Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00473




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 2. Mai 2014

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___, geb. 2001


3.    Z.___, geb. 2004


Beschwerdeführende


Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch den Vater X.___


alle vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis

Krause & Janis Rechtsanwälte

Usteristrasse 17, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ bezog vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 infolge eines Restzustandes bei Status nach Algodystrophie der Patella links eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/17 S. 1, Urk. 9/25).

    Am 31. Oktober 2011 meldete sich der seit März 2009 als Call Agent erwerbstätige Versicherte unter Hinweis auf seit Mai 2011 bestehende Bandscheiben-Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum erneuten Leistungsbezug an (Urk. 9/27). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 21. März 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/44).

    Nachdem X.___ ab August 2012 die Erwerbstätigkeit trotz anhaltenden Beschwerden wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können (Urk. 9/54-55), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 die Zusprache einer halben Invalidenrente vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 in Aussicht (Urk. 9/57-58). Nach Eingang des Einwands vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/65), mit dem der Versicherte ab Januar 2013 eine erneute Arbeitsunfähigkeit geltend machte, gewährte sie mit Verfügung vom 5. April 2013 eine halbe Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 samt Kinderrenten für die beiden minderjährigen Kinder Y.___ und Z.___ (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben X.___ sowie Y.___ und Z.___, beide Kinder durch ihren Vater gesetzlich vertreten, am 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprache einer unbefristeten, mindestens halben Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer Begutachtung; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte am 9. September 2013 orientiert wurde (Urk. 11).

    Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und dem damit verbundenen Risiko einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Janis als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dagegen abgewiesen (Urk. 14). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 9. April 2014 sein Festhalten an der Beschwerde mitteilen (Urk. 18). Am 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versicherungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

    Da diese Norm materiell mit Art. 103 lit. a des (bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen) Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) übereinstimmt, welcher die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und in Verbindung mit Art. 132 OG auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht regelte, kann die dazu ergangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 59 ATSG herangezogen werden (BGE 130 V 390 E. 2.2; unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes [BGG] hat sich an der Definition des schutzwürdigen Interesses nichts geändert, vgl. BGE 134 II 120 E. 2.1).

1.2    Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

    Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenberechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen unter anderem Art. 71ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gilt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV).

1.3    In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Drittauszahlung der Kinderrente an das Kind nicht vorgesehen. Die Kinderrente dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Soll sie somit dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, steht der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem (mündigen) Kind zu (BGE 134 V 15 E. 2.3.3).

    Aufgrund des Umstandes, dass es beim Rentenanspruch als solchen wie auch bei der Kinderrente um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welcher die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes "Berührtsein", um eine Legitimation des Kindes zur Anfechtung des Entscheides darüber zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Befugnis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerderhebung in eigenem Namen bei der Ausarbeitung des ATSG bewusst gestrichen wurde (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, N11 zu Art. 59).

1.4    Nach dem Gesagten sind die Kinder des Versicherten nicht befugt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mit welcher nicht bloss über die Auszahlung, sondern über den Leistungsanspruch ihres Vaters als solchen entschieden wurde, anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 138 V 292 E. 4.2.2 in fine). Auf ihre Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente damit, dass dem Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2012 die Ausübung seiner angestammten und leidensangepassten Tätigkeit als Call Agent nur zu 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Seit der Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per 1. August 2012 seien keine medizinischen Befunde mehr ersichtlich, welche gegen die Verwertung der 100%igen Arbeitsfähigkeit sprechen würden (Urk. 8).

    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, er habe den im August 2012 gestarteten Arbeitsversuch am 17. Januar 2013 infolge einer akuten Lumbago abbrechen müssen. Zunächst sei er zu 100 %, ab 13. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb ihm eine Rentenleistung zustehe (Urk. 1 S. 4 f.). Weiter machte er geltend, die Rückenbeschwerden seien eher stärker geworden, weshalb sich eine gründliche medizinische Abklärung aufdränge (Urk. 18).

3.2    Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Selbst wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten ist, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 2.2 unter Hinweis auf BGE 125 V 413).

    Vorliegend ist nicht bloss die auf den 1. August 2012 hin verfügte Rentenaufhebung beanstandet und im Folgenden zu prüfen, sondern auch der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2012. 


4.

4.1    Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten, dass beim Beschwerdeführer 1 Ende Mai 2011 Kreuzschmerzen auftraten, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten. Am 8. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer 1 in der A.___ einer Spondylodese L4/5 sowie einer subtotalen Laminektomie mit Diskektomie wegen Segmentdegeneration unterzogen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Der Beschwerdeführer 1 klagte anlässlich der Verlaufskontrollen noch über Schmerzen im operierten Bereich und Missempfindungen mit Schweregefühl im rechten Oberschenkel. Trotz anhaltenden Restbeschwerden nahm der Beschwerdeführer 1 Anfang März 2012 seine Arbeit zu einem Pensum von 50 % wieder auf. Bei weiterer Besserung der Symptomatik trotz residualen Rückenschmerzen ohne neue klinische Aspekte steigerte er die Arbeitstätigkeit ab August 2012 auf 100 % (Berichte der A.___ vom 31. Januar und 1. Februar 2012 [Urk. 9/37-38], vom 14. März 2012 [Urk. 9/42], vom 11. Juli und 29. August 2012 [Urk. 9/5152]).

4.2

4.2.1    Laut Telefonnotiz vom 6. September 2012 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin mit, seit August 2012 wieder zu 100 % zu arbeiten. Er sei jedoch eingeschränkt. So könne er schmerzbedingt nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Die Arbeitgeberin komme ihm sehr entgegen und erlaube ihm, immer wieder Pausen einzulegen (Urk. 9/54).

    Der Telefonnotiz vom 5. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 trotz Einschränkungen nach wie vor zu 100 % arbeitete. Er sei mit dem Fallabschluss einverstanden (Urk. 9/55).

4.2.2    Med. pract. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ging in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 zugleich eine angepasste Tätigkeit sei (Urk. 9/56 S. 4).

4.2.3    Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Tropenmedizin, schrieb den Beschwerdeführer 1 vom 18. Januar bis und mit 12. Februar 2013 zu 100 % und anschliessend erneut zu 50 % arbeitsunfähig (Zeugnis vom 29. Januar 2013 [Urk. 9/66], Bericht vom 2. März 2013 [Urk. 3/4]).

4.2.4    Infolge von immobilisierenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Kribbeln und Ausstrahlung ins rechte Bein stellte sich der Beschwerdeführer 1 am 29. Januar 2013 in der Wirbelsäulensprechstunde der A.___ vor. Dort wurde eine Hyposensibilität im gesamten rechten Oberschenkel sowie im lateralen Unterschenkelbereich festgestellt, jedoch ohne motorische Defizite. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Klinikärzte auf den Hausarzt. Im Übrigen verordneten sie Physiotherapie und passten die Medikation an (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2013 [Urk. 9/67]).

4.2.5    Die RAD-Ärztin med. pract. B.___ deutete diese Entwicklung in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2013 als einen akuten Schmerzzustand ohne wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/69 S. 2).

4.2.6    Die anlässlich der Verlaufskontrolle in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) sowie die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten eine foraminale Nervenwurzeldeviation L5 rechts und eine foraminale Nervenwurzelkompression L5 links. Der Beschwerdeführer 1 klagte über Schmerzen beim Gehen und längeren Sitzen und eine Hyposensibilität im rechten Bein. Nach Einschätzung der Ärzte blieben die Untersuchungsbefunde äusserst diffus und die geklagten neurologischen Defizite unklar (Bericht der A.___ vom 13. März 2013 [Urk. 9/72]).

    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 20. August 2013 berichtete der Beschwerdeführer 1 über eine unveränderte Schmerzproblematik. Ein erneutes MRI sowie Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten weder eine foraminale Kompression einer Nervenwurzel noch Anzeichen für eine Osteosynthesemateriallockerung. Weiter konnten die vom Beschwerdeführer 1 beschriebenen rechtsseitigen Lumbalgien nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden. Nach Beurteilung der berichtenden Ärzte gab es weder eine Kompression einer Nervenwurzel, noch degenerative Veränderungen, die diese Schmerzen erklären könnten (provisorischer Bericht der A.___ vom 22. August 2013 [Urk. 10]).


5.

5.1    Aus den medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit Anfang August 2012 nicht beschwerdefrei war. Im Verlauf der Monate scheinen sich die Rückenbeschwerden verstärkt zu haben. Trotz fachärztlichen Abklärungen konnte kein organisches Korrelat gefunden werden. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer 1 vom Hausarzt Dr. C.___ ab Januar 2013 wieder arbeitsunfähig geschrieben. In der Beschwerde wird die Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitsversuch beschrieben, der nach anfänglichem zufriedenstellendem Verlauf infolge der fortschreitenden Belastung abgebrochen werden musste (Urk. 1 S. 4).

5.2    Bei diesem Verlauf stellt sich die Frage, wie sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers 1 entwickelt hat. Den Akten lassen sich keine Angaben entnehmen, welches Einkommen der Beschwerdeführer 1 bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit Anfang August 2012 erzielte, beziehungsweise ob und ab wann er einen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall hinnehmen musste und gegebenenfalls wie sich dieser im Verlauf der Monate bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung am 5. April 2013 entwickelt hatte. Insoweit besteht noch Abklärungsbedarf.

5.3    Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen Erwerbsausfall ergeben, müsste weiter abgeklärt werden, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer 1 infolge seines Gesundheitsschadens noch zumutbar gewesen wäre.

    Dies gilt nicht nur für die Zeit ab 1. August 2012, sondern auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2012, während der die halbe Invalidenrente gewährt wurde. Aufgrund der Aktenlage kann nicht gesagt werden, ob der Beschwerdeführer 1 seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Einerseits hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache allein auf die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Call Agent gestützt, ohne auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit Bezug zu nehmen. Andererseits geben die medizinischen Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.

    Laut Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 2011 handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Call Agenten um eine überwiegend sitzende und lediglich zu etwa einer halben Stunde pro Tag stehend auszuführende Arbeit (Urk. 9/36 S. 5). Der Beschwerdeführer 1 selber berichtete anlässlich des Telefongesprächs vom 6. September 2012 mit der Beschwerdegegnerin, dass er bei der Arbeit vermehrter Pausen bedürfe, weil er nicht lange sitzen, gehen oder stehen könne (Urk. 9/54), was die Frage aufwirft, ob ihm unter diesen Umständen ein Vollpensum aus medizinischer Sicht zumutbar war. In dieser Hinsicht könnte die akute Schmerzexazerbation im Januar 2013 darauf hinweisen, dass diese überwiegend sitzende Arbeit bei einem 100%igen Arbeitspensum die körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers 1 überstieg.

    Mit Ausnahme der allerdings unbegründeten und vor Eintritt der Schmerzexazerbation abgegebenen aktengestützten Beurteilung der RAD-Ärztin med. pract. B.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9/56 S. 4) lassen sich den aufliegenden Arztberichten keine abschliessenden Antworten auf die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit entnehmen. Offenbar erfolgte die rasche Aufstockung der Erwerbsarbeit auf 100 % auf Wunsch des Beschwerdeführers 1. Angesichts dieser starken Arbeitsmotivation sahen die Ärzte der A.___ keinen Anlass, sich mit dem medizinischen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Call Agenten und mit der tatsächlich zumutbaren Arbeitsleistung auseinander zu setzen. Eine fundierte Stellungnahme zu dieser Problematik findet sich auch in den eher knappen Attesten von Dr. C.___ nicht (Urk. 9/66, Urk. 3/4).

5.4    Je nach Ausgang der vorzunehmenden Abklärungen stellt sich schliesslich die Frage, ob sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers 1 wieder verschlechtert hat. Diesbezüglich scheinen die Befunde der bildgebenden Untersuchungen in der A.___ vom 8. März 2013 (Urk. 9/72, Urk. 3/5 S. 2) und vom 20. August 2012 (Urk. 10) hinsichtlich einer möglichen foraminalen Nervenwurzelkompression L5 widersprüchlich zu sein. Dazu ist jedoch ein Vorbehalt anzubringen, liegt doch über die Verlaufskontrolle vom 20. August 2013 in der A.___ lediglich ein provisorischer Bericht bei den Akten.

5.5    Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin ist zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers 1 im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Mai 2012 neu befinde.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Janis, entsprechend seinen Honorarnoten vom 10. Februar (Urk. 13) und 22. April 2014 (Urk. 20) eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Urk. 13 und 20).


Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Radek Janis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMeier-Wiesner