Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00457




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, arbeitet seit Mai 1996 als Serviceangestellte im Y.___ (Urk. 9/1/1-4). Am 18. Juli 2012 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in die Beine bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle lud die Versicherte zu einem Standortgespräch ein, welches am 3. August 2012 stattfand (Bericht vom 3. August 2012, Urk. 9/8). Weiter liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 6. August 2012, Urk. 9/9) erstellen und teilte der Versicherten am 6. August 2012 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig seien (Urk. 9/10). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. August 2012 (Urk. 9/11), den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 13. August 2012 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 24. September 2012 (Urk. 9/15) ein. Am 7. Januar 2013 wurde die Versicherte von med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 25. Januar 2013, Urk. 9/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Februar 2013, Urk. 9/27, und Einwand vom 10. März 2013, Urk. 9/28) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2013 – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 35 % - ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. Mai 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) und reichte die Stellungnahme des RAD vom 5. Juli 2013 ein (Urk. 8). Hierzu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. August 2013 (Urk. 12). Mit Eingabe vom 23. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25. September 2013 angezeigt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

1.6    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    DrA.___ nannte in ihrem Bericht vom 13. August 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14/1):

(1) ein chronisches cervicoradikuläres Reizsyndrom mit sensomotorischem Ausfall C7 links und sensiblem Ausfall C8 links bei Diskushernie C6/7 mit Einengung des Neuroforamens C7

- Status nach Läsion C7 links

- rechts mediolaterale Diskushernie C5/6

- links mediolaterale Diskushernie C3/4

(2) ein chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1, erosive Osteochondrose L5/S1

- Protrusion L4/5

(3)eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ (1) ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, (2) eine Heberden-Bouchard-Arthrose und (3) eine Überempfindlichkeit auf Cortison und Morphium fest. Sie erklärte, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres zu maximal 50 % ausüben könne (Urk. 9/14/1-2).

2.2    RAD-Ärztin med. pract. B.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Cervicobrachialgie bei Diskushernie mit leichtem sensomotorischem Defizit links, (2) eine Lumbalgie bei LWS-Degeneration, (3) eine Rhizarthrose und Fingergelenkspolyarthrose beidseits und (4) einen Verdacht auf eine Omarthrose rechts. In der bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (das heisst einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schultergürtel und HWS belastende Tätigkeiten sowie ohne besondere Anforderungen an die Kraft und das manuelle Geschick der Hände, repetitive Belastung der Hände, Arbeit über Kopf, Arbeit in Armvorhalte, Arbeit in körperlicher Zwangshaltung, ohne Belastung durch Kälte, Nässe und Zugluft) sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Einschränkung ergebe sich aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrund der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9).

2.3    Dr. A.___ führte in ihrem Bericht vom 9. April 2013 aus, dass gegenüber den Voruntersuchungen neu Schulterschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Beweglichkeit vorhanden seien, vor allem in Abduktion. Laut C.___ bestehe der Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatus). Weiter seien periartikuläre Verkalkungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der diversen recht fortgeschrittenen Rückenleiden unter Schmerzen im Bereich beider Arme, insbesondere der Ellbogen, neuerdings auch der linken (richtig wohl: rechten) Schulter mit ihrem aktuellen 50%-Pensum maximal belastet (Urk. 3/1).

2.4    RAD-Ärztin med. pract. B.___ legte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 dar, dass die von Dr. A.___ neu aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 nicht bestanden hätten. Es sei aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorhanden gewesen. Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schulter-Arthrose) rechts vorliege. Dies sei im Untersuchungsbericht auch so dokumentiert worden. Auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden. Damit könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgehalten werden (Urk. 8).


3.    

3.1    Wie sich dem ausführlichen Bericht von RAD-Ärztin med. pract. B.___ vom 25. Januar 2013 entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2013 in fachärztlich-orthopädischer Hinsicht eingehend untersucht (Urk. 9/23). RAD-Ärztin med. pract. B.___ kam dabei – in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten - zum Schluss, dass eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, insbesondere der oberen Extremität der Beschwerdeführerin, nachvollzogen werden könne. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Kraft und des manuellen Geschickes beider Hände bei einer Polyarthrose der Hände. Diese werde verstärkt durch die Cervicobrachialgie nach nachgewiesener Diskushernie und eine klinisch bestehende Omarthrose rechts. Ein somatischer Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, sei daher ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Serviertochter bestehe seit März 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit - die von RAD-Ärztin med. pract. B.___ sehr detailliert umschrieben wurde (vgl. E. 2.2) - sei die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsfähig. Die betreffende Einschränkung ergebe sich dabei aus einem vermehrten Pausenbedarf aufgrund der Polyarthrose (Urk. 9/23/8-9). Diese Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract. B.___ ist angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie findet auch im Bericht der behandelnden Ärztin Dr. A.___ vom 13. August 2012, die ebenfalls angab, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem 6. März 2012 bis auf Weiteres noch zu (maximal) 50 % ausüben könne (vgl. E. 2.1), ihre Stütze (zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. A.___ im Übrigen nicht, vgl. Urk. 9/14).

3.2    Streitig und zu prüfen ist weiter, ob vorliegend genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zwischen der RAD-Untersuchung vom 7. Januar und dem 25. April 2013, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin berief sich diesbezüglich auf den Bericht von Dr. A.___ vom 9. April 2013 (bei der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen, vgl. Urk. 9/0, weshalb die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu hören sind), aus dem hervorgeht, dass neu auch Schulterschmerzen rechts, gemäss C.___ ein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur (einen entsprechenden Bericht der C.___ reichten weder Dr. A.___ noch die Beschwerdeführerin ein) und des Weiteren periartikuläre Verkalkungen vorhanden seien (vgl. E. 2.3). Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betrifft, blieb Dr. A.___ im Bericht vom 9April 2013 aber offenbar bei ihrer Einschätzung vom 13. August 2012. Sie erklärte nämlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem aktuellen 50%-Pensum maximal belastet sei – und dürfte damit wohl die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte gemeint haben, welche die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2013 nach wie vor in einem 50%-Pensum ausübte (Urk. 9/23/4). Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil sich Dr. A.___ im Bericht vom 9. April 2013 erneut gar nicht dazu äusserte, wie eine behinderungsangepasste Tätigkeit ihres Erachtens beschaffen sein müsste (vgl. Urk. 3/1). Selbst DrA.___ war also anscheinend der Auffassung, dass die neuen Untersuchungsergebnisse die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinflussen. RAD-Ärztin med. pract. B.___ legte in der Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zum neuen Bericht von Dr. A.___ zudem dar, dass die aufgeführten Schmerzen der rechten Schulter im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. Januar 2013 zwar nicht bestanden hätten, aber bereits damals eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorhanden gewesen sei. Nach dem rein klinischen Befund sei sie damals zum Schluss gekommen, dass am wahrscheinlichsten eine Omarthrose (Schulter-Arthrose) rechts vorliege. Auch im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Befund berücksichtigt worden, weshalb an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit festgehalten werden könne (Urk. 8). Auch diese Beurteilung von RAD-Ärztin med. pract. B.___ ist einleuchtend und nachvollziehbar.

3.3    Es ist somit festzuhalten, dass auf den Bericht von RAD-Ärztin med. pract. B.___ vom 25. Januar 2013 und auch deren Stellungnahme vom 5. Juli 2013 abgestellt werden kann und dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zwischen dem 7. Januar und dem 25. April 2013, als die angefochtene Verfügung erging, nicht ausgewiesen ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch anzumerken, dass es der Beschwerdeführerin selbstverständlich offensteht, allenfalls nach dem Verfügungserlass vom 25. April 2013 aufgetretene Beschwerden im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.


4.    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ergab, ist – jedenfalls im Ergebnis  sodann nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen.

    Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. April 2013 damit auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. A.___ vom 9. April 2013 als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl