Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00445




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. April 2013 die bisherige Invalidenrente von X.___, geboren 1956, von einer ganzen auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Mai 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2012 (Urk. 8),


in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 (Urk. 10) darauf hingewiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, im Sinne des Antrages der Beschwerdegegnerin die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an diese zurückzuweisen, was unter Umständen zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten führen könnte,

dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt worden ist, ihre Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Schlechterstellung zu vermeiden, sie mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 (Urk. 14) jedoch ausdrücklich an ihrer Beschwerde festgehalten hat, wobei sie jederzeit bereit sei, sich einer medizinischen Abklärung zu stellen,

dass die Beschwerdeführerin sei dem 19. Januar 2000 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht (Urk. 9/43),

dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin letztmals am 29. Mai 2008 mitteilte, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 9/67), wobei die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Revisionsverfahrens das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Mai 2008 einholte, in welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F.33.2) bei Nacken-Schulter-Armsyndrom in wechselnder Intensität diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist (Urk. 9/65),

dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des im Jahre 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 11. September 2012 (Urk. 9/81), sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2012 (Urk. 9/82) einholte,

dass Dr. A.___ lediglich eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostizierte, sich aber zur Arbeitsfähigkeit nicht äusserte,

dass laut dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der seit dem 27. März 2013 behandelnden Psychiaterin Dr. med. univ. B.___ vom 11. Mai 2013 (Urk. 3) gegenwärtig eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung vorliege, sich der Zustand bis heute nicht gebessert habe und gegenwärtig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe,

dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ zum Ergebnis gelangte, es sei seit der Beurteilung durch Dr. Y.___ eine Besserung eingetreten, und es sei der Beschwerdeführerin nunmehr zumutbar, im Umfang von 75 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, weshalb sie die Rente der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 2),

dass sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht selbst ausgeführt hat - der gegenwärtigen Aktenlage nicht abschliessend entnehmen lässt, ob bzw. in wie weit eine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist,

dass der Beschwerdegegnerin ebenfalls darin zuzustimmen ist, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin während rund 13 Jahren eine ganze Rente bezogen hat, in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 56 Jahre alt gewesen ist, die Frage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin die Selbsteingliederung zumutbar oder ob ihr Unterstützung bei der Eingliederung zu gewähren ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2009, E. 4.4.2),

dass die Beschwerdegegnerin mittels geeigneter medizinischer Abklärungen (insbesondere eines psychiatrischen Gutachtens) zu prüfen haben wird, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit gebessert hat, dass ihr wieder dauerhaft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist,

dass die Beschwerdegegnerin anhand dieser medizinischen Angaben einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben wird,

dass die Beschwerdegegnerin im Falle einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen haben wird,

dass die angefochtene Verfügung vom 16April 2013 (Urk. 2) somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,

dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,

dass die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 und 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger