IV.2013.00469
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 eingestellt hat (Urk. 2/2),
dass das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2012 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur fachmedizinischen Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat, wobei es anordnete, die bisherige ganze Rente sei während der erforderlichen Abklärungen weiter auszurichten (Urk. 2/9 Dispositiv Ziffer 1),
dass das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Beschwerde das Urteil vom 16. Oktober 2012 insoweit aufgehoben hat, als die Weiterausrichtung der bisherigen Rente angeordnet worden war, und die Sache zu neuer Entscheidung in diesem Punkt an das hiesige Gericht zurückgewiesen hat (Urteil vom 8. Mai 2013, Urk. 1),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht rügte, das hiesige Gericht lasse jegliche Begründung für die Weiterausrichtung der bisherigen Rente im Sinne einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vermissen,
dass es an seine Rechtsprechung erinnerte, wonach eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung wohl in Ausnahmefällen zulässig, vom erstinstanzlichen Gericht aber zu prüfen und wenigstens in den Grundzügen zu begründen ist (Urk. 1 E. 4),
dass das hiesige Gericht im Urteil vom 16. Oktober 2012 die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur umfassend dargestellt und als Quintessenz festgehalten hat, bei Anwendung dieser Bestimmung stellten sich die gleichen Fragen wie bei der Beurteilung eines erstmaligen Leistungsgesuchs, nämlich:
dass es darum gehe, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt seien oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts erfordere, und
dass die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose lediglich dazu diene, festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen könne oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich sei (Urk. 2/9 E. 3.3),
dass die Beschwerdegegnerin in Verkennung dieser Rechtslage einzig gestützt auf einen Bericht der Hausärztin und eine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin, welche nicht Fachärztin für Psychiatrie ist, eine psychiatrische Beurteilung vornahm und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verneinte (vgl. Urk. 2/9 E. 3.2),
dass sie zudem den angekündigten Bericht der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 2/8/60/2) über den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. April bis 1. Juni 2012 (Urk. 2/3/6) nicht abwartete, sondern bereits am 12. Juni 2012 verfügte (Urk. 2/2),
dass die Beschwerdegegnerin mit dem gesamten Vorgehen in diesem Fall der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des aktuellen Sachverhalts bewusst nicht nachgekommen ist und zudem mit der Nichtbeachtung des umfassenden Austrittsberichts der Klinik Y.___ das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat,
dass die Versäumnisse der Beschwerdegegnerin so schwer wiegen, dass es sich rechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausnahmsweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Rente weiter auszurichten, bis eine gesetzeskonforme fachmedizinische Abklärung vorliegt,
dass in diesem Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten und die Zusprache einer Parteientschädigung zu verzichten ist, da das Kostendispositiv des (nur teilweise aufgehobenen) Urteils vom 16. Oktober 2012 seine Gültigkeit behält,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bisherige ganze Rente während der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2012 angeordneten Abklärungen und bis zur neuen Entscheidung über den Rentenanspruch weiter auszurichten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).