Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00474 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, ist gelernte Damencoiffeuse (Urk. 7/1). Seit 15. Oktober 1993 war sie als Allrounderin im Sportcenter Y.___ tätig (Urk. 7/11) und arbeitete zudem seit 1981 als selbständige Coiffeuse sowie ab 1993 als selbständige Spielgruppenleiterin (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Am 29. Januar 2002 meldete sie sich wegen Nacken- und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/10; Urk. 7/13-14) und erwerbliche (Urk. 7/11; Urk. 7/5-6) Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Juni 2001 zu (Urk. 7/31; Urk. 7/28). Anlässlich der im Jahr 2005 veranlassten Rentenrevision (Urk. 7/36-40; Urk. 7/42) wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/42) ein unveränderter Invaliditätsgrad festgestellt. Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 7/43; Urk. 7/45) wurde eine rheumatologische (Urk. 7/48) und eine psychiatrische (Urk. 7/51) Begutachtung veranlasst. Nachdem die IV-Stelle der Versicherten am 20. März 2008 eine reformatio in peius angedroht hatte (Urk. 7/56), zog diese ihre Einsprache am 9. April 2008 zurück (Urk. 7/57), womit die Verfügung vom 28. Fe-bruar 2006 in Rechtskraft erwuchs.
Im Jahr 2009 wurde eine weitere Rentenrevision veranlasst (Urk. 7/64-66), welche einen unveränderten Invaliditätsgrad und Rentenanspruch ergab (Mitteilung vom 29. Mai 2009; Urk. 7/68).
1.2 Am 20. Oktober 2010 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend (Urk. 7/70). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische (Urk. 7/72; Urk. 7/81; Urk. 7/83; Urk. 7/97; Urk. 7/99) und erwerbliche (Urk. 7/76; Urk. 7/80) Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___, dessen Gutachten am 30. März 2012 erstattet wurde (Urk. 7/105). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/109; Urk. 7/113; Urk. 7/120; Urk. 7/122; Urk. 7/131), in dessen Rahmen weitere Arztberichte (Urk. 7/119; Urk. 7/123-125; Urk. 7/130) ergingen, hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 23. April 2013 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/133 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprechung einer mindestens halben Rente ab Juni 2013 sowie rückwirkend ab dem Jahr 2010 einer höheren Rente. Zudem seien ein zweiter Schriftenwechsel und eine medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2013 wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgelehnt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au-gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die Begutachtung von einer Verbesserung und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei bis und mit Dezember 2012 berücksichtigt worden und es lägen keine neuen medizinischen Erkenntnisse vor. Neue kardiologische Befunde oder Funktionseinschränkungen würden nicht beschrieben (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe sich nach der letzten Überprüfung des Rentenanspruchs im Jahr 2009 mehreren Eingriffen unterziehen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die seither aufgetretenen Herz-, Karpaltunnel- und Fingerbeschwerden nicht berücksichtigt, obwohl diese relevante Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Der Sachverhalt sei deshalb ungenügend abgeklärt worden. Auf das Z.___-Gutachten könne aus näher beschriebenen Gründen mangels Vollständigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden. Auch habe sich ihr psychischer Zustand nach der Untersuchung vom Herbst 2011 verschlechtert (Urk. 1 S. 4 ff.). Auf den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Invaliditätsbemessung aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vorzunehmen, könne nicht zurückgekommen werden (S. 18).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Hinsichtlich der zeitlichen Vergleichsbasis ist festzuhalten, dass bei der im Jahr 2009 durchgeführten Revision keine genauen Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorlagen, denn Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher als einziger Arzt zur Berichterstattung eingeladen wurde, nahm dazu nicht klar Stellung (vgl. Urk. 7/66/5-6 und Urk. 7/67/2). Die Mitteilung vom 29. Mai 2009 (Urk. 7/68) basierte damit nicht auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung (vgl. vorstehend E. 1.2). Deshalb bildet die Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/42) den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer Veränderung der Verhältnisse.
3.2 Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 18. Dezember 2005 (Urk. 7/39) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2):
- chronisches Zervikobrachialsyndrom, Osteochondrose C5
- zunehmendes Lumbovertebralsyndrom
- reaktive Tendinosen im Schultergürtel und Beckengürtelbereich
- OSG-Arthrose links
- Heberden- und Bouchard-Arthrosen beidseits
Die Beschwerdeführerin habe im Oktober 2004 die Tätigkeit in der Tennishalle aufgeben müssen, da dort Arbeitszeiten von fünf bis sechs Stunden am Stück verlangt seien, die sie infolge der verspannungsbedingten Schmerzen nicht mehr bewältigen könne. Dies zeige sich auch bei der Tätigkeit in ihrem gelernten Beruf als Coiffeuse, in welchem sie täglich maximal zwei bis zweieinhalb Stunden arbeiten könne. Somit bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von etwa 25 % (S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei für etwa zwölf bis vierzehn Stunden wöchentlich zumutbar (Urk. 7/39/4).
Mit Bericht vom 5. Januar 2006 (Urk. 7/40/2) hielt Dr. A.___ fest, dass sich die Beschwerden sowohl im angestammten Beruf als Coiffeuse als auch in jedem anderen Beruf sehr negativ auswirkten, womit eine Umschulung in eine andere berufliche Tätigkeit mit korrespondierendem Schulabschlussbedarf wie Coiffeuse zu keiner Verbesserung führen könne. Dies würden alles monotone oder eher körperlich betonte Tätigkeiten sein.
3.3 Die Ärzte der B.___ stellten in ihrem am 4. August 2006 (Urk. 7/48) erstatteten Gutachten folgende Diagnosen (S. 12):
- chronifiziertes Zervikovertebralsyndrom mit und bei
- pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Oberarme rechtsbetont
- Wirbelsäulen-Fehlform und -Fehlhaltung
- Fibromyalgie
- rezidivierende Arthralgien der Fingergelenke, DD: beginnende Finger-polyarthrosen im Rahmen Diagnose 2
- anamnestisch rezidivierende Sprunggelenksbeschwerden links mehr als rechts
Im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2002 ergebe sich eine gewisse Veränderung der Diagnosen. Weiterhin stehe ein Zervikovertebral-Syndrom im Vordergrund mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die Oberarme, welches auf die Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, die muskuläre Dysbalance und die mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen C4-C7 zurückgeführt werden könne. Die angegebene Zunahme der Beschwerden im HWS-Bereich sei durch die radiologisch dargestellte Progredienz der Degeneration erklärbar. Die zervikalen Beschwerden seien allerdings mittlerweile chronifiziert. Die übrigen Beschwerdelokalisationen, auch die lumbalen Beschwerden, entsprächen klinisch einer Fibromyalgie. Die geschilderte Müdigkeit, die Schlafstörungen und die frontalen Kopfschmerzen seien wohl Zusatzsymptome der Fibromyalgie
(S. 13). Die rezidivierenden Arthralgien der distalen und proximalen Fingergelenke könnten nicht näher zugeordnet werden. Auch die intermittierenden Sprunggelenkschmerzen blieben unklar (S. 14).
In der gelernten Tätigkeit als Coiffeuse bestehe aus rheumatologischer Sicht wegen der verminderten Belastbarkeit der HWS und des rechten Armes eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In der weiteren Tätigkeit als Betreuerin einer Kinderspielgruppe sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne stereotype Belastung des rechten Armes, ohne Überkopfarbeit, ohne länger dauernde monotone Kopf- oder Körperstellung) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (S. 14).
3.4 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in ihrem am 29. September 2006 erstatteten Gutachten (Urk. 7/51) keine psychiatrische Diagnose. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (S. 15).
3.5 Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. März 2008 (Urk. 7/56) eine reformatio in peius in Aussicht, da der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar sei, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % ergebe. Die Beschwerdeführerin zog daraufhin ihre Einsprache zurück (vgl. Urk. 7/57). Damit erwuchs die Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. 7/42), womit das Erhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, in Rechtskraft. An der ärztlichen Feststellung, wonach eine behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand, änderte dies jedoch nichts, zumal nur das Dispositiv der Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
4.
4.1 Im weiteren Verlauf ergingen die folgenden Arztberichte.
Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 3. Mai 2009 (Urk. 7/66) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches Zervikobrachialsyndrom
- Osteochondrosen
- myofasziales Schmerzsyndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Fibromyalgie
- Rhizarthrosen, Heberden, Bouchard
Die zusätzlich bestehenden Diagnosen eines Hallux valgus, einer USG-Arthrose und einer reaktiven Depression wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus.
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin seit 29. Mai 2000 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nur stundenweise zumutbar (Urk. 7/66/5).
4.2 Vom 19. bis 25. August 2010 war die Beschwerdeführerin infolge einer operativ behandelten Herzerkrankung im Spital D.___. Mit Austrittsbericht vom
7. September 2010 (Urk. 7/72/7-9) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- koronare Herzkrankheit, Erstdiagnose August 2010
- makulo-feinpapulöses Exanthem
Als Nebendiagnosen wurden eine Fibromyalgie und ein Verdacht auf Depression, differentialdiagnostisch eine psychosoziale Belastungssituation festgestellt. Am 14. August 2010 habe die Beschwerdeführerin nach einer mehrwöchigen Anamnese von Leistungsminderung einen retrosternalen Schmerz verspürt und der Notfallarzt habe einen Herzinfarkt festgestellt (Urk. 7/72/9). Vom 14. bis
25. August 2010 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/11).
4.3 Vom 25. August bis 18. September 2010 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation im E.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 23. September 2010 (Urk. 7/72/5-6) stellten die Fachärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- koronare Herzkrankheit, Erstdiagnose August 2010
- aktuell: intero-posteriorer STEMI am 14. August 2010
- PTCA/BMS Stenting der RCX
- persistierende Stenosen 1.DA (80 %), RIVA distal (50 %)
- linksventrikuläre EF 65 % mit Hypokinesie inferio-posterior
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Status nach Nikotinabusus
- Dyslibidämie
- arterielle Hypertonie
- Fibromyalgie
- rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode mit so-matischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Status nach Makulo-feinpapulärem Exanthem (allergische Reaktion auf Cordarone oder Kontrastmittel)
Vom 25. August bis 21. September 2010 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/12). Anschliessend bis 14. November 2010 sei die Beschwerdeführerin als Kinderbetreuerin und Coiffeuse zu 25 % arbeitsfähig. Sie sei in dieser Zeit zu 75 % arbeitsunfähig (Urk. 7/72/13).
4.4 Seit 7. Oktober 2010 ist die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung im F.___ (Urk. 7/81 Ziff. 1.2). Mit Bericht vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/81) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), DD Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Status nach Benzodiazepinabhängigkeit
Diese Diagnosen bestünden seit 2002. Die somatischen Diagnosen könnten psychiatrisch nicht beurteilt werden. Am 10. November 2010 sei eine Re-Koronarangiographie bei erneut hochgradiger Stenose eines Koronargefässes erfolgt. Dieser Eingriff sei von der Beschwerdeführerin wiederum als extrem belastend erlebt worden und in der Folge könne nun auch eine Verschlechterung des psychischen Zustandes beobachtet werden (Ziff. 1.4). Im Rahmen der aktuellen depressiven Episode bestehe eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit im Umfang von 50 %. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwer-deführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ebenfalls im Umfang von 50 % zumutbar (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich durch regelmässige psychotherapeutische Behandlung vermindern (Ziff. 1.8).
4.5 Vom 10. bis 11. November 2010 wurde eine Koronarangiographie durchgeführt; die Beschwerdeführerin konnte am 11. November 2010 nach Hause entlassen werden (Urk. 7/119/7).
4.6 Dr. A.___ stellte mit Bericht vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/83/1-4) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach Herzinfarkt am 14. August 2010
- PTCA Stenting
- 2. Stenting am 10. November 2010
- arterielle Hypertonie, Depression
- Dyslipidämie
- Fibromyalgie, Arthrosen
Als Coiffeuse sei die Beschwerdeführerin vom 28. Juni bis 13. August 2010 zu 50 % und vom 14. August bis 18. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 19. September 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei während zwei Stunden täglich zumutbar (Ziff. 1.7).
4.7 Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie, berichtete am 10. November 2011 (Urk. 7/97) und diagnostizierte ein fibromyalgiformes Schmerzsyndrom sowie bekannte Fingerpolyarthrosen (S. 1). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehe aus streng rheumatologischer Sicht bei den bestehenden fibromyalgiformen Beschwerden eine Einschränkung der Tätigkeit in sitzender oder länger stehender Position. Für eine Tätigkeit als Coiffeuse bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).
4.8 Am 22. Dezember 2011 und am 9. Februar 2012 fand eine Karpaltunneloperation statt (Urk. 3/1; Urk. 3/3). Dr. med. H.___, Chirurgie und Handchirurgie FMH, führte dazu aus, dass in den meisten handwerklichen Berufen anschliessend an die Operation eine Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen eingehalten werden müsse. Bei schwerer manueller Belastung dauere die Arbeitsunfähigkeit in der Regel acht Wochen. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet dauere es meistens insgesamt drei bis sechs Monate (Urk. 3/1).
4.9 Nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 27. Oktober und 3. November 2011 stellten die Gutachter des Z.___ in ihrem am 30. März 2012 erstatteten Gutachten (Urk. 7/105) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53):
- chronifizierte therapieresistente belastungs- und bewegungsabhängige zervikovertebrale Schmerzen mit und bei
- mehrsegmentalen Chondrosen, keine Diskushernien, keine Kompression der Nervenwurzeln
- ohne Hinweise auf eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik
- Tendenz zur Weichteilgeneralisierung im Sinne einer möglichen inkompletten Fibromyalgie
- inkonstant reproduzierbare Tenderpoints im Bereich der oberen und unteren Körperhälfte mit diskrepanten Untersuchungsbefunden und
unspezifischen Arthralgien im Bereich sämtlicher Finger- und Handgelenke, im Bereich des Mittelfusses links
- belastungsabhängige Missempfindungen im Bereich des rechten Sprung-gelenks bei MRI-dokumentierter degenerativer Veränderung
- Gelenkspaltverschmälerung Articulatio subtalaris, Flüssigkeitsvermehrung in der Sehnenscheide des M. flexor hallucis longus mit Inhibition der Weichteile im Bereich des Sinus tarsi
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (S. 53 f.):
- nicht näher spezifizierbare Fingergelenks- und Zehengelenksarthralgien mit und bei
- diskret beginnender möglicher Rhizarthrosebildung links, Spreizfuss-bildung mit Hallux valgus linksbetont ohne degenerative Verände-rungen
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)
- Status nach Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.20)
- Koronare Herzkrankheit mit und bei
- Status nach inferioposteriorem Myocardinfarkt im August 2010
- Status nach Dilatation und Stenting einer subtotalen RCX-Stenose am 14. August 2010
- Status nach Dilatation und Stenting einer 95%igen Stenose des Dia-gonalastes
- residueller diastolischer Dysfunktion bei Hypokinesie inferoposterior und normaler linksventrikulärer Funktion mit 65 %
- asymptomatischer 30%iger Reststenosen
- kardiovaskulären Risikofaktoren
- Allergie auf Kontrastmittel
- formal leichte Niereninsuffizienz
Die Beschwerdeführerin zeige sich bei Erhebung der Anamnese nicht schmerzgeplagt, die Aufmerksamkeit könne gut gehalten werden und es seien im Gespräch keine mnestischen Störungen erkennbar. Im Untersuch erfolge dann Wehklagen und es seien ausgeprägte Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitation festzustellen (S. 38 unten f.). Aus rheumatologischer Sicht seien die Veränderungen an der Halswirbelsäule gut kompensiert und erklärten rheumatologisch-somatisch das Ausmass der beklagten Beschwerden in dieser anatomischen Region nicht. Ein Korrelat für die Missempfindungen im rechten Arm sei nicht auffindbar, eine radikuläre Komponente fehle. Man könne diese Missempfindungen in den Zusammenhang mit der Weichteilgeneralisierungstendenz stellen. Dystrophe oder atrophe Veränderungen seien nicht vorhanden. An den Händen finde man eine unauffällige Funktion aller Gelenke, auch der Handgelenke, ohne dystrophe Veränderungen und ohne fassbare degenerative Veränderungen, so dass auch mit Blick auf die anlässlich der Begutachtung von 2006 durchgeführten Röntgenuntersuchungen das Ausmass der Beschwerden, wie sie subjektiv beschrieben würden, somatisch-rheumatologisch weder erklärbar noch nachvollziehbar sei. Am rechten Sprunggelenk bestehe eine beginnende Degeneration subtalar mit einem möglichen Sinus tarsi-Syndrom, die klinische Untersuchung sei aber schmerzfrei und ohne Funktionseinschränkung. Alle Beschwerden hätten zusammengefasst nur ein beschränktes Korrelat, entsprechend sei die klinische Untersuchung ohne Hinweise für eine relevante strukturelle oder funktionelle Einschränkung. Aufgrund des Schmerzverhaltens und der Schmerzpräsentation bestünden Hinweise für eine subjektive Schmerzverdeutlichung mit Selbstlimitierung; das Ausmass der Belastbarkeitseinschränkung könne aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht erklärt werden. Da aber mehrere Etagen, wenn auch moderat, Veränderungen aufwiesen, müsse dem im Sinne einer Einschränkung der Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und Spielgruppenleiterin sowie in jeder anderen leichten bis höchstens zeitweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit Rechnung getragen werden. Für solche Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % gegeben, die verbleibenden 20 % ergäben sich aus der Notwendigkeit von regelmässigen Pausen. Der Gutachter wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel einnehme (S. 45 f.).
Die psychiatrische Begutachtung ergab eine depressive Symptomatik leichtgradiger Ausprägung. Es gebe keine klaren Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung. In einer Anamnese sei eine Erschöpfungsdepression ohne belegte Befunde erwähnt worden und die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Eheproblemen und Trennung zwei Mal kurzzeitig in einer ambulanten Gesprächstherapie gewesen. Ob es sich aber um eine depressive Episode gehandelt habe, gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 51 f.). Aus dem Bericht des Z.___ vom 28. Oktober 2010 gehe nicht hervor, aufgrund welcher Psychopathologie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei; die Befunde sprächen eher für eine leichtgradige depressive Störung. Zudem sei nicht erläutert worden, warum es sich um ein Rezidiv handle. Aufgrund dessen sei auch die Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar (S. 52 f.).
Bezüglich der bestehenden koronaren Herzkrankheit sei die Beschwerdeführerin aktuell asymptomatisch, wie schon bei der letzten kardiologischen Untersuchung, dies auch bei Ausübung der Tätigkeit als Coiffeuse, Spielgruppenleiterin und im Haushalt. Entsprechend zeige das aktuelle EKG keine Hinweise auf Rhythmusstörungen, Ischämie oder kardiale Hypertrophie. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien unter aktueller medikamentöser Therapie gut eingestellt. Die leichte Niereninsuffizienz sei ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weiter berichte die Beschwerdeführerin über eine baldige Abklärung und eventuell Operation eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms. Die entsprechende Untersuchung sei wegen generalisierten Schmerzklagen schon bei leichter Palpation nicht sicher verwertbar (S. 59 unten f.). Bei der psychiatrischen Exploration stünden die Schmerzen in keiner Weise im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin. Innerlich bleibe sie nicht bei den Schmerzen haften, sondern gebe an, sich damit arrangiert zu haben. In der Schmerzschilderung wirke sie in keiner Weise leidend. Hauptthema sei vor allem der im August 2010 erlittene Herzinfarkt und die dadurch bedingte Leistungseinschränkung, zweiter Schwerpunkt sei die unsichere finanzielle Situation. Im Gespräch seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite eruierbar; die Beschwerdeführerin könne Daten und Zusammenhänge schnell und präzise wiedergeben und die Aufmerksamkeit lasse während des ganzen Gesprächs nicht nach (S. 61).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die bisherige und für eine angepasste Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht liege weder für die bisherigen noch für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 62). Dr. G.___ habe aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Coiffeuse aufgrund der fibromyalgen Schmerzen und der Fingerpolyarthrosen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dies sei zu grosszügig, da die Fingerpolyarthrosen, wenn überhaupt, nur von sehr geringer Ausprägung seien und eine Fibromyalgie ohne Komorbidität mit gewissem Ausmass und Schwere als überwindbar gelte. Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung im Jahr 2006 bis heute habe sich das Beschwerdebild gebessert. Allerdings könne nicht zurückdatiert werden, ab wann dies der Fall gewesen sei. Der Hausarzt Dr. A.___ habe die Arbeitsunfähigkeit unter Einbezug der rheumatischen und psychiatrischen, zuletzt auch der internistischen Probleme beurteilt, wobei aber aus seinen Berichten keine Quantifizierung der verschiedenen Anteile hervorgegangen sei. Somit gelte die aktuelle Beurteilung ab sofort (S. 63 f.).
4.10 Zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin berichteten die Fach-personen des F.___ am 29. Mai 2012 (Urk. 7/119) und hielten fest, dass sie den Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich Aufhebung der Invalidenrente unterstützten. Diagnostiziert wurde eine seit 2002 bestehende rezidivierende mittelgradige Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie ein Status nach Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.20; S. 1). Die aktuelle depressive Störung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus, indem die Aufmerksamkeitsleistung und Konzentrationsfähigkeit sowie die Planungsfähigkeit reduziert, der Umgang mit Belastungssituationen inflexibel und das Durchsetzungsvermögen reduziert sei. Deshalb bestehe zurzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 3).
4.11 Die Ärzte des I.___, Kardiologie, stellten mit Bericht vom 19. September 2012 (Urk. 7/123/5-7) zusätzlich zur im Wesentlichen unveränderten bisherigen Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.3) die Diagnosen einer chronischen mittelschweren Niereninsuffizienz (Stadium 3) und einer Dystonie des linken Auges. Am 20. April 2011 habe eine zweite Koronarangiographie stattgefunden und ein gutes Langzeitergebnis gezeigt (S. 1). Die Beschwerdeführerin berichte über eine zunehmende Anstrengungsdyspnoe seit den letzten vier Monaten sowie über im Vergleich zur letzten Konsultation vor einem Jahr stabil vorhandene, atypische thorakale Schmerzen. Klinisch präsentiere sie sich kardiopulmonal kompensiert. Zusammenfassend könne man eine Progression der koronaren Herzkrankheit aufgrund der zunehmenden Anstrengungsdyspnoe sowie der fraglichen positiven Ergonometrie nicht sicher ausschliessen und empfehle eine Stressechokardiographie, welche im Spital D.___ erfolgen solle. Differentialdiagnostisch könne die Symptomatik nach Ausschluss einer kardioischämischen Ursache auch im Rahmen der Depression, der Fibromyalgie sowie einer Dekonditionierung interpretiert werden. Die nächste Kontrolle im I.___ erfolge bei Bedarf (S. 3).
4.12 Mit Bericht vom 18. Oktober 2012 (Urk. 7/125) stellten die Fachpersonen des F.___ zusätzlich zur bereits genannten Diagnose (vgl. vorstehend E. 4.10) diejenige einer Persönlichkeitsakzentuierung mit hohen inneren Ansprüchen und wenig Flexibilität (ICD-10 Z73.1). Es zeige sich ein zunehmend chronifizierter Krankheitsverlauf. Das psychische Leiden stehe in engem Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden, beruhe aber auch im Sinne fehlender Copingstrategien auf einer unflexiblen Persönlichkeitsakzentuierung mit zugleich hohen inneren Ansprüchen (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 40 % zumutbar (S. 4 f.).
4.13 Dr. G.___ führte mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 zuhanden der Rechtsvertreterin aus, die Beschwerdeführerin sei bezüglich der fibromyalgiformen Schmerzproblematik für längere Tätigkeiten im Stehen oder Sitzen mit Heben oder Halten von Lasten und mit Tätigkeiten auf Brusthöhe zu 50 % eingeschränkt. Die degenerativen Fingergelenksveränderungen führten dazu, dass sie ihre Tätigkeit als Coiffeuse nicht mehr im gewohnten Rahmen ausüben könne. Aus rheumatologischer Sicht bestehe hierfür lediglich eine 30- bis 40%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130).
5.
5.1 Gestützt auf den Bericht der B.___ vom 4. August 2006 (vorstehend E. 3.3) war im Jahr 2008 von einer behinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen (vgl. vorstehend E. 3.5). Es vermag deshalb nicht zu überzeugen, dass Dr. A.___ im Verlauf von einer nur noch stundenweisen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausging (vgl. vorstehend E. 4.1; Bericht vom 3. Mai 2009), zumal er im Wesentlichen die gleichen Diagnosen stellte wie die Ärzte der B.___ im Jahr 2006 und diese doch erhebliche Abweichung nicht weiter begründete. Dr. A.___ erwähnte in der Folge zudem in seinem Bericht vom 6. Januar 2011 (vorstehend E. 4.6) die von ihm bisher gestellten Diagnosen eines chronischen Zervikobrachialsyndromes, Osteochondrosen, myofasziales Schmerzsyndrom und chronisches Lumbovertebralsyndrom (vgl. E. 4.1) nicht mehr, ohne dies zu begründen. Konnte er diese Diagnosen nicht mehr stellen, so wäre eigentlich eine Verbesserung anzunehmen, was jedoch keinen Eingang in seinen Bericht fand. Weiterhin erachtete er eine behinderungsangepasste Tätigkeit nur noch im Rahmen von zwei Stunden täglich als zumutbar, was nicht begründet wurde und auch nicht nachvollziehbar ist. Es ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ mit der Beurteilung von koronaren, rheumatologischen und psychischen Beschwerden sein Fachgebiet der Allgemeinen Innere Medizin verliess, was den Beweiswert seiner Berichte - nebst den dargestellten Unklarheiten - stark herabsetzt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag deshalb nicht zu überzeugen.
5.2 Die Beschwerdeführerin musste sich mehreren Herzoperationen unterziehen, weshalb gemäss der Beurteilung der behandelnden Spezialisten eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 25. August 2010 (vgl. vorstehend E. 4.2), vom 25. August bis 21. September 2010 und anschliessend bis 14. November 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestand (vgl. vorstehend E. 4.3), was insgesamt drei Monate ausmacht. Eine weitere diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt: Die Koronarangiographie vom 20. April 2011 habe ein gutes Langzeitergebnis gezeigt und die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Untersuchung vom September 2012 kardiopulmonal kompensiert gewesen (vgl. vorstehend E. 4.11). Wenngleich eine Progression der Herzkrankheit nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, liegen doch keine Angaben zu einer dadurch weiterhin verursachten Arbeitsunfähigkeit vor. Damit ist für den Zeitraum vom 14. August bis 14. November 2010 eine genau dreimonatige Verschlechterung ausgewiesen, was nicht anspruchsrelevant ist (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.3 Die Fachleute des F.___ hielten mit Bericht vom 28. Oktober 2010 (vgl. vorstehend E. 4.4) fest, dass die von ihnen gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer Benzodiazepinabhängigkeit seit 2002 bestünden. Dies steht im Widerspruch zur Aktenlage, denn Dr. C.___ vermochte in ihrem Gutachten vom September 2006 keine psychiatrische Diagnose zu stellen (vgl. vorstehend E. 3.4) und auch die Ärzte der B.___ erwähnten keine psychiatrische Diagnose (vgl. vorstehend
E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass den Ärzten am F.___ nicht alle Vorakten zur Verfügung standen, was den Beweiswert (vgl. vorstehend E. 1.3) ihrer Beurteilung entscheidend herabsetzt. Warum die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei, wurde zudem nicht begründet. Zum Bericht vom 29. Mai 2012 (vorstehend E. 4.10) ist zu bemerken, dass es nicht Sache der behandelnden Ärzte ist, ein Rechtsmittel in einem Versicherungsverfahren zu unterstützen. Die Ärzte des F.___ nahmen zudem weder Stellung zur Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter noch zu einer behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin; letzteres fehlt in diesem Bericht gänzlich. Dies wurde im Bericht vom 18. Oktober 2012 (vorstehend E. 4.12) zwar nachgeholt und eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % postuliert, was jedoch wiederum nicht begründet wurde und angesichts der in diesem Bericht erwähnten eher unauffällig anmutenden Befunde (vgl. Urk. 7/125/3) auch nicht als schlüssig erscheint.
5.4 Rheumatologe Dr. G.___ nahm in seinem Bericht vom 10. November 2011 (vgl. vorstehend E. 4.7) keine verlässliche Beurteilung der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, sondern äusserte sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Coiffeuse. Dies holte er zwar in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2012 (vgl. vorstehend E. 4.13) nach. Dabei handelt es sich aber nicht um einen Arztbericht im beweisrechtlichen Sinne (vgl. vorstehend E. 1.3), fehlt es doch darin an Anamnese, Befunden und Bezugnahme auf die weiteren Akten. Damit vermag auch die Beurteilung durch Dr. G.___ keinen genügenden Aufschluss über die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Frage einer Verschlechterung zu geben.
5.5 Eine Gesamtbeurteilung aller Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin durch entsprechende Fachärzte fand anlässlich der MEDAS-Begutachtung statt. Das Gutachten vom 30. März 2012 erging unter Berücksichtigung der Akten, mittels Durchführung der wesentlichen - auch bildgebenden - Untersuchungen und nach sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse und ist für die hier zu beurteilende Frage umfassend. Darin kamen die Gutachter unter nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, und trugen damit den objektivierbaren Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin genügend Rechnung. Die Gutachter legten dar, dass sämtliche Beschwerden nur ein beschränktes Korrelat hätten und aufgrund des Schmerzverhaltens und der Schmerzpräsentation Hinweise für eine subjektive Schmerzverdeutlichung bestünden. Auch könne das Ausmass der Belastbarkeitseinschränkung aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht erklärt werden. Die pseudoradikuläre Ausstrahlung in beide Oberarme, die die Ärzte der B.___ im Jahr 2006 feststellten und welche sich ihrer Ansicht nach damals massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte (vgl. vorstehend E. 3.3), liess sich nun nicht mehr feststellen. Auch konnten die Gutachter aus der aktuellen bildgebenden Untersuchung der Hände keine fassbaren degenerativen Veränderungen lesen; die Funktion der Hände sei unauffällig. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge zwei Handgelenksoperationen durchführen musste, steht der MEDAS-Beurteilung nicht entgegen, denn Fachärztin Dr. H.___ hielt fest, dass dadurch einzig eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei. Zu einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm sie nicht Stellung (vgl. vorstehend E. 4.8).
Aus psychiatrischer und internistischer Sicht liegt gemäss MEDAS-Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit vor. Letzteres steht in Übereinstimmung mit den Berichten der Herzspezialisten (vgl. vorstehend E. 5.2), und ersteres erscheint angesichts der anlässlich der Untersuchung erhobenen psychiatrischen Befunde (vgl. S. 50 des Gutachtens) als nachvollziehbar. Die Gutachter nahmen zudem Stellung zu den bisherigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Damit erfüllt das Gutachten alle erforderlichen Kriterien und es ist von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % ab 1. April 2012 auszugehen.
5.6 Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) vermögen diese Beurteilung nicht zu entkräften. Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall eine direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit kann unter Vornahme eines Prozentvergleichs von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ausgegangen werden.
6.2 Die am 16. Oktober 1959 geborene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/1) war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) 54 Jahre alt und bezog seit 1. Juni 2001 (Urk. 7/31), mithin seit rund 12 Jahren, eine halbe Rente. Mit keinem der beiden Kriterien (Alter und Dauer des Rentenbezugs) fällt die Beschwerdeführerin unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Personenkreis (vgl. das Urteil 9C_228/2010 E. 3.3 vom 26. April 2011), bei welchem die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu prüfen beziehungsweise diesbezüglich Hilfeleistungen anzubieten hat. Der Beschwerdeführerin ist die Verwertung ihres Leistungspotentials demnach ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen zuzumuten, zumal sie ihre Arbeit immer teilzeitlich beibehalten hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestim-mten Invaliditätsgrad von 20 % eine Renteneinstellung verfügt hat.
Die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher