Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00476




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 21. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, gelernter Werkzeugmaschinist mit Fähigkeitsausweis, war nach seiner Ausbildung für verschiedenste Unternehmen sowie zeitweise selbständig erwerbstätig (Urk. 11/8/4, Urk. 11/3, Urk. 11/4). Zuletzt war er vom 1. November 2009 bis am 30. September 2011 bei der Y.___ als Leiter Verkauf C.___-Brand angestellt (Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2012, Urk. 11/23/1-2). Unter Hinweis auf seit einem Sturz vom 16. März 2011 bestehende Beschwerden an der linken Schulter meldete er sich am 8. Februar 2012 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8/4, Urk. 11/19/118). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 11/15, 11/21, 11/27, 11/31-32) und erwerblicher (Urk. 11/23) Hinsicht, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 11/19, 11/22, 11/29-30) und holte Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) ein (Urk. 11/3-4, 11/14). Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe. Betreffend Rentenanspruch werde sie zu einem späteren Zeitpunkt eine separate Verfügung erlassen (Urk. 11/34). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2013 Einwände und beantragte eine Umschulung (Urk. 11/35). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/40). Sodann verfügte sie am 26. April 2013 im angekündigten Sinne, wobei sie auch den Anspruch auf eine Umschulung verneinte (Urk. 11/41 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem Antrag auf Umschulung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie das Feststellungsblatt vom 3. September 2013 bei (Urk. 10). Mit Replik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 16), wobei er weitere erwerbliche Unterlagen beilegte (Urk. 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 7. Januar 2014 auf das Einreichen einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 21).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen beruflicher Art wie die Umschulung und die Arbeitsvermittlung.

1.3    Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.4    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Begehrens auf Arbeitsvermittlung und Umschulung damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe und dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 2 S. 1). Dabei stützte sich die IV-Stelle insbesondere auf die Angaben der Ärzte der Z.___ Klinik sowie auf die kreisärztliche Untersuchung der Suva in Verbindung mit dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, bei seinem angestammten Beruf in der chemischen Branche habe er Geräte und Gebinde heben müssen, welche wesentlich mehr als 10 Kilogramm wiegen würden, weshalb er in seiner angestammten Tätigkeit namhaft eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 16).


3.    

3.1    Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der verbliebenen Beschwerden, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der Z.___ Klinik vom 28. Januar und vom 23. April 2013 sowie auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. November 2012 ab (Urk. 9 S. 1 f.).

    Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 28. November 2012 fest, beim Beschwerdeführer liege ein Zustand nach Schulterarthroskopie links mit zirkulärer Kapsulotomie/Arthrolyse, Débridement des anterokranialen Limbus, Akromioplastik und Débridement subakromial bei posttraumatischer adhäsiver Kapsulitis und anterokranialer Limbusläsion vor (Urk. 11/29/3). Aufgrund der aktuellen Befunde sei dem Beschwerdeführer, der dominanter Rechtshänder sei, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei bis Taillenhöhe auf 15 Kilogramm, bis Brusthöhe auf 10 Kilogramm limitiert. Überkopftätigkeiten, die den Einsatz beider oberen Extremitäten erfordern würden, seien nicht mehr zumutbar. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit der linken oberen Extremität seien ungeeignet. Tätigkeiten, die mit Impulswirkung verbunden seien, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten, seien ungeeignet (Urk. 11/29/4).

    Dem Bericht von Dr. med. B.___, Chefarzt Orthopädie, Z.___ Klinik, vom 28. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass es seit der letzten vorangegangenen Kontrolle vom 8. Oktober 2012 zu stetigen Fortschritten gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei nun auch subjektiv zuversichtlich, dass die Verbesserungen zielführend seien, sodass er der Meinung sei, dass er seine frühere Tätigkeit als Verkaufsleiter im Sanitärbereich wieder ausführen könne. Dr. B.___ führte weiter aus, bei weiterhin günstigem Verlauf sei der Beschwerdeführer seiner Meinung nach ab 1. April 2013 wieder in seiner früher ausgeführten Tätigkeit vermittelbar (Urk. 11/32/1).

    Anlässlich der folgenden Konsultation vom 28. März 2013 konstatierte Dr. B.___ wiederum einen günstigen Verlauf. Es seien nur noch minimale Restbeschwerden vorhanden und die Schulter-Beweglichkeit sei frei (Urk. 11/40/3). Am 23. April 2013 gab Dr. B.___ unter Hinweis auf den genannten Bericht über die Konsultation vom 28. März 2013 an, der Beschwerdeführer sei nun wieder voll arbeitsfähig (Urk. 11/40/2).

3.2    Der Beschwerdeführer beanstandete die Ergebnisse der kreisärztlichen Untersuchung nicht, machte jedoch geltend, mit dem vom Kreisarzt geschilderten Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehende E. 3.1) könne er nicht mehr alle in seiner bisherigen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ausführen.

    Dem Beschrieb über die Stelle als Verkaufsleiter C.___ sind folgende Zielvorgaben zu entnehmen: Führung, Motivation und Coaching des C.___ Aussendiensts, Planen, durchführen und messen der Verkaufsaktivitäten, Weiterentwicklung der Marke C.___ im Schweizer Markt, systematische Betreuung und Bearbeitung von bestehenden Key-Account-Kunden, Akquisition von neuen Key-Account-Kunden gemäss der Marktausrichtung von C.___ (Urk. 11/19/36). Zu den Aufgaben gehören entsprechend das selbständige Bearbeiten von bestehenden Key-Account-Kunden und die Koordination der Aussendienstmitarbeiter-Aktivitäten bei den Key Accounts, die Neuakquisition von Key-Account-Kunden, die Unterstützung der Aussendienstmitarbeitern bei der Pflege und Akquisition von grossen Kunden, die Führung und Steuerung des Aussendiensts, die personelle Verantwortung für Direktunterstellte (Auswahl, Coaching, Retention, Fördern, Trennung), das Einleiten und die Durchsetzung von disziplinarischen Massnahmen in Absprache mit dem Leiter Geschäftsbereich C.___ sowie die Planung und Durchführung von kundenspezifischen Anlässen wie beispielsweise Schulungen oder Maschinenvorführungen (Urk. 11/19/36-37).

    Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 22. Mai 2012 musste der Beschwerdeführer dabei oft sitzen und selten gehen, stehen sowie leichte Lasten bis zehn Kilogramm heben oder tragen (Urk. 11/23/5). Der Beschwerdeführer brachte vor, im Arbeitgeberfragebogen seien vom Arbeitgeber nicht der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht worden, nachdem das Arbeitsverhältnis im Streit beendet worden sei (Urk. 16 S. 3).

    Dass der Beschwerdeführer oft selber Kunden besuchte, wie er dies geltend machte (Urk. 16 S. in Verbindung mit Urk. 17/2), ist auch dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen (Urk. 11/23/5). Soweit stimmen die Angaben überein. Kundenbesuche an und für sich beinhalten aber keine Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben könnte. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten C.___-Katalog ist ersichtlich, dass einige Produkte mehr als 10 Kilogramm wiegen beziehungsweise auch in Bidons à 25 Liter verkauft werden (Urk. 17/1, zum Beispiel S. 9 und 12), jedoch etliche Gebinde à 10 Liter zum Verkauf stehen (Urk. 17/1 S. 4 ff.). Ebenso befinden sich schwere Maschinen im Angebot (Urk. 17/1, S. 42 ff.). Dass den Kunden ab und zu auch mehr als zehn Kilogramm wiegende Gebinde oder Maschinen gezeigt werden mussten, ist anzunehmen. Hingegen liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer regelmässig Lasten von mehr als zehn Kilogramm heben oder tragen musste. Nur weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Streit auseinander gingen, ist nicht anzunehmen, dass der Arbeitgeber gegenüber der IV-Stelle in einem formellen, unterschriftlich zu bestätigenden Bericht absichtlich falsche Angaben gemacht hat. Nebst dem Arbeitgeberfragebogen liegt zudem ein nicht eigens für dieses Verfahren angefertigter Stellenbeschrieb bei den Akten (Urk. 11/19/36-38). Darin liegt der Schwerpunkt auf verkäuferischen Aktivitäten, Planung, Organisation und Mitarbeiterführung (Urk. 11/19/36-38). Das Anforderungsprofil setzt in Übereinstimmung damit in erster Linie Fähigkeiten im Verkauf und Führungserfahrung im Direktvertrieb voraus. Hingegen werden darin keine besonderen Anforderungen an die körperliche Konstitution gestellt.

3.3    Des Weiteren kam es nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. November 2012 noch einmal zu einer Verbesserung, sodass der Beschwerdeführer gemäss Dr. B.___ von der Z.___ Klinik ab 1. April 2013 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war (Urk. 11/40/2). Dies explizit auch in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 11/32/1). Die beschriebene Verbesserung ist anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar. Am 28. Januar 2013 war die Schulter links reizlos und im Gegensatz zu früher ohne umschriebene Druckdolenz. Die Flexion/Elevation/Abduktion betrug links wieder 150° (rechts 160°), währenddem sie am 28. November 2012 erst 110° bei der aktiven Abduktion und 115° bei der aktiven Flexion betragen hatte. Beim Schürzengriff gelang es dem Beschwerdeführer nun, mit den Händen zur oberen Lendenwirbelsäule zu greifen anstatt nur bis zum Gesäss (Urk. 11/32/1, Urk. 11/29/2-3). Bei der Untersuchung vom 28. Januar 2013 war im Übrigen auch der Beschwerdeführer selber der Auffassung, wieder in der angestammten Tätigkeit eingesetzt werden zu können (Urk. 11/32/1). Auch die Suva erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Verkaufsleiter ab 1. April 2013 wieder als arbeitsfähig (Urk. 11/38/1). Dem entgegenstehende Arztberichte sind keine vorhanden.

3.4    Zudem war der Beschwerdeführer nur ein gutes Jahr lang effektiv bei der Y.___ tätig (Urk. 11/23/1) und arbeitete vorher auch in anderen Branchen (vgl. die IK-Auszüge, Urk. 11/3-4). Daher wäre ihm seine bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter auch in einem anderen Betrieb möglich und zuzumuten, zumal ihm die Anstellung bei der Y.___ aus invaliditätsfremden Gründen bereits vor dem Unfall gekündigt worden war (Urk. 11/23/1, Urk. 11/19/51, Urk. 11/19/94, Urk. 11/19/98, Urk. 11/19/118).

    Da ihm die bisherige Tätigkeit als Verkaufsleiter nach dem Gesagten aus medizinischer Sicht wieder zumutbar ist, erleidet er trotz seiner Unfallrestbeschwerden keinen gesundheitsbedingten Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt. Es liegt mithin weder eine Arbeits noch eine Erwerbsunfähigkeit vor. Damit scheidet ein Anspruch auf berufliche Massnahmen aus, ohne dass die spezifischen Voraussetzungen für den Anspruch auf die anbegehrte Umschulung sowie die Arbeitsvermittlung geprüft werden müssten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer