Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00472 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 25. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab 1. September 1998 als Lageristin für die Y.___ AG, bis diese das Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 (effektiver letzter Arbeitstag: 6. Februar 2006 [Urk. 7/8]) aus gesundheitlichen Gründen beendete (Urk. 7/1, Urk. 7/27/3). Am 4. Juli 2006 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose und Meniskusschaden seit 27. September 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. März 2008 [Urk. 7/32], Einwand vom 25. April 2008 [Urk. 7/38-39]) und nach Prüfung weiterer Einwände und medizinischer Berichte (Urk. 7/50-52, Urk. 7/60-61) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/68-69) gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/57) ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze und ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente zu, die sie bis zum 31. Januar 2008 befristete. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. September 2009 (Urk. 7/73/3-10) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2009.00862 vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/97) in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 10. Juli 2009 aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.
1.2 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-chirurgische Begutachtung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 15. Dezember 2012 [Urk. 7/115-116]). Mit Vorbescheid vom 26. März 2012 (Urk. 7/121) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 eine halbe Rente, ab 1. Februar bis 30. September 2007 eine ganze Rente, ab 1. November 2007 bis 30. April 2008 ebenfalls eine ganze Rente und ab 1. Mai bis 30. September 2008 eine halbe Rente in Aussicht. Demgegenüber verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten für Oktober 2007 und ab Oktober 2008, wogegen die Versicherte am 2. Mai 2012 (Urk. 7/124, vgl. dazu auch Urk. 7/123) verschiedene Einwände erhob. Am 5. September 2012 nahm Dr. A.___ zu den Einwänden der Versicherten Stellung (Urk. 7/130). Die Versicherte liess sich dazu am 20. September 2012 (Urk. 7/132) vernehmen. Mit vordatierten Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1-3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten von September 2006 bis Januar 2007 (Invaliditätsgrad von 56 %) eine halbe Rente, von Februar 2007 bis April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente und von Mai bis September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu. Ab 1. Oktober 2008 verneinte sie demgegenüber einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihr auch nach dem 30. September 2008 eine Invalidenrente auszurichten.
2. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass die bis zum 30. September 2008 ausgesprochenen Rentenleistungen nicht beanstandet werden.
3. Zur Festsetzung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 sei sie von einem unabhängigen und kompetenten Orthopäden begutachten zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung sei hernach der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.
4. Eventualiter sei ihr eine berufliche Abklärung in einer BEFAS zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht gilt zunächst zu prüfen, ob die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (Urk. 1 S. 11 Ziff. 2.1), stichhaltig ist.
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.3 Auch wenn keine (detaillierte) Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden in den Eingaben vom 2. Mai und 20. September 2012 gegen das Gutachten von Dr. A.___ erfolgt ist, werden in den Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1-3) die Überlegungen genannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützte. Soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tangiert ist, wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhielt, sich vor dem hiesigen Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Die Verwaltung ging in ihren Verfügungen vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1-3) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 15. Dezember 2011 davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 29. September 2005 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Lageristin [Urk. 7/8]) nicht oder nur noch eingeschränkt ausüben könne, hingegen sei ihr aktuell eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 30 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 0 % vom 1. Juli bis 17. November 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % vom 18. November 2007 bis 31. Januar 2008, einer Arbeitsfähigkeit vom 50 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 und einer Arbeitsfähigkeit von 75 % vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Februar 2009 in angepasster Tätigkeit sprach die IV-Stelle X.___ deshalb vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2007 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2007 bis 30. April 2008 eine ganze Rente und vom 1. Mai bis 30. September 2008 eine befristete halbe Rente zu. Ab Oktober 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte verschiedene Kritikunkte sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor und machte geltend, darauf könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 12 ff. 2.2 ff.). Die angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2013 seien aufzuheben und die Frage der Restarbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2008 neu abzuklären und eine Begutachtung durch einen unabhängigen und kompetenten Orthopäden, eventuell mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), anzuordnen und der Invaliditätsgrad sowie der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2008 neu zu bestimmen (Urk. 1 S. 18 Ziff. 3). Eventuell sei – sofern ihren Anträgen gemäss Ziff. 1-3 nicht stattgegeben werde - eine berufliche Abklärung in einer BEFAS einzuleiten (Urk. 1 S. 19 Ziff. 4).
4.
4.1 Dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der Orthopädie der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009, das unter anderem auf einer Untersuchung der Versicherten vom 28. November 2008 und einer gleichentags vorgenommenen Computertomographie (Knierotation links) beruht (Urk. 7/57), sind die Diagnose resistenter Kniebeschwerden links „im Sinne eines anterior knee pain bei Status nach Innex-Kniearthroplastik links“ vom 27. Juli 2007 bei invalidisierender Gonarthrose (bei den Differentialdiagnosen Malrotation der Tibiakomponente, retropatelläre Arthrosebeschwerden) sowie die Nebendiagnose einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer Sensibilisierung vom Spättyp auf Nickelsulfat, Kobaltchlorid und Palladiumchlorid zu entnehmen (S. 12 f.). Bei der Begutachtung habe sich klinisch vor allem ein retropatellärer Schmerz, welcher nach intraartikulärer Infiltration auf der visuell-analogen Skala von 8 auf 2 habe reduziert werden können, gezeigt. In der aktuellen Literatur würden Fälle eines „anterior knee pain“ bei Fehlrotation der Tibiakomponente beschrieben. Dies sei operabel; eine Schmerzfreiheit könne jedoch nicht garantiert werden, da sicherlich ein Teil der Beschwerden auf eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen sei. Andererseits könne der anteriore Knieschmerz wie erwähnt aus der Fehlrotation der Tibia beziehungsweise der „sekundären Abnützung der Patellarückfläche“ resultieren (S. 14 f.). Die Explorandin sei als Lageristin weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, für angepasste Tätigkeiten (leichte Arbeiten mit wechselnd sitzender und stehender Position) bestehe hingegen eine 100%ige Einsatzfähigkeit. Eine Wiedereingliederung könnte jedoch aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse und mittelmässigen Schulbildung schwierig werden (S. 15).
4.2 Am 26. August 2009 (Urk. 7/73/14-15) fand eine Besprechung des Vorgehens bei Restbeschwerden nach Kniearthroplastik links in der Klinik B.___ statt. Laut Bericht zuhanden des Rechtvertreters vom gleichen Tag - welcher auch den Zeitraum vor Verfügungserlass am 10. Juli 2009 beschlägt - hat die Patientin zwei Jahre postoperativ eher zunehmende als abnehmende Beschwerden; die Schmerzen äusserten sich weiterhin extremst bei Belastung und beim Sitzen. Es komme nach etwa zehn Minuten zu einer Art Blockierung mit Schwellung des Kniegelenks sowie des gesamten Unterschenkels. Velofahren sei während etwa 20 Minuten pro Tag möglich. Ausserdem bestehe das Gefühl von Ameisenlaufen im gesamten Kniegelenk. Die Beschwerdeführerin habe keine Nachtschmerzen. Das Röntgen vom 15. Juli 2009 habe eine unveränderte korrekte Implantatlage ohne Hinweis auf Lockerung oder Fehlimplantation ergeben. Die Patella befinde sich zentriert in leichtem Tiefstand. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf eine massgebende Fehlimplantation der Prothese zurückzuführen seien. Es habe sich zum Teil eine Chronifizierung der Beschwerden entwickelt, welche schwierig zu behandeln sein werde. Es sollte eine bestmögliche analgetische Therapie erfolgen, gegebenenfalls in einer Schmerzklinik. Ausserdem bestehe ein gewisses muskuläres Defizit, welches durch regelmässiges Training sowie intermittierende Physiotherapiesitzungen verbessert werden sollte. Als Lageristin bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; eine angepasste Tätigkeit mit wechselnden Aufgaben sei mit einem 50%igem Pensum sicher möglich. Bei Bedarf könne in der Klinik B.___ eine EFL durchgeführt werden.
4.3 Im Gutachten vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/115-116) nannte Dr. med. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 56 f. Ziff. 3.1.1):
-Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines mit Schonverhalten und leichtem Entlastungshinken nach folgender Entwicklung:
-29. September 2005: Schwellung des linken Kniegelenkes ohne äusseren Anlass
-14. November 2005: Magnetresonanztomographie (MRI): deutlicher Kniegelenkserguss (M24.49), Knorpelschaden im inneren Kniegelenks-Kompartiment (M23.99), Stresszeichen am Schienbeinkopf und an der Oberschenkelrolle mit Bone bruise (T14.20) sowie Kontinuitätsunterbrechung des Innenmeniskus im Hinterhornbereich (M23.39)
-28. Februar 2006: arthroskopische Operation: teilweise Meniskusentfernung innen und aussen, Microfracturing an der inneren Oberschenkelrolle und Injektion von Chondroitinsulfat in das Kniegelenk nach der Operation
-23. Juli 2007: Implantation einer ungekoppelten Knie-Totalprothese (Z96.6) mit nachfolgender Heilungsverzögerung
-Verdacht auf hot-patella-Syndrom (Juni 2008)
-verzögerter Krafteinsatz ohne objektivierbares Kraft-Defizit
-Beugedefizit an beiden Kniegelenken (links ausgeprägter als rechts)
-angeborene Formvariante etwa entsprechend Stadium Wiberg II beidseits
-reizlose Narben nach Arthroskopie und Knie-Totalprothesen-Operation links
-leichte Chondropathia patellae rechts (M22.4)
-Reizung des Kapsel-Band-Apparates am linken Kniegelenk vorwiegend aussen (M23.99)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine beginnende Dysplasie-Arthrose des linken Hüftgelenkes (M16.3), eine Beinverkürzung rechts um etwa 1 cm (Q72.8), einen deutlichen, weitgehend fixierten Hohl-Rundrücken (M40.25) und muskuläre Dysbalancen (M62.99) sowie ein deutliches Übergewicht (E66.99, S. 57 f. Ziff. 3.1.2).
Dr. A.___ hielt fest (S. 66 ff.), die beidseitige Einschränkung der Kniegelenksbeugung (rechts 130 und links 120°) verhindere die Einnahme der tiefen Hocke und erlaube nur eine kurzfristige Kniebeugehaltung zwischen 90 und 120°. Wegen des Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese und der von der Beschwerdeführerin angegebenen wiederholten Reizzustände an der Knievorderseite beziehungsweise im Kapsel-Band-Apparat vorwiegend aussen sei eine kniende Position im Arbeitsprozess nicht zumutbar und im Privatleben nicht zu empfehlen. Insofern seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten auszuschliessen. Wegen der anhaltenden Beschwerden am linken Kniegelenk nach einer Totalprothesen-Implantation und der nachgewiesenen leichten Arthrose auch im rechten Kniegelenk innen komme das Heben und Tragen von schweren Lasten in absehbarer Zukunft für die Antragstellerin nicht mehr infrage. Anheben und Bewegen von mittelschweren Lasten bis etwa 15 kg sei nach Ablauf einer Eingewöhnungsphase während etwa ein bis zwei Minuten auch mehrfach pro Stunde zumutbar.
Bei fehlendem Nachweis von Lockerungszeichen am linken Kniegelenk mehr als vier Jahre nach der Totalendoprothesen-Implantation und ausgewiesenem ausreichendem muskulärem Leistungsvermögen seien der Beschwerdeführerin Wegstrecken zumindest bis 1000 m mit allenfalls ein bis zwei kurzen Pausen zwei- bis dreimal pro Tag zumutbar, wenn sie keine Gehhilfen in Anspruch nehme. Im Rahmen der abklärenden Untersuchung hätten sich keine massgeblichen sonstigen funktionellen Beeinträchtigungen der Bewegungsorgane ergeben.
In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden regelmässig eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (vgl. dazu auch Belastungsprofil, S. 71 ff.). Leidensangepasste Tätigkeiten seien also seit Januar 2009 im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen oder gegebenenfalls bevorzugt im Sitzen mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und herumzugehen, auf geeignetem ergonomischen Mobiliar mit entsprechender Anordnung der Arbeitsmaterialien vollschichtig zumutbar. Dabei kämen vorübergehende mittelschwere Belastungen (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 71 f. Ziff. 3.3.2) infrage, wenn nach ausreichender Gewöhnung an die neue Arbeitssituation eine angemessene Verbesserung des Gefühls für den eigenen Körper und die Beherrschung der Belastungssituation erreicht seien.
Aufgrund des Aktenstudiums, der vorgelegten Bilddokumente, der nachgereichten Berichte sowie der körperlichen Untersuchung vom 14. Oktober 2011 komme er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit qualitativen Einschränkungen seit Mitte Mai 2011 mindestens 50 % der angestammten Tätigkeiten als Lagerarbeiterin ausführen könne und für leidensangepasste Tätigkeiten mit einem Vollzeitpensum zu 100 % seit Januar 2009 einsetzbar sei. Die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erscheine nicht sinnvoll und zielführend, da im Rahmen der Untersuchung aus orthopädischer Sicht eine deutliche Selbstlimitierung anlässlich der Untersuchung im Oktober 2011 zu erkennen gewesen sei (S. 80).
Ferner führte er aus, aus orthopädisch-gutachterlicher Sicht habe die Beschwerdeführerin seit Februar 2008 zunächst mit 50 % und dann zunehmend mehr und ab Januar 2009 vollschichtig in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeiten können (S. 65 Ziff. 4). Ab Juli 2008 bis Januar 2009 ging er von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (S. 86).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die bis zum 30. September 2008 ausgerichteten Rentenleistungen unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen sind. So legte Dr. A.___ für den massgebenden Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres (September 2006) unter Diskussion der Vorberichte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten athroskopischen Operation vom Februar 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit war (nach der Abheilung seit August 2006). Ab Februar 2007 ist sodann eine Verschlechterung ausgewiesen, in Folge derer im Juli 2007 die Totalprothesenoperation durchgeführt wurde mit nachfolgender vollumfänglich aufgehobener beziehungsweise bloss geringer Arbeitsfähigkeit bis Ende Januar 2008. Hernach ging er von einer erneuten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per Februar 2008, von 75 % per Juli 2008 und 100 % per Januar 2009 aus (Urk. 7/116 S. 85 f.).
Diese Angaben korrelieren mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeführerin sodann die entsprechenden Einkommensvergleiche (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) zu Recht nicht beanstandet hat, hat es mit den getroffenen Feststellungen jedenfalls bis 30. September 2008 sein Bewenden. Strittig und zu prüfen ist folglich nurmehr, ob die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf Rentenleistungen über den 30. September 2008 hinaus hat.
5.2 Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 15. Dezember 2011 (E. 4.3 hievor) von Dr. A.___ samt der ergänzenden Stellungnahme vom 5. September 2012 (Urk. 7/130) ist für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen umfassend und gibt insbesondere Auskunft über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Expertise basiert auf einlässlichen orthopädischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere hielt Dr. A.___ fest, dass auch in den intensiven Nachuntersuchungen weder eine ausgeprägte Funktionsstörung noch eine Protheselockerung noch eine erhebliche Entzündung hätten bewiesen werden können. Vielmehr hätten sich im Rahmen der medizinischen Abklärung am 14. Oktober 2011 nicht nur eine durchaus befriedigende Leistungsfähigkeit des linken Knies wie auch des rechten Kniegelenks einschliesslich der zugehörigen Muskulatur gezeigt, sondern auch ein deutliches selbstlimitierendes Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/116 S. 77).
Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten (inklusive der am Untersuchungstag ausgehändigten medizinischen Berichte [Urk. 7/116 S. 25-28]) abgegeben. Zum anlässlich der Begutachtung nicht vorliegenden Bericht vom 26. August 2009 der Klinik B.___ (E. 4.2 hievor) nahm Dr. A.___ im Nachhinein am 5. September 2012 (Urk. 7/130 S. 10) Stellung. Die Ergebnisse würdigte er im Rahmen seiner Beurteilung.
Die im Gutachten von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ab Januar 2009 steht denn auch im Einklang mit der orthopädischen Beurteilung der begutachtenden Ärzten der Klinik Z.___ im Gutachten vom 23. Januar 2009, welche die Beschwerdeführerin in leichten Arbeiten mit wechselnd sitzender und stehender Position zu 100 % einsatzfähig hielten (E. 4.1 hievor).
Schliesslich gingen auch die behandelnden Rheumatologen der Klinik B.___ im Bericht vom 24. August 2011 (Urk. 7/116/103-105) aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung aus. Das anamnestische Beschwerdebild konnten sie zum Untersuchungszeitpunkt nicht nachvollziehen (S. 2).
5.3 Was den Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik B.___, vom 26. August 2009 (E. 4.2 hievor) anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit mit wechselbelastenden Aufgaben eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sicher möglich sein sollte, so ist festzuhalten, dass dieser Bericht das Gutachten von Dr. A.___, welches bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auch mit dem Gutachten der Klinik Z.___ im Einklang steht, nicht zu entkräften vermag. Im Übrigen leuchtet diese Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bei den genannten Befunden nicht ein. Vielmehr ist davon auszugehen ist, dass sich die Ärzte bei ihrer Beurteilung primär auf die geklagten Schmerzangaben der Beschwerdeführerin stützten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/1-12 S. 12 Ziff. 11]).
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie auch behandelnden Ärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnden Fachärzte.
Dasselbe gilt für den Bericht von 27. Juli 2011 (Urk. 7/116/102) von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, in welchem er von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeitsaufgaben ausging, hielt er doch auch fest, dass das Bild insgesamt weder am dannzumaligen Untersuchungstag noch am 31. Mai 2011 in seiner Sprechstunde als isolierte kniebezogene Problematik imponiert habe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich die von der Beschwerdeführerin geschilderte tendenzielle Verschlechterung kaum hat objektivieren lassen, vermag diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit – zumindest soweit daraus eine Arbeitsfähigkeit unter 75 % proklamiert werden sollte - ebenso wenig zu überzeugen (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/1-12 S. 7]).
Auch der Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 13. März 2009 (Urk. 7/61) steht der Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen, zumal dieser festhielt, dass eine leichte Arbeit für die Beschwerdeführerin an sich theoretisch zumutbar sei, auch wenn es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich sei, wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich Dr. A.___ nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten dokumentiert (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5) habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ die aktuellen Berichte anlässlich der Begutachtung ausgehändigt hat. Der Inhalt dieser Berichte fand also ebenfalls Eingang ins Gutachten vom 25. Dezember 2011 (Urk. 7/116 S. 25 ff. Ziff. 1.2.4) und in die Beurteilung von Dr. A.___.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass der Bericht vom 26. August 2009 von der Klinik B.___ Dr. A.___ nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.6) und er sich deshalb auch nicht mit dem Inhalt dieses Berichtes auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.8). Grundsätzlich ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der besagte Bericht der Klinik B.___ Dr. A.___ korrekterweise bereits anlässlich der Begutachtung hätte vorliegen müssen. Indem Dr. A.___ zum besagten Bericht der Klinik B.___ indes nachträglich hat Stellung nehmen und den Bericht in seine Beurteilung hat einfliessen lassen können (vgl. dazu Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/1-12]), wurde dieser der Expertise anhaftende Mangeln nachträglich behoben.
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5, vgl. dazu auch Urk. 3/2), der Gutachter Dr. A.___ habe sie mit einer Vielzahl sach- und fachfremder Fragen konfrontiert, so ist festzuhalten, dass darin noch kein Anschein der Befangenheit zu erblicken ist und die gestellten Fragen auch nicht unzulässig waren. Der Umstand, dass Dr. A.___ diese Fragen im Rahmen der orthopädischen Begutachtung stellte, ändert nichts am Beweiswert des Gutachtens (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/1-12 S. 2 Ziff. 1]). Ganz im Gegenteil war er bei festgestellter Symptomausweitung gehalten, auch weitergehende Fragen zu stellen.
5.4.4 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Vorhalt einer Selbstlimitierung sei gesucht und nicht schlüssig (Urk. 1 S. 14 Ziff. 2.2.4). Der Gutachter habe damit in unrechtmässiger Weise darauf hingewirkt, die Einschränkungen und Schmerzen als unglaubwürdig darzustellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die Verhaltensweise des Exploranden zu beschreiben und somit auch auf ein selbstlimitierendes Verhaltens hinzuweisen. Insbesondere begründete Dr. A.___ die festgestellte Selbstlimitierung (= Schonverhalten) nebst den Beobachtungen im Zusammenhang mit der Hock-Position auch mit weiteren konkreten Beispielen (Urk. 7/116 S. 58 Ziff. 2 lit. b bis c). Insofern ist der Einwand nicht stichhaltig (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/1-12 S. 4 Ziff. 4]).
5.4.5 Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass die Begutachtung durch Dr. A.___ entgegen Ziffer 4 der Kriterien für die Durchführung von polydisziplinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht in einer Arztpraxis, sondern in einer Privatwohnung ohne geeignete Infrastruktur für eine orthopädische Begutachtung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.4 und S. 13 Ziff. 2.2.2) stattgefunden habe. In Bezug auf diesen Kritikpunk ist mit Dr. A.___ festzuhalten (Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/13-15 S. 2 Ziff. 5]), dass bei einer monodisziplinären Begutachtung und einer „Einzel-Gutachter-Praxis“ neben dem Praxisraum zur Durchführung der Abklärung keine weiteren Räumlichkeiten nötig sind. Selbst wenn die Untersuchung in einem Praxisraum der Privatwohnung des Gutachters erfolgt sein sollte, was durchaus etwas ungewöhnlich wäre, spricht dies nicht per se gegen eine fachkundige Untersuchung und bildet auch keinen Grund dafür, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Insofern verfängt auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin nicht.
5.4.6 Ein weiterer von der Beschwerdeführerin erhobener Einwand geht sinngemäss dahin (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.2.5), dass eine EFL hätte durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich dieses Kritikpunktes ist festzuhalten, dass eine EFL rechtsprechungsgemäss nicht immer indiziert ist; massgebend ist insbesondere, ob sie von ärztlicher Seite ausdrücklich als zweckmässigste Massnahme für eine zuverlässige und anders nicht mögliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit empfohlen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.2.2). Nicht angezeigt ist eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_967/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.5, 9C_512/2009 vom 25. November 2009 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass keine EFL durchgeführt wurde, denn zu keinem Zeitpunkt wurde von ärztlicher Seite die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als dermassen erschwert erachtet, dass eine EFL empfohlen worden wäre. Selbst die Arztpersonen der Klinik B.___ führten einzig aus, dass sie bei Bedarf auch eine EFL in der rheumatologischen Abteilung nach vorheriger Kostengutsprache von der Krankenkasse durchführen könnten (Urk. 7/73/14-15 S. 2). Dass sie ihre Einschätzung nur nach erfolgter EFL abgeben könnten, geht daraus jedenfalls nicht hervor.
Die massgebende Einschränkung ergibt sich aus der Beeinträchtigung im Bereich des linken Knies, welcher der orthopädische Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen hat, indem er ein dem Leiden angepasstes Belastungsprofil formulierte (E. 3.3 hievor). Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinaus reichenden Erkenntnisse ein Belastungstest zu vermitteln vermöchte.
5.4.7 Da vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behinderungsangepassten Tätigkeit massgebend ist, ist auf den Einwand, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit durch Dr. A.___ sowohl der Beurteilung der Gutachter der Klinik Z.___ als auch der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ widerspreche (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.2.6), nicht näher einzugehen.
5.4.8 Zusammenfassend überzeugt die Expertise von Dr. A.___ hinsichtlich der Da.legung der medizinischen Zustände und der Beurteilung und dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit.
Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 15. Dezember 2011 von Dr. A.___ (für den streitigen Zeitraum) ab Juli 2008 von einer 75%igen und ab Januar 2009 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen.
Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren orthopädischen medizinischen Begutachtung beziehungsweise einer beruflichen Abklärung in einer BEFAS sind - entgegen den diesbezüglichen (Eventual-)Anträgen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4) – keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E. 1d mit Hinweis).
6. Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den streitigen Zeitraum ab Oktober 2008 im Erwerbsbereich auswirkt.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % und ab Februar von 100 %, ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt, weshalb auf die in der Verfügung vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1, vgl. dazu auch Urk. 7/118-119) gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % respektive 100 % ab Februar 2009 resultieren unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn rentenausschliessende Invalidiätsgrade von 35 % beziehungsweise 13 %. Die Rentenaufhebung erfolgte sodann unter Beachtung der 3-Monatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV.
Demnach hat es mit den in der Verfügung vom 8. Mai 2013 zugesprochenen Renten sein Bewenden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8004 Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich