Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00458




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwalt Christian Lauri

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1978 geborene X.___ meldete sich am 23. Juni 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/3). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2009 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zu (Urk. 7/21-22). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich des im Juli 2009 (Urk. 7/23) von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 25. November 2009 (Urk. 7/30).

1.2    Im Rahmen eines weiteren, im Juli 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte im Februar 2011 eine Tochter geboren hatte. In der Folge holte sie einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Juli 2012 ein (Urk. 7/36) und führte eine Abklärung vor Ort durch (Haushaltabklärungsbericht vom 30. November 2012 [Urk. 7/40]). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2013 stellte die Verwaltung die Einstellung der Invalidenrente per Ende des auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/44). Daran hielt sie – auf Einwand von X.___ (Urk. 7/47) – mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 7/49 = Urk. 2) fest.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 2. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches (Art. 29 und Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

1.3    Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der halben Rente – unter Hinweis auf die Abklärung vor Ort damit, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr voll ausserhäuslich tätig gewesen und hätte ihr bisheriges Arbeitspensum auf 80 % reduziert. Denn mit dem bei einem Pensum von 80 % ausbezahlten Lohn und den Alimenten für ihr Kind hätte sie ein ausreichendes Einkommen erzielt. Deshalb sei eine Statusänderung vorzunehmen und es sei nebst dem Erwerbspensum von 80 % ein Haushaltspensum von 20 % anzunehmen. Bei einer Einschränkung von 37.50 % im Erwerbsbereich und 24.40 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie habe anlässlich der Abklärung vor Ort mitgeteilt, sie hätte ihr Arbeitspensum möglicherweise auf 80 % reduziert, sofern sie mit einem Partner und ihrer Tochter im gleichen Haushalt leben würde. Als heute alleinerziehende Mutter bestehe für eine Pensumsreduktion dagegen keine Veranlassung. So sei einerseits die Kinderbetreuung gewährleistet und andererseits wirke sich eine Teilzeitbeschäftigung hinderlich auf ihre berufliche Karriere aus. Folglich sei der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterhin ausgewiesen (Urk. 1 S. 2 f.).


3.    Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der Aktenlage darin einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Einschränkung seit der – mangels einer fundierten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Rahmen des im Jahre 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildenden (vgl. E. 1.1) – ursprünglichen Rentenzusprache aufgrund eines akuten ischämischen Hirninfarktes im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links unklarer Ätiologie am 25. Juni 2007 beziehungsweise einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit nicht verändert haben (Urk. 1 S. 2, 2 S. 2, 7/13/2-6, 7/13/7-9, 7/13/10-12, 7/13/13-14, 7/14/8-12, 7/14/13-15, 7/14/16-18 und 7/26/2-5). Aus medizinischer Sicht ist damit keine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten.


4.

4.1    Ein Revisionsgrund ist auch in einer – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingten – (hypothetischen) Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums zu erblicken, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode führen kann. Zu prüfen ist somit, ob es zu einer revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung gekommen ist.

4.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Randziffer 3084 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar. Hinsichtlich des Beweiswertes dieser Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Den unter den entsprechenden Voraussetzungen gemachten Aussagen der versicherten Personen im Rahmen der Haushaltsabklärung ist, da noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt, rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2).

4.3

4.3.1    In Ziff. 2.5 des Abklärungsberichts Haushalt vom 30. November 2012 wurde auf die Frage, ob die Versicherte heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, als Antwort aufgeführt, sie müsste, um finanziell gut über die Runden zu kommen, mindestens zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 7/40 S. 2 f.). Diese Angabe wurde sodann von der Abklärungsperson im Einwandverfahren bestätigt (Urk. 7/48 S. 2) und in der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Hinweise darauf, dass die Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin unzutreffend protokolliert hätte, sind nicht ersichtlich. Indem die Beschwerdegegnerin auf die damals getätigten Angaben abstellte, kann ihr nicht eine Missachtung der im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss geltenden Beweismaxime vorgeworfen werden, wonach den „Aussagen der ersten Stunde“ in beweisrechtlicher Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a). Der Beschwerdegegnerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie aus dieser Aussage den Schluss zieht, die Beschwerdeführerin würde im Validitätsfall einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn durch die Nennung des Wortes „mindestens“ brachte die Versicherte einzig zum Ausdruck, dass sie auf jeden Fall ein Pensum von 80 % ausüben würde. Eine Begrenzung des Umfangs ihres Arbeitspensums gegen oben nahm sie damit aber nicht vor. Ihre Aussage kann daher nur so verstanden werden, dass sie im Gesundheitsfall ein Pensum zwischen 80 % und 100 % ausüben würde. Im Verlauf des weiteren Abklärungsverfahrens unterliess es die Beschwerdegegnerin, den diesbezüglichen Sachverhalt einer weiteren Klärung zuzuführen. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind somit namentlich die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre.

4.3.2    Diesbezüglich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bis zum erlittenen Hirninfarkt im Jahr 2007 vollzeitlich tätig war. Nach einer längeren Rehabilitationszeit arbeitete sie gesundheitsbedingt noch zu 50 %, bis sie aus wirtschaftlichen Gründen ihre Stelle per 31. August 2009 verlor (Urk. 7/15/10-25 und Urk. 7/27). Anfangs November 2009 trat sie ihre neue Stelle mit einem Pensum von 30 % beim Betreibungsamt Z.___ an (Urk. 7/34 S. 3). Im Februar 2011 wurde sie Mutter einer Tochter (Urk. 7/40 S. 2). Seit 20. August 2012 arbeitet sie mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % als Reinigungsmitarbeiterin (Urk. 7/37 S. 3 f.). Sie lebt mit ihrem Kind alleine in einer 3-Zimmer-Wohnung (Urk. 7/40 S. 3).

    Nachdem sie erstmals Einblick in den Abklärungsbericht vom 30. November 2012 (Urk. 7/40) erhalten hatte, führte die – damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in ihrem Einwand vom 6. März 2013 aus, sie würde als alleinerziehende Mutter heute bei Gesundheit einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 7/47 S. 1). Anlässlich der Abklärung vor Ort legte sie ein plausibles und durchführbares Betreuungskonzept für ihre Tochter dar (Urk. 7/40 S. 2). Unter diesen Umständen scheint es keineswegs ausgeschlossen, dass sie im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihrer Tochter A.___ vollzeitlich erwerbstätig geblieben wäre, was mit den im Abklärungsverfahren gemachten Angaben durchaus vereinbar ist. Hierfür spricht auch, dass die Versicherte nach dem erlittenen Schlaganfall bemüht war, ihr Pensum bei der B.___ AG baldmöglichst zu steigern, sie trotz der im Verlaufe des Arbeitstags zunehmenden Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen sowie der raschen Ermüdung ihr Pensum von 50 % beibehielt (Urk. 7/13/2-6 und Urk. 7/26/2-3) und sie auch an ihrem aktuellen Arbeitsortder grundsätzlich ihren Fachkenntnissen nicht entspricht – bestrebt ist, ihren Beschäftigungsgrad auf 50 % zu erhöhen (Urk. 7/37 S. 2 und Urk. 7/40 S. 2). Damit zeigte sie den Willen, ihren Lebensbedarf und den ihres Kindes aus eigener Kraft zu bestreiten.

    Aus dem Vorbringen, es habe keine finanzielle Notwendigkeit für eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bestanden (Urk. 2 S. 3), kann die Beschwerdegegnerin nichts für sich ableiten: Ausschlaggebend ist nicht die Zumutbarkeit oder Erforderlichkeit der Erwerbstätigkeit, sondern der hypothetische Sachverhalt ohne Invalidität. Dafür ist die finanzielle Situation lediglich ein Aspekt neben anderen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 E. 3.4.2 vom 17. Juli 2012 und Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 288). Selbst wenn nebst den Alimenten ein 80 % Pensum in finanzieller Hinsicht ausreichend wäre, spräche dies nicht gegen die Erweiterung des (hypothetischen) Erwerbspensums, zumal der ausbezahlte Nettolohn einzig für die Deckung der Grundbedürfnisse ausreicht.

4.4    Nach den gesamten Umständen steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden auch nach der Geburt ihrer Tochter zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Dabei resultiert bei einer Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens, wobei korrekterweise für die Ermittlung beider Einkommen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen sind, nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 50 %. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. April 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher