Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00461




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 16. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ arbeitete seit Januar 2003 als Chauffeur für die Y.___ (vgl. Urk. 12/14 Ziff. 2.1 und 2.7), als er sich am 25. Juni 2008 unter Hinweis auf einen im Mai 2008 erlittenen Kleinhirninfarkt, eine Gangataxie, Koordinationsstörungen sowie Kopf- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 12/5 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin diverse Arztberichte (Urk. 12/9-10, Urk. 12/15/1-6, Urk. 12/20/2-5, Urk. 12/24, Urk. 12/26), einen Auszug aus dem individuellen Koto (Urk. 12/11) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/14) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/18) bei. Am 3. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass gemäss Abklärungen zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf Rente geprüft werde (Urk. 12/23). Am 18. Mai 2009 (Urk. 12/27) liess sie den Versicherten untersuchen (neurologisches Gutachten vom 28. Juli 2009; Urk. 12/29). Mit Vorbescheid vom 26. August 2009 (Urk. 12/34) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht.

    Dagegen erhob der Versicherte Einwände (Urk. 12/38/1-2, Urk. 12/41), worauf die IV-Stelle einen aktuellen Arztbericht einholte (Urk. 12/42/6-10). Auch reichte der Beschwerdeführer solche ein (Urk. 12/46, Urk. 12/48, Urk. 12/50, Urk. 12/56). Am 17. August 2010 liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär durch die Gutachter des Z.___ untersuchen (Expertise vom 22. September 2010; Urk. 12/58/2-20). Mit Vorbescheid vom 8. April 2011 (Urk. 12/63) stellte sie nunmehr die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente in Aussicht. Dabei nahm sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit von Februar bis Juli 2009 in einer angepassten Tätigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 61 %. Da sie ab August 2009 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelte, verneinte sie einen Rentenanspruch ab Oktober 2009.

    Dagegen erhob der Versicherte wiederum Einwände (Urk. 12/68) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 12/67, Urk. 12/70, Urk. 12/76, Urk. 12/79, Urk. 12/81). Daraufhin holte die IV-Stelle beim Z.___ Ergänzungen zum polydisziplinären Gutachten vom 22. September 2010 ein (Urk. 12/83-84). Am 14. Oktober 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine weitere medizinische Abklärung durch das Z.___ notwendig sei (Urk. 12/90). Nach Prüfung der vom Versicherten dagegen vorgebrachten Einwände (Urk. 12/91) hielt sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 an ihrem Entscheid fest (Urk. 12/92). Die erneute polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten durch das Z.___ erfolgte am 24. und 25. April 2012 (Expertise vom 11. Juni 2012; Urk. 12/104/1-23). Nachdem sich X.___ zum Z.___Verlaufsgutachten geäussert hatte (vgl. Urk. 12/115), entschied die IVStelle mit Verfügung vom 15. April 2013 im Sinne ihres Vorbescheids vom 8. April 2011 und sprach dem Versicherten von Mai bis Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. April 2013 erhob der Versicherte am 21. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine unbefristete Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2013 (Urk. 11) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).    

1.6    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die gutachterliche Beurteilung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit von Februar 2009 bis Ende Juli 2009 aus und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 61 %. Da sie ab August 2009 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und einen Invaliditätsgrad von 30 % errechnete, befristete sie die ab Mai 2009 zugesprochene Dreiviertelsrente bis Ende Oktober 2009 (drei Monate nach der Verbesserung; vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 12/119).

    In ihrer Vernehmlassung vertrat die Beschwerdegegnerin zudem den Standpunkt, dass mit Erlass der Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011, worin sie an ihrem Entscheid an einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers durch das Z.___ festgehalten hatte, dessen Rechte gewahrt worden seien. Sie verwies auf das Z.___-Gutachten vom 11. Juni 2012 sowie auf die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und führte aus, dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztberichte nicht geeignet seien, Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Der Kleinhirninfarkt vom Mai 2008 sei im Rahmen beider Z.___-Gutachten (September 2010 und Juni 2012) berücksichtigt worden; eine Widersprüchlichkeit der psychiatrischen Teilbegutachtung sei nicht ersichtlich (Urk. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor, die Z.___-Gutachter seien bei der erneuten Begutachtung im 2012 vorbefasst gewesen. Zudem habe die psychiatrische Begutachtung wiederum maximal 20 Minuten gedauert und sei widersprüchlich. Den von ihm eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass sich sein Gesundheitszustand im Herbst 2009 nicht gebessert habe (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Strittig ist, ob die Rentenbefristung rechtens ist, oder ob der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Oktober 2009 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 1. Mai 2008 einen ischämischen zerebrovaskulären Kleinhirninfarkt (vgl. Urk. 12/9/9).

    Zur medizinischen Standortbestimmung wurde der Beschwerdeführer am 28. Juli 2009 durch Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, neurologisch begutachtet (Urk. 12/29). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Kleinhirninfarkt links am 1. Mai 2008 mit residuellen koordinativen Unsicherheiten der unteren Extremitäten und eine chronische degenerative Lendenwirbelsäulenproblematik (aktuell keine radikulären Ausfälle; S. 10). Der Gutachter befand, der Beschwerdeführer sei aus rein neurologischer Sicht seit Mai 2009 zu 100 % arbeitsfähig in einer behinderungsangepassten (leichten, überwiegend sitzenden) Tätigkeit. Betreffend den Zeitraum vom 27. Juni 2008 (Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Rehabilitationszentrum der B.___; Urk. 12/20 Ziff. 1.3) bis Mai 2009 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 11).

3.2    In der Zeit vom 29. September bis 22. Oktober 2009 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik für Rheumatologie des C.___. Im entsprechenden Bericht vom 8. Oktober 2009 (Urk. 12/42/6-9) nannten die behandelnden Ärzte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 links mit leichter sensorischer Komponente sowie einen Status nach zerebrovaskulärem Insult (Mai 2008, Restsyndrom mit rezidivierendem Schwindel, Kopfschmerzen und Sehstörungen; S. 2 ff.). Sie führten aus, dass gewisse Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit wie auch beim Sitzen, Bücken und Hantieren mit schweren Lasten bestünden, und attestierten dem Beschwerdeführer mindestens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 4).

3.3    Im Bericht vom 9. Dezember 2009 (Urk. 12/46) zuhanden des Beschwerdeführers nannte der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen Status nach cerebellärem Insult am 1. Mai 2008 mit massiver Gangataxie, eingeschränkten Feinbewegungen der Finger beidseits und organischem Psychosyndrom mit massiven kognitiven Defiziten sowie eine Diskushernie L4/5 mit radikulärem Kompressionssyndrom L5 links und S1 rechts. Er führte aus, dass eine Arbeitsfähigkeit für Schwerarbeit vollständig ausgeschlossen sei. Aufgrund der massiven Störung der motorischen Koordination, vor allem beim Gehen, und wegen der sehr starken Einschränkung der Konzentrations- und Lernfähigkeit sowie der Gedächtnisfunktionen liege eine Invalidität vor. Die Arbeitsfähigkeit sei auch für andere Tätigkeiten auszuschliessen.

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der F.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2010 (Urk. 12/50) zuhanden des Beschwerdeführers Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10 F07.0) mit/bei ischämischem zerebrovaskulärem Kleinhirninfarkt am 1. Mai 2008, einem postpunktionellen Syndrom bei Lumbalpunktion, einer Hypercholesterinämie sowie Adipositas (Ziff. 1). Er hielt fest, dass des Weiteren kognitive Störungen wie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, eine reduzierte Auffassungsgabe sowie Gedächtnis- und Sprachstörungen, ein verändertes Sexualverhalten sowie eine Schlaf-Wach-Rhythmus-Störung bestünden, und befand, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Auch sei ihm keine andere Tätigkeit mehr zumutbar (Ziff. 2).

3.5    Zur gleichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte der Rheumatologe Dr. med. G.___ am 6. Juli 2010 (Urk. 12/56). Am 1. März 2010 befand med. pract. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom RAD die Aktenlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für widersprüchlich (vgl. Urk. 12/60/2). Daraufhin beauftragte die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit einer polydisziplinären Begutachtung, welche am 17. August 2010 von den Dres. med. I.___, Allgemeine Innere Medizin, J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und K.___, Facharzt für Neurologie, durchgeführt wurde.

    In der Expertise vom 22. September 2010 (Urk. 12/58/2-20) nannten die Gutachter folgende Diagnosen nach ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):

- Linksseitiger Kleinhirninsult (Mai 2008, I63) mit allenfalls diskreter Restsymptomatik

- Lendenwirbelsäulensyndrom (M54.5) ohne radikuläre Symptome

- Leichte depressive Episode (F32.0)

    Den Diagnosen eines multifaktoriellen Kopfschmerzsyndroms (G44.8), psychologischer Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54), Adipositas (E66.0) und einer Dyslipidämie (E78.2) massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 16). Die Gutachter führten aus, dass sich anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen gezeigt hätten. Diagnostisch handle es sich um eine leichte depressive Episode, wobei aufgrund des erlittenen Hirninfarktes auch die Diagnose einer organisch bedingten depressiven Störung in Betracht gezogen werden könne. Hinweise auf eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nach Hirnschädigung würden sich nicht finden lassen (S. 12). Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung sei der objektive neurologische Status unauffällig. Gewisse Schwindelzustände und Kopfschmerzen seien bei Zustand nach Kleinhirninsult plausibel, aber bei der vorliegenden Ausgestaltung schwer abgrenzbar. Ein wesentliches objektives Defizit ergebe sich auf jeden Fall nicht (S. 15).

    Aus polydisziplinärer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer – bedingt durch die psychiatrischen und neurologischen Diagnosen – für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit als zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Aufgrund der vorwiegend subjektiven Schwindelsymptomatik seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich (S. 17). Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem zerebrovaskulären Insult vom 1. Mai 2008 eingeschränkt. Aufgrund des natürlichen Verlaufs dieser Krankheit würden sie während neun Monaten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit annehmen. Ab Februar 2009 sei von einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Danach, ab August 2009, bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 18; vgl. auch Ergänzung des Neurologen vom 17. August 2011, Urk. 12/83).

3.6    In der Zeit vom 16. Mai bis 21. Juni 2011 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der L.___ (vgl. 12/81/1-4).

    Die Fachärzte der genannten Institution führten im Bericht vom 12. Juli 2011 (Urk. 12/79) zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass es wahrscheinlich im Rahmen eines ischämischen Kleinhirninsults im Jahre 2008 beziehungsweise im Rahmen rezidivierender ischämischer Insulte zu massiven neuropsychologischen Defiziten gekommen sei. Anhand der Anamnese, Klinik und der neuropsychologischen Testung würden sie eine Tätigkeit im ungeschützten Arbeitsumfeld zum jetzigen Zeitpunkt als nicht möglich erachten (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Mit einer Verbesserung der kognitiven Situation sei leider nicht zu rechnen; erschwerend sei es zu einer depressiven Entwicklung gekommen.

    Am 19. Juli 2011 (Urk. 12/81/1-4) berichteten sie zuhanden des behandelnden Psychiaters. Als psychiatrische Diagnose nach ICD-10 nannten sie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11). Als andere Diagnose führten sie einen ischämischen, linksseitigen Kleinhirninfarkt (Mai 2008) mit persistierendem Schwindel sowie neuropsychologischen Defiziten auf (S. 1). Sie befanden den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3) und erachteten eine Berufstätigkeit in einem ungeschützten Umfeld angesichts der deutlichen neurologischen Residuen nach Kleinhirninfarkt als nicht realistisch (S. 4).

3.7    Da beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Aktenlage eine seit der Begutachtung durch das Z.___ im Jahr 2010 eingetretene erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Ergänzung zum polydisziplinären Gutachten vom 29. August 2011; Urk. 12/84 sowie die Stellungnahme des Dr. rer. pol. M.___, Facharzt für Innere Medizin, vom RAD vom 15. September 2011; Urk. 12/120/4), beauftragte die Beschwerdegegnerin das Z.___ erneut mit einer polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers, welche am 24. und 25. April 2012 erfolgte.

    Im Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2012 (Urk. 12/104/1-23) nannten die Dres. med. N.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und P.___, FMH Neurologie, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19):

- Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1)

- Zerebrovaskulärer Kleinhirninfarkt am 1. Mai 2008 mit Gangataxie und Koordinationsstörung

- subakute ischämische Läsion cerebellär links ca. 1 cm (ICD-10 I63.9)

- residuelles Zustandsbild

- Leichtes radikuläres Reizsyndrom L4/5 links (ICD-10 M54.17)

    Genannt wurden ferner – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten, multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom, ein inkomplettes metabolisches Syndrom (Adipositas, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie), Schulter- und Hüftschmerzen links unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: funktionell bedingt) und eine Pollakisurie (anamnestisch Ausschluss einer Prostatahyperplasie, S. 19).

    In psychiatrischer Hinsicht hielten die Gutachter fest, dass beim Beschwerdeführer diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit depressiven Verstimmungen und Ängsten, Antriebsstörungen, vermindertem Appetit ohne relevante Gewichtsabnahme, Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert mit bezüglich seiner gesundheitlichen Situation und einer Erwerbstätigkeit negativen Zukunftsperspektiven bei erhaltener Selbstwertregulation bestehe. Zudem bestünden psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren, die eine Rolle spielten (S. 12). Der Beschwerdeführer habe eine gescheiterte erste Ehe hinter sich und auch die zweite Ehe stehe seinen Angaben zufolge vor dem Scheitern; zudem sei die finanzielle Situation stark angespannt. Auch vor diesem Hintergrund sei es zur depressiven Störung gekommen. Eine Somatisierung im Rahmen der vorliegenden psychischen Störungen sei möglich. Eine Symptomausweitung mit diffusen und ausgeweiteten Beschwerden bestehe nicht. Deutlich schwere bewusstseinsferne Belastungen, die als hauptsächliche ursächliche Einflüsse der Beschwerden gelten könnten, bestünden nicht. Die Diagnose einer somatoformen oder dissoziativen Störung könne nicht gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe – bedingt durch die depressive Störung – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Eine schwere Depression bestehe nicht. Es bestünden auch keine deutlich auffälligen Persönlichkeitszüge für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13). Weshalb ihm eine seinen Fähigkeiten entsprechende und körperlich angepasste Arbeit nicht zugemutet werden könne, könne aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Die Diagnosen im Z.___-Gutachten 2010 könnten im damaligen Zeitpunkt bestätigt werden. Gegenwärtig handle es sich um eine leichte bis mittelgradige depressive Episode; es sei somit zu einer leichten Verschlechterung gekommen. Die Arbeitsfähigkeit sei aber unter Berücksichtigung der Kriterien der Zumutbarkeit und des positiven Leidensprofils nach wie vor nur leichtgradig eingeschränkt. Die im Bericht der L.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der gestellten Diagnosen nicht nachvollziehen (S. 14).

    Aus neurologischer Sicht befanden die Gutachter den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, die nicht mit Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden seien (S. 19). Unter dem Titel Neurologische Beurteilung (S. 17 f.) führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden einen belastungsabhängigen Schwindel und Kopfschmerzen angebe, Konzentrationsstörungen und Rückenschmerzen würden auf gezieltes Nachfragen ebenfalls geklagt. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich ein nach hinten gerichtetes Schwanken im Romberg-Versuch, ein unsicherer Strichgang sowie Schmerzen bei der Quadriceps-iliopsoasprüfung links, ein Femoralis-Dehnungsschmerz und ein positiver Lasègue links finden lassen. In der grobkursorischen neuropsychologischen Untersuchung hätten sich bei erhaltener Orientierung und Benennung und erhaltenen visuokonstruktiven Funktionen Defizite im mnestischen und im rechnerischen Bereich gezeigt. Der ungerichtete Schwankschwindel sowie die im neurologischen Untersuchungsbefund festgestellten Gleichgewichtsstörungen könnten als Residuen des Kleinhirninfarktes aus dem Jahre 2008 interpretiert werden. Das leichte radikuläre Reizsyndrom L4/5 links sei seit langem bekannt und zurzeit nicht akut; insbesondere bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Die kognitiven Einschränkungen hätten sich gemäss neuropsychologischer Untersuchungen im Verlauf der Jahre stark verschlechtert, was nicht zu dem Bild einer Ischämie passe. Es sei anzunehmen, dass bei den schlechten Testergebnissen die chronische Schmerzsituation, die depressive Verstimmung sowie das Bildungsniveau des Exploranden eine grosse Rolle gespielt haben und dass die neuropsychologischen Defizite nur teilweise auf den Kleininfarkt zurückgeführt werden könnten (S. 18). Sie hielten fest, dass anlässlich der neurologischen Untersuchung - anders als bei DrD.___ - keine massiven Störungen der motorischen Koordination mehr hätten festgestellt werden können. Auch würden die neuropsychologischen Defizite nicht ausschliesslich auf den Kleinhirninfarkt zurückgeführt (S. 19).

    Aus allgemeininternistischer Sicht stehe ein inkomplettes metabolisches Syndrom im Vordergrund, welches die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (S. 20). Die angegebenen Schulter- und Hüftschmerzen links könnten aufgrund der klinischen Untersuchung nicht näher objektiviert werden und seien differenzialdiagnostisch funktioneller Genese (S. 21).

    Zusammenfassend führten die Gutachter aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte, wechselbelastende adaptierte Tätigkeiten (ohne Begehen von Leitern und Gerüsten) bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (vollschichtig realisierbar mit erhöhtem Pausenbedarf und leicht reduziertem Rendement). Sie würden davon ausgehen, dass ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit im genannten Ausmass über die Zeit gemittelt seit ihrer letzten Begutachtung im Jahr 2010 bestätigt werden könne. Für die Zeit davor gelte das damals Aufgeführte auch heute (S. 21).

3.8    Die behandelnde Ergotherapeutin Q.___ führte im Bericht vom 29. März 2012 (Urk. 12/98) zuhanden des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er sich Fähigkeiten nur sehr unzureichend und nur mit vielen Wiederholungen aneignen könne. Einfache Gespräche könne er auf Deutsch führen; er spreche auch Serbisch und Rumänisch. Das Schreiben falle ihm jedoch in allen Sprachen schwer, jeden Buchstaben müsse er sich vorher überlegen. Beim Lesen müsse er jeden Buchstaben mühevoll zu einem Wort zusammensetzen. Wegen der komplexen Schmerzproblematik und den persistierenden Gleichgewichtsproblemen sei er nur für kurze Strecken ohne Begleitung mobil.

3.9    Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der F.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 25. September 2012 (Urk. 12/114) zuhanden des Beschwerdeführers die psychiatrischen Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie eine anhaltende Schmerzstörung bei einfach strukturierter, wenig assimilierter Persönlichkeit mit emotional instabilen Zügen (Differenzialdiagnose: Psychoorganisches Syndrom). Dr. R.___ befand den Beschwerdeführer aus medizinischer Gesamtbeurteilung (psychiatrisch/somatisch) bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei durch die anhaltende Depressivität absorbiert, sei in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf der Beziehungsebene kaum erreichbar. Die Depression für sich bewirke eine Einschränkung von 30 %; diese erhöhe sich jedoch noch relevant durch die Schmerzstörung und die Psychoorganizität. Aus klinisch-psychiatrischer Erfahrung erscheine es als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, 25 % zu leisten. Die Ärzte des Z.___ hätten den Krankheitswert der psychischen Störung beziehungsweise die Schwere der Symptomatik heruntergespielt. Die organische Komponente sei nicht genug berücksichtigt worden, um eine Pseudodemenz im Rahmen der Depression versus organisches Psychosyndroms zu unterscheiden. Die von ihnen durchgeführten psychologischen Testungen hätten Hinweise auf eine diffuse Hirnschädigung gezeigt.


4.    

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten vom 22. September 2010 (Urk. 12/58/2-20) sowie das Verlaufsgutachten vom 11. Juni 2012 (Urk. 12/104/1-23) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. Die Gutachten beantworten die gestellten Fragen umfassend, ergingen nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung sowie in Kenntnis der Vorakten, sind sorgfältig abgefasst, berücksichtigen die Beschwerden des Beschwerdeführers und setzen sich damit auseinander. Beide Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen der Gutachter korrelieren mit den erhobenen Untersuchungsbefunden sowie Diagnosen und sind nachvollziehbar. Zu divergierenden ärztlichen Einschätzungen wird detailliert Stellung genommen.

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich, betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Mai 2009 auf das Z.___-Gutachten vom 22. September 2010 abzustellen, zumal dieses vom Beschwerdeführer selbst nicht beanstandet wurde. Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bei Ablauf des Wartejahres im Mai 2009 in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war.

Der Beschwerdeführer rügte hingegen das Z.___-Gutachten vom 11. Juni 2012 (Urk. 12/104/1-13) aus näher dargelegten Gründen. Im Folgenden ist daher näher auf diese Expertise und die übrigen medizinischen Unterlagen einzugehen.

4.2

4.2.1    Aus allgemeininternistischer Sicht legten die Gutachter im Verlaufsgutachten plausibel dar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schulter- und Hüftbeschwerden nicht näher objektiviert werden konnten, mithin wohl nicht organischer, sondern (differentialdiagnostisch) funktioneller Ursache sind und sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem Bericht des C.___ (vgl. vorstehende E. 3.2), dem in Bezug auf Schultern und Hüften keine Diagnosen zu entnehmen sind.

    Gestützt auf die Anamneseerhebung und ihre objektiven Befunde (vgl. S. 12) zeigten sie weiter schlüssig auf, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Z.___-Begutachtung im 2010 leicht verschlechtert hat und nunmehr von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen ist, welche die Arbeitsfähigkeit leichtgradig, um 20 % einschränkt. Sie verneinten das Vorliegen einer schweren Depression, da der Beschwerdeführer weder akut suizidal war noch unter schweren Konzentrationsstörungen litt, was mit der Beurteilung der anderen befassten Fachärzte übereinstimmt. Da sie keine Symptomausweitung mit diffusen und ausgeweiteten Beschwerden feststellten, negierten sie ebenso die Diagnose einer somatoformen oder dissoziativen Schmerzstörung (vgl. S. 13), was ebenfalls plausibel erscheint. Massive neuropsychologische Defizite stellten sie keine fest. Die Gutachter nahmen überdies zu früheren psychiatrischen Einschätzungen Stellung und befanden die – lediglich gestützt auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode – von der L.___ im Jahr 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.6 hievor) als nicht nachvollziehbar (vgl. Urk. 12/104/1-23 S. 14), was ebenfalls plausibel erscheint, entbehrt doch der Bericht diesbezüglich jeglicher Begründung.

    Bezüglich der divergierenden psychiatrischen Einschätzung ist anzumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem begutachteten Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die Fachärzte der L.___ beurteilten die Symptomatik mit Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängsten, eingeengten Gedanken, Antriebsmangel und intermittierend auftretenden Suizidgedanken als mittelgradige depressive Episode (vgl. Urk. 12/81/1). Diese Symptome waren im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht unerkannt geblieben, sprach doch auch der Gutachter von einer depressiven Stimmung (vgl. Urk. 12/104/1-23 S. 12). Dass das Z.___Gutachten nicht lege artis erstellt wurde, behauptete selbst der Beschwerdeführer nicht, so dass die im Rahmen des gutachterlichen Ermessens liegende Diagnose nicht anzuzweifeln ist. Weshalb der behandelnde Dr. R.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgeht, kann seinem Bericht nicht entnommen werden. Insbesondere legte er nicht dar, inwiefern die abweichende gutachterliche Diagnose nicht zutreffend sein sollte. Das gleiche gilt in Bezug auf die im Bericht der L.___ und von Dr. R.___ postulierte Arbeitsunfähigkeit. Die Z.___-Gutachter legten ausführlich dar, weshalb die zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der L.___ nicht zu überzeugen vermag (Urk. 12/104 S. 14 f.) und hinsichtlich der Beurteilung durch Dr. R.___ ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, dass bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass bezüglich der von Dr. R.___ diagnostizierten Schmerzstörung, welche seiner Ansicht nach die aufgrund der Depression um 30 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit noch relevant erhöhe (vgl. E. 3.8 hievor), ohnehin kein Raum für die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit besteht. Das Bundesgericht erachtet die Auswirkungen einer Schmerzstörung grundsätzlich als überwindbar, wobei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode in diesen Konstellationen regelmässig kein eigenständiger Krankheitswert im Sinne einer Komorbidität zugeschrieben wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2; vgl. ferner BGE 130 V 352).

    Sodann legten die Gutachter gestützt auf ihre objektiven Befunde nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, da sie keine massiven Störungen der motorischen Koordination feststellten und lediglich den ungerichteten Schwankschwindel sowie die Gleichgewichtsstörungen auf den Kleinhirninfarkt zurückführten. Sie legten plausibel dar, dass die im Laufe der Jahre stark verschlechterten kognitiven Fähigkeiten nicht zum Bild einer Ischämie passen, weshalb die neuropsychologischen Defizite bloss geringgradig auf den Kleinhirninfarkt zurückgeführt werden können. Die Einbussen in den kognitiven Fähigkeiten schrieben sie vielmehr der chronischen Schmerzsituation, der depressiven Verstimmung sowie dem prämorbiden Bildungsniveau des Beschwerdeführers zu und verwiesen in diesem Zusammenhang auf die schlechten, nicht verwertbaren Testergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in der L.___ vom 31. Mai 2011 (vgl. S. 18 und S. 22). Damals konnten die schlechten Testresultate ebenfalls nicht hinreichend mit dem Kleinhirninfarkt im Jahr 2008 erklärt werden und es wurde ein Bezug zu invaliditätsfremden Gründen, namentlich eine reduzierte Kooperation des Beschwerdeführers, eine inadäquate Schmerzdarstellung sowie fremdsprachliche Verständnisprobleme, hergestellt (vgl. Urk. 12/81/11-18 S.1). Das von der behandelnden Ergotherapeutin Q.___ (vgl. E. 3.8 hievor) gezeichnete Bild von massiver neuropsychologischen Defizite vermag die Beurteilung der Neurologen von vornherein nicht zu entkräften (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilungen der Z.___-Gutachter ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Demnach sind die kognitiven Einschränkungen lediglich in einem geringen Ausmass gesundheitsbedingt. Aus neurologischer Sicht hat sich somit beim Beschwerdeführer keine erhebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seit der Begutachtung im Jahr 2010 eingestellt. Wohl ist es aber aus psychiatrischer Sicht zu einer leichten Verschlechterung der Depression gekommen. Diese schränkt die Arbeitsfähigkeit jedoch nur leichtgradig um 20 % ein, weshalb ab August 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die abweichenden ärztlichen Einschätzungen vermögen die gutachterliche Beurteilung nicht in Zweifel zu ziehen.

4.2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, seine Rechte seien verletzt worden, weil die Ärzte des Z.___ aufgrund ihrer Vorbefassung als befangen gälten (Urk. 1 S. 3).

    Vorliegend beauftragte die Beschwerdegegnerin das Z.___ mit der Erstellung eines Verlaufsgutachtens und zur Klärung der Frage, ob seit der letzten Begutachten im Jahr 2010 massive psychologische Defizite aufgrund des erlittenen Kleinhirninfarkts eingetreten sind (vgl. Urk. 12/120/4). In solchem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Praxis zu verweisen, gemäss welcher es als sinnvoll erachtet wird, die Gutachterstelle, die sich bereits mit dem Beschwerdeführer befasst hat, zur Entwicklung des Beschwerdebilds und der Arbeitsfähigkeit zu befragen (vgl. BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität der beauftragten Gutachterstelle, zumal der Beschwerdeführer keine hinreichend weiteren fassbaren Umstände zu nennen vermochte, die objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen würden. Ebenso gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die an der Expertise vom 11. Juni 2012 beteiligten Gutachter Dres. N.___, O.___ und P.___ (vgl. Urk. 12/104/1-23 S. 23) als befangen gelten sollten. Dies gilt umso mehr, als am Gutachten vom 22. September 2010 (Urk. 12/58/220) mit den Dres. I.___, J.___ und K.___ (S. 19) andere Experten beteiligt waren.

    Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des psychiatrischen Teils des Gutachtens vom 11. Juni 2012 auch deshalb in Frage stellt, weil die psychiatrische Exploration maximal 20 Minuten gedauert haben soll (vgl. Urk. 1 S. 3), ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach für den Aussagegehalt eines Berichts nicht die Dauer der Untersuchung, sondern vielmehr die Tatsache massgeblich ist, dass der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Gründe dafür, die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teils anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer unterliess es anzugeben, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft niedergeschlagen haben soll.

4.2.3    Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab August 2009 auf die Schlussfolgerungen im beweiskräftigen Verlaufsgutachten des Z.___ vom 11. Juni 2012 abstellen.

4.3    Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des natürlichen Krankheitsverlaufs des im Mai 2008 erlittenen Kleinhirninfarkts zunächst während neun Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist. Von Februar bis Ende Juli 2009 ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Ab August 2009 ist er zu 80 % arbeitsfähig und in der Lage, körperlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeiten (ohne Begehen von Leitern und Gerüsten) zu verrichten. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Chauffeur tätig wäre, und stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Angabe des Arbeitgebers, der einen Jahreslohn von Fr. 62‘010.-- Jahr 2008 deklarierte (vgl. Urk. 12/14 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (potentieller Rentenbeginn) errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 63‘312.-- (vgl. Urk. 12/59). Dies erscheint sachgerecht, blieb vom Beschwerdeführer unbestritten und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

    Aufgrund der medizinischen Beurteilung nahm die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2009 an. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens für den Einkommensvergleich nach Ablauf der Wartezeit griff sie rechtsprechungsgemäss auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; vgl. BGE 126 V 76 E. 3b/bb mit Hinweisen) und veranschlagte dieses - aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit, angepasst an die Lohnentwicklung und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – auf Fr. 24‘495.-- (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.5 x 0.8). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘312.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 24‘495.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘817.--, was einem Invaliditätsgrad von 61 % entspricht.

    In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 IVG setzte sie den Rentenbeginn auf Mai 2009 fest. Die ab Mai 2009 zugesprochene Dreivierteltsrente blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten.

5.2    Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer ab August 2009 körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % zumutbar sind und gestützt auf den monatlichen Bruttolohn von Fr. 4‘806.-- (vgl. LSE 2008 TA1 Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) veranschlagte sie das Invalideneinkommen wiederum aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit, angepasst an die Lohnentwicklung und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von nunmehr 10 % – auf Fr. 44‘091.-- (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.8 x 0.9). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb im Übrigen unbestritten.

    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63‘312.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘091.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 19‘221.--, was einem Invaliditätsgrad von 30 % entspricht. Selbst unter Anrechnung eines unveränderten Abzuges von 20 % ergäbe das Invalideneinkommen von Fr. 39‘194.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 %. Somit steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Rente mehr zu.

    Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der Rente bis Oktober 2009 nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.


6.

6.1    Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2013, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, zu entsprechen.

6.2    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder