Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00452 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach 1368, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war zuletzt vom 1. Dezember 1998 bis 13. August 1999 als Schneider tätig (Urk. 7/7 Ziff. 1-5) und meldete sich am 2. Oktober 2000 unter Hinweis auf Schwäche in den Beinen und Händen aufgrund einer Nervenkrankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine halbe Rente ab 1. September 2001 zu (Urk. 7/71).
1.2 Am 27. August 2003 bestätigte die IV-Stelle die unveränderte Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 7/80) und am 16. April 2004 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zuerkannt (Urk. 7/89). Dieser wurde alsdann mit Mitteilung vom 3. November 2008 bestätigt (Urk. 7/105).
1.3 Nach Eingang eines am 9. November 2011 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/122) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 7/124) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127, Urk. 7/129, Urk. 7/135) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. April 2013 die Verfügung vom 21. Juni 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/152 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 16. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. April 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell seien weitere psychiatrische und medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend erneut ein Leistungsentscheid zu verfügen. Eventuell seien ihm eine berufliche Integration und eine Übergangsfrist zu gewähren (Urk. 1 S. 1 f.). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die mit Verfügung vom 21. Juni 2002 erfolgte Leistungszusprache auf gänzlich unzureichenden sowie widersprüchlichen, wenn nicht aktenwidrigen Grundlagen beruht habe. So habe die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % alleine auf einer sachlich nicht nachvollziehbaren handschriftlichen Notiz gegründet und dabei in medizinischer Hinsicht der behandlungsärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit widersprochen. Eine zureichende medizinische Abklärung der Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit sei trotz wiederholten Hinweisen nicht vorgenommen worden, was einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleichkomme. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 21. Juni 2002 als zweifellos falsch im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu betrachten (S. 2 f. unten).
Gemäss versicherungsmedizinischer Beurteilung liege ein seit Leistungsanmeldung unveränderter Gesundheitszustand vor, aus dem in invalidenrechtlicher Hinsicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit abzuleiten sei (S. 3 oben).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, bei der erstmaligen Rentenzusprache hätten umfangreiche und neutrale Fachberichte vorgelegen. Lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Medizinische Dienst der Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu einer anderen Einschätzung gelangt sei, könne die Leistungszusprache nicht als unrichtig bezeichnet werden (S. 5 f. Ziff. 8).
Vielmehr liege weiterhin eine tomakulöse Neuropathie vor und er habe einen ischämischen Hirninfarkt erlitten und sei alkoholabhängig. Sein Gesundheitszustand habe sich demnach seit der Rentenzusprechung am 5. März 2002 nicht gebessert und es sei wenigstens der Status Quo in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt vom 5. März 2002 bestätigt worden (S. 7 Ziff. 10). Die Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit scheide daher aus, weshalb sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung als unzulässig erweise (S. 7 Ziff. 11-13). Zudem treffe nicht zu, dass seine Beschwerden von seinem subjektiven Beschwerdebild und seinem Alkoholmissbrauch überlagert seien (S. 8 Ziff. 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist und ob allenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht.
3.
3.1 Der am 21. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab 1. September 2001 verfügten Rentenzusprache (Urk. 7/71) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2000 (Urk. 7/11) als Diagnose (Ziff. 3) eine tomakulöse Neuropathie (HNPP = hereditary neuropathie with liability to pressure palsies).
Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei derzeit leicht eingeschränkt. Auf längere Sicht sei wahrscheinlich immer wieder mit Episoden eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Zwischenzeitlich dürfte jedoch eine fast normale Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Ziff. 1.1). Die Arbeitsfähigkeit als Schneider sei sicher leicht reduziert, jedoch abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild (Ziff. 1.5). Es sei etwa 1995 erstmals zu Beschwerden gekommen (Schwäche der linken Hand). Der Beschwerdeführer sei am 5. und am 22. Mai und am 8. Dezember 2000 untersucht worden (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden peripheren Druckparesen mit entsprechenden klinischen Ausfallsymptomen. Er neige bei besonders exponierter Lage zu Druckparesen des Nervus ulnaris beidseits, und es würden sich wahrscheinlich Taubheitsgefühle und Lähmungserscheinungen beider Hände rezidivierend einstellen. Dadurch sei zumindest zeitweise mit einer verminderten Feinmotorik und Feingefühl zu rechnen, welche der Beschwerdeführer als Schneider benötige. Eine berufliche Umstellung erscheine derzeit nicht notwendig. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit liege vor. Abhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte die Arbeitsfähigkeit mehr oder weniger schwanken. Er werde jedoch nicht mehr 100 % erreichen (Ziff. 7).
3.2 Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 7. März 2001 (Urk. 7/12/1-2 = 7/13) folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- tomakulöse Neuropathie (HNPP)
- Verdacht auf essentiellen Tremor
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Schneider vom 1. September 2000 für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und ab dem 6. Februar 2001 für drei Tage (Ziff. 1 und Ziff. 5). Seit der letzten Kontrolle vom 8. Dezember 2000 sei der Gesundheitszustand stationär (Ziff. 3).
Beim Beschwerdeführer wirke sich die heredotäre Neuropathie insbesondere ungünstig auf seinen angestammten Beruf als Schneider aus, da dieser mit einer deutlich erhöhten Anforderung an Feinmotorik und Sensibilität einhergehe. Daher seien die Einschränkungen durch die jetzigen Beschwerden bedeutungsvoll. Die Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund des spezifischen Arbeitsprofils schwierig abzuschätzen. Bei dem noch jungen Patienten wäre es jedoch anzunehmen, dass eine Umschulung oder Arbeitsplatzoptimierung seine Arbeitsfähigkeit erhalten könnte. Es sei daher zu empfehlen, nach anderen beruflichen Möglichkeiten zu suchen, insbesondere mit dem Hintergrund seiner beruflichen Erfahrungen als Schneider. Dabei sollten jedoch kniende Tätigkeiten oder Tätigkeiten mit monotonem Bewegungsablauf vermieden werden, da dies erneut Druckparesen auslösen könnte (Ziff. 7).
Am 25. April 2001 (Urk. 7/12/3 = Urk. 7/17/1) führten die Ärzte ergänzend aus, in Anbetracht des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit belastungsabhängiger Ermüdbarkeit und Krämpfen in den Händen bei lang andauernder Tätigkeit sei auch in einer optimal angepassten Tätigkeit mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Arbeitsunfähigkeit 25 %).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 26. März 2001 (Urk. 7/16) aus, die Einschränkungen des Beschwerdeführers seien im neusten Bericht des Y.___ angegeben. Dementsprechend müsse eine angepasste Tätigkeit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin empfindlich auf Druck (Nervenschädigungen) reagiere, gerecht werden. Es werde sich also um sehr einfache leichte Tätigkeiten ohne Knien oder Monotonie handeln müssen. Längerfristig könne sogar eine Vollinvalidität resultieren. Wann und ob dies sein werde, könne aber nur schwerlich abgeschätzt werden.
3.4 Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2001 (Urk. 7/24/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- tomakulöse Neuropathie (HNPP), bestehend seit 1994
- depressive Verstimmung
- Verdacht auf essentiellen Tremor
Dr. A.___ führte aus, zur Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne er keine sicheren Angaben machen (lit. B). Er habe den Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2000 sechsmal in seiner Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit der Fusshebung rechts sowie eine Taubheit des rechten Fusses. Gelegentlich bleibe er mit dem rechten Fuss hängen und habe ein Taubheitsgefühl der ulnaren Kante der linken Hand mit Ausstrahlung bis in die Schulter links und eine stationäre Taubheit der ulnaren zwei Finger rechts. Bei längerer körperlicher Tätigkeit leide er oft an Wadenkrämpfen und Krämpfen in den Händen. Er habe oft ein Zittern an den Händen und Füssen. In der letzten Zeit sei es zum vermehrten Alkoholkonsum gekommen. Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch mit denen im Bericht vom 20. Dezember 2000. Zusammenfassend sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 20. Dezember 2000 stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Er sei als Schneider beziehungsweise als Bauarbeiter nicht voll einsetzbar. Berufliche Massnahmen kämen wegen der geringen Deutschkenntnisse sowie der wiederholten Episoden mit Lähmungen in den peripheren Nerven nicht in Frage (S. 2).
3.5 Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, führten in ihrem Bericht vom 9. November 2001 (Urk. 7/27) aus, bei dem Beschwerdeführer mit molekulargenetisch gesicherter tomakulösen Neuropathie (HNPP) und klinisch leichten residuellen sensomotorischen Defiziten beider Nervi ulnares und des Nervus peronaeus rechts sei es seit Mai 2000 zu keinen erneuten Paresen peripherer Nerven gekommen. Die geklagten Beschwerden an den Armen und Händen seien als Symptome im Rahmen der Grunderkrankung durchaus plausibel. Die effektive Arbeitsfähigkeit im gelernten Beruf als Schneider sei - da der Beschwerdeführer immer wieder längere Pausen einlegen müsse (nebst anhaltendem Taubheitsgefühl des Klein- und Ringfinger beidseits, Auftreten von Verkrampfung der kleinen Handmuskulatur) - auf 50 % zu schätzen, bei einer Präsenzzeit von 100 % (S. 2).
Auf entsprechende Anfrage hin führten die Ärzte sodann am 12. Dezember 2001 (Urk. 7/28/3) aus, dem Beschwerdeführer seien leichte Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik, ohne Knien und ohne monotone Bewegungsabläufe lediglich zu 75 % zumutbar.
3.6 Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, führten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 7/30/1-3 = Urk. 7/31/3-5) aus, aktuell sei ohne fassbare externe Druckwirkung in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2011 neu eine leichte sensomotorische Nervus peronaeus communis - Parese links mit neurographischem Nachweis eines partiellen motorischen Leitungsblocks am Fibulaköpfchen hinzugekommen, einer demyelinisierenden Nervenläsion mit wahrscheinlich günstiger Prognose entsprechend.
Die Therapie sei auf konservativer Basis erfolgt, mit Vermeidung jeglichen Drucks um das Fibulaköpfchen sowie popliteal. Um vermehrtes Stolpern zu vermeiden, werde das Tragen einer Heidelberger-Schiene empfohlen. Eine Kontrolle erfolge in etwa 4 Wochen. Bis dahin sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
3.7 Dr. Z.___, RAD, führte in seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2002 (Urk. 7/32), nach Erhalt des Berichtes der Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, vom 3. Januar 2001 (vorstehend E. 3.6) aus, seines Erachtens bestehe nach Ablauf des Wartejahrs im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine Revision sei Ende 2002 durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt leistungsfähig.
In seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2002 (Urk. 7/39) führte Dr. Z.___ aus, sie seien bei der Invaliditätsbemessung lediglich noch von einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, in der der Beschwerdeführer nur noch reduziert arbeitsfähig sei.
3.8 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juni 2002 (Urk. 7/69 = Urk. 7/74) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Analprolaps bei Hämorrhoiden II. Grades, bestehend vom 5. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002. Das postoperative Ergebnis sei gut und ohne Komplikationen (lit. A). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 5. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002, demnach nach der Operation inklusive postoperative Verlaufszeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ihm sei kein weiterer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit bekannt (lit. B). Es habe sich um ein proktlogisches Leiden gehandelt. Seither habe er den Beschwerdeführer nicht mehr behandelt. Die Gründe, aus welchen sich der Beschwerdeführer um die Berentung bemühe, seien ihm nicht bekannt (S. 1 oben).
4.
4.1 Anlässlich der im Dezember 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/76) wurden folgende medizinische Berichte eingeholt:
Die Ärzte der Neurologischen Klinik, Y.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. April 2003 (Urk. 7/77/1-2) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine heriditäre Neuropathie mit Neigung zu Drucklähmung, bestehend seit 1995 (lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Juni 2000 bei ihnen in Behandlung und die letzte Untersuchung sei am 9. April 2003 erfolgt (lit. D. Ziff. 1-2). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (lit. C. Ziff. 1).
In ihrem Bericht vom 16. April 2003 (Urk. 7/77/3-4) führten die Ärzte aus, dass eine Arbeitsplatzabklärung empfohlen werde. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 1). Aktuell klage der Beschwerdeführer über ein konstantes Taubheitsgefühl der Hände und Füsse. Kneten der Hände und Füsse bringe eine vorübergehende Besserung des Taubheitsgefühls. Das Taubheitsgefühl sei besonders ausgeprägt in Mittel- und Kleinfinger beidseits und nach einer Stunde Sitzen klage er über beidseitige Wadenkrämpfe (S. 2 oben). Die Ärzte führten aus, die erhobenen klinischen Befunde seien mit der Grunderkrankung vereinbar. Prinzipiell sei der Beschwerdeführer in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit und bei Vermeidung von Druckstellen exponierter Nerven voll arbeitsfähig. Dabei müsse auch in Betracht gezogen werden, dass feinmotorische und körperlich schwere Arbeiten nicht zumutbar seien. Es dränge sich daher eine Arbeitsplatzabklärung auf, allenfalls sollte eine Umschulung stattfinden (S. 2 Mitte).
4.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 19. Juli 2003 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- tomakulöse Neuropathie (HNPP)
- depressive Verstimmung
- Verdacht auf essentiellen Tremor
Dr. A.___ führte aus, er könne zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine sicheren Angaben machen (lit. B). Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 20. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer sei in der Zwischenzeit mehrmals durch die Neurologische Klinik des Y.___ untersucht und behandelt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Er sei nach wie vor als Schneider bzw. als Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Dr. A.___ führte abschliessend aus, er würde eine neurologische Begutachtung vorschlagen (S. 2).
5. Der gemäss Mitteilung vom 16. April 2004 bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad erfolgten Zusprache der Dreiviertelsrente (Urk. 7/89) lag folgender Bericht zugrunde:
Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 7/87) die gleichen Diagnosen wie bereits in seinem Bericht vom Juli 2003 (vorstehend E. 4.2). Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei soweit nun stabilisiert. Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 20. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor als Schneider oder Bauarbeiter nicht arbeitsfähig. Eine berufliche Wiedereingliederung sei wahrscheinlich nicht mehr möglich. Die bereits festgehaltene 40%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt (S. 2).
6.
6.1 Im Rahmen der im Juni 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/101) holte die Beschwerdegegnerin folgende medizinische Berichte ein:
Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 16. August 2008 (Urk. 7/103/1-4) aus, neben der bekannten tomakulösen Neuropathie (HNPP) leide der Beschwerdeführer auch an einer chronischen Alkoholkrankheit mit Alkoholintoxikation und psychiatrischer Hospitalisation im Dezember 2007 (Ziff. 2). Zur Zeit sei sein psychischer Zustand stabil und es bestehe keine Suizidalität oder Fremdgefährdung. Bezüglich seiner Grundkrankheit bestünden keine Änderungen. Die klinischen und neurologischen Befunde seien identisch wie vor Jahren (Ziff. 3). Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 13. Juni 2008 stattgefunden (Ziff. 8). Die Prognose sei nach wie vor ungünstig. Die bereits festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 40 % für eine leichte Arbeit sei nach wie vor erfüllt. Eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit sei im aktuellen Zustand nicht realisierbar (Ziff. 4).
6.2 Die Ärzte des C.___ stellten nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 5. bis 10. Dezember 2007 in ihrem Bericht vom 17. Januar 2008 (Urk. 7/103/7-10) folgende Diagnosen (S. 3 Mitte):
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24)
- Anpassungsstörung bei Paarkonflikt (ICD-10 F 43.23)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei vom Spital D.___ per fürsorgerischem Freiheitsentzug eingewiesen worden, nachdem er zuvor nach Mischintoxikation mit Alkohol und Tabletten (fraglich Temesta oder Antabus) einen fraglichen Suizidversuch habe begehen wollen. Im Rahmen davon habe er ein aggressiv-bedrohliches Verhalten gegenüber einem zu Hilfe herbeigeilten Polizisten gezeigt, indem er auf diesen mit einer grossen Schere habe einstechen wollen, diesen jedoch nicht verletzt habe. Nach Verlegung vom Spital D.___, wohin der Beschwerdeführer zunächst notfallmässig verlegt worden sei, sei er zunächst noch somnolent gewesen, am nächsten Tag jedoch wieder wach, ansprechbar und weitestgehend orientiert. Er habe sich klar von der Suizidalität distanzieren können. Bei bekannter tomakulösen Neuropathie habe der Beschwerdeführer über ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl des linken Daumens und des Zeigefingers berichtet. Es habe sich eine neue, durch die Handschellen verursachte Schürfwunde am radialen Handgelenk gezeigt, sodass zumindest mit einer vorübergehenden Affektion des Nervus radialis zu rechnen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer gerichtlich vorgeladen worden sei, sei beschlossen worden, ihn in Untersuchungshaft zu schicken.
Die Ärzte führten aus, da aus ihrer Sicht keine akute Suizidalität bestanden habe, sei der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2007 bei vorhandener Hafterstehungsfähigkeit in die Haftanstalt entlassen worden (S. 3 oben).
7.
7.1 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).
Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
7.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Annahme der Arbeitsunfähigkeit von 50 % und die daraus folgende Zusprache einer halben Rente im Juni 2002 ab 1. September 2001 (Urk. 7/71) und die nachfolgenden Bestätigungen des Anspruches im August 2003 (Urk. 7/80), respektive in den folgenden Jahren (Urk. 7/89, Urk. 7/105), als zweifellos unrichtig einzustufen sind.
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit von 50 % aus und stützte sich dabei auf die handschriftliche Notiz des RAD-Arztes Dr. Z.___ vom Januar 2002 (vorstehend E. 3.7), welche alles andere als fundiert war und im Widerspruch zu den vorliegenden fachärztlichen Berichten der Ärzte der neurologischen Klinik (vorstehend E. 3.1-2, E. 3.5-6) stand. So gingen diese grundsätzlich in einer optimal angepassten Tätigkeit dauerhaft von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % aus und erachteten auch die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Schneider lediglich als leicht, respektive abhängig vom jeweils aktuellen Beschwerdebild, und zwischenzeitlich gingen sie von einer fast normalen Arbeitsfähigkeit aus (vorstehend E. 3.1).
Aus ihrem Bericht vom Januar 2002 (vorstehend E. 3.6) geht klar hervor, dass es sich bei der von ihnen attestierten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % lediglich um eine vorübergehende handelte.
Schon die Aussage von Dr. Z.___ im März 2001 (vorstehend E. 3.3), dass längerfristig eine Vollinvalidität resultieren könne, war fachärztlich nicht belegt, und in keinem der übrigen Berichte war je davon die Rede.
Zu beachten ist auch, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei E.___ im August 1999 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz, so des Nichteinhaltens der Arbeitszeiten, des Nichterscheinens am Arbeitsplatz und aufgrund des Alkoholproblems erfolgte (vgl. Urk. 7/7 Ziff. 16). Damit standen primär disziplinarische Probleme für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vordergrund.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 (Urk. 7/57 = Urk. 7/58) wurde die Beschwerdegegnerin überdies vom Krankentaggeldversicherer darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September bis 11. Dezember 2001 zu 100 % als Änderungsschneider gearbeitet hatte (vgl. Urk. 7/65). Die damalige Arbeitsunfähigkeit resultierte aufgrund einer Hämorrhoidenoperation mit nachfolgend unproblematischem Verlauf (vorstehend E. 3.8) und nicht aufgrund des Grundleidens und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Auftragsausfällen (vgl. Urk. 7/65 Ziff. 3).
Weshalb die Beschwerdegegnerin bei diesen Gegebenheiten einen gescheiterten Arbeitsversuch ableitete (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/75) respektive an ihrer Einschätzung einer lediglich bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit festhielt, ist nicht nachvollziehbar.
Vielmehr spricht dies klar für die von den Ärzten der Neurologischen Klinik im Dezember 2000 (vorstehend E. 3.1) geäusserte Einschätzung einer lediglich leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Schneider. Weshalb sie im November 2001 (vorstehend E. 3.5) bei gleich gebliebener Diagnose plötzlich von einer Einschränkung von 50 % auch in der angestammten Tätigkeit sprachen, ist in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum zu 100 % als Schneider tätig war, nicht nachzuvollziehen.
7.3 In keiner Weise nachvollziehbar sind auch die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente mit Mitteilung vom 27. August 2003 (Urk. 7/80) und die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Mitteilung vom 16. April 2004 (Urk. 7/89) sowie deren Bestätigung im November 2008 (Urk. 7/105).
So hielten die Ärzte der Neurologischen Klinik des Y.___ in ihren Berichten vom April 2003 (vorstehend E. 4.1) ausdrücklich fest, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich im Umfang von 100 % zumutbar sei und formulierten auch klar das Anforderungsprofil. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ äusserte sich im Juli 2003 (vorstehend E. 4.2) nur dahingehend, dass bei seit Dezember 2000 unverändertem Gesundheitszustand die angestammte Tätigkeit als Schneider und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar sei.
Die in der Folge von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit entbehrt somit jeder medizinischen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/79).
Auch die bei gleichgebliebenem Invaliditätsgrad erfolgte Zusprache der Dreiviertelsrente im April 2004 (Urk. 7/89) basierte einzig auf einem Verlaufsbericht des Hausarztes A.___ (vorstehend E. 5), welcher im März 2004 lediglich noch von einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 40 % für leichte Tätigkeiten ausging, dies bei unveränderten Verhältnissen, und obwohl von fachärztlicher Seite her schon ein Jahr zuvor die Rede von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit war. Indes sprach er von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Gleiches ist im Hinblick auf den Bericht von Dr. A.___ vom August 2008 (vorstehend E. 6.1) zu sagen, welcher die Bestätigung der unveränderten Invalidenrente am 3. November 2008 zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/105). Wiederum lagen betreffend den Zustand der Grunderkrankung, welche sich gemäss Dr. A.___ nicht verändert haben soll, keine fachärztlichen Berichte vor, und bezüglich des psychischen Zustandes handelte es sich um einen unter Alkoholeinfluss eskalierten Paarkonflikt (vorstehend E. 6.2). Eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung ist dem Bericht der Ärzte des C.___ auf jeden Fall nicht zu entnehmen.
7.4 Aufgrund des Gesagten erfolgten daher die Zusprechung der Invalidenrente im Jahr 2002 wie auch deren Bestätigung im Jahr 2003, die bei gleichgebliebenen Invaliditätsgrad erfolgte Erhöhung der Rente im Jahr 2004 und deren Bestätigung im Jahr 2008 auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 7.1) und insbesondere im Widerspruch zu den fachärztlichen Berichten und in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung (vgl. BGE 115 V 314 E. 4a/cc).
Demnach sind sowohl die ursprüngliche Zusprache der halben Rente mit Verfügung vom 21. Juni 2002 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 27. August 2003 sowie die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente am 16. April 2004 und deren Bestätigung mit Mitteilung vom 3. November 2008 als zweifellos unrichtig einzustufen.
Da die Berichtigung der Verfügung vom 1. September 2002 angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist, war die Verwaltung unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen.
8.
8.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen und 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1).
8.2 Im Rahmen des im November 2011 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/122) gingen folgende medizinische Berichte ein:
Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 28. April 2011 (Urk. 7/124/5-7) folgende Diagnosen (S. 1):
- Nervus-radialis-Druckparese am Oberarm rechts
- Differenzialdiagnose: ischämischer Hirninfarkt
- anamnestisch: am 27. April 2011 mit rechtsseitiger Schwäche (Arm und Bein) erwacht
- klinisch: Nervus Facialis intakt; Parese der Handgelenks- und Fingerextensoren; darüber hinaus wahrscheinlich weitgehend normale Kraft in den Extremitäten (Minderinnervation sämtlicher Muskelgruppen an Arm und Bein rechts); Angabe einer scharf mittellinienbegrenzten Hypästhesie am rechten Arm und in den oberen thorakalen Segmenten; Babinski beidseits negativ
- CCT: kein Anhalt für Blutung oder Ischämie; Gefäss offen
- tomakulöse Neuropathie (HNPP), molekulargenetisch bestätig
- Verdacht auf Alkoholabusus
- Alkohol 43.5 mmol/l (1.6 % Ethanol im Vollblut) am 27. April 2011, 17 Uhr
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und in Gespräch und Verhalten unauffällig wirkend. Er sei etwas unruhig und es bestehe ein leichter feinschlägiger Haltetremor. Der Beschwerdeführer könne wenige Schritte gehen und mit Unterstützung auf dem rechten Bein stehen. Darüber hinaus habe er bei der Gangprüfung nur eingeschränkt mitgearbeitet. Unbeobachtet könne der Beschwerdeführer gehen und stehen (S. 2 unten).
Die Ärzte führten aus, die Ursache der zur Aufnahme führenden Beschwerden sei am ehestens eine Druckparese des Nervus radialis rechts im Rahmen der bekannten tomakulösen Neuropathie. Die vom Beschwerdeführer beklagte Beinschwäche rechts sei bereits seit einem Jahr vorbestehend. Zum Ausschluss eines Schlaganfalles sei ein Schädel-CT, welches keinen Anhalt auf eine Blutung oder Ischämie ergeben habe, erstellt worden. Elektrophysiologisch habe sich das Bild einer peripheren Radialisparese rechts gefunden. Therapeutisch seien das Tragen einer Radialisschiene sowie ergotherapeutische Massnahmen zu empfehlen (S. 3 unten).
In ihrem Verlaufsbericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/124/8-9) führten die Ärzte aus, dass sie dem Beschwerdeführer erklärt hätten, dass es zur Prophylaxe von weiteren Druckläsionen empfehlenswert wäre, eine weich gepolsterte Matratze zu benutzen und den Alkoholkonsum möglichst gering zu halten. Im Rahmen der Ergotherapie, welche weitergeführt werden solle, könne der Versuch einer Polsterung des Oberarmes erfolgen. Da der Beschwerdeführer über 5 kg Gewichtsverlust innert rund 6 Monaten berichtete habe und ein beträchtlicher Nikotinabusus bestehe, sollte aus ihrer Sicht beim Hausarzt eine Abklärung mit Röntgen-Thorax erfolgen (S. 2).
8.3 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Februar 2012 (Urk. 7/124/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- tomakulöse Neuropathie (HNPP) mit Neigung zu Druckparese
- aktuell: hochgradige Parese Arm rechts und links
- Alkoholabusus
- depressive Verstimmung
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Leistenhernie rechts (Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2000 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 9. Januar 2012 stattgefunden (Ziff. 1.2).
Die Prognose sei ungünstig. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit Frühjahr 2011 verschlechtert. Er sei seit anfangs Mai 2011 voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.4). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht massiv eingeschränkt. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft (Ziff. 1.7). So seien sämtliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Lediglich das Auffassungsvermögen sei uneingeschränkt (Ziff. 3).
8.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2012 (Urk. 7/125/2-3) aus, die aus der vererbten Erkrankung resultierenden neurologischen Defizite seien durch den unbehandelten Alkoholmissbrauch und die subjektiven Beschwerden weitgehend überlagert. Aufgrund der aktuellen Berichte seien weder die damaligen noch die heute geltend gemachten Beschwerden in ihrer Schwere und Ausbreitung neurologisch nachzuvollziehen. Dass, wie der Hausarzt ausführte, ein bis auf ein intaktes Auffassungsvermögen kompletter Funktionsausfall vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Auch gebe es keine psychiatrische Diagnose für die allfällige Erklärung eines erhöhten Erholungsbedarfes. Die damalige vor Anmeldung erfolgte Kündigung sei wegen disziplinarischen Unregelmässigkeiten ausgesprochen worden. Danach sei der Beschwerdeführer arbeitslos gemeldet worden. Dr. F.___ führte aus, eine Referenztätigkeit vor dem unmittelbaren Eintreffen des geltend gemachten Gesundheitsschadens habe nicht bestanden. Die Tätigkeit als Schneider könne der Beschwerdeführer auch heute in gleicher Art und Weise wie damals nur unbefriedigend bewältigen. Der Gesundheitszustand sei aus neurologischer Sicht in etwa, das heisse berufsrelevant, gleich geblieben. Auch heute ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen erhöhten Erholungsbedarf. Der neurologische Gesundheitszustand sei seit Jahren unverändert, respektive durch den Alkoholabusus überlagert.
Versicherungsmedizinisch liege ein seit Anmeldung unveränderter Gesundheitszustand mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit vor.
9.
9.1 Gefolgt werden kann der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 8.4) dahingehend, dass ein im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache unveränderter medizinischer Sachverhalt vorliegt. So konnte entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein Hirninfarkt mittels CCT ausgeschlossen werden (vorstehend E. 8.2) und die Ärzte der Klinik für Neurologie, Y.___, ordneten die aufgetretenen Druckparesen der bekannten tomakulösen Neuropathie zu. Weiter bemerkten sie, dass der Beschwerdeführer unbeobachtet gehen und stehen konnte, im Gegensatz zur Situation anlässlich der Untersuchung.
Auch hielt Dr. F.___ berechtigt fest, dass der Einschätzung des Hausarztes Dr. A.___ (vorstehen E. 8.3), wonach bis auf ein funktionierendes Auffassungsvermögen ein kompletter Funktionsausfall vorliege, nicht gefolgt werden kann. Die von ihm diagnostizierte depressive Verstimmung entbehrt überdies der fachärztlichen Grundlage und ein Alkoholabusus stellt aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht kein relevantes Leiden dar. Im Übrigen hat das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
9.2 Demnach ist davon auszugehen, dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen und dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit nach wie vor zu 100 % zumutbar ist. Wie weit die Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit gehen, kann offen bleiben, da ein allfälliger Einkommensvergleich in Anbetracht des als Schneider in den Jahren 1998 und 1999 erzielten Einkommens (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/73) ohnehin nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad (vorstehend E. 1.3-4) führen würde.
10.
10.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die dem Beschwerdeführer attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar ist.
10.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
10.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer weder das 55. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen, weshalb die Renteneinstellung auch ohne vorhergehende Prüfung der Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erfolgen kann. Dies hat demnach auf dem Wege der Selbsteingliederung zu geschehen da der Beschwerdeführer nicht unter den besonders geschützten Bezügerkreis fällt (vgl. vorstehend E. 10.2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
11.
11.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
11.2 Mit Kostennote vom 16. Juli 2014 (Urk. 10) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden und Barauslagen respektive Übersetzungskosten von Fr. 160.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Christoph Erdös mit Fr. 1‘792.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christoph Erdös, Zürich, wird mit Fr. 1'792.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan