Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00449




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 12. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___


dieser vertreten durch Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

Rechtsanwältin Barbara Heer, Sozialversicherungsrecht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, leidet an einer genuinen Epilepsie mit leichter Geistesschwäche sowie an einer schizoaffektiven Störung (F20.9/F25.9; vgl. Urk. 12/32, Urk. 12/60, Urk. 12/70/10), weswegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen erbrachte. Seit August 1991 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 12/24, Invaliditätsgrad: 100 % ab 1. Mai 2002, vgl. Urk. 12/62).

    Am 21. August 2012 meldete ihn sein Beistand zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 12/70/1-7, betreffend Beistandschaft vgl. Urk. 12/68). In der Folge klärte die IV-Stelle am 5. Dezember 2012 die Hilflosigkeit des Versicherten, welcher im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ lebt, vor Ort ab (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2012; Urk. 12/82). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/84, Urk. 12/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2013 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2). Mit Zuschrift vom 12. Juni 2013 (Urk. 7) reichte er einen Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2013 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme zum nachgereichten Bericht des Beschwerdeführers (Urk. 11), was diesem am 8. Juli 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

        -    Ankleiden, Auskleiden;

    -    Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

    -    Essen;

        -    Körperpflege;

    -    Verrichtung der Notdurft;

    -    Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.    

- 1.2    Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist.

1.3    Die benötigte Hilfe kann praxisgemäss nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (sog. indirekte Dritthilfe; BGE 121 V 88 E. 3c, 107 V 145 E. 1c und 139 E. 1b, 105 V 38; 106 V 153 f., 105 V 52 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 1.3 mit Hinweis).

1.4    Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.

    Nach Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in     er    heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwen    digen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen     Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen     Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 an    gewiesen ist.

1.5    Nach Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd und regelmässig auf sie angewiesen ist (BGE 133 V 450 E.2.2.3, 5 und 6.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 12. April 2013 im Wesentlichen dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich im Bereich der Körperpflege auf indirekte Dritthilfe angewiesen sei. In den übrigen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen sei er selbständig. Eine lebenspraktische Begleitung sei nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ lebe (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dagegen brachte der Beschwerdeführer hauptsächlich vor, er sei in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig (Urk. 1 S. 3). So sei er nicht bloss im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe von Drittpersonen angewiesen, sondern auch in den Bereichen Aufstehen, Absitzen, Abliegen und Fortbewegung (Pflege gesellschaftlicher Kontakte, S. 5 ff.).

2.3    Unbestritten und aufgrund der Akten ohne weiteres zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist. So würde sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne die Aufforderung des Betreuungspersonal der Stiftung Z.___ in der Körperpflege aufgrund seiner Wahrnehmungsdefizite vernachlässigen (vgl. Urk. 12/80, Urk. 8). Hingegen ist streitig und zu prüfen, ob er auch im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen sowie in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte hilfsbedürftig ist, womit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hätte.


3.    In medizinischer Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Geschehen leidet und geistig beeinträchtigt ist. So ist dem Bericht von Dr. med. A.___, FMH für allgemeine Medizin, vom 5. Juni 1996 (Urk. 12/32) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Epilepsie mit psychischer Alterierung leidet. Dr. med. B.___ vom C.___ nannte im Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 12/60) die Diagnosen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.9) sowie eines Status nach Epilepsie (Ziff. 2). Im dem der Anmeldung zur Hilfslosenentschädigung beigelegten Arztbericht vom 27. August 2012 (Urk. 12/70/10) nannte der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Hauptdiagnose eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2).

    

4.

4.1

4.1.1    Hinsichtlich des Bereichs Aufstehen, Absitzen, Abliegen hielt der Beschwerdeführer im Anmeldeformular zur Hilflosenentschädigung fest, dass er aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung beziehungsweise Erkrankung öfters zum Aufstehen angespornt werden müsse (vgl. Urk. 12/70 Ziff. 4.1.2).

4.1.2    Die Abklärungsperson hielt diesbezüglich im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 12/82) fest, dass der Beschwerdeführer funktionell selbständig sei. Er habe die Tendenz, am Morgen länger im Bett zu bleiben. Durchschnittlich werde er jeden zweiten Tag durch das Betreuungspersonal geweckt. Mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit bestünden keine Einschränkungen im Sinne des Gesetzes (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) daher auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin rein funktionell selber aufstehen, absitzen und abliegen könne und keine direkte Hilfe für einen Transfer benötige. Am Morgen werde er hingegen jeweils durch das Betreuungspersonal geweckt, da er gerne länger schlafe. Unabhängig der Frage, wie oft er geweckt werde, stelle sich aber diejenige nach der Erheblichkeit der Dritthilfe. Der Beschwerdeführer beziehe eine ganze IV-Rente und gehe keiner Teilerwerbstätigkeit nach. Er beteilige sich an den Aktivitäten in der Wohngruppe und könne sich den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen einteilen. Ihm könnte der Umgang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden. Offen bleibe zudem, ob er seinen Beitrag für die Wohngruppe nicht besser am Nachmittag oder Abend leisten könne (S. 4).

4.1.3    Dem Bericht der Stiftung Z.___ vom 6. Juni 2013 (Urk. 8) ist bezüglich des Aufstehens zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch tagsüber regelmässig ins Bett geht und er mehrmals täglich telefonisch geweckt wird, damit er zu vereinbarten Zeiten im Büro erscheint (u.a. für Körperpflege, um den Haushalt zu erledigen, Wohnungsreinigung, Kochen, Erinnern an externe Termine, rechtzeitige Medikamenteneinnahme etc.). Der Zeitaufwand beträgt täglich eine bis zwei Stunden. Im Bericht wird zudem erwähnt, dass wenn der Beschwerdeführer nicht geweckt werden würde, er tagsüber noch mehr schlafe und er dann noch weniger seinen Verpflichtungen und gesellschaftlichen Kontakten nachkommen könnte; es würde dann zu einer Tag-Nacht-Umkehr kommen. Zwar sei er schonx-fach” darauf hingewiesen worden, sich mit dem Handy wecken zu lassen, doch übernehme er keine Verantwortung. Der Beschwerdeführer sei extrem durch äussere Reize, aber auch durch seinen inneren Zustand und durch Gedanken ablenkbar (S. 8).

4.2    Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Januar 2014 (KSIH) ist die Hilfe regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz 8025). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Rz 8026). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz 8029). Die indirekte Dritthilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (Rz 8030).

4.3    Der Beschwerdegegnerin ist aufgrund der medizinischen Akten ohne weiteres darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer rein funktionell in der Lage ist, selber aufzustehen. Dies stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Folglich ist er in der Teilfunktion „Aufstehen“ auf die direkte Hilfe einer Drittperson nicht angewiesen.

    Laut Bericht der Stiftung Z.___ (vgl. E. 4.1.3 hievor) muss der Beschwerdeführer, welcher sich auch tagsüber zum Schlafen ins Bett legt, jedoch mehrmals täglich durch eine Betreuungsperson geweckt und motiviert werden, damit er aufsteht. Die Weckbemühungen beschränken sich damit nicht lediglich auf eine bestimmte, morgendliche Uhrzeit, sondern erfolgen mehrmals täglich. Der Beschwerdeführer erklärt diesen Bedarf damit, dass er aufgrund seiner psychischen Erkrankung zum Aufstehen angespornt werden müsse (vgl. E. 4.1.1). Auch beim morgendlichen Wecken gelte es ihn zu motivieren, mit ihm zu diskutieren, ihn anzuspornen, seine Einwände, er sei zu krank um aufzustehen, zu entkräften, und ihn auf seine bestehenden Arbeitspflichten aufmerksam zu machen (Urk. 7 S. 6). Einen Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und der fehlenden Motivation erkennt denn auch die Beschwerdegegnerin, indem sie in der angefochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Diagnose im Alltag auf Motivation, Anleitung, Aufforderung und Kontrolle Dritter angewiesen, um den Tag zu strukturieren (vgl. Urk. 2 S. 3). Daher kann ihrer Ansicht, wonach dem Beschwerdeführer der Umgang mit einem Wecker erklärt und antrainiert werden könne (vgl. E. 4.1.2), nicht ohne weiteres gefolgt werden, haben das die Betreuer des Beschwerdeführers doch mehrfach aber ohne Erfolg versucht (vgl. E. 4.1.3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der psychisch und geistig beeinträchtigte Beschwerdeführer nicht aufstehen und im Bett bleiben würde, wäre er sich selbst überlassen. Dies hätte nicht bloss den Verlust der Tagesstruktur, mithin eine mögliche Tag-Nacht-Umkehr, sondern auch die Abnahme der benötigten Sozialkontakte zur Folge, da – wie seitens der Stiftung Z.___ zu Recht vorgebracht wurde – der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen und gesellschaftlichen Kontakten noch weniger nachkommen könnte. Der Beschwerdeführer ist aber auf den täglichen und teilweise intensiven Kontakt zum Betreuungspersonal wie auch zu anderen Mitbewohnern angewiesen. So ruft er beispielsweise täglich bis zu zehnmal im Büro an und geht auch zum Plaudern ins Büro der Betreuer (vgl. Urk. 8). Dass der Beschwerdeführer auf den gesellschaftlich strukturierten Rahmen angewiesen ist, anerkennt auch die Beschwerdegegnerin und hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass er dort die nötige Aufmerksamkeit erfahre und sich unter den Bewohnern austauschen könne (vgl. Urk. 2 S. 3). Für das geistige Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist es daher unabdingbar, am Alltagsleben innerhalb der Wohngemeinschaft teilzuhaben. Hierfür ist er jedoch auf die (öfteren) Weckbemühungen der Betreuer beziehungsweise auf deren Aufforderungen aufzustehen (siehe dazu Urk. 1 S. 6) angewiesen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es handle sich bei den alltäglichen Weckbemühungen des Personals nicht um eine erhebliche Dritthilfe, kann daher nicht gefolgt werden.

    Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ auf indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Diese Hilfe ist regelmässig – der Beschwerdeführer benötigt sie täglich oder hat sie eventuell täglich nötig (KSIH RZ 8025) - und erheblich im Sinne des Gesetzes. Anzufügen bleibt, dass die Erheblichkeit nicht damit verneint werden kann, dass der Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente bezieht und keiner Teilerwerbstätigkeit nachgeht, „die es z.B. erfordern würde, dass er zu einer bestimmten Zeit am Ort X zur Ausübung des Teilerwerbes Y zu erscheinen hat”, wie es die Beschwerdegegnerin tut (Urk. 2). Denn gerade dessen – krankheitsbedingte – extreme Unzuverlässigkeit ist der Grund, dass eine Tätigkeit auch an einem geschützten Arbeitsplatz nicht funktioniert (vgl. dazu Urk. 1 S. 8, Urk. 8 S. 2). Damit ist eine Hilfsbedürftigkeit in der genannten Lebensverrichtung ausgewiesen.

4.4    Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, in der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen zu sein (vgl. Urk. 12/70 Ziff. 4.1.6, Urk. 1 S. 7 f.).

    Hinsichtlich des Erfordernisses der Hilfe bei der Kontaktpflege, um insbesondere bei psychisch behinderten Personen der Gefahr einer dauernden Isolation vorzubeugen, ist dem KSIH zu entnehmen, dass diese nur unter dem Titel „lebenspraktische Begleitung“ zu berücksichtigen ist, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ (Rz 8024). Eine lebenspraktische Begleitung kann jedoch nur angerechnet werden, sofern die versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt (vgl. E. 1.4 hievor). Als Heim gilt jede kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung, dient (KSIH, Rz 8005). Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemeinschaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Personal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration besteht. Das Respektieren der Individualität der Bewohner sowie grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist (vgl. Rz 8005.2).

    Der Beschwerdeführer lebt im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem begleiteten Wohnen der Stiftung Z.___ Heimcharakter zukommt (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 3). Dem ist nichts entgegenzuhalten, erfährt der Beschwerdeführer doch im Rahmen des begleiteten Wohnens die Betreuung und Pflege, die er benötigt. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung der Hilfe bei der Kontaktpflege im Rahmen der praktischen Begleitung ausser Betracht fällt.

4.5    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich in den Bereichen „Körperpflege“ und „Aufstehen, Absitzen, Abliegen“ regelmässig in erheblicher Weise auf die indirekte Hilfe Dritter angewiesen ist. Damit ist ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen.


5.    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Die Regeln über die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 IVG sind auf den zeitlichen Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht anwendbar (vgl. BGE 137 V 351 E. 5.1). Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 IVG).

    Der Beschwerdeführer lebt seit Februar 2007 im betreuten Wohnen der Stiftung Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 5). In der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung vom 21. August 2012 machte er geltend, die Hilfsbedürftigkeit bestehe seit 2007 (Urk. 12/70). In Anbetracht der verspäteten Anmeldung, in welchem Fall die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, beginnt ein Leistungsanspruch somit per August 2011. Da den medizinischen Akten zufolge beim Beschwerdeführer seit Jahren ein stationärer Gesundheitszustand vorliegt (vgl. etwa Urk. 12/60 Ziff. 1, Urk. 12/70/10 Ziff. 8.4), ist davon auszugehen, dass er im August 2011 das obligate Wartejahr erfüllt hat und bereits damals im selben Umfang wie im Zeitpunkt der Abklärung 2012 hilfsbedürftig war. Dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu einer Veränderung in seinem Gesundheitszustand gekommen ist, wurde weder behauptet, noch ist aufgrund der Akten davon auszugehen.

    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades entsteht damit per 1. August 2011. 


6.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 12. April 2013 (Urk. 2) auszuheben mit der Feststellung, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit ab 1. August 2011 besteht.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. April 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 Anspruch auf Entschädigung für leichte Hilflosigkeit hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Sozialzentrum Hönggerstrasse

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder