Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00459 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteilvom 28. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der ukrainische Staatsangehörige X.___, geboren 1960, reiste im Dezember 1996 illegal in die Schweiz ein (Urk. 10/2/1, Urk. 10/5, Urk. 10/58/221). Anschliessend stellte er ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge am 28. Januar 2000 abwies. Zudem wies es X.___ aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn unter Androhung der Ausschaffung im Unterlassungsfall, die Schweiz bis zum 27. April 2000 zu verlassen (Urk. 10/46). Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 11. Dezember 2001 (Urk. 10/43). Am 15. November 2004 meldete sich X.___, der sich immer noch in der Schweiz befand, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Personalnachweis und Versicherungsausweis (Urk. 10/5-6), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/8) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/9) ein und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 10/10-12). Sodann sprach sie X.___ mit Verfügung vom 4. Mai 2005 bei verspäteter Anmeldung mit Wirkung ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/18). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle in der Folge revisionsweise mit Mitteilungen vom 18. August 2006 (Urk. 10/27) sowie vom 20. März 2009 (Urk. 10/35) bei jeweils unverändertem Invaliditätsgrad von 100 %.
1.2 Nachdem die IV-Stelle am 8. November 2010 von der Abweisung des Asylgesuchs erfahren hatte (Urk. 10/40), prüfte sie das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen, wobei sie die Akten des Migrationsamts beizog (Urk. 10/58). Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 stellte sie dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der ihm bisher ausgerichteten ganzen Rente in Aussicht. Dies mit der Begründung, dass er sich weder beim Eintritt des Versicherungsfalls im Mai 2002 noch bei der Anmeldung zum Rentenbezug im Jahr 2004 legal in der Schweiz aufgehalten habe und auch festgestanden sei, dass er kein Aufenthaltsrecht erlangen werde, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Bejahung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht gegeben gewesen seien (Urk. 10/64). Am 7. Oktober 2011 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne (Urk. 10/67). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 11. Februar 2013 ersuchte X.___ die IV-Stelle um Wiederausrichtung der Invalidenrente, mit dem Hinweis darauf, dass er unterdessen den Ausländerausweis F erhalten habe (Urk. 10/68-69). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2013 stellte die IV-Stelle ihm die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen weiterhin nicht gegeben seien, weil er vor dem Eintritt des Versicherungsfalles lediglich für zwei Monate Beiträge einbezahlt habe (Urk. 10/75). Am 24. April 2013 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 10/81 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 24. April 2013 erhob der Versicherte am 19. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1). Innert mit Gerichtsverfügung vom 27. Mai 2013 (Urk. 4) angesetzter Nachfrist beantragte er die Wiederausrichtung seiner Invalidenrente (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Der Invalidität als materieller Leistungsvoraussetzung sind die versicherungs-mässigen Voraussetzungen als formelle Leistungserfordernisse gegenübergestellt (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010,
S. 57). Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Abs. 2). Zwischen der Schweiz und der Ukraine besteht kein Staatsvertrag, der eine abweichende Regelung enthalten könnte.
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch seien nicht erfüllt, da bei Eintritt der Invalidität im Mai 2002 die Mindestbeitragsdauer nicht erreicht gewesen sei, sondern der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug erst Beiträge für zwei Monate einbezahlt gehabt habe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort führte sie ergänzend aus, nach Art. 16 AHVG falle auch eine rückwirkende Entrichtung weiterer Beiträge nicht mehr in Betracht (Urk. 9 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass er an Herzproblemen sowie an psychischen Problemen leide und bereits in den Jahren 2005 bis 2011 eine Invalidenrente bezogen habe (Urk. 1 und Urk. 5).
3.
3.1 Der von der IV-Stelle auf Mai 2002 festgelegte Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er ist denn auch in Anbetracht der Aktenlage nicht zu beanstanden. So gab Dr. med. Y.___, Praktischer Arzt, in seinem Bericht vom 3. Dezember 2004 an, der Beschwerdeführer leide (mindestens) seit dem 5. Mai 2000 an einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie, an verschiedenen psychosomatischen Schmerzsymptomatiken sowie an psychosozialer Dissoziation. Eine Erwerbstätigkeit sei bei diesen psychiatrischen Diagnosen nicht realistisch (Urk. 10/10). In die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begab sich der Beschwerdeführer im Mai 2001 (Urk. 10/11/2). Dr. Z.___ nannte am 13. Dezember 2004 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem entwurzelten Flüchtling, eine mittelschwere Depression, einen Alkoholabusus sowie zuweilen ein paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild (Urk. 10/11/5). Am 29. Januar 2005 führte er ergänzend aus, eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestehe seit Therapiebeginn im Mai 2001, vermutlich auch bereits früher. Den Beschwerdeführer halte er nur im geschützten Rahmen für arbeitsfähig (Urk. 10/12/3). Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hielten gestützt darauf dafür, die Wartezeit per Mai 2001 zu eröffnen (Urk. 10/13/2). Darauf basierend erging die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Mai 2005, mit welcher dem Beschwerdeführer wegen verspäteter Anmeldung allerdings erst mit Wirkung ab 1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 10/13/3, Urk. 10/15/1, Urk. 10/18).
3.2 Das Wartejahr dauerte somit bis im Mai 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 25. November 2004 (Urk. 10/8) während zwei Monaten Einkommen, auf denen Beiträge entrichtet worden waren, gutgeschrieben. Somit waren im Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist, die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. Da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, können die fehlenden Beiträge auch nicht mehr nachträglich entrichtet werden (Art. 3 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Des Weiteren liegt beim 1960 geborenen Versicherten auch kein Fall von Art. 9 Abs. 3 IVG vor.
Dass der Beschwerdeführer unterdessen vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde (Urk. 10/69), ändert nichts am Fehlen einer versicherungsmässigen Voraussetzung, da auch der ununterbrochene 10-jährige legale Aufenthalt in der Schweiz bereits beim Eintritt der Invalidität im Mai 2002 hätte vorliegen müssen (Art. 6 Abs. 2 IVG) und im Übrigen auch Art. 36 Abs. 1 IVG das Erfüllen einer Mindestbeitragsdauer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität voraussetzt für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente. Ebenso wenig gehört der Beschwerdeführer zum Bezügerkreis einer ausserordentlichen Invalidenrente (vgl. Art. 39 IVG). Demzufolge ist die Verneinung des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer