Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00463




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 2. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, ausgebildete Sonderpädagogin und Mutter einer 1986 geborenen Tochter sowie Betreuerin eines 2005 geborenen Pflegekindes, war zuletzt seit September 1998 als Betreuungsmitarbeitern Sonderschule in einem Pensum von 51.79 % bei der Y.___ tätig. Am 18. Januar 2010 zog sie sich bei einem Sturz auf Glatteis ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Schulterkontusion sowie Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Unfallversicherung der Versicherten erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese per 31. Mai 2010 ein (vgl. Urk. 10/1 Ziff. 1.3, Ziff. 3, Ziff. 5.2, Ziff. 5.4, Ziff. 6).

    Am 30. August 2010 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/48 und Urk. 10/42).

1.2    Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 10/55, Urk. 10/58/1) und holte medizinische Berichte (Urk. 10/55 S. 3-7) ein. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führte die IV-Stelle am 22. Februar 2013 ein Informationsgespräch mit der Versicherten (Urk. 10/57, Urk. 10/58 S. 5-6). Mit Vorbescheid vom 1. März 2013 (Urk. 10/60) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente per ersten Tag des zweiten Monats nach Verfügungszustellung in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 11. (Urk. 10/62) und 19. März 2013 (Urk. 10/65) Einwände und reichte ferner einen Arztbericht (Urk. 10/61) ein. Am 19. April 2013 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin aufhob (Urk. 10/67 = Urk. 2).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 19. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme der erforderlichen medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung mit einer persönlichen Befragung (Ziff. 3). Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 (Beschwerdeantwort, Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde im Sinne der substituierten Begründung der Wiedererwägung.

2.2    Mit Replik vom 15. September 2013 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an der beantragten Gutheissung der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Oktober 2013 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin zog am 29. Oktober 2013 telefonisch ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 16). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2013 (Urk. 15) wurde mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 17) der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).

1.4.2    Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

    Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).

1.4.3    Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.6    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören. Es bleibe somit zu prüfen, ob die ärztlich attestierte dissoziative Störung mit/bei neurologisch-organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sei. Nach Angaben der behandelnden Psychiaterin liege keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert vor und damit sei keine psychische Komorbidität ausgewiesen. Schwerwiegende körperliche Begleiterkrankungen seien ebenfalls nicht festzustellen und auch ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf sei nicht gegeben. Es sei darauf zu schliessen, dass die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, nicht in gehäufter und erheblicher Form vorlägen (Urk. 2 S. 1 f.).

    In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 (Urk. 9) begründete die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung dahingehend, dass die erstmalige Rentenzusprache nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Überwindbarkeit von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen erfolgt sei, nach welcher die Überwindbarkeit der Beschwerden hätte geprüft werden müssen. Da dies nicht gemacht worden sei, erweise sich die Verfügung vom 21. November 2011 als zweifellos unrichtig (S. 1).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. Mai 2013 (Urk. 1) die Ansicht, es liege kein Revisionsgrund vor und ihre Rente sei nach erfolgter Änderung der Rechtsprechung gesprochen worden, mithin in voller Kenntnis des Foerster-Kriterien-Rasters, weshalb nicht einzusehen sei, weshalb diese Verfügung nochmals neu überprüft werden könne (S. 4).

    Replicando stellte sie in Abrede, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. November 2011 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei, weshalb sie nicht im Sinne der substituierten Begründung der Wiedererwägung aufgehoben werden könne. Wenn die Beschwerdegegnerin die Rente prüfen möchte, sei sie gehalten, im Rahmen eines ordentlichen Revisionsverfahrens den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Urk. 11 S. 2 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung zu Recht erfolgte, wobei zu prüfen ist, ob sie gemäss der Schlussbestimmung vom 18. März 2011 oder gestützt auf die substituierte Begründung aufgehoben werden durfte.


3.

3.1    Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war insbesondere das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten des Z.___ vom 26. April 2011 (Urk. 10/25). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 31 Ziff. 6.1):

- dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) mit/bei

- neurologisch-organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen

Die begutachtenden Ärzte führten aus, aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 33). Die rheumatologische Begutachtung habe keine Hinweise für eine schmerz- oder funktionsbedingte Beeinträchtigung ergeben und es liege auch keine Belastbarkeitsverminderung vor, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch bei vollem Pensum ohne Leistungsverminderung in jeglicher Tätigkeit bestehe (S. 34). Aus neurologischer Sicht sei eine dissoziative Störung wahrscheinlich, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 34 unten). Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei eine gewisse Symptomatologie im psychischen Befund und im Rahmen des Gespräches ausgemacht worden, welche mit der Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) erklärt werden könne. Die psychiatrische Störung habe einen anhaltenden Krankheitswert mit vollumfänglicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung, dass keine somatisch erklärbaren Befunde vorlägen bzw. gutachterlich erfüllt erachtet würden, seien die Kriterien für eine dissoziative Bewegungsstörung als erfüllt zu betrachten. Diese Störung sei von der Beschwerdeführerin bei ausreichender Willensanstrengung nicht überwindbar (S. 34 f.). Die begutachtenden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Betreuerin von behinderten Kindern seit dem 18. Januar 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und hielten fest, dass auch in einer angepassten Tätigkeit momentan keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe (S. 35 f.).

3.2    Ausgehend von einer Qualifikation von 52 % Erwerb und 48 % Haushalt ergab eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Juni 2011 (Bericht vom 20. Juni 2011, Urk. 10/32) eine Einschränkung im Haushalt von 28.01 % (Ziff. 2.5, Ziff. 6, Ziff. 8).

3.3    Vor diesem Hintergrund, insbesondere gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Z.___, sprach die IV-Stelle in Anwendung der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.2) der Beschwerdeführerin am 21. November 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 10/42, Urk. 10/48; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 10/35).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit dem im Mai 2012 eingeleiteten Revisionsverfahren sind im Wesentlichen folgende medizinische Berichte aktenkundig:

4.2    In ihrem Bericht vom 10. Juni 2012 (Urk. 10/55/4) nannte die behandelnde Ärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als Diagnose eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) und erachtete für die Beschwerdeführerin keine Tätigkeit (angestammt und angepasst) als zumutbar (Ziff. 5.1, Ziff. 5.4-5).

4.3    Dr. med. B.___ von der C.___, in welcher die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Therapiekonzepterstellung und Therapiebegleitung in Behandlung stand, übernahm in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 10/55/5-7) sowohl diese Diagnose, als auch den Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (Ziff. 5.4-5).

4.4    Am 23. Juni 2012 (Urk. 10/55/2-3) berichtete Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, nannte als Diagnose eine somatoforme dissoziative generalisierte Bewegungsstörung und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin aktuell keine Erwerbstätigkeit möglich sei (Ziff. 5.4-5).

4.5    Im Bericht vom 7. März 2013 (Urk. 10/61) diagnostizierte Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) eine dissoziative Bewegungsstörung, welche sie aufgrund der unspezifischen neurologischen Befunde, die nicht organisch erklärt werden könnten, und der deutlichen Beeinträchtigung der kognitiven Leistungen gestellt habe. Sie führte aus, der Verlauf der Gespräche mit der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass sie immer wieder deutliche Konversionszeichen habe, das heisst, die Störung der Fähigkeit zur bewussten Beeinflussung und Kontrolle bestimmter körperlicher Bereiche. Zugrunde liegen könnte ein intrapsychischer, unbewusster Konflikt, der die körperliche Symptomatik auslöse. In der Anamnese gäbe es Hinweise auf frühere Gewalterfahrung sowie die völlig unerwartete Loslösung ihrer Tochter, die der Beschwerdeführerin ihr damals nur mehrmonatiges Kind hinterlassen habe und seit Jahren nichts mehr von sich hören lasse. Es zeige sich immer wieder, dass diese Tatsache für die Beschwerdeführerin sehr belastend sei, sie dies aber abspalte und damit auch nicht bewusst als Konflikt zuordne. Typisch für diese psychische Konstellation sei auch, dass belastende Ereignisse zumeist nicht erinnert und nicht als auslösende Faktoren wahrgenommen werden könnten. So habe die Beschwerdeführerin ein Krankheitskonzept erstellt mit dem Auslösefaktor Unfall. Die Beschwerdeführerin sei auf den Rollator angewiesen, klage oft über rasche Ermüdbarkeit und Mühe mit Aufmerksamkeit und Konzentration. Da die Symptomatik jetzt seit mehr als 2 Jahre anhalte, sei eine Spontanremission eher unwahrscheinlich, weshalb nicht in absehbarer Zeit mit einer beruflichen Integration gerechnet werden könne (S. 2).


5.

5.1    Aus den medizinischen Akten lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ableiten. Es liegen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vor. Zudem besteht ebenfalls eine Übereinstimmung darin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 4.1-5).

5.2    Den Akten lässt sich jedoch auch entnehmen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf das MEDAS-Gutachten (vgl. vorstehend E. 3.1) erfolgt ist (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, vom 14. Mai 2011, Urk. 10/35 S. 5). Die psychiatrische Gutachterin hat eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.4) bei neurologisch-organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen diagnostiziert und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit mit 100 % bemessen. Ferner hat sie festgehalten, die motorischen Störungen seien bei ausreichender Willensanstrengung nicht überwindbar.

5.3    Die Rechtsprechung geht von der Vermutung aus, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).

    Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

5.4    Angesichts der gestellten Diagnose steht ausser Frage, dass die Überwindbarkeitsrechtsprechung (vgl. vorstehend E. 5.3) Anwendung findet. Das bedeutet, bei der dissoziativen Bewegungsstörung hätten die MEDAS-Gutachter grundsätzlich die Foerster-Kriterien zu überprüfen gehabt. Im Gutachten (Urk. 10/25) wurde aber lediglich festgehalten, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich durch gegensteuernde Massnahmen von der Symptomatik zu distanzieren und ihren früheren Freizeitinteressen nachzugehen. Das Familien- und das Sozialleben seien in gewisser Weise deutlich eingeschränkt. Sie sei nicht in der Lage, die eigenen Haushalttätigkeiten vollumfänglich selbständig zu verrichten und sei auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen. Die motorischen Störungen seien bei ausreichender Willensanstrengung nicht überwindbar (S. 30).

    Dies genügte für die Bejahung der Foerster-Kriterien beziehungsweise für die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf die gestellte Diagnose nicht. Insbesondere sprechen die „aktuelle soziale Situation“, wonach die Beschwerdeführerin regelmässig Kontakt zu ihren Eltern und mit Freunden und Kollegen pflege (S. 11 f.) und der „Tagesablauf“ mit Haushalten, Kochen und Therapiestunden (S. 12 f.), weder für einen sozialen Rückzug, noch für eine grosse Einschränkung im Alltag. Zudem liegen keine psychische Komorbidität, keine chronische körperliche Begleiterkrankung und kein ausgeprägter mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf (da die Beschwerden erst seit dem 18. Januar 2010 aufgetreten und zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2011 sich verbessert haben, vgl. S. 14 f.) vor. Schliesslich kann auch nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, dies wiederum gestützt auf die entsprechende Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin und die von der Beschwerdeführerin selbst berichtete Verbesserung der Beschwerden unter Einnahme anthroposophischer Medizin und Anwendung gewisser Heilöle (S. 30).

    Fraglich ist hingegen, ob Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinnes bestehen. Dies kann aber offen gelassen werden, da dieses Kriterium allein für die Bejahung der Unüberwindbarkeit nicht ausreicht.

5.5    Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass mehrheitlich die Kriterien nicht erfüllt sind, die es erlauben würden, von der Vermutung der grundsätzlichen Überwindbarkeit der Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit herabsetzen, abzuweichen.

    Daraus folgt, dass – im Unterschied der psychiatrischen Beurteilung im MEDAS-Gutachten – aus Sicht der Rechtsanwendung keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. In Anwendung der gemischten Methode – deren korrekte Handhabung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/42) von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde – resultiert bei einer Einschränkung im Haushalt von 58.35 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28.01 % (vgl. Urk. 10/32 S. 8).


6.    Aufgrund des Gesagten ist die ursprüngliche Rentenverfügung vom 21. November 2011 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, da die Anwendung der seit Jahren bekannten Rechtsprechung der Überwindbarkeit (vgl. vorstehend E. 5.3) vergessen wurde. Da es vorliegend um die Rentenfrage, das heisst um eine periodische Leistung geht, ist auch die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne weiteres zu bejahen, womit sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung erfüllt sind. Die rentenaufhebende Verfügung vom 19. April 2013 ist daher mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

    Bei diesem Ausgang muss nicht geprüft werden, ob eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a der Schlussbestimmung vom 18. März 2011 (vgl. vorstehend E. 1.4) möglich war.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler