Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00460




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe

Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen

Gustav-Siber-Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1988), war zuletzt von 2002 bis 2006 bei der Firma Y.___ mit einem Pensum von 80 % als Putzfrau tätig (Urk. 10/89 S. 4). Unter Hinweis auf Gelenksleiden und Fingerarthrose meldete sich die Versicherte am 6. Dezember 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte zwei rheumatologische (Urk. 10/26, Urk. 10/61), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/45, Urk. 10/60) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt (Urk. 10/28) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/63-67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 10/68) der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 9.62 %.

1.2    Die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. August 2010 (Urk. 10/70) wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 22. Oktober 2010 (Urk. 10/74) ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

1.3    Am 22. Februar 2012 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/78) und machte geltend, ihr Zustand habe sich im Verlauf des Jahres 2011 erheblich verschlechtert. Die infolge Wohnortwechsels der Versicherten nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich klärte wiederum die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 10/89) sowie einen Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 10/92) ein.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/95-106) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 10/107 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 21. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei das Verfahren bis zum Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens zu sistieren und anschliessend sei mittels eines interdisziplinären Arbeitsassessments ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln. Danach sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, in dem zu den neuen Erkenntnissen Stellung genommen werden könne, und anschliessend neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2). Eventuell sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, das Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens abzuwarten, anschliessend mittels eines interdisziplinären Arbeitsassessments ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht bezogen auf den angestammten Beruf sowie bezogen auf eine realistische Verweistätigkeit zu ermitteln und erneut zu entscheiden (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Gerichtsverfügung vom 23. Mai 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen (Urk. 7).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung verschlechtert habe. Seit Januar 2011 sei sie in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Abklärungen hätten weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin zu 65 % ihrer Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nachgehen würde und die restlichen 35 % in den Aufgabenbereich entfielen. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 30 % (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, die behandelnde Psychiaterin halte sie aus psychischen Gründen entgegen den Ausführungen des RAD für 100 % arbeitsunfähig in jedem denkbaren Beruf und auch im Aufgabenbereich (S. 7 f.). Das vom RAD beschriebene Anforderungsprofil beschreibe ausserdem keineswegs einen normalen Arbeitsplatz, sondern vielmehr eine geschützte Arbeitsstelle (S. 8 f.). Ebenso sei beim Invalideneinkommen übersehen worden, einen Leidensabzug für die zusätzlichen Einschränkungen vorzunehmen (S. 9 oben). Schliesslich sei das Resultat der Haushaltabklärung insgesamt zu überdenken (S. 9 Mitte). Ihr seien ausserdem sinnvolle berufliche Massnahmen zuzusprechen (S. 11 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 22. Oktober 2010 (Urk. 10/74) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.


3.

3.1    Dem ursprünglichen, rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. Oktober 2010 (Urk. 10/74) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. November 2006 (Urk. 10/13) und nannte folgende Diagnose (S. 1):

- Fingerpolyarthrosen beidseits mit invalidisierendem Ausmass

    Er führte aus, die psychisch subjektiv und objektiv stabile Beschwerdeführerin leide unter den Folgen der degenerativen Erkrankung der Fingergelenke beider oberen Extremitäten. Dass die Erkrankung zu einer Arbeitsunfähigkeit für sämtliche manuellen, aber auch die meisten anderen Arbeiten führe, verstehe sich von selbst. Aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine somatoforme Schmerzstörung oder eine psychogene Überlagerung der bestehenden körperlichen Störung liege nicht vor (S. 2 unten).

3.3    Dr. med. A.___, FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, berichtete am 14. Dezember 2006 (Urk. 10/20) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- destruktive Fingerpolyarthrose beidseits

- Status nach Arthrodese Dig II und III und IV DIP am 24. August 2006 rechts

    Er führte aus, es bestehe seit dem 13. Februar 2006 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. B). Die Beschwerdeführerin könne die Hände wegen der Schmerzen trotz der Operation nicht ohne Einschränkung der Beweglichkeit brauchen. Aus diesem Grund sei sie im Arbeitsprozess nicht mehr integrierbar (S. 2 lit. D).

3.4    Dr. med. B.___, Physikalische Medizin FMH, und Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, D.___, erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 15. Mai 2007 (Urk. 10/26) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2007. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1):

- Fingerpolyarthrose

- Status nach Arthrodese DIP II, III und V rechts August 2006

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein Verdeutlichungsverhalten mit anzunehmender Selbstlimitierung, eine Funktionsstörung der unteren Brustwirbelsäule (BWS), anamnestisch erhöhte antinukleare Antikörper und BSR, eine milde Epikondylitis radialis beidseits sowie eine Hyperurikämie (S. 3 Ziff. 4.2).

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Fingerpolyarthrose für ein schweres und mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau per sofort und dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Per Gutachtendatum bestehe für ein leichtes Arbeitsplatzbelastungsniveau eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für ein sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau eine volle Arbeitsfähigkeit. Im zuletzt ausgeführten Beruf als Raumpflegerin bestehe medizinisch-theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 4 Ziff. 7).

3.5    Die zuständige Abklärerin führte am 16. August 2007 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 27.5 % im Haushalt (Urk. 10/28).

3.6    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 1. Oktober 2007 (Urk. 10/34) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (Schmerzverarbeitungsstörung)

- Fingerpolyarthrose beidseits mit invalidisierendem Ausmass

    Er führte aus, entgegen seiner Einschätzung vor einem Jahr leide die Beschwerdeführerin mittelweile unter einer erheblichen depressiven Störung. Aufgrund der Schwere des psychischen Gesundheitsschadens sowie durch die gesamtmedizinische Situation ergebe sich derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Arbeiten. Eine leidensadaptierte Arbeit erscheine derzeit als ebenfalls nicht zumutbar (S. 2).

    Am 29. August 2008 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 10/41), dass es einen direkten Zusammenhang der psychischen Verfassung mit der Schmerzausbildung an beiden Händen sowie der damit verbundenen Hilflosigkeit bei alltäglichen Verrichtungen gebe. Es bestehe seit Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.7    Die Ärzte der E.___ erstatten ihr psychiatrisches Gutachten am 24. November 2008 (Urk. 10/45) gestützt auf die Akten sowie die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober und vom 3. November 2008. Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), welche sich in der Folge einer progredienten beidseitigen Fingerpolyarthrose entwickelt habe. Bei weiterer psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung sowie eventuell einer Optimierung der medikamentösen Therapie sei mit einer Besserung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen (S. 5). Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zirka 6-7 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit zirka August 2007 (S. 6 f.). Der Beschwerdeführerin seien andere Tätigkeiten mit einem freundlichen Arbeitsklima, mit der Möglichkeit bei Bedarf Pausen zu machen und mit einer leichten Belastung der Hände zirka 8 Stunden pro Tag zumutbar (S. 8).

3.8    Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 16. Dezember 2008 (Urk. 10/46) und nannte als Diagnose ausgeprägte Hand- und Fingerschmerzen bei Polyarthrose (S. 1). Er führte aus, bei schmerzhafter Arthrose sei es sehr verwunderlich, dass die Greiffunktionen der Hand stark reduziert seien und die Beschwerdeführerin die Dinge auch fallen lasse. Eine echte, neurogene Parese könne er nicht ausmachen (S. 3).

3.9    Am 16. Juli 2009 nahmen die E.___-Gutachter Stellung (Urk. 10/60) und führten aus, die Beschwerdeführerin weise in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 8 Stunden täglich bei einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit auf, was einer 71.4%igen Arbeitsfähigkeit entspreche. Diese um knapp 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit stehe nicht im Widerspruch zu der empfohlenen teilstationären oder stationären psychiatrischen Behandlung, weil diese eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, der Lebensqualität und der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer 100%igen Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 1 f.). Eine leicht verminderte Leistungsfähigkeit entspreche einer rund 25%igen Verminderung der Leistungsfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50-60 % arbeitsfähig (S. 2).

3.10    Dr. B.___ und Dr. med. C.___, G.___, erstatteten ihr rheumatologisches Gutachten am 16. Oktober 2009 (Urk. 10/61) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2009. Sie nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.1):

- chronisches und eigentlich generalisiertes Schmerzsyndrom

- betont beider Hände

- überwiegend im Rahmen der psychiatrischen Problematik

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Hyperurikämie, anamnestisch leicht erhöhte antinukleäre Antikörper und humorale Entzündungsaktivität sowie ein Status nach Karpaltunnel-Operation beidseits Februar 2006 (S. 5 Ziff. 4.2).

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin zeige im heutigen Untersuch ein noch mehr auffallendes und sehr ausgeprägtes Schmerzverhalten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde in den frisch angefertigten Röntgenbildern und im Status müsse davon ausgegangen werden, dass ein überwiegender Teil der Schmerzen nicht durch eine rheumatologische Problematik, sondern durch die mittelgradige depressive Episode mit Somatisierung und auch bei wahrscheinlicher somatoformer Schmerzstörung gesehen werden müsse. Die Röntgenbilder dokumentierten vor allem eine schwere Arthrose der distalen Interphalangealgelenke beider Hände. In den restlichen Finger- und Handgelenken liessen sich überwiegend leichte degenerative Veränderungen nachweisen, welche jedoch nie das von der Beschwerdeführerin geäusserte Schmerzniveau erklären könnten (S. 6 Ziff. 5). Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Befunde, vor allem aufgrund der degenerativen Veränderungen beider Hände, sei die Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig für ein sehr schweres, schweres oder mittelschweres Arbeitsplatzbelastungsniveau. Für ein leichtes Arbeitsplatzbelastungsniveau sei sie nach wie vor zu 50 % und im angestammten Beruf als Raumpflegerin zu 30 % arbeitsfähig. Für ein sitzendes Arbeitsplatzbelastungsniveau ohne monoton-repetitive und lange dauernde Belastungen der Hände sei nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 6 Ziff. 6).


4.

4.1    Für die Zeit nach dem rechtskräftigen Urteil vom Oktober 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:

4.2    Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 26. März 2012 (Urk. 10/80) und nannte als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2).

    Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 14. Januar 2011 in ihrer Behandlung. Seit Beginn der Behandlung habe sich die Verfassung der Beschwerdeführerin erheblich verschlechtert. Insbesondere bestehe eine schwere Antriebsstörung, infolge derer die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sei, irgendeiner Tätigkeit im Haushalt nachzugehen.

4.3    Dr. H.___ berichtete am 15. Mai 2012 (Urk. 10/82), nannte die bereits erwähnte Diagnose (S. 1 Ziff. 1.1) und führte aus, die Prognose sei schlecht, da die körperliche Behinderung nicht beeinflussbar sei beziehungsweise nicht mit einer Besserung derselben zu rechnen sei, so dass der Grund der depressiven Episode weiter dauern werde (S. 2 Ziff. 1.4). Seit Januar 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6).

4.4    Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 17. Juli 2012 (Urk. 10/89) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2012. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 9):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.1/F33.2)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

    Er führte aus, seit der letzten materiellen Prüfung vom November 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin graduell verschlechtert. Gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen jedoch die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung. Hinzu komme eine relevante Agoraphobie mit Panikstörung, für deren Symptome in einer Abklärung kein somatisches Korrelat habe aufgezeigt werden können. Vielmehr seien die angegebenen Symptome mit der bekannten depressiven Symptomatik in Zusammenhang gebracht und als funktionelle Beschwerden gedeutet worden (S. 8 Mitte). Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Es lägen Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor (S. 8 unten).

    Nach Abzug der diagnoseunspezifischen Überlagerungsfaktoren sei medizinisch-theoretisch ab Januar 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten zeitlich flexiblen Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre ausgewiesen. Aufgrund der Chronifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung sei nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 9 Ziff. 11).

4.5    Die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte am 27. September 2012 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 65 % im Erwerbsbereich und zu 35 % im Haushalt tätig und ermittelte eine Einschränkung von 42.5 % im Haushalt (Urk. 10/92).


5.

5.1    Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, welche dem Urteil vom Oktober 2010 zugrunde lagen, und die neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2013 vorliegenden Beurteilungen einzig durch die neu aufgeführte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie die Agoraphobie mit Panikstörung. Ansonsten liegt eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor. Von Bedeutung waren und sind zudem namentlich die seit Jahren bestehende Fingerpolyarthrose sowie die depressive Episode. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.

5.2    Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsmitarbeiterin wurde in den vor 2010 ergangenen Beurteilungen aus rheumatologischer Sicht als zu 30 % (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) und aus psychiatrischer Sicht als zu 50-60 % (vgl. vorstehend E. 3.7 und E. 3.9) zumutbar beurteilt.

    Der Psychiater Dr. I.___ attestierte 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Ressourcen- und Belastungsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4), die behandelnde Psychiaterin Dr. H.___ ging hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. vorstehend E. 4.3).

5.3    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ vom Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 4.4) ab.

    Das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ (Urk. 10/89) beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte der Gutachter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Merkfähigkeit und die Konzentration der Beschwerdeführerin leicht und die Aufmerksamkeit leicht bis mittelgradig reduziert seien, sie jedoch offen und kooperativ Auskunft gebe, wobei ihre Schilderungen mit einer Verdeutlichungstendenz erfolgten (S. 5 oben). Weiter bezog der Gutachter ausdrücklich Stellung zum psychopathologischen Befund der Beschwerdeführerin (S. 7 f.) und setzte sich differenziert mit dem Zustandekommen der Diagnosestellung auseinander (S. 8). Er machte zudem auf die graduelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit 2008 aufmerksam und führte aus, dass die unauffällige Psychomotorik und das Fehlen einer massiven Denkhemmung jedoch gegen das Vollbild einer schweren Depression sprächen (S. 8 Mitte).

    Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigte der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass nach Abzug der diagnoseunspezifischen Überlagerungsfaktoren ab Januar 2011 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Ressourcen- und Belastungsprofil ausgewiesen sei (S. 9 Mitte). Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass psychischen Faktoren eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn beigemessen würden und bei der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege (S. 8 unten). Schliesslich machte der Gutachter darauf aufmerksam, dass aufgrund der Chronifizierung und der subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei (S. 9 unten).     

    Das Gutachten von RAD-Arzt DrI.___ erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

5.4    Auf die Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___ (vgl. vorstehend E. 4.2, 4.3), wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So nannte sie in ihren Berichten zwar die Diagnosen und legte die erhobenen Befunde dar, machte jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von ihr genannte Arbeitsunfähigkeit von 100 % kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal die von ihr gestellten Diagnosen einer Grundlage im beschriebenen Befund entbehren und sie sich in ihrer Beurteilung nicht konkret zum Zustandekommen der gestellten Diagnosen äusserte. Ausserdem begründete sie weder ihre Einschätzung, noch machte sie Angaben zu funktionellen Einschränkungen, sondern berichtete lediglich von einer schlechten Prognose und bezog sich allgemein auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch stützte sie sich bei ihren Ausführungen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Ihre Ausführungen vermögen demnach die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch den Gutachter RAD-Arzt Dr. I.___ nicht zu entkräften.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von RAD-Arzt DrI.___ aus dem Jahr 2012 umzustossen vermöchten.

5.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, so ist dem nach dem Gesagten nicht beizupflichten.

    Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).

    Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

5.6    Somit ist gestützt auf das Gutachten von RAD-Arzt Dr. I.___ von Juli 2012 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist.


6.

6.1    Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde von der Beschwerdeführerin lediglich insoweit in Frage gestellt, als sie einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn geltend machte (Urk. 1 S. 9 oben).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.2    Der gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).

6.3    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerdegegnerin keine Kürzung des Tabellenlohns vor.

    Gemäss Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind der Beschwerdeführerin sämtliche zeitlich flexiblen Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen, in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 50 % zumutbar.

    Ob es gerechtfertigt war, angesichts des Anforderungsprofils und des Alters der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren, kann offen gelassen werden. Denn selbst unter Berücksichtigung eines maximal zu gewährenden leidensbedingten Abzugs von 25 % würde – bei ansonsten unveränderten Parametern (vgl. Urk. 10/94 S. 3) – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren.

6.4    Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen lassen würden, noch gibt sie aufgrund der Akten (Urk. 10/93-94) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.


7.

7.1    Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, die Angaben im Haushaltabklärungsbericht seien insgesamt noch einmal zu überdenken (Urk. 1 S. 9 f.).

    Ausschlaggebend für die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.

7.2    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vorstehend E. 1.5).

    Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E 1.5) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

7.3    Die zuständige Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 die Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 10/92). Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 65 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig und hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 42.5 % festgestellt.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 2. Oktober 2012 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 10/92), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Zudem wurden auch die psychischen Beschwerden im Bericht über die Haushaltabklärung geschildert und die Abklärungsperson gab detailliert an, inwiefern die Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschränkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht von den Familienangehörigen unterstützt wird. Ausserdem kann die Tätigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit insbesondere frei eingeteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwerdeführerin ist es somit zumutbar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledigen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuführen.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objektivität des Berichts in Frage stellen würden, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

7.4    Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abklärungsbericht vom 2. Oktober 2012 (Urk. 10/92) abgestellt werden. Ergänzende medizinische Abklärungen sind auch unter diesem Aspekt nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltführung in grösserem Ausmass eingeschränkt wäre. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von 42.5 % im Haushaltsbereich auszugehen.


8.    Der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 1 S. 10 f.) kann ebenfalls nicht gehört werden.

    So erschienen berufliche Massnahmen einerseits nicht mehr angezeigt, nachdem die Beschwerdeführerin seit nunmehr sieben Jahren nicht mehr gearbeitet hat und andererseits fühlt sie sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie in den bisherigen Abklärungen offenbar auch nicht in der Lage, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, womit die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben ist.


9.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint.    

    Die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


10.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

        


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Katja Ziehe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach