IV.2013.00469

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber M?ckli


Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verf?gung vom 12. Juni 2012 die laufende ganze Rente der Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der ?nderung des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. M?rz 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2),
dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 gutgeheissen, die angefochtene Verf?gung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abkl?rung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei w?hrend der erforderlichen Abkl?rungen weiter auszurichten (Urk. 2/9 Dispositiv Ziffer 1),
dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde das Urteil vom 16. Oktober 2012 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zur?ckgewiesen hat (Urteil vom 8. Mai 2013, Urk. 1),

in Erw?gung,
dass das Bundesgericht r?gte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begr?ndung f?r die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen,
dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnahmef?llen zul?ssig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu pr?fen und wenigstens in den Grundz?gen zu begr?nden ist (Urk. 1 E. 4),
dass das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2012 die Schlussbestimmung a. der ?nderung des IVG vom 18. M?rz 2011 unter Hinweis auf die einschl?gige Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und als Quintessenz festgehalten hat, bei Anwendung dieser Bestimmung stellten sich die gleichen Fragen wie bei der Beurteilung eines erstmaligen Leistungsgesuchs, n?mlich:
dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen f?r einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der ?berpr?fung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erf?llt seien oder nicht, was insbesondere eine vollst?ndige Abkl?rung des medizinischen Sachverhalts erfordere, und
dass die der urspr?nglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose lediglich dazu diene, festzustellen, ob ein Sachverhalt ?berhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung f?llt und somit gest?tzt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen k?nne oder ob nur eine revisionsweise ?berpr?fung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG m?glich sei (Urk. 2/9 E. 3.3),
dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gest?tzt auf einen Bericht der Haus?rztin und eine Aktenbeurteilung der RAD-?rztin, welche nicht Fach?rztin f?r Psychiatrie ist, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunf?higkeit verneinte (vgl. Urk. 2/9 E. 3.2),
dass sie zudem den angek?ndigten Bericht der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 2/8/60/2) ?ber den dortigen Aufenthalt der Beschwerdef?hrerin vom 4. April bis 1. Juni 2012 (Urk. 2/3/6) nicht abwartete, sondern bereits am 12. Juni 2012 verf?gte (Urk. 2/2),
dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur Abkl?rung des aktuellen Sachverhalts bewusst nicht nachgekommen ist und zudem mit der Nichtbeachtung des umfassenden Austrittsberichts der Klinik Y.___ das rechtliche Geh?r der Beschwerdef?hrerin verletzt hat,
dass die Vers?umnisse der Beschwerdegegnerin so schwer wiegen, dass es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abkl?rung vorliegt,
dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache einer Parteientsch?digung zu verzichten ist, da das Kostendispositiv des (nur teilweise aufgehobenen) Urteils vom 16. Oktober 2012 seine G?ltigkeit beh?lt,


erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin die bisherige ganze Rente w?hrend der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2012 angeordneten Abkl?rungen und bis zur neuen Entscheidung ?ber den Rentenanspruch weiter auszurichten.
2.???????? Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.???????? Der Beschwerdef?hrerin wird keine Prozessentsch?digung zugesprochen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).