Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00470 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 23. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, bezog ab August 2000 eine ganze und hernach ab April 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2002; Urk. 6/128-130). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 erhöhte die IV-Stelle die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2002 wiederum auf eine ganze Rente (Urk. 8/135). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle nach einem im Oktober 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Urk. 8/152 ff.) mit Mitteilung vom 19. August 2008 (Urk. 8/169).
1.2 2010 führte die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs durch (vgl. Urk. 8/171). Sie holte ärztliche Berichte (Urk. 8/172, Urk. 8/174, Urk. 8/178, Urk. 8/188) und das interdisziplinäre (allgemeinmedizinische, psychiatrische und gynäkologische) Gutachten des Y.___ vom 12. Januar 2012 ein (Urk. 8/187). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin zum Y.___-Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 8/199/6 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/201 f., Urk. 8/205, Urk. 8/210-211) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2013 die ganze Rente auf den Beginn des zweiten der Zustellung folgenden Monats auf eine halbe herab (Urk. 2 = Urk. 8/214).
2. Gegen die Verfügung vom 17. April 2013 erhob die Versicherte am 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr entsprechend ihrem Gesuch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Bestimmung des Rentenanspruchs und die bei der Erhöhung respektive Herabsetzung einer Rente massgebenden Gesetzesbestimmungen hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus, die durchgeführten Abklärungen, namentlich die Begutachtung durch die Ärzte des Y.___, und die Beurteilung durch den Arzt des RAD hätten gezeigt, dass aufgrund des zunehmenden Alters und der medikamentösen Behandlung eine Verbesserung des gynäkologischen Leidens und damit des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % auszuüben. Durch die bevorstehende Magen-Bypass-Operation müsse nicht mit einer dauerhaften zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 57 %, weswegen die Beschwerdeführerin anstelle der ganzen nunmehr Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 3 f.).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, im Y.___-Gutachten sei auf Inkonsistenzen in der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Verwertung der vorhandenen Ressourcen in einer Erwerbstätigkeit hingewiesen worden. Ferner korreliere das von den Ärzten des Y.___ aufgestellte Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit mit ihrem tatsächlichen Aktivitätsniveau im Alltag. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Haushalt mit drei Katzen selbständig zu führen, den Garten zu pflegen, die Einkäufe zu machen, Spaziergänge zu unternehmen und sich mit Bekannten zu treffen. Hinzu komme, dass sie sich in ihrem Wohnblock während der Ferienabwesenheit der Nachbarn um deren Wohnungen und Haustiere kümmern könne (Urk. 7 S. 1-2).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Voraussetzung für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus. Weder dem Y.___-Gutachten noch den Ausführungen des RAD lasse sich entnehmen, worin die Verbesserung konkret bestehe. Der Vergleich mit der Situation von 2008 zeige unter anderem, dass die von Dr. med. Z.___, Chefärztin der Frauenklinik, A.___, im Gutachten vom 11. Juni 2008 als Voraussetzung für eine gesundheitliche Verbesserung und teilweise Wiederaufnahme erforderliche Operation (Hysterektomie und Adnexektomie; vgl. Urk. 8/66/4 Ziff. 4) aufgrund von Komplikationen bisher nicht habe durchgeführt werden können. Nach wie vor bestünden dieselben Beschwerden (Bauch- und Unterleibsschmerzen und schwere Stuhlentleerungsprobleme). Hinzu komme, dass im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ noch nicht bekannt gewesen sei, dass auch eine totale Thyreoidektomie notwendig sei. Erst nach Verfügungserlass habe eine Operation durchgeführt werden können (Adhäsiolyse mit Hysterektomie sowie Magen-Bypass-Operation; vgl. Urk. 3/4). Die im Rahmen der Schadenminderungspflicht geforderte medikamentöse Behandlung sei konsequent durchgeführt worden. Gleichwohl sei bis zum Verfügungserlass keine Besserung eingetreten. Aus den von der Beschwerdegegnerin erwähnten Tagesaktivitäten lasse sich nicht folgern, dass eine Erwerbstätigkeit wieder zumutbar sei. Der Haushalt lasse sich nur mit einem viel höheren Zeitaufwand und mit etlichen Pausen bewältigen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4).
3.
3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
3.2 Anlässlich der im Herbst 2007 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte (Urk. 8/154-156) und insbesondere das Gutachten von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/166) ein. Am 19. August 2008, teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine ganze Rente und wies sie darauf hin, sie könne eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 8/169). Darauf verzichtete die Beschwerdeführerin in der Folge. Da anlässlich der 2007 und 2008 durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde, die bisherige Invalidenrente somit weiter ausgerichtet und auf die entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt wurde, ist die Mitteilung vom 19. August 2008 in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Die Mitteilung vom 19. August 2008 ist im vorliegend zu beurteilenden Revisionsverfahren der zeitliche Referenzpunkt.
4.
4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 11. Juni 2008 als Diagnose eine Endometriosis genitalis externa Grad IV mit Stuhlentleerungsproblematik und Schmerzproblematik. Zum Leiden und zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fasste sie zusammen, bereits im Alter von 12 Jahren habe die Beschwerdeführerin bei der Menstruation unter starken Schmerzen gelitten. In diesen Phasen seien weder ein Schulbesuch noch das Arbeiten möglich gewesen. Früh sei sie mit Ovulationshemmern behandelt worden, indessen ohne Erfolg. Seither nehme die Beschwerdeführerin Schmerzmedikamente ein. 1995 sei sie erstmals und in der Folge wiederholt operiert worden. Auf eine Hysterektomie und Adnexektomie sei aufgrund des bestehenden Kinderwunsches verzichtet worden. Durch die Behandlung mit Depo Provera habe die Beschwerdeführerin dauernd an Gewicht zugenommen, allein in den letzten Jahren um 40 kg. Blutungen habe die Beschwerdeführerin alle sieben Wochen. Die Schmerzen seien dauernd vorhanden. Es handle sich um zwei verschiedene Schmerzsensationen: Zum einen ein dumpfer Schmerz im Unterbauch und zum anderen ein Schmerz von der Scheide her wie ein Messer (Urk. 8/166/3 f. Ziff. 1).
Eine Arbeitsfähigkeit in einer der bisherigen Tätigkeiten (Service, Küche, Gärtnerei, Wäscherei) bestehe nicht mehr. Aufgrund der Schmerzproblematik, der Stuhlentleerungsproblematik und aufgrund des mit der medikamentösen Behandlung aufgetretenen Übergewichts sei die Beschwerdeführerin für jegliche Arbeit höchstens 1 bis 2 Stunden pro Tag einsetzbar. Leichte Haushaltarbeiten bewältige sie zwar, müsse sich aber nach knapp zwei Stunden ausruhen (Urk. 8/166/4 Ziff. 2-3).
Angezeigt sei eine Umstellung der medikamentösen Therapie mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion. Danach sei eine weitere Operation mit Hysterektomie und Adnexektomie beidseits angezeigt. Beim jetzigen Gewicht sei die Operation nicht gefahrlos möglich. Sollte sie durchgeführt werden können, so sei mit einem Rückgang der Schmerzproblematik zu rechnen und die teilweise Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei möglich (Urk. 8/166/4 Ziff. 4).
Das Leiden der Beschwerdeführerin bestehe seit dem 12. Lebensjahr. Bei den operativen Eingriffen habe sich gezeigt, dass eine schwere Endometriose Grad IV mit Beteiligung des Rektosigmoides bestehe. Der Zustand habe sich seit der letzten Beurteilung sogar verschlechtert. Dies auch wegen der starken Gewichtszunahme, die durch die medikamentöse Behandlung bedingt sei (Urk. 8/166/5 Ziff. 6).
4.2.2 RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt am 16. August 2008 fest, Dr. Z.___ habe ein nachvollziehbares Gutachten erstattet. Aus sozialmedizinischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin von einer unveränderten Sachlage auszugehen. In Bezug auf die als angezeigt erachtete Umstellung der medikamentösen Behandlung mit gleichzeitiger Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 8/167/4). Letzteres erfolgte am 19. August 2008 zusammen mit der Mitteilung betreffend der unveränderten ganzen Rente (Urk. 8/168).
4.2.3 Auch die übrigen befragten Ärzte (Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin; Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, hoben in ihren Berichten die Beschwerden aufgrund der Endometriose und die fehlenden erwerblichen Ressourcen hervor, betonten der Zustand sei stationär respektive sich verschlechternd und wiesen darauf hin, es sei eine totale laparaskopische Hysterektomie mit Resektion der verbliebenen Endometrioseherde indiziert (vgl. Urk. 8/154/2-7, Urk. 8/155/7 f.).
4.3
4.3.1 Dr. med. E.___, Abteilung Neuropelveologie und operative Gynäkologie, Klinik F.___, berichtete am 30. September 2010, Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Endometriose der Beschwerdeführerin (Urk. 8/172/1 Ziff. 1.1). Diese bestehe seit vielen Jahren. Ohne grundlegende operative Behandlung sei das Leiden nicht kurabel. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Nach erfolgreicher Operation sollte eine Wiedereingliederung ins Arbeitsleben möglich sein (Urk. 8/172/2 f. Ziff. 1.4 ff.).
4.3.2 Dr. C.___ erwähnte im Bericht vom 25. Oktober 2010 als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls die Endometriose Stadium IV mit Befall des Spatium rectovaginale und des Rektosigmoids (Urk. 8/174/2 Ziff. 1.1). Eine Verbesserung des Zustandes sei nicht eingetreten. Es träten unregelmässige Blutungen auf und die Beschwerdeführerin leide unter zunehmenden Bauchschmerzen. Diverse Untersuchungen betreffend ein weiteres operatives Vorgehen seien durchgeführt worden. Eine komplexe Endometriose habe kein Verbesserungspotential. Weder die angestammte Tätigkeit noch andere berufliche Tätigkeiten seien zumutbar (Urk. 8/174/3 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.6).
4.3.3 Die allgemeinmedizinische und psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Y.___-Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe (vgl. Urk. 8/187/23) ergab keine Befunde respektive Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/187/9 ff. Ziff. 3, Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2).
Auf gynäkologischem Gebiet stellten auch die Y.___-Gutachter die Diagnose einer ausgeprägten Endometriose Grad IV, verbunden mit unabhängig von der Periodenblutung vorhandenen chronifizierten Unterbauchschmerzen und enteralen Beschwerden mit imperativem Stuhldrang und Durchfall gefolgt von Obstipationsepisoden (Urk. 8/187/17 Ziff. 4.2.3). Ausschliesslich diesen Diagnosen massen die Gutachter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/187/18 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6.2).
Als einschränkend beschrieben die Gutachter die chronische Schmerzproblematik begleitet von der enteralen Problematik. Als Massnahme erachteten sie die Fortführung der bereits begonnenen Gewichtsreduktion (von 120 kg auf 108 kg) als angezeigt, des Weiteren zunächst eine Adhäsiolyse, anstelle der von anderer Seite vorgeschlagenen Hysterektomie mit Adnexektomie (Urk. 8/187/18 Ziff. 4.2.6 und Urk. 8/187/22 Ziff. 6.7).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Experten aus, aufgrund der Schmerzproblematik, die wegen der schweren und fortgesetzten Endometriose nachvollziehbar und über lange Zeit auch dokumentiert sei, und aufgrund des damit einhergehenden Leidensdrucks sei bei der Beschwerdeführerin entgegen der üblichen Einschätzung bei einer Endometriose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht vollständig aufgehoben, wie dies bis anhin vermerkt worden sei. Anzumerken sei auch, dass eine Endometriosesituation beim Eintreten der Menopause in der Regel asymptomatisch werde. Teilweise könne dies medikamentös schon vorher erreicht werden. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Notwendigkeit, den Bauch bei der Arbeit pressen zu müssen und mit jederzeit vorhandenem freiem Zugang zu einer Toilette bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Beurteilung sei auch mit Blick auf die derzeitigen Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin schlüssig, denn nebst verschiedenen anderen Aktivitäten sei sie in der Lage, den Haushalt selber zu führen (Urk. 8/187/20).
4.4
4.4.1 Der Vergleich der Arztberichte von 2008 (vgl. vorstehende E. 4) mit denen, die im 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren eingeholt wurden (vgl. vorstehende E. 5) zeigt, dass weder in Bezug auf die zu stellende Diagnose noch hinsichtlich der erhobenen Befunde oder der angegebenen und als nachvollziehbar beurteilten Beschwerden eine Änderung eingetreten ist. Nach wie vor wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die seit Jahren bestehende schwergradige Endometriose und die damit verbundenen Schmerz- und Stuhlentleerungsproblematik beeinträchtigt. Seit 2008 hat sich daran nichts geändert. Weitere operative Eingriffe, die bereits 2008 diskutiert wurden, und eine damit erhoffte Verbesserung, konnten bis zum Verfügungserlass aus nicht von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden. Eine Missachtung der im August 2008 auferlegten Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 8/168) ist weder ersichtlich, noch wird eine solche behauptet. Die Beschwerdeführerin unterzog sich stets der ärztlich angeordneten Behandlung. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. Ebenso konnte eine Gewichtsreduktion eingeleitet werden. Eine operative Behandlung erfolgte am 19. April 2013 (vgl. Urk. 3/4). Wie sich dies in Zukunft gegebenenfalls auf die erwerblichen Ressourcen auswirkt, wird erst noch zu prüfen sein.
4.4.2 Eine Verbesserung, von der einzig die Y.___-Gutachter ausgehen, begründeten diese damit, eine Endometriose vermöge in der Regel keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Selbst wenn es sich vorliegend tatsächlich so verhielte, wäre damit eine Verbesserung der Situation nicht ausgewiesen. Der Hinweis der Y.___-Gutachter, mit der Menopause werde das Leiden häufig asymptomatisch, weist zwar auf eine mögliche Verbesserung der Situation hin, tatsächlich litt die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass aber unverändert an den ausgeprägten leidenstypischen Beschwerden. Nicht schlüssig ist auch der Hinweis der Y.___-Gutachter, die Beschwerden könnten medikamentös eingedämmt werden. Bei der Beschwerdeführerin führte auch die konsequente medikamentöse Behandlung zu keiner Besserung. Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführerin vermöge den Haushalt alleine zu führen und sei auch in der Lage den übrigen Alltag aktiv zu gestalten, nahmen die Y.___-Gutachter zwar Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten, indessen handelt es sich hier nicht um eine neue Situation. Bereits 2008 lebte die Beschwerdeführerin alleine und besorgte ihren Haushalt selbständig (vgl. Urk. 8/166/4 Ziff. 2).
4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Y.___-Gutachter die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % weder mittels einer anderen Diagnose noch mittels einer Veränderung der Befunde zu begründen vermochten. Die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit rechtfertigt keine Revision (vgl. vorstehende E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Unrecht die ganze Rente auf eine halbe herabgesetzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 17. Dezember 2014 erweist sich der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, geltende Entschädigung von Fr. 2‘105.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die unterliegende und damit entschädigungspflichtige Beschwerdegegnerin (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) hat Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach in diesem Umfang zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. April 2013 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘105.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigWilhelm