Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00444 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 25. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, diplomierte Handelskauffrau und Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1994), war seit dem 1. Januar 2003 beim Y.___ im Stundenlohn als Dolmetscherin und seit dem 1. April 2008 auf Anfrage bei der Z.___ als interkulturelle Übersetzerin tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.2; Urk. 7/14 Ziff. 1, Ziff. 2.1, Ziff. 2.10; Urk. 7/15 Ziff. 1 und Ziff. 2.1, Ziff. 2.7-8). Unter Hinweis auf eine seit dem 22. Mai 2008 bestehende Kraftlosigkeit und Multiple Sklerose (MS) meldete sich die Versicherte am 18. Mai 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicheres bei (Urk. 7/12-13, Urk. 7/18) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 14. Februar 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/21).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25; Urk. 7/31-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 7/38 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. April 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Dezember 2011 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1).
Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Übersetzerin zu einem Pensum von 50 % nachgehen würde und die restlichen 50 % auf den Aufgabenbereich entfielen (S. 2 Mitte). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Büro im Umfang von 50 % zumutbar. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 18 % resultiere ab Februar 2010 ein Invaliditätsgrad von 9 %, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 2 f.). Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachginge, sei nicht ausgewiesen (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, der Invaliditätsgrad sei anhand eines Einkommensvergleiches zu bestimmen (S. 5 Ziff. 10), da sie ohne den Gesundheitsschaden einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (S. 6 Ziff. 1.2). So habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz 1985 Stellen zu einem Pensum von 100 % gehabt und auch im Jahr 1992 Arbeitslosenentschädigung gestützt auf eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit bezogen (S. 6 Ziff. 1.3).
Die MS-Erkrankung und die damit einhergehende Verschlechterung der psychischen Situation hätten dazu geführt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, wie im Frühjahr 2008 beabsichtigt, ihr bisheriges Pensum auf eines von 100 % aufzustocken (S. 6 f. Ziff. 1.5). Die im Abklärungsbericht festgehaltenen Ausführungen, dass sie zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, hätten sich auf ihre heutige Situation bezogen. Ohne gesundheitliche Beschwerden würde sie aufgrund des Alters des Sohnes, aber auch weil sie finanziell von ihrem Mann unabhängig sein wolle, einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen (S. 7 Ziff. 1.6).
Den medizinischen Akten sei zu entnehmen, dass zumindest von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen sei, womit bei Anwendung des Einkommensvergleiches ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei (S. 8 Ziff. 1.9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teil- oder Vollerwerbstätige. Unbestritten blieb dagegen der medizinische Sachverhalt, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen und auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 7/23/5).
3.
3.1 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/21) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachginge (vorstehend E. 2.1). Dagegen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (vorstehend E. 2.2).
Sie machte unter anderem geltend, sie habe nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1985 als Speditionskauffrau bei der A.___ und danach im Inkasso Kleinkredit bei der B.___ und zuletzt in der Debitorenbuchhaltung bei der C.___ gearbeitet, wobei es sich immer um ein Pensum von 100 % gehandelt habe. 1992 habe sie auch Arbeitslosenentschädigung gestützt auf eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit beziehen müssen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.3).
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht belegt. Aus dem IK-Auszug (Urk. 7/9) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 1994 pensumsmässig mehr gearbeitet hat. Ob es sich dabei tatsächlich um Anstellungen im Umfang von 100 % gehandelt hat, lässt sich mangels Arbeitgeberberichte nicht sagen. Auch betreffend die angegebene Vermittlungsfähigkeit im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung im Jahr 1992 fehlen die Belege.
Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe anfangs 2008, als der Sohn bereits 14 Jahre alt gewesen sei, beschlossen, ihr Arbeitspensum kontinuierlich aufzustocken. Zum einen habe sie ihre Tätigkeit als Dolmetscherin ausdehnen wollen, zum anderen habe sie sich zusätzlich für Teilzeitstellen in ihrem erlernten Beruf als diplomierte Handelsfachfrau im Rahmen eines Pensums von 50 % beworben. Ihr Ziel sei es gewesen, ihr Arbeitspensum kontinuierlich auf ein Pensum von 100 % aufzustocken (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5).
Dem IK-Auszug (Urk. 7/9) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr bis 2007 aus der Dolmetschertätigkeit erwirtschaftetes sehr geringes Einkommen im Jahr 2008 klar steigerte, jedoch auch, dass sie die Tätigkeit nicht, wie im Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2011 angegeben (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.5), zu einem Pensum von 50 % ausgeübt hatte.
In ihrer an die Abklärungsperson gerichteten Email (Urk. 7/21 S. 2) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Frühling 2008 dazu entschieden, mehr zu arbeiten, da ihr Sohn schon 14 Jahre alt gewesen sei. Ihr Ziel sei es gewesen, als Dolmetscherin mehr zu arbeiten und monatlich etwa Fr. 700.-- bis Fr. 1‘000.-- zu verdienen.
Bei einem Stundenlohn von Fr. 75.-- (vgl. Urk. 7/14 Ziff. 2.10) entspräche dies aber einem geplanten Arbeitspensum zwischen 9 und 13 Stunden pro Monat, was mitnichten einem beschwerdeweise sinngemäss vorgebrachten Pensum von 50 % (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5) entspräche, sondern einem zwischen rund 5 % und maximal 8 % liegenden Pensum.
Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie sich wie nun ausdrücklich in ihrer Beschwerde behauptet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5) - neben der Dolmetschertätigkeit, die sie nach eigenen Aussagen ohnehin nicht zu 100 % ausgeübt hätte (vgl. Urk. 7/21 S. 2), zusätzlich eine andere Tätigkeit in ihrem ursprünglich erlernten Beruf im Umfang bis 50 % gesucht hätte, so würde selbst bei Annahme einer Tätigkeit als Dolmetscherin in dem maximalen Umfang von 8 % allenfalls eine Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal 60 % resultieren.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin offenbar Bewerbungen in Pensen zwischen 20 und 50 % und nicht nur im Umfang von 50 % tätigte (vgl. Urk. 7/21 Ziff. 2.6).
In Anbetracht all dieser Umstände erscheint die durch die Abklärungsperson vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall 50 % Erwerbstätige als gerechtfertigt und nachvollziehbar.
Die nachgereichten Lohnabrechnungen vom Juni 2008 (Urk. 7/31/2) und vom August 2008 (Urk. 7/31/4) zeigen zwar einen überdurchschnittlich hohen Einsatz der Beschwerdeführerin, vermögen aber an obgenannter Qualifikation nichts zu ändern, zumal sie sich im Rahmen der Haushaltabklärung klar zu dem angestrebten Pensum als Dolmetscherin geäussert hat.
Nicht abgestellt werden kann indes auf die eigens von der Beschwerdeführerin verfasste und nicht überprüfbare Aufstellung der Arbeitsstunden für das Jahr 2008 (Urk. 7/36). Auch der Hinweis auf die gewünschte finanzielle Unabhängigkeit vom Ehemann oder der Wegfall von Betreuungspflichten genügt nicht, um die Vermutung einer 100%igen Erwerbstätigkeit zu begründen.
3.3 Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren ist. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der gemischten Methode ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleiches auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 50 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2011, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Lage war, ihren angestammten Tätigkeiten als Dolmetscherin oder im Bürobereich in dem noch möglichen Pensum von 50 % nachzugehen (vgl. Urk. 7/23/5), resultiert bei einer Qualifikation als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 %.
4.3 Betreffend den Haushaltsbereich ist seit Mitte 2010 von einer Einschränkung von insgesamt 18 % auszugehen (vgl. Urk. 7/21 Ziff. 7). Bei der vorliegenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 50 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 9 % (18 % x 0.5).
4.4 Nach Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und Haushaltsbereich resultiert ein Invaliditätsgrad von 9 % (0 % + 9 %).
Selbst wenn man von einer Qualifikation als zu 60 % im Erwerbsbereich Tätige und zu 40 % im Aufgabenbereich Tätige ausginge, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 17 % resultieren (18 % x 0.4 + 16.66 % x 0.6).
Demzufolge besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan