Aetylabusus (Urk. 14/79/8). Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Infolge von mehreren Unfällen sei es zur Entwicklung von Arthrosen an der Hüfte und am Knie links gekommen. Als Funktionseinschränkungen wurde ein Schongang angegeben. Ferner könne der Beschwerdeführer nicht lange Strecken gehen. Regelmässig könne er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten (Urk. 14/79/8).


4.    

4.1    Unbestritten sind die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich des linken Knies, welche auch Gegenstand der Abklärungen der SUVA gebildet haben, auf deren Ergebnisse der RAD in seiner Stellungnahme vom 24. September 2012 unter anderem abgestellt hat (Urk. 14/46/6). Massgebend ist die funktionelle Leistungsfähigkeit des Knies nach der Knietotalendoprothese vom 22. September 2011. Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. März 2012. Dass er das Zumutbarkeitsprofil, welches er nach der Untersuchung am 4. August 2011 und somit vor dem operativen Eingriff vom September 2011 formulierte, wobei er damals schon einen Zustand nach erfolgtem alloplastischen Kniegelenksersatz abdecken wollte (Urk. 14/41/82), nach wie vor als gültig erachtete, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Befunde bezüglich des linken Knies seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung gemäss den Feststellungen von Dr. C.___ am 2. März 2012 (E. 3.4) wie auch den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nachweislich gebessert haben (Urk. 14/39/9, Urk. 14/39/12). Die Beurteilung von Dr. C.___ ist somit überzeugend begründet. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 3. Juli 2012 war der Beschwerdeführer ab dem Knieeingriff vom 21. Juni 2012 (Schraubenentfernung und Entfernung von Verhärtungen aus dem Hoffa am linken Knie durch Dr. A.___, Urk. 14/42/10, Urk. 14/42/19) für drei Wochen arbeitsunfähig. Dr. C.___ ging ebenso davon aus, dass bei der Schraubenentfernung nach der Knietotalendoprothese von einem Unterbruch der Arbeitsfähigkeit von zwei bis höchstens drei Wochen zur rechnen sei (Urk. 14/39/32). Ein Abweichen von der Einschätzung des Kreisarztes vermag diese vorübergehende Einschränkung mithin nicht zu begründen.

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht nur auf die Akten der SUVA abstellen dürfen, weil diese nur unfallkausale Gesundheitseinschränkungen berücksichtige (Urk. 1 S. 4). Eingangs seiner Beurteilung zur Kreisarztuntersuchung vom 2März 2012 fasste Dr. C.___ die konkomitierenden, die Unfallversicherung nicht betreffenden Probleme“ des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: Status nach Perianalabszess Juli 2009, Status nach Totalprothese Hüfte links am 21. April 2010 wegen Femurkopfnekrose, Nikotinabusus, regelmässiger Alkoholkonsum, chronisch rezidivierende lumbale Rückenschmerzen sowie schwere sozioökonomische Belastungssituation (Urk. 14/39/12). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass der Perianalabszess vom Juli 2009, der Nikotinabusus und regelmässige Alkoholkonsum sowie die sozioökonomischen Belastungsfaktoren Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch hätten.

4.2.2    Zu den lumbalen Rückenschmerzen findet sich im ärztlichen Zwischenbericht von Dr. F.___ vom 3. April 2007 der Hinweis, dass die Schmerzen des linken Knies in den Rücken, vor allem die Lendenwirbelsäule (LWS) ausstrahlen würden (Urk. 14/42/181). Am 23. November 2009 erwähnte sie lumbale Rückenbeschwerden (Urk. 14/19/10). Dr. A.___ stellte im Bericht vom 19. Januar 2011 sodann die Diagnose chronisches, rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und hielt fest, dass der Beschwerdeführer wegen den chronischen lumbalen Beschwerden nicht sitzen könne (Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Untersuchung vom 31. Januar 2011 konnten aber keine solche Einschränkungen festgestellt werden, und RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2011 aus, das von Dr. A.___ postulierte chronisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom könne nicht nachvollzogen werden, da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keinerlei Beschwerden von Seiten der untern LWS angegeben habe (Urk. 14/31/8). Der Beschwerdeführer erwähnte bei der Kreisarztuntersuchung vom 4. August 2011, dass er gelegentlich etwas Schmerzen im Kreuz und gluteal habe, wobei bei der Abklärung nichts gefunden worden sei. Dr. C.___ stellte bei dieser Untersuchung nur eine leichte funktionelle Störung im Bereich der LWS fest (Urk. 14/41/81). Zwar wurden bei der Skelettszintigraphie vom 21. März 2011 und 3. April 2013 neben anderen chronischen degenerativen Skelettveränderungen ohne entzündliche Komponente auch eine Osteochondrose und Spondylarthrose Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 festgestellt (Urk. 14/42/109, E. 3.5). Eine Begründung dafür, dass dieser Befund einer angepassten Tätigkeit entgegenstehen würde, findet sich nicht im Schreiben von Dr. A.___ vom 2. Mai 2013 (Urk. 3/B9). Im letzten aktenkundigen Bericht vom Dr. F.___ vom 6. Mai 2013 beschrieb diese zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (Urk. 14/79/5), erwähnte diesbezüglich indes keine funktionellen Einschränkungen. Zudem hielt sie dafür, dass dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im Sitzen zumutbar seien (Urk. 14/79/9). Dieser Bericht wurde zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 2) verfasst, bezieht sich jedoch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, weshalb er zu berücksichtigen ist (E. 2.4).

    Bezüglich der Hüftbeschwerden ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer nach Einsatz der Hüfttotalendoprothese links am 21. April 2010 (Urk. 14/19/14) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach der Operation attestierte (Urk. 14/19/15). Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass die Entwicklung nach der Hüftoperation links vom 21. April 2010 günstig sei. Er habe aber noch ein Fremdkörpergefühl im Bereich der linken Hüfte und könne nicht länger als etwa zehn Minuten gehen und habe noch Mühe beim Treppensteigen (Urk. 14/19/11). Dr. C.___ stellte damals mit Ausnahme einer leichten Überlänge des linken Beines einen günstigen Zustand nach der Hüfttotalendoprothese links fest (Urk. 14/19/12). Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von Dr. F.___ war die Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt (Urk. 14/41/150). Am 19. Januar 2011 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer wieder an Hüftbeschwerden beziehungsweise Tractusbeschwerden links leide (Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Untersuchung wurden mit Ausnahme der Innen-/ Aussenrotation keine Unterschiede hinsichtlich der Beweglichkeit von linkem und rechtem Hüftgelenk festgestellt (Urk. 14/31/6). Als er von Dr. C.___ am 4. August 2011 untersucht wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass bezüglich der linken Hüfte keine Probleme bestünden (Urk. 14/41/80) und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2012 äusserte er sich dergestalt, dass der Zustand mit der linken Hüfte immer besser geworden sei (Urk. 14/39/10). Der noch im Bericht von Dr. F.___ am 6. Mai 2013 genannte Verdacht einer Lockerung der Hüftprothese (E. 3.6), hatte sich sodann nicht bestätigen lassen (E. 3.5). Gestützt auf diese Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der linken Hüfte an keinen Beschwerden mehr leidet, welche sich auf seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils auswirken.

    Des Weiteren weist Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 auf chronische Schmerzzustände in der lateralen und medialen Oberschenkelmuskulatur hin, ohne aber objektivierbare Befunde zu nennen (Urk. 3/B9). Dr. C.___ stellte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. März 2012 eine deutliche Hypothropie der Muskulatur am linken Bein fest, welche seit Jahren vorhanden sei und auch durch die Hüftpathologie verursacht worden sei (Urk. 14/39/12). Die Muskelatrophie am Oberschenkel wurde auch von Dr. A.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. April 2012 erwähnt (Urk. 14/42/26). Der Beschwerdeführer gab bei der der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. März 2012 an, dass er aktuell etwas Beschwerden über dem Trochanter major habe, welche Dr. A.___ mit Ausstrahlungen vom lateralen Knieaspekt her erklärt habe (Urk. 14/39/10). Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. C.___ bei seinem Zumutbarkeitsprofil auch diese Beschwerden berücksichtigt hat.

4.2.3    Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient sind die Berichte des behandelnden Spezialarztes Dr. A.___ und seine zuhanden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach der ablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 (Urk. 2) am 2. Mai 2013 verfasste Stellungnahme (Urk. 3/B9) zurückhaltend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2013 vom 27. März 2014 E. 5.3.2). Zusätzliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wegen Beschwerden der linken Hüfte sowie des linken Oberschenkels und der LWS sind aufgrund der übrigen medizinischen Akten nicht ausgewiesen. Nicht zu beanstanden ist daher, dass der RAD am 21. September 2012 auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes abgestellt hat und folgendes Belastungsprofil formulierte: Wechselbelastend mehrheitlich sitzend, leicht bis mittelschwer, Meidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Meidung knieend hockender Arbeitsstellungen sowie Tätigkeiten auf unebenen Böden (Urk. 14/46/6). Damit erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen.


5.    

5.1    Zur prüfen bleibt, wie sich diese gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirken.

5.2    Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 (Urk. 2) fest, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 16. Juni 2010 (Urk. 14/6, Urk. 14/10), mithin am 1. Dezember 2010, habe entstehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der Hüftoperation vom April 2010 keine Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch hat. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass sie die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Knieoperation im September 2011 gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. April 2012, 100 % ab 1. Juni 2012; vgl. E. 3.4) berücksichtigte. In Anwendung von Art. 88a IVV (E. 2.3) führt dies zu einem Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 30. Juni 2012.

    Was schliesslich den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 (Art. 88a IVV) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens auf einen Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2010, TA1, Ziffer 5-43 [Sektor 2: Produktion], Anforderungsniveau 4) ab und ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 66‘709.-- (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 8). Auch bezüglich des hypothetischen Invalideneinkommens 2012 stellt der Beschwerdeführer grundsätzlich auf denselben Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, „Total“, Anforderungsniveau 4) wie die Beschwerdegegnerin ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45, Urk. 1 S. 8). Anders als die Beschwerdegegnerin geht er allerdings von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 25 % aus (Urk. 1 S. 8), wobei ihm aber nicht gefolgt werden kann (E. 4). Er stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs in der leidensangepassten Tätigkeit ein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. dazu BGE 126 V 75) im Umfang von 20 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 7-8). Ein solcher Pausenbedarf ist aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ bzw. des RAD – auf welche im vorliegenden Fall abzustellen ist (E. 4.2.3) – aber nicht ausgewiesen, womit kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) vermag auch die von Dr. C.___ festgehaltene Einschränkung auf leichte und mittelschwere Arbeiten (E. 3.3) keinen zusätzlichen Abzug von Tabellenlohn zu rechtfertigen, denn der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis).

5.3    Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin gibt somit zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Zeitraum von 1. Juli bis 30. September 2012 resultierte ein Invaliditätsgrad von 53 %, welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (E. 2.2). Bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % ab 1. Oktober 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) besteht demgegenüber kein Rentenanspruch mehr.

    Zusammenfassend besteht vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10-12), ist seinem Gesuch vom 8. Mai 2013 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der Beschwerdeführer ist jedoch auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:


Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher