Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00464




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 16. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


dieser substituiert durch lic. iur. Y.___

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1960 geborene X.___ führte seit 1990 als selbständigerwerbende Wirtin zusammen mit ihrem Ehemann eine Pizzeria (vgl. Urk. 7/33/4), als sie am 26. Mai 2009 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei unter anderem Rippenfrakturen sowie multiple Prellungen zuzog (vgl. Urk. 7/9/7). Am 14. September 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den erlittenen Unfall und psychische Leiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztberichte (Urk. 7/7/6-7, Urk. 7/11/1-3, Urk. 7/15-16) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8), die Erfolgsrechnungen der Jahre 2006 bis 2010 (Urk. 7/10, Urk. 7/27) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/9, Urk. 7/19) bei. Sodann veranlasste sie beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (datierend vom 17. Februar 2011; Urk. 7/23/1-35). Zudem liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 7. Mai 2012; Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/36) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der durch die Versicherte erhobenen Einwände (Urk. 7/37, Urk. 7/40), in deren Folge eine Ergänzung zum Gutachten (Urk. 7/43) eingeholt wurde, verfügte die IV-Stelle nach entsprechender Stellungnahme der Versicherten (Urk. 7/45) am 17. April 2013 (Urk. 2) im angekündigtem Sinne.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. April 2013 aufzuheben und ihr rückwirkend ab 1. Mai 2010 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Verfügung vom 17. April 2013 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Zumutbarkeit der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer beruflichen Abklärungsstelle der IV-Stelle (BEFAS), um anschliessend neu über ihren Anspruch zu entscheiden (Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort 26. Juni 2013 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und machte geltend, sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Z.___-Begutachtung Zusatzfragen zu stellen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2012 (Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei den Gutachtern, Urk. 7/41) sei ihr erst mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Aufforderung zur Stellungnahme, Urk. 7/44) zugestellt worden (Urk. 1 S. 10).

1.2    Im Zuge des Einwandverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung sämtlicher Akten zur Einsicht (Urk. 7/37 Ziff. 2), welchem Antrag die Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2012 (Urk. 7/39) entsprach. Am 13. September 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen das Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 vor (Urk. 7/40 S. 2 ff.), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2012 dem psychiatrischen Gutachter Ergänzungsfragen stellte (Urk. 7/41). Die Antwort vom 17. Januar 2013 der begutachtenden Person (Urk. 7/43) wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Februar 2013 (Urk. 7/44) zugestellt und ihr wurde Frist angesetzt, sich dazu zu äussern. Am 4. März 2013 erfolgte ihre Stellungnahme dazu (Urk. 7/45).

1.3    Die Rechte einer versicherten Person bleiben gewahrt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Beweisergebnis äussern und erhebliche Beweisanträge vorbringen konnte (vgl. BGE 133 V 446 E. 7.4). Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 2) Kenntnis des Z.___-Gutachtens vom 17. Februar 2011 und der Gutachtensergänzung vom 17. Januar 2013 erhalten und konnte dazu Stellung nehmen. Es wäre ihr, nachdem ihr das Gutachten anlässlich des Vorbescheidsverfahrens zugestellt wurde, offen gestanden, nebst Einwände gegen dieses und die vorgesehene Verfügung zu erheben, ihr notwendig erscheinende Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Diese Gelegenheit nutzte sie jedoch nicht. Damit wurde ihr rechtliches Gehör nicht verletzt (BGE 136 V 113 E. 5.5).

    Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge selbständig um Klärung der Situation in psychischer Hinsicht tätig wurde, schadet nicht. Die Beschwerdeführerin konnte sich umfassend äussern.


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 17. April 2013 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführerin sei ab Januar 2011 die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Vorher, seit Ablauf der Wartezeit am 25. Mai 2010, habe die Arbeitsfähigkeit 50 % betragen. Für das Valideneinkommen stellte sie auf den durchschnittlichen Verdienst der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende in den Jahren 2006 bis 2008 ab. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens griff sie auf die Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurück. Im Einkommensvergleich ab Ablauf der Wartezeit ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %. Im Einkommensvergleich betreffend die Zeit ab Januar 2011 einen solchen von 0 % (Urk. 2 S. 2).

    In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin sodann aus, dass auf das Z.___Gutachten abzustellen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes aufgenommen habe. Es bestehe daher kein Raum für die Invaliditätsbemessung anhand der ausserordentlichen Bemessungsmethode (Urk. 6).

3.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, sie sei, wie dies ihr behandelnder Psychiater attestiert habe, höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Das Z.___-Gutachten sei widersprüchlich und nicht schlüssig, weshalb es keine Beweiskraft habe. Gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich brachte sie vor, diese habe trotz Kenntnis der invaliditätsbedingten Änderungen ihrer erwerblichen Verhältnisse keinen Einkommensvergleich nach der ausserordentlichen Methode durchgeführt. Ihre invaliditätsbedingte Tätigkeitsänderung im Erwerbsbereich von Selbständigerwerbender zur Teilzeitangestellten sei nicht rechtsgenügend berücksichtig worden (Urk. 1 S. 7 ff.).


4.

4.1    Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/11/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Commotio cerebri, eine Rippenserienfraktur Costae 2-6 undisloziert, multiple Prellungen, einen akuten Tinnitus rechtsbetont bei Status nach Autounfall am 26. Mai 2009 sowie eine mittelschwere depressive Episode (Differentialdiagnose: Schmerzverarbeitungsstörung, schwere akute psychosoziale Belastungssituation). Der Hausarzt führte aus, die aktuellen Schmerzen und die Depression würden es der Beschwerdeführerin verunmöglichen, mehr als 50 % zu arbeiten (Ziff. 1.7).

4.2    Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, Differentialdiagnose: mittelgradige depressive Episode F32), einen Rauschtinnitus beidseits sowie einen Status nach multiplen Prellungen, Rippenserienfrakturen und einer Commotio cerebri auf (Ziff. 1.1). Er berichtete, es sei schwierig, eine Prognose zu stellen (Ziff. 1.4). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Einschränkungen in der Konzentration, der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der Ausdauer sowie der Fähigkeit, unter Leuten zu sein. Zusätzlich bestünden schwere körperliche Schmerzen (Ziff. 1.7). Ab etwa Dezember 2009 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; seither sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr möglich (Ziff. 1.9). Eine spätere Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ganz ausgeschlossen, da die Beschwerdeführerin über ideale Arbeitsbedingungen (Arbeit im eigenen Familienbetrieb, Anpassung der Arbeitsstunden an ihre Befindlichkeit, keine Angst vor Kündigung) verfüge (Urk. 7/16/5).

4.3    Vom 3. bis 7. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthalts im Z.___ durch die Dres. med. C.___, Facharzt Innere Medizin, D.___, Facharzt Rheumatologie, E.___, Facharzt Neurologie, und F.___, Facharzt Psychiatrie, polydisziplinär untersucht.

    In der Expertise vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 f.):

- Posttraumatische Belastungsstörung (im Abklingen) bei Status nach Verkehrsunfall am 26. Mai 2009 mit

- undislozierten Rippenfrakturen II bis VI rechts

- multiplen Prellungen

- möglicher Commotio cerebri/milder traumatischer Hirnschädigung

- Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom

    Genannt wurden ferner – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Torsionsskoliose der Wirbelsäule sowie muskulärer Dekonditionierung und Dysbalance mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur, Spreiz- und Senkfüsse beidseits mit rechtsbetontem Hallux valgus, ein Tinnitus und Gehörsverminderung rechts, Nikotinabusus, eine fragliche Struma sowie ein Status nach multiplen Varizenoperationen beidseits (S. 31).

    In Bezug auf die allgemeinmedizinische und internistische Situation der Beschwerdeführerin befanden die Gutachter, dass kein invalidisierendes Leiden vorliege (S. 12).

    Aus rheumatologischer Sicht (S. 18 ff.) hielten sie fest, dass eine muskuläre Verspannung der paravertebralen Muskulatur vorwiegend im cervicalen Bereich sowie eine Fehlhaltung der Wirbelsäule durch diese muskuläre Dysbalance im Vordergrund stünden. Im Bereich beider Ellbogen bestehe eine diskrete Druckdolenz am Ansatz der Muskulatur. Dabei handle es sich um unspezifische Schmerzen im Bereich der Muskulatur, welche sich auch in der Brustwirbelsäulengegend bei der passiven Bewegung gezeigt hätten. Ebenso hätten sich im Bereich der Rippen unspezifische, diffuse Schmerzen ohne Hinweise auf eine residuelle Instabilität des Rippenbogens infolge der multiplen undislozierten Rippenserienfrakturen finden lassen. Die zunehmende Schmerzhaftigkeit sämtlicher Strukturen des Rippenbogens und der Schlüsselbeine hätten kein organisches Korrelat. Eine generelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich dadurch nicht begründen. Aufgrund der altersentsprechenden unauffälligen Befunde sowie der myofaszialen Verspannung der paravertebralen Muskulatur bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Pächterin.

    In der neurologischen Beurteilung (S. 23 ff.) führten die Gutachter alsdann aus, dass infolge des Unfalls eine stattgehabte Commotio cerebri respektive eine milde traumatische Hirnschädigung möglich, wenn auch nicht gesichert sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Wiedererlangen des Bewusstseins in der Lage gewesen sei, ihre Angehörigen anzurufen, spreche gegen eine relevante milde traumatische Hirnschädigung. Die nachfolgend angegebenen Amnesien könnten nicht hirnorganisch-traumatisch interpretiert werden. Unter Berücksichtigung der Unfallcharakteristika und der normalen Computertomographie des Schädels vom Unfalltag könne davon ausgegangen werden, dass keine Residuen von Seiten der möglicherweise stattgehabten milden traumatischen Hirnschädigung persistierten. Die Beschwerdeführerin mache auch keine entsprechenden Beschwerden mehr geltend.

    In psychiatrischer Hinsicht (S. 29 f.) hielten die Gutachter fest, dass der besagte Unfall für die Beschwerdeführerin wohl ein sehr einschneidendes Ereignis gewesen sei. So sei sie einige Wochen danach von Alpträumen und Nachhallerinnerungen an den Unfall heimgesucht worden. Des Weiteren zeigten sich deutliche Rückzugstendenzen und eine deutliche Vermeidungshaltung, indem sie sich bis zum heutigen Tag ängstige, wenn sie im Auto sitze; bereits bei der Vorstellung die Unfallstelle passieren zu müssen, gerate sie in Panik. Auch zeige sie eine Reizbarkeit und eine gewisse Anhedonie. Die posttraumatische Belastungsstörung habe sich aber zurückgebildet; die Nachhallerinnerungen und die Alpträume seien deutlich weniger geworden. Es bestehe aber nach wie vor eine deutliche Depressivität, welche sich in Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Gereiztheit, Freudlosigkeit und psychosomatischen Äquivalenten wie Blähungen, Durchfällen, Bauchkrämpfen und Herzklopfen sowie Inappetenz manifestiere. Weiter finde sich im Rahmen des depressiven Leidens eine fehlende Libido sowie eine deutliche Antriebsschwäche. Die Beschwerdeführerin sei durch die psychischen Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht beeinträchtig.

    Zusammenfassend führten die Fachärzte aus, dass sich aus somatischer keine und aus psychiatrischer Sicht eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe, welche 30 % betrage. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund des depressiven Leidens eine gewisse Akzentuierung des subjektiven Schmerzerlebens vorliege. Im angestammten Bereich bestehe als Restaurant-Mitarbeiterin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Auch in einer Verweistätigkeit könne keine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % erzielt werden (S. 32).

    Am 17. Januar 2013 (Urk. 7/43) nahmen die Gutachter Stellung zur Diskrepanz zwischen dem anhand der Hamilton-Depressionsskala ermittelten Ergebnis, welcher Wert einer mittelschweren depressiven Verstimmung entspricht und ihrer diagnostischen Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, leide (vgl. Urk. 7/23/29). Sie erklärten, dass ein Teil der Angaben in der Hamilton-Depressionsskala auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen würden und sich rein formal nach den ICD-10-Kriterien eine mittelschwere depressive Episode ergeben habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin stünden allerdings deutlich im Widerspruch zu ihrem anlässlich der Begutachtung gezeigten Verhalten. So habe sie beim Schlussgespräch eine deutlich sthenische Seite gezeigt, indem sie sehr deutlich und dezidiert habe verlauten lassen, dass sie mit der gutachterlichen Beurteilung nicht einverstanden sei. Daher hätten sie sich bei der psychiatrischen Diagnosestellung auf den klinischen Befund abgestützt. Dieser habe gegenüber Depressionsscores eindeutig Vorrang.

4.4    Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 10. März 2011 Stellung zur medizinischen Aktenlage (Urk. 7/34/4-5). Er hielt dafür, dass bis Mai 2010 der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gemäss den Angaben von Dr. A.___ oder Dr. B.___ angenommen werden könne. Es sei dann zu einer Verbesserung gekommen, wobei nicht eindeutig klar sei, ab wann und über welche Zwischenstufen. Jedenfalls sei aber ab Januar 2011 (Untersuchungsdatum) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Eine weitere Steigerung sei zu erwarten.


5.

5.1    Vorwegzuschicken ist, dass das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Das Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Vorakten. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich damit auseinander.

    In somatischer Hinsicht legen die Gutachter nachvollziehbar dar, dass die erhobenen Befunde dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechend unauffällig sind und demnach keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bewirken. Da sie den diffusen und nicht reproduzierbaren Schmerzen im Bereich der Muskulatur und der Rippen keine organische Ursache (mehr) zugrunde legen konnten, befanden sie diese nicht als einschränkend, was plausibel erscheint. Weiter ist es nachvollziehbar, dass von Seiten der möglicherweise stattgehabten milden traumatischen Hirnschädigung keine Residuen persistieren, da die Diagnose einer Commotio cerebri respektive einer milden traumatischen Hirnschädigung weder gestützt auf die medizinische Aktenlage noch aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach dem Unfall eindeutig gestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung keine entsprechenden Beschwerden geltend machte. Die Beurteilung der Gutachter aus somatischer Sicht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerung, wonach in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, korreliert mit ihren Befunden und Diagnosen und ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, es sei widersprüchlich, wenn die Gutachter einerseits ein behandlungsbedürftiges Beschwerdebild anhand ihrer Befunde zeichnen und andererseits eine Beeinträchtigung in der Erwerbsfähigkeit verneinen würden (vgl. Urk. 1 S. 9 f.), ist demnach nicht zu folgen.

    Die psychiatrische Beurteilung sowie die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Beschwerden geringfügig, mithin zu 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit (angestammt und angepasst) eingeschränkt ist, sind ebenfalls nachvollziehbar. So erscheint es plausibel, dass sich – da die täglichen Nachhallerinnerungen an den Unfall und die nächtlichen Alpträume über dieses Ereignis, von welchen die Beschwerdeführerin einige Wochen nach dem Unfall noch in zunehmenden Masse heimgesucht wurde, nun deutlich weniger geworden sind die posttraumatische Belastungsstörung (soweit überhaupt von einer solchen ausgegangen werden kann) am Zurückbilden ist und sich damit im Abklingen befindet. Weiter ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wenn die Gutachter, wie sie in der Ergänzung zur Expertise erläuterten, gestützt auf ihre objektiven Befunde bei der Beschwerdeführerin eine gegenwärtig leichte depressive Störung mit somatischem Syndrom diagnostizieren und sich nicht auf den mittels der Hamilton-Depressionsskala ermittelten Wert stützen, mithin keine mittelschwere depressive Verstimmung annehmen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist festzuhalten, dass ein solches Testergebnis im Rahmen einer psychiatrischen Exploration für die Zwecke der Sozialversicherung von vornherein nicht ausschlaggebend sein kann, da es teilweise auf den Angaben und Einschätzungen der versicherten Person selber beruht. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann demgemäss generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass eine Stellungnahme zur Diskrepanz zu erwarten gewesen wäre. Diese erfolgte im Nachgang zur Expertise unter dem Hinweis, dass sie sich bei ihrer Diagnosestellung auf ihre objektiven Befunde gestützt hätten. Dies erscheint als einleuchtend.

    Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die Gutachter gemäss dem Wert der Hamilton-Depressionsskala von einer mittelschweren depressiven Episode ausgegangen wären, einer solchen Diagnose nicht ohne weiteres eine invalidisierende Wirkung zuzusprechen wäre. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode (Diagnose-Code ICD-10 F32.1) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweis, Urteil I 510/2006 vom 26. Januar 2007). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht in E. 6.3 erwogen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) um ein Leiden vorübergehender Natur handle und dieses daher in der Regel nicht invalidisierend sei. Des Weiteren hat das Bundesgericht wiederholt festgestellt, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis grundsätzlich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

5.2    Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Aussagen der Gutachter seien unvollständig und bezüglich der Einschätzung der Zumutbarkeit/Verwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit – ohne Durchführung eines Arbeitsassessments – nicht aussagekräftig (Urk. 1 S. 9). Zudem seien keine fremdanamnestische Auskünfte eingeholt worden (S. 10).

    Die angebrachten Kritikpunkte der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens zu erschüttern. Das ausführliche Gutachten wurde von einer kompetenten Stelle durch Fachärzte für Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie sowie Psychiatrie erstellt, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es lege artis angefertigt worden ist. Ein Arbeitsassessment war sodann nicht zwingend, hatten sich die Gutachter doch über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auszusprechen und ging es nicht um die Heranführung der Beschwerdeführerin an eine Arbeitstätigkeit im Rahmen beruflicher Massnahmen. Weiter mussten sich die Gutachter nicht mit anderen Ärzten in Verbindung setzen, liegt doch das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte in ihrem Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Februar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.3    Der behandelnde Psychiater, Dr. B.___, sowie der Hausarzt, Dr. A.___, gingen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hievor). Diese abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu begründen:

    Bezüglich der vom behandelnden Psychiater attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2 hievor) führten die Gutachter aus, dass Dr. B.___ damals von Konzentrationsstörungen und körperlichen Schmerzen ausgegangen sei. Anlässlich ihrer Untersuchung hätten sie bei der Beschwerdeführerin jedoch keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration und keine somatisch erklärbaren Schmerzen gefunden. Zudem wiesen sie daraufhin, dass der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen habe (vgl. Urk. 7/23/1-35 S. 33). Dass die Gutachter demnach nicht der Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters folgten, ist gestützt auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar. Zudem ist zu erwähnen, dass sich die Beurteilung des Dr. B.___ und diejenige der Gutachter nicht zwingend widersprechen, zumal der behandelnde Psychiater eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit nicht für gänzlich unmöglich befand. Mit Blick auf die divergierenden medizinischen Ansichten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Die Einschätzung des behandelnden Dr. B.___ ist damit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung anzuzweifeln.

    Gleich verhält es sich mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes, Dr. A.___ (vgl. E. 4.1 hievor). Denn bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Zudem begründete er die Arbeitsunfähigkeit mit Schmerzen und Depression, was nicht zu seinem Fachbereich (Innere Medizin) gehört.

5.4    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das überzeugende Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 (Urk. 7/23/1-35) abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Gestützt auf die Beurteilung des RAD ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die 70%ige Leistungsfähigkeit spätestens ab Januar 2011 besteht. Bis dahin ist eine solche von 50 % anzunehmen (vgl. E. 4.4 hievor). Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies in der Beschwerdeschrift beantragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2) ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2). Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Die Rechtsprechung ausserordentliche Invaliditätsbemessungsmethode kann nur dann zur Anwendung gelangen, wenn ein Selbständigerwerbender nach dem Eintritt der Invalidität seinen Betrieb beibehält und es zu klären gilt, in welchen Teilbereichen er nunmehr eingeschränkt ist und welche erwerblichen Folgen dies nach sich zieht. Gibt ein Selbständigerwerbender jedoch nach Eintritt der Invalidität seinen Betrieb auf, fallen ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe die Voraussetzungen für die Ermittlung des erwerbsbezogenen Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren dahin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_116/2012 vom 15. März 2012 E. 3.2 mit Hinweis).

6.3    Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vor (vgl. E. 3.1 hievor). Die Beschwerdeführerin beantragte indes die Bemessung der Invalidität anhand der ausserordentlichen Methode (vgl. E. 3.2 hievor).

6.4    Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2011, aber vor Erlass der angefochtenen Vergung vom 17. April 2013 das mit ihrem Ehemann geführte Restaurant aufgegeben und verkauft (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Mai 2012, Urk. 7/33 S. 5 sowie Urk. 1 S. 5 und S. 11 f.). Damit besteht für die Anwendung der ausserordentlichen Methode von vornherein kein Raum (vgl. E. 6.2 hievor). Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht die allgemeine Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs angewendet.


7.

7.1

7.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bei Selbständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.1.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den durchschnittlichen Verdienst gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 7. Mai 2012; Urk. 7/33 S. 8). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2010 bemass sie das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Ablauf der Wartezeit, basierend auf einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, mit Fr. 37‘986.10 (2006 Fr. 27‘500.-- + 2007 Fr. 52‘600.-- + 2008 Fr. 30‘300.-- [vgl. Urk. 7/26/1] = Fr. 110‘400.-- : 3 = 36‘800.--, indexiert per 2010 = Fr. 37‘986.10). Das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (bei 70%iger Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin) setzte sie – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2011 – auf Fr. 38‘403.95 fest. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin erscheint sachgerecht, ist unbestritten geblieben und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

7.2

7.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik kann - ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors ("Produktion" oder "Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche hergezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).

7.2.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE aus dem Jahr 2010, Tabelle TA 1, Spalte 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, Anforderungsniveau 1+2 (vgl. Urk. 7/33 S. 8). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei ihr effektiv erzielter Lohn als 50 %-Angestellte seit Juni 2011 als Invalideneinkommen im Einkommensvergleich einzusetzen (Urk. 1 S. 9).

    Aus medizinischen Gründen ist die Beschwerdeführerin seit Januar 2011 zu 70 % arbeitsfähig. Da sie lediglich zu 50 % im Take Away ihres Ehemannes angestellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet, womit ein Abstellen auf die LSE gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 7.2.1 hievor). Ebenfalls erscheint es angezeigt auf den Durchschnittswert im Bereich Gastronomie für im privaten Sektor arbeitende Frauen, welche selbständige und qualifizierte Arbeiten verrichten, abzustellen. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Wirtepatents und verfügt über mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung.

    Das dadurch ermittelte Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich ab Ablauf Wartezeit veranschlagte die Beschwerdegegnerin – umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklungmit Fr. 28‘579.10 (50 %) beziehungsweise mit Fr. 40‘450.85 (70 %) für den Einkommensvergleich ab Januar 2011 (vgl. Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden und gibt zu keinen Weiterungen Anlass.

7.2.3    In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Leidensabzug vom Invalideneinkommen von 10 % aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (vgl. Urk. 1 S. 12) ist anzumerken, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – teilzeitlich tätige Frauen statistisch gesehen einkommensmässig eher besser gestellt sind (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_241/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin demnach keinen Abzug gewährte, erscheint als sachgerecht, ist die Beschwerdeführerin im möglichen zeitlichen Umfang doch voll einsetzbar.

7.2.4    Für die von der Beschwerdeführerin thematisierte Parallelisierung der Einkommen (Urk. 1 S. 12) bleibt – bei Bestimmung des Valideneinkommens aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit – kein Raum (vgl. zur Massgeblichkeit des abgerechneten Einkommens Urteile des Bundesgerichts 8C_2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1 und 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.2). Inwiefern der Verlust des Jahres 2010 und der Verkauf des Restaurants Einfluss auf den Einkommensvergleich haben soll (Urk. 1 S. 12), ist nicht erkennbar.

7.3    Aufgrund des Ausgeführten sind folgende Einkommensvergleiche zu bestätigen:

    Einkommensvergleich ab Ablauf Wartezeit 25. Mai 2010

    Valideneinkommen         Fr. 37‘986.10

    Invalideneinkommen    Fr. 28‘579.10

    Erwerbseinbusse        Fr. 09‘407.-- = Invaliditätsgrad von 25 %


    Einkommensvergleich ab 1. Januar 2011

    Valideneinkommen         Fr. 38‘403.95

    Invalideneinkommen    Fr. 40‘450.95

    Es resultiert keine Erwerbseinbusse. Der Invaliditätsgrad beträgt 0 %.

    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen zu Recht verneint wurde und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2013 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

8.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder