Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00442




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, war zuletzt ab 16. September 1988 bis zum 30. November 2006 (effektiv letzter Arbeitstag) als Flight Attendant bei der Y.___ tätig (Urk. 7/7).

    Am 23. Mai 2008 meldete er sich wegen psychischer Probleme bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach beziehungsweise während den Abklärungen der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter anderem durch Einholung eines Gutachtens von Dr. med. Z.___ von der Klinik A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2009 (Urk. 7/20) - erliess die IV-Stelle vier Vorbescheide mit folgenden Ankündigungen: Verneinung eines Rentenanspruchs (Vorbescheid vom 24. Juni 2010, Urk. 7/31), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (Vorbescheid vom 26. Mai 2011, Urk. 7/49), Ausrichtung einer ganzen Rente für die Zeit ab 1. Juni 2007 (Vorbescheid vom 9. Januar 2012, Urk. 7/80) und Verneinung eines Rentenanspruchs (Vorbescheid vom 14. August 2012 (Urk. 7/104). Nachdem der Versicherte am 31. Oktober 2012 (Urk. 7/110) Einwände gegen den Vorbescheid vom 14. August 2012 erhoben und gleichzeitig drei Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. und 20. Oktober 2012 eingereicht hatte (Urk. 7/111/1-28), kündigte die IV-Stelle am 9. November 2012 die Einholung eines Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 7/113); dieses wurde in der Folge am 27. April 2013 erstattet (Urk. 7/126). Am 9. Januar 2013 beantragte der Versicherte, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2012 von Fr. 2‘400.- zu übernehmen (Urk. 7/121). Diesen Antrag wies die IV-Stelle nach vorangegangener Korrespondenz (Urk. 7/122, Urk. 7/124) mit Verfügung vom 10. April 2013 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, die Invalidenversicherung habe die Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2012 gemäss dessen Honorarnote vom 19. November 2012 im Betrag von Fr. 2‘481.- zu übernehmen. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, da das Gutachten von Dr. Z.___ vom 30. April 2009 bereits knapp vier Jahre alt gewesen und der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unklar gewesen sei, sei entschieden worden, ein neues Gutachten einzuholen. Diesbezüglich seien die Berichte von Dr. B.___ nicht massgebend gewesen.

    Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1), die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien Schutzbehauptungen. Es sei klar erstellt, dass die Berichte von Dr. B.___ für das weitere Verfahren massgeblich gewesen seien, habe die Beschwerdegegnerin doch auf sein Schreiben vom 12. September 2012 (Urk. 7/108) mit der Ankündigung dieser Arztberichte nicht reagiert und stelle doch das neue Gutachten von Dr. C.___ vom 27. April 2013 in wesentlichen Bereichen auf die Berichte von Dr. B.___ ab.


3.

3.1    Unbestritten ist, dass die Berichte von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2012 nicht von der Beschwerdegegnerin angeordnet wurden (Urk. 7/108, Urk. 7/111/1-28). Streitig ist dagegen, ob die Invalidenversicherung die Kosten für diese Berichte von gesamthaft Fr. 2‘481.- (Urk. 1) zu übernehmen hat oder nicht.

3.2    Die Vergütungspflicht für Abklärungsmassnahmen richtet sich nach Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 78 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Danach hat die Invalidenversicherung die Kosten ohne entsprechende Anordnung nur zu tragen, wenn die Abklärungen für die Leistungsgewährung - und nicht nur für die Beurteilung des Leistungsanspruchs (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG) - unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden (Urteile des Bundesgerichts 9C_921/2013 vom 24. Februar 2014, E. 5.1, und I 491/05 vom 13. Oktober 2005, E. 6.2.2).

3.3    Da die Variante „Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen“ nicht in Betracht kommt, stellt sich einzig die Frage, ob die Berichte von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2012 für die Leistungsgewährung unerlässlich waren oder nicht. Diese Frage lässt sich jedoch noch nicht beantworten, da über die Leistung (Rente) noch nicht entschieden wurde, und zwar weder in dem für die Beurteilung des Sachverhalts massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2013 (Urk. 2), noch im nachfolgenden Zeitraum, ist doch nach Auskunft der IV-Stelle vom 27. März 2014 (Urk. 9/1-3) zwischenzeitlich lediglich am 7. Februar 2014 ein weiterer Vorbescheid ergangen (Urk. 9/2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zusammen mit dem Leistungsentscheid oder im Anschluss daran über die Vergütung der Kosten für die Berichte von Dr. B.___ vom 19./20. Oktober 2012 neu verfüge.

3.4    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    

4.1    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-3

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel